Obergericht
Beschwerdekammer in Strafsachen
SBE.2020.11
Art. 31
Entscheid vom 24. Januar 2022
BesetzungOberrichterin Massari, Vizepräsidentin
Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde-
führerin
A.,
[...]
verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
[...]
Beschwerde-
gegnerin
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
Anfechtungs-
gegenstand
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom
16. März 2020 betreffend Genugtuung
in der Strafsache gegen A.
- 2 -
Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten:
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess im gegen die Be-
schwerdeführerin wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Nötigung,
Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs geführten Strafverfahren am
16. März 2020 eine Einstellungsverfügung. Die Verfahrenskosten inkl.
Honorarkostennote im Betrag von CHF 8'849.40 wurden auf die Staats-
kasse genommen. Weitergehende Entschädigungen wurden keine gespro-
chen.
2.
Gegen diese ihr am 17. März 2020 zugestellte Einstellungsverfügung erhob
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau am 27. März 2020 Beschwerde mit fol-
genden Anträgen:
" 1.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Aargau vom 16. März
2020 sei bezüglich der verweigerten Genugtuung aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu Las-
ten des Staates zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin."
3.
3.1.
Mit Verfügung vom 14. April 2020 sistierte die Verfahrensleiterin der Be-
schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens SBK.2020.99.
3.2.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleiterin der
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau
fest, dass der im Verfahren SBK.2020.99 gefällte Entscheid der Beschwer-
dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom
22. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hob die Verfahrenssis-
tierung auf und forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur
Erstattung der Beschwerdeantwort auf.
- 3 -
3.3.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung:
1.1.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde richtet sich nicht gegen
die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte Einstellung
an sich, sondern einzig gegen die in der Einstellungsverfügung vom
16. März 2020 der Beschwerdeführerin verweigerte Ausrichtung einer Ge-
nugtuung von Fr. 3'000.00.
1.2.
Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge-
mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge-
schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November
2012 der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss
Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder
die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Be-
trag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Zu den
wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten
(Art. 422 ff. StPO) und Entschädigungen (Art. 429 ff. StPO) zu zählen
(PATRICKGUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-
nung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 3'000.00. Dem-
nach entscheidet über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in
Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Kollegialgericht,
sondern die Verfahrensleitung allein.
2.
2.1.
Zur verlangten Genugtuung führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aar-
gau in der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 aus, nachdem die
Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung bestehende Verdachtsmomente
nicht habe widerlegen können, sei auch gegen sie eine Strafuntersuchung
eröffnet worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von Zwangs-
massnahmen betroffen gewesen, insbesondere Editionen. Um Editionen
durchzuführen, bedürfe es der Voraussetzungen von Art. 265 Abs. 1 StPO.
Bei den edierten Unterlagen (Arbeitsrapporte und E-Mailkontakte zu B.)
habe es sich um grundsätzlich beschlagnahmefähige Gegenstände gehan-
delt, da diese als Beweismittel für eine etwaige Tatherrschaft betreffend die
- 4 -
eingeklagten Amtshandlungen gedient hätten. Entsprechend erschienen
die Editionen sachgerecht und verhältnismässig. Es sei kein aus Art. 431
StPO abzuleitender Anspruch ersichtlich. Komme hinzu, dass es sich bei
den Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe
ergehen lassen müssen, nicht um schwere Beeinträchtigungen ihrer Per-
sönlichkeitsrechte wie eine Beschränkung der Bewegungs- oder Verfü-
gungsfreiheit gehandelt habe. Entsprechend werde aufgrund von "Art. 430
Abs. 1 lit. c StPO" keine Entschädigung gesprochen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor,
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom
- März 2016 gegen B. ein Strafverfahren wegen "Verdachts auf Amtsde-
likte" eröffnet habe. Am 12. Dezember 2016 sei die Beschwerdeführerin
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Auskunftsperson be-
fragt worden. Als sie von ihrem Recht, keine Aussage zu machen, Ge-
brauch gemacht habe, habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
sofort ein Strafverfahren gegen sie eröffnet. Mehrere Anfragen, was ihr vor-
geworfen werde, seien unbeantwortet geblieben. Bis heute sei der Be-
schwerdeführerin nicht klar, was ihr vorgeworfen worden sei, was auch vom
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. November 2019 fest-
gestellt worden sei.
Mit Entscheid vom 14. November 2017 habe das Obergericht des Kantons
Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Privatklägers teilweise
gutgeheissen. Auch in der Folge sei das Strafverfahren nur sehr langsam
geführt worden. So seien die beiden Zeugen C. und D. erst am 28. August
2018 befragt worden. Im Anschluss an diese Einvernahmen sei wieder
lange nichts geschehen. Im Januar 2019 und auch in den Folgemonaten
sei entgegen vorgängiger Ankündigung keine Einstellungsverfügung er-
gangen. Erst ein Jahr später, am 28. November 2019, sei den Parteien die
förmliche Einstellung in Aussicht gestellt worden. Am 16. März 2020 habe
die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau endlich die Einstellungsverfü-
gung erlassen. Das Beschleunigungsgebot sei mehrfach verletzt worden,
was das Obergericht des Kantons Aargau bereits in seinem Entscheid vom
- November 2017 festgestellt habe.
Gegen die Beschwerdeführerin seien unbestrittenermassen Zwangsmass-
nahmen angeordnet worden, indem E-Mails und Aufzeichnungen betref-
fend ihre Arbeitszeit ediert worden seien. Während des gesamten Strafver-
fahrens sei unklar gewesen, was der Beschwerdeführerin eigentlich vorge-
worfen werde. Auch im Entsiegelungsverfahren (bezüglich der sicherge-
stellten E-Mails) habe der angebliche Tatverdacht nicht begründet werden
können. Entsprechend habe das Zwangsmassnahmengericht in seiner
Verfügung vom 19. November 2019 festgehalten, es würden sich weder im
Entsiegelungsgesuch vom 25. Januar 2019 noch in der Verbesserung vom
- August 2019 verwertbare Ausführungen zum hinreichenden Tatver-
dacht finden lassen.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Staatsanwältin öffentlich
exponiert und einem besonderen öffentlichen Druck ausgesetzt. Die Eröff-
nung einer Strafuntersuchung in einem solchen Fall sei daher sorgfältig ab-
zuwägen. Durch eine mutwillige bzw. nicht durchdachte Eröffnung eines
Verfahrens bestehe die Gefahr, dass die beschuldigte Person auf Grund
ihrer exponierten Stellung einer öffentlichen (Vor)verurteilung ausgesetzt
werde. Auch bei der Beschwerdeführerin habe die rechtswidrig eröffnete
Strafuntersuchung zu einem enormen Druck und einer massiven Belastung
geführt. Sie habe sich nie sicher sein können, ob nicht trotz fehlendem Tat-
verdacht Anklage erhoben werde. Im Zusammenhang mit der Vorladung
zur Einvernahme als Auskunftsperson habe die Beschwerdeführerin ihre
Privatadresse mitgeteilt. Entgegen den Beteuerungen der sachbearbeiten-
den Person, die Privatadresse vertraulich zu behandeln, sei diese dann
trotzdem in den Akten aufgetaucht. Dadurch habe der Privatkläger eben-
falls Zugang zu den Privatdaten der Beschwerdeführerin erhalten, was
auch eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstelle. Freilich bestehe
grundsätzlich kein Anspruch auf Anonymisierung der Adresse einer im Ver-
fahren involvierten Partei. Trotzdem müsse berücksichtigt werden, dass der
Privatkläger vorbestraft sei, die Beschwerdeführerin besonders exponiert
sei und schon von Beginn weg klar gewesen sei, dass ihr nichts vorgewor-
fen werden könne. Komme hinzu, dass ihre Privatadresse von keiner Re-
levanz gewesen sei.
2.3.
Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
vor, dass die Editionen ihrer Ansicht nach rechtens gewesen seien. Zwar
sei der Fokus auf den Hauptangeschuldigten gerichtet gewesen; aus ver-
fahrenstaktischen Gründen sei aber darauf verzichtet worden, zu diesem
Zeitpunkt die Verfahren zu trennen und die Einstellung gegen die Be-
schwerdeführerin vorzuziehen. Geplant gewesen sei eine Einstellung im
Januar. Dies sei durch die Eingabe der Privatklägerschaft nicht möglich ge-
wesen. Die Verfahrenseröffnung sei nicht wegen der Aussageverweige-
rung der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern weil sie zum damaligen Zeit-
punkt davon ausgegangen sei, dass gewisse der inkriminierten Handlun-
gen auch von der Beschwerdeführerin selbständig hätten initiiert worden
sein können. Mit entsprechenden Aussagen hätte dieser Verdacht wider-
legt werden können. Eine Art Nötigung oder ein Druckversuch sei nie be-
absichtigt gewesen. Bei den edierten Unterlagen (Arbeitsrapport und
E-Mail-Kontakte zu B.) habe es sich grundsätzlich um beschlagnahmefä-
hige Gegenstände (Beweismittel für eine etwaige Täterschaft) gehandelt.
Die Editionen seien daher sachgerecht und verhältnismässig gewesen. Bei
den Zwangsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin über sich habe
- 6 -
ergehen lassen müssen, handle es sich nicht um schwere Beeinträchtigun-
gen der Persönlichkeitsrechte. Die lange Verfahrensdauer sei zudem nicht
nur der Verfahrensleitung anzulasten. Dass die private Adresse in den Ak-
ten aufgetaucht sei, sei ein Fehler gewesen. Allerdings habe die Staatsan-
waltschaft des Kantons Aargau zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis
von der entsprechenden Bitte der Beschwerdeführerin gehabt. Auch dies
vermöge allerdings keine schwere Verletzung der persönlichen Verhält-
nisse darzustellen.
3.1.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird
das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft
können auch eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung,
eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine erhebliche Präsentation in den
Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne
von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Auch familiäre oder berufliche
Konsequenzen des Strafverfahrens können eine schwere Verletzung der
persönlichen Verhältnisse begründen. Materiellrechtlich beurteilt sich der
Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Ge-
nugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem
das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträg-
licher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich-
tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus-
sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags.
Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1,
mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom
20. Juni 2019 E. 1.2.1, mit weiterem Hinweis).Damit der Richter sich über-
haupt ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen
kann, hat der Kläger ihm die Umstände darzutun, die auf sein subjektiv
schweres Empfinden schliessen lassen; dass der Gefühlsbereich dem Be-
weis mitunter schwer zugänglich ist, entbindet ihn jedoch nicht davon, die-
sen anzutreten (BGE 120 II 97 E. 2b, mit [aktualisiertem] Hinweis auf
BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 49 OR).
3.2.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Genugtuung zu-
sammenfassend mit vier Argumenten: Erstens, weil trotz fehlendem Tat-
verdacht eine Strafuntersuchung gegen sie geführt worden sei, zweitens,
weil sie von Zwangsmassnahmen betroffen gewesen sei, drittens, weil sie
als Staatsanwältin besonders exponiert und unter Druck gewesen sei, wes-
- 7 -
halb die Gefahr bestanden habe, dass sie einer öffentlichen (Vor)verurtei-
lung ausgesetzt werde, sowie viertens, weil die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau das Beschleunigungsgebot verletzt haben soll.
3.2.1.
3.2.1.1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a - c StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichen-
der Tatverdacht ergibt, sie Zwangsmassnahmen anordnet oder sie im
Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist. Sie
eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die be-
schuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfü-
gung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfecht-
bar (Art. 309 Abs. 3 StPO).
Ein Angeschuldigter kann sich gegen die Eröffnung eines Strafverfahrens
nicht zur Wehr setzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2011 vom
- September 2011 E. 4.9). Dies, weil die Durchführung eines Strafverfah-
rens allein keinen rechtlichen Nachteil begründet, der mit einem für den
Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (Urteil
des Bundesgerichts 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 1). Die Un-
tersuchungseröffnung stellt zudem nicht wie eine Zwangsmassnahme ei-
nen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des Tatverdächtigen dar, son-
dern klärt dessen Parteistellung und gewährt ihm somit die Angeschuldig-
tenrechte (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 309 StPO).
Wenngleich unbestritten ist, dass mit Eröffnung einer Strafuntersuchung
Unannehmlichkeiten entstehen und eine Strafuntersuchung auch eine psy-
chische Belastung darstellen kann, begründet dies keinen Anspruch auf
Genugtuung, bringt dies doch jede Strafverfolgung mit sich (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE
142 IV 163). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, sie habe
aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit verstärkt unter der Strafuntersuchung
gelitten, kann hierauf aufgrund der Pauschalität dieser Aussage nicht ein-
gegangen werden. Es ist nicht selten, dass eine Strafuntersuchung Einfluss
auf die berufliche Tätigkeit hat. Dies kann, muss aber nicht zwangsläufig
eine schwere Belastung für eine beschuldigte Person darstellen, zumal
dies von verschiedenen, auch individuellen Faktoren abhängig ist. Es reicht
daher nicht aus, eine schwere Verletzung lediglich zu behaupten (vgl.
BREHM, a.a.O., N. 7 und 22 zu Art. 49 OR). Für die Beurteilung, ob diese
Belastung zu einer Genugtuung berechtigt, bedarf es einer Darlegung von
konkreten Umständen, welche tatsächlich auf subjektiv schweres Empfin-
den schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
- 8 -
6B_928/2014, a.a.O.). Vorliegend ist nicht bekannt, dass die Strafuntersu-
chung für die Beschwerdeführerin negative berufliche Konsequenzen
hatte. Konkretes seelisches Leiden wird von der Beschwerdeführerin nicht
beschrieben geschweige denn belegt. Die geltend gemachte Unbill ist da-
mit nicht nachgewiesen.
3.2.1.2.
Mit der Einstellung der gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafun-
tersuchung ist zudem der durch die Eröffnung (allenfalls) einhergehende
rechtliche Nachteil behoben, weshalb an der Klärung der Frage, ob bei Er-
öffnung der Strafuntersuchung ein hinreichender Tatverdacht bestanden
hat, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Soweit die Beschwerdeführerin die besonders schwere Verletzung ihrer
persönlichen Verhältnisse damit begründet, dass ihr bisheute(Be-
schwerde, S. 3 Ziff. 1.1) nicht klar sei, was ihr eigentlich vorgeworfen wor-
den ist, ist dies zumindest aus objektiver Sicht nur schwer nachvollziehbar,
zumal sich die Vorwürfe der Einstellungsverfügung vom 16. März 2020 (ab
Ziff. 13) entnehmen lassen. Aus der Strafanzeige des Privatklägers vom
- Januar 2015 geht zudem der für die Strafuntersuchung anlassgebende
Sachverhalt hervor. Im Rahmen der Einvernahme der Beschwerdeführerin
vom 12. Dezember 2016 (Mappe 1B) wurde ihr einleitend mitgeteilt, dass
sie im Strafverfahren gegen B. und allfällig weiterer Amtsträger wegen Ver-
dachts auf Amtsdelikte aufgrund einer Anzeige von E. als Auskunftsperson
einvernommen werde. Am 27. Juni 2016 ergänzte der Privatkläger seine
Strafanzeige vom 21. Januar 2015 und beanzeigte explizit die Beschwer-
deführerin (act. 19). Dieser Strafanzeige lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin den vorgängig beanzeigten B. teilweise vertreten habe
und etwa aktenkundig sei, dass sie dem Zwangsmassnahmengericht An-
trag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt habe. Der Privatkläger
verlangte daher entsprechende Abklärungen darüber, ob und inwiefern die
von ihm in seiner Strafanzeige als Amtsmissbrauch qualifizierten Handlun-
gen der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien. Seine Ausführungen sowie
weitere Erläuterungen dazu lassen sich schliesslich auch dem Entscheid
der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar-
gau SBK.2017.101 vom 14. November 2017 in E. 3.5.4 und 5.4 entnehmen
(act. 48). Im Übrigen äusserte sich die Beschwerdeführerin im Schreiben
vom 6. April 2018 (act. 72) ausführlich zur Rechtmässigkeit der ihr zum
Vorwurf gemachten Amtshandlungen.
3.2.1.3.
Auf den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe sich am
Rande einer Nötigungshandlung bewegt, weil die verfahrensleitende
Staatsanwältin gesagt habe, es müsse gegen die Beschwerdeführerin kein
Strafverfahren eröffnet werden, sofern sie einige Fragen beantworte, bzw.
sollte die Beschwerdeführerin an der Aussageverweigerung festhalten,
- 9 -
würde unmittelbar nach der Einvernahme ein Strafverfahren eröffnet (Be-
schwerde, S. 6 Ziff. 3.2.3), ist nicht einzugehen, da nicht ersichtlich ist, in-
wiefern dieser Umstand im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ge-
nugtuung von Belang sein soll. Hätte die Beschwerdeführerin Äusserungen
der verfahrensleitenden Staatsanwältin tatsächlich als nicht rechtskonform
empfunden, ist anzunehmen, dass sie sich sofort dagegen zur Wehr ge-
setzt hätte. Dies umso mehr, als sie als Staatsanwältin über die Grundsätze
des Strafverfahrensrechts Bescheid weiss. Zu erinnern ist in diesem Zu-
sammenhang daran, dass die Genugtuung subsidiären Charakter hat, so-
mit nur geschuldet ist, sofern die Verletzung nicht anderswie gutzumachen
ist (BREHM, a.a.O., N. 7 zu Art. 49 OR). Die Verletzung von Verfahrensrech-
ten ist grundsätzlich auf dem Rechtsweg zu rügen.
Abgesehen davon ergibt sich aus den Akten nicht, dass sich die verfah-
rensleitende Staatsanwältin in der von der Beschwerdeführerin geschilder-
ten Weise ausgedrückt hatte. Vielmehr lässt sich dem Einvernahmeproto-
koll vom 12. Dezember 2016, welches von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnet worden ist, entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam gemacht hatte, dass ohne Aussage das Verfahren allenfalls
ausgedehnt werden müsse. Hierauf hatte die Beschwerdeführerin Kontakt
mit ihrem Anwalt aufgenommen. Rechtlich lässt sich die Äusserung wie
folgt einordnen: Zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführe-
rin darauf aufmerksam gemacht, dass der Privatkläger verlange, die Straf-
untersuchung auf sie auszudehnen. Dies war denn auch der Grund für die
Einvernahme der Beschwerdeführerin. Der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Aargau ging es offensichtlich darum, dem in der Strafanzeige vom
- Juni 2016 gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, sie habe
im Zusammenhang mit der Festnahme des Privatklägers Amtsmissbrauch
begangen, nachzugehen, d.h. den Sachverhalt zu klären. Dass die verfah-
rensleitende Staatsanwältin die Beschwerdeführerin in der Folge darüber
informierte, dass sie ohne Aussage von ihr allenfalls eine Strafuntersu-
chung eröffnen müsse, ist als Information über den nächsten Verfahrens-
schritt zu verstehen. Zudem brachte sie damit zum Ausdruck, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin geeignet sein könnten, den vom Privatklä-
ger erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs sogleich zu widerlegen. Die-
ses Vorgehen stand im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 StPO (wonach auch ent-
lastende Umstände zu untersuchen sind) und gab der Beschwerdeführerin
zudem die Möglichkeit, eine Verteidigungsstrategie zu bestimmen. Dies
hatte die Beschwerdeführerin auch erkannt, nahm sie doch Rücksprache
mit ihrem Verteidiger. Nötigendes Verhalten ist nicht zu erkennen.
3.2.2.
Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf Genugtuung weiter im
Erlass von gegen sie gerichteten Zwangsmassnahmen begründet. Aller-
dings wird von ihr erneut nicht begründet, weshalb und inwiefern sie durch
-
10 -
die Edition von (beruflicher) Agenda und (beruflichen) E-Mails in ihren per-
sönlichen Verhältnissenbesonders schwer verletzt worden sein soll, zumal
Art. 431 Abs. 1 StPO entgegen ihrer Ansicht nicht Grundlage für die geltend
gemachte Genugtuung sein kann:
Die Editionsverfügung vom 20. Dezember 2018 richtete sich gegen den
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, den Kanton Aargau, vertreten durch
das Departement Volkswirtschaft und Inneres (act. 93). Die Beschwerde-
führerin unterlag aufgrund ihrer Stellung als beschuldigte Person keiner
Herausgabepflicht (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO) und somit, entgegen ihrer
Ansicht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.3), auch keinem Zwang, abgesehen da-
von, dass der Gesetzgeber bezüglich der blossen Herausgabepflicht offen-
bar gar nicht von einer Zwangsmassnahme ausgeht (vgl. Art. 265 Abs. 4
StPO; STEFANHEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf-
prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 265 StPO m.w.H.), sondern
vielmehr von einer Vorbereitungshandlung hierfür. Nachdem der Mitbe-
schuldigte und die Beschwerdeführerin (act. 106) in der Folge die Siege-
lung der edierten Akten verlangten und das Zwangsmassnahmengericht
des Kantons Aargau das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
gestellte Entsiegelungsgesuch mit Verfügung vom 19. November 2019 ab-
wies, soweit es überhaupt darauf eintrat (act. 132), fand tatsächlich gar kein
Eingriff in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin statt. Damit ent-
fällt vorliegend Art. 431 Abs. 1 StPO, welcher voraussetzt, dass gegenüber
der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewendet
wurden, als Grundlage für eine Genugtuung. Eine Zwangsmassnahme ge-
genüber der Beschwerdeführerin – die Beschlagnahme der edierten Akten
– erfolgte aufgrund des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des
Kantons Aargau nämlich gerade nicht.
Nach dem Gesagten stellt die Editionsverfügung vom 20. Dezember 2018
keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin dar, weshalb auch dieser Umstand keine Genugtuung
rechtfertigt.
3.2.3.
Die Beschwerdeführerin führt weiter an, dass sie als Staatsanwältin beson-
ders exponiert und öffentlichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Die Eröff-
nung eines Strafverfahrens gegen eine Staatsanwältin sei daher sorgfältig
abzuwägen. Zudem habe die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung be-
standen.
Dem Gericht ist nicht bekannt, dass die vorliegende Strafuntersuchung
publik geworden wäre. Auch die Beschwerdeführerin belegt dies nicht. Al-
lein die Gefahr, dass die Strafuntersuchung hätte publik werden können,
berechtigt nicht zu einer Genugtuung. Auch was die Privatadresse der Be-
schwerdeführerin anbelangt, welche nicht vertraulich behandelt worden ist,
-
11 -
ist mangels substanziierter Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern sie
dadurch tatsächlich eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse
erlitten haben könnte.
3.2.4.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Genugtuungsanspruch schliess-
lich damit, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mehrfach das
Beschleunigungsgebot verletzt haben soll.
Es trifft zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts
mit Entscheid vom 14. November 2017 (SBK.2017.90) eine Rechtsverzö-
gerung festgestellt hat, dies allerdings in dem gegen den Mitbeschuldigten
geführten Verfahren und zwar in einer Phase (13. April bis 6. Oktober
2016), in welcher gegen die Beschwerdeführerin noch gar keine Strafun-
tersuchung eröffnet worden war (vgl. dazu act. 26: Eröffnung der Strafun-
tersuchung am 12. Dezember 2016). Festzustellen ist weiter, dass die Be-
schwerdeführerin selber zu Verzögerungen beigetragen hatte. So retour-
nierte ihr Verteidiger die ihm am 21. Dezember 2017 (act. 50) bzw. am
- Januar 2018 (act. 54) zur Einsicht zugestellten Akten erst am 12. März
2018 und beantragte er mit der Rücksendung der Akten nochmals eine
Fristerstreckung bis am 6. April 2018 für eine Stellungnahme (act. 56, 60).
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt wiederum
nicht ansatzweise dar, inwiefern sie durch die ihrer Meinung nach stattge-
fundenen Rechtsverzögerungen in ihren persönlichen Verhältnissen tat-
sächlich schwer betroffen gewesen wäre. Dies wäre umso wichtiger gewe-
sen, weil sich die Beschwerdeführerin während der laufenden Strafunter-
suchung nie mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Gehör zu verschaf-
fen versucht hat, was objektiv betrachtet grundsätzlich gegen eine schwere
Betroffenheit spricht. Gegenteiliges wäre, wie ausgeführt, substanziiert vor-
zubringen gewesen.
Eine übermässige Belastung der Beschwerdeführerin ist damit nicht darge-
tan, weshalb ihr Genugtuungsbegehren auch in diesem Punkt unbegründet
ist.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent-
schädigung besteht nicht.
Die Vizepräsidentin entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge-
bühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 57.00, zusammen
Fr. 657.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an:
[...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde
kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn
diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten-
den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd-
elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerdekammer in Strafsachen
Die Vizepräsidentin:Der Gerichtsschreiber:
MassariBurkhard