Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2026.6 (ST.2025.2; STA.2024.7619) Art. 43
Entscheid vom 11. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- führer A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Thurnherr, [...]
Beschwerde- gegnerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- gegenstand Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025 betreffend Kostenauferlegung an den amtlichen Verteidiger
in der Strafsache gegen C._____
Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten:
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 23. Dezember 2024 An- klage beim Bezirksgericht Aarau (fortan: Vorinstanz) gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) wegen verschiedener Delikte. Dieser war amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A._____ (fortan: Beschwerdeführer).
1.2. Am 16. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 22. Mai 2025 zur Haupt- verhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde die Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweis- mittel zu stellen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen der Person auferlegt werden können, die Beweisan- träge verspätet stellt.
1.3. Nach mehrmals erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer der Vor- instanz am 14. März 2025 mit, dass derzeit auf das Stellen von Beweisan- trägen verzichtet werde.
1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung und nach Durchführung der Befragung des Beschuldigten stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisan- träge.
1.5. Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Befra- gung von E._____ als Zeuge ab. Den Beweisantrag auf Befragung von F._____ als Auskunftsperson sowie der Strafklägerinnen und Strafkläger wurde gutgeheissen. Die entstandenen Mehrkosten von Fr. 1'000.00 wur- den dem amtlichen Verteidiger bzw. dem Beschwerdeführer auferlegt, da aufgrund der verspäteten Beweisanträge zu einer erneuten Verhandlung vorgeladen werden müsse.
2.1. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen den ihm am 4. Juni 2025 zugestellten Beschluss vom 22. Mai 2025 und beantragte:
" 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Mai 2025, wonach die Mehrkosten für die Beweiserhebung dem Beschwerde- führer auferlegt werden, sei ersatzlos aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
2.2. Die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid SBE.2025.14 vom 4. August 2025 ab und auferlegte dem Beschwerdefüh- rer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.1. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 gut, hob den Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2025.14 vom 4. August 2025 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zu- rück.
3.2. In der Folge wurde das vorliegende Verfahren mit der Verfahrensnummer SBE.2026.6 eröffnet.
Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung:
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bun- desgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 5.2.1).
Zu beurteilen war vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwer- deführer Mehrkosten aufgrund des verspäteten Stellens der Beweisanträge
auferlegen durfte. Das Bundesgericht entschied, dass die Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer Bundesrecht verletze, weshalb die erst- instanzliche Kostenauflage nicht hätte geschützt werden dürfen. In Nach- achtung des Urteils des Bundesgerichts 7B_918/2025 vom 22. Januar 2026 ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 gutzu- heissen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 22. Mai 2025, wonach die Mehrkosten für die Beweiserhebung dem Be- schwerdeführer auferlegt werden, ersatzlos aufzuheben.
3.1. Nachdem die Beschwerde vom 16. Juni 2025 gutgeheissen wird, sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens SBE.2025.14 neu zu regeln.
3.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde vom 16. Juni 2025 vollständig. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBE.2025.14 von Fr. 856.00 auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer als Dritter hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO).
3.3.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis
AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT).
3.3.3. Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 16. Juni 2025 einen Aufwand von 2.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst Kleinspesen von Fr. 16.50 bzw. 3 % und Mehrwertsteuer von 8.1 % (total Fr. 612.40) geltend. Der geltend gemachte Betrag ist angemessen und dem Beschwerdeführer entsprechend zuzusprechen.
Die Kosten des infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids notwendig gewordenen Beschwerdeverfahrens (SBE.2026.6) sind eben- falls auf die Staatskasse zu nehmen. Entschädigungspflichtige Aufwendun- gen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
In Gutheissung der Beschwerde vom 16. Juni 2025 wird Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau, Strafgericht, vom 22. Mai 2025 ersatzlos aufgehoben.
2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBE.2025.14 von Fr. 856.00 wer- den auf die Staatskasse genommen.
2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren SBE.2025.14 eine Entschädigung von Fr. 612.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBE.2026.6 werden auf die Staats- kasse genommen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Schär Flütsch