Versicherungsgericht
VBE.2025.50 / mg / GM Art. 150
Urteil vom 31. Oktober 2025
Besetzung Oberrichterin Hausherr, Vorsitzende Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- führer A._____, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Tramstrasse 11, 5034 Suhr
Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene Fondation de Prévoyance Aon Hewitt, avenue Edouard-Dubois 20, 2000 Neuchâtel
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Dezember 2024)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.1. Nachdem das erste Rentenbegehren des 1962 geborenen Beschwerde- führers mit Verfügung vom 15. Juli 2003 abgewiesen worden war, sprach ihm die Beschwerdegegnerin auf sein erneutes Gesuch um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) hin, gestützt auf die Beurtei- lungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), mit Verfügungen vom 28. März 2007 rückwirkend ab dem 1. April 2005 eine halbe Rente zu. Die in den Jahren 2008, 2011 und 2015 durchgeführten Rentenrevisionen zeig- ten keine massgeblichen Veränderungen.
1.2. Infolge eines Herzinfarkts und anhaltender Atemprobleme reichte der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2023 ein Ge- such um Rentenerhöhung ein. Die Beschwerdegegnerin aktualisierte da- raufhin die medizinischen und beruflichen Akten und nahm Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 das Gesuch um Rentenerhöhung ab.
2.1. Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Postaufgabe) fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung der sva AG vom 17.12.2024 sei aufzuheben.
Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Gesuch um Erhöhung der IV- Rente fortzuführen bzw. näher zu prüfen.
Eventualiter sei vom Versicherungsgericht ein Gutachten einzuholen.
Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter ein- zusetzen.
Unter praxisgemässen Kostenfolgen."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beige-
laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Suhr, ernannt.
2.5. Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 152) zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die an- gefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, und auch der Rechtsstreit dreht sich um eine allfällig nach dem 1. Januar 2022 eingetre- tene massgebende Änderung des Sachverhalts. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung ent- standen ist, und die, wie dies beim 1962 geborenen Beschwerdeführer der Fall ist, bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr bereits vollen- det haben, gilt indes das bisherige Recht (vgl. lit. c der Übergangsbestim- mungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020).
2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
2.3. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge- bliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver- sicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbe- sondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei- nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
3.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
Vorliegend stellen dies die Verfügungen vom 28. März 2007 (VB 65) dar. Diesen lag in medizinischer Hinsicht der Bericht über die RAD-interne fach- ärztliche rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. B._____ vom 25. Oktober 2006 (VB 59) zugrunde.
Dr. med B._____ stellte folgende Diagnosen (VB 59 S. 3): "- Zervikospondylogenes, intermittierend zervikoradikuläres Syndrom C6 links o Diskushernie C5/C6 links (MRI 20.08.2002)
Er führte zusammenfassend zu den dannzumaligen Leiden des Beschwer- deführers aus, es bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm, belastungsabhängige Schmerzexazerbation beim Tragen von mittelschweren Lasten, intermittierend Phasen mit Kribbelparästhesien in den linken Arm, die Tag und Nacht andauerten, diese Phasen 2–4-mal pro 6 Monate, Hustenschmerz zervikal ohne Ausstrahlung in die Arme. Über- dies bestünden Kreuzschmerzen seit 30 Jahren mit intermittierender Aus- strahlung in das rechte Bein, vor allem bei Belastung. Gehen sei 2–3 Stun- den möglich, Sitzen 1–1.5 Stunden, Autofahren ca. 2 Stunden (VB 59 S. 1).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine angepasste, leichte bis inter- mittierend mittelschwere Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste leichtere Tätig- keiten lasse sich durch die intermittierend auftretenden sensomotorischen Ausfälle der Nervenwurzel C6 links bei bekannter Diskushernie C5/C6 links und daraus resultierender verminderter Arm- und Handkraft links begrün- den (VB 59 S. 3).
3.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert auf der Beurteilung von Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Sep- tember 2024 (VB 145). Diese führte aus, der Beschwerdeführer beziehe wegen eines Rückenleidens seit vielen Jahren eine halbe Invalidenrente bei medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeit. Aus heutiger Sicht sei dies damals grosszügig beurteilt worden. Die frühere Hilfstätigkeit als Bodenleger und Hilfsmaurer sei damals als nicht mehr zumutbar eingeschätzt worden (VB 145 S. 3 f.). Er habe die Tätigkeit als Bodenleger selbständig in den letzten Jahren jedoch weiterhin ausgeübt. Im Februar 2023 habe der Be- schwerdeführer einen Rentenerhöhungsantrag gestellt, nachdem im Ja- nuar 2023 eine Kardiomyopathie neu diagnostiziert worden sei. Bereits im März 2023 habe sich die Pumpfunktion jedoch schon wieder normalisiert. Hierdurch ergebe sich keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit in angepasster Tätigkeit. Im Juli und August 2023 sei es zu Exazer- bationen der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung gekommen. Im Au- gust 2023 habe der Beschwerdeführer eine pulmonale Rehabilitation ab- solviert, von der er in gebessertem Zustand habe entlassen werden kön- nen. Bei der Kontrolle im September 2023 habe sich eine schlechtere Lun- genfunktion im Vergleich zu vor den Exazerbationen gezeigt. Nach Sep- tember 2023 lägen keine neuen Berichte vor, sodass davon auszugehen sei, dass es nicht zu erneuten Exazerbationen gekommen sei. Durch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung werde die Arbeitsfähigkeit zumin- dest nicht weiter vermindert als um die 50%, welche dem Versicherten be- reits aus rheumatologischer Sicht bescheinigt worden seien. Eine ange- passte, körperlich leichte Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch weiterhin im Rahmen von 50 % zumutbar (VB 145 S. 4).
4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. No- vember 2007 E. 3.1.1 in fine).
5.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der RAD-Beurtei- lung könne entnommen werden, dass der Entscheid aus dem Jahr 2007 aus heutiger Sicht grosszügig sei, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass eine seither eingetretene allfällige Verschlechterung durch die dama- lige Grosszügigkeit bereits abgegolten sei. Damit könne "von Objektivität in diesem Bericht keine Rede mehr sein". Zudem sei es ihm nicht möglich, mit seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten eine körperlich leichte Tätig- keit zu finden (Beschwerde S. 3).
5.2. Die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.2. hiervor) ist schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf die sie sich stützte, be- ruhen auf mehreren persönlichen klinischen sowie bildgebenden Untersu- chungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend re- levanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 4.3. hiervor). Dr. med. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der ange- gebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass sich aus der im Januar 2023 neu
diagnostizierten Kardiomyopathie keine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe, da sich die Pumpfunk- tion bereits im März 2023 wieder normalisiert habe, und dass durch die chronisch obstruktive Lungenerkrankung die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht weiter vermindert sei als um die 50%, welche ihm bereits aus rheumatologischer Sicht beschei- nigt worden seien, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten im Rahmen eines Pensums von 50 % zumutbar seien und gegenüber dem Vergleichszeitpunkt im Jahr 2007 keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege, welche geeignet sei, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (VB 145 S. 4).
Es ist zutreffend, dass Dr. med. C._____ festhielt, die damalige Beurteilung sei aus heutiger Sicht grosszügig (VB 145 S. 3). Diese Bemerkung bezieht sich jedoch einzig auf die frühere Beurteilung. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zieht Dr. med. C._____ daraus nicht den Schluss, dass alle künftigen wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes gleich- sam in der damalig grosszügigen Beurteilung aufgehen würden bzw. zu keiner weitergehenden qualitativen und/oder quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten als derjenigen, die der damaligen Rentenzusprache zu Grunde gelegt wurde. Dr. med. C._____ legte – wie soeben aufgezeigt – vielmehr nachvollziehbar und schlüssig dar, dass die gegenüber dem Vergleichszeitpunkt bestehenden neuen Leiden des Beschwerdeführers in angepasster leichter Tätigkeit keine (Kardiomyopathie) bzw. nur sehr geringfügige (Lungenkrankheit) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten und dass letztere keine Erhöhung der bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zur Folge habe.
Andere, von Dr. med. C._____ abweichende medizinische Einschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). So attestierte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D., Fachärztin für All- gemeine Innere Medizin, diesem am 28. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % vom 28. Oktober 2024 bis zum 15. Dezember 2024, wobei sie zusätzlich anmerkte, dass er seit 2023 in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger arbeitsunfähig gewesen sei, wobei er aufgrund seiner Selb- ständigkeit keine entsprechenden Arztzeugnisse eingeholt habe (VB 150). Dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar ist, geht bereits aus der Beurteilung von Dr. med. B. vom 25. Oktober 2006 (VB 59) hervor und ist unstreitig (vgl. VB 145 S. 3). Hinsichtlich einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit in angepass- ter Tätigkeit äussert sich Dr. med. D._____ nicht. Aus ihrem Bericht vom 28. Oktober 2024 bzw. ihrem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom gleichen Da- tum kann daher keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan- des abgeleitet werden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 4. September 2025 eingereichten Besprechungsberichts des Kan- tonsspitals E._____ vom 18. Juli 2025 ist anzumerken, dass die angefoch- tene Verfügung vom 17. Dezember 2024 verfahrensmässig den Endzeit- punkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 und 129 V 167 E. 1 S. 169) und dem Bericht keine Aus- führungen zu entnehmen sind, welche den vorliegend massgeblichen Zeit- raum betreffen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübri- gen.
5.3. Damit bestehen zusammengefasst keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 9. September 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen und es ist demnach auf die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____ abzustel- len, wonach eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2007 nicht gegeben ist.
5.4. Es ergibt sich damit zusammengefasst, dass eine anspruchserhebliche Än- derung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem Ver- gleichszeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 28. März 2007 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es sind ferner auch keine anderen massgebenden sachverhaltlichen Veränderungen ersichtlich. Sol- che werden denn vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Folglich hat es beim bisherigen Rechtszustand zu bleiben (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135, 8C_441/2012 E. 3.1.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1). Damit erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfä- higkeit (Beschwerde S. 3, wonach es ihm mit seiner Ausbildung nicht mög- lich sei, eine angepasste Tätigkeit zu finden) einzugehen.
Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2024 (VB 152) ist damit zu bestätigen.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt in Suhr, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 31. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Hausherr Güntert