Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.451 / sw / nl Art. 23
Urteil vom 4. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerde- führer A._____
Beschwerde- gegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. September 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.1. Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juni 2022 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver- mittlung und am 25. Oktober 2022 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. November 2022 an, nachdem die C._____ AG sein Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2022 gekündigt hatte. Die Arbeitslosen- kasse richtete in der Folge Taggelder aus.
1.2. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 zog die Arbeitslosenkasse die Abrechnun- gen für die Monate April 2024 bis Juni 2025 in Wiedererwägung und ord- nete die Rückerstattung für diese Monate zu viel ausgerichteter Arbeitslo- senentschädigung in der Höhe von Fr. 30'900.45 an. Die dagegen erho- bene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 16. September 2025 ab.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 16. September 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwä- gung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht vorliegen. 3. Auf die Rückforderung von Fr. 30'900.45 sei zu verzichten. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Arbeitslosen- kasse zurückzuweisen. 5. Sub-eventualiter sei mir der Rückforderungsbetrag aufgrund eines Härtefalls gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 ATSV zu erlassen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 63 ff.) begründete der Beschwerdegegner die Anordnung der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Arbeitslosen-
entschädigung für die Monate April 2024 bis Juni 2025 in der Höhe von Fr. 30'900.45 zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer von der Stiftung 2. Säule B._____ neben einer seit dem 1. April 2023 ausbe- zahlten monatlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 8'813.00 auch eine einmalige kapitalisierte Altersleistung in der Höhe von Fr. 1'000'000.00 er- halten habe, welche die Arbeitslosenkasse fälschlicherweise nicht in eine lebenslange Rente umgerechnet und von der Arbeitslosentschädigung ab- gezogen habe.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass, die ursprünglichen Abrechnungen nicht zweifellos unrichtig seien. Dass die von ihm ordnungsgemäss gemeldete Kapitalauszahlung nicht be- rücksichtigt worden sei, sei allein auf einen Fehler der Kasse zurückzufüh- ren. Die Rückforderung sei unverhältnismässig. Sollte das Gericht die Rückforderung bestätigen, sei ihm diese zu erlassen (Beschwerde S. 1 f.).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner vom Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 16. September 2025 zu Recht Ar- beitslosenentschädigung für die Monate April 2024 bis Juni 2025 in der Höhe von Fr. 30'900.45 zurückgefordert hat.
2.1. 2.1.1. Nach Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der AHV und der be- ruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen. Als Al- tersleistungen der beruflichen Vorsorge, die von der Arbeitslosenentschä- digung abzuziehen sind, gelten gemäss Art. 32 AVIV Leistungen der obli- gatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, die der ver- sicherten Person vor Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG ausbezahlt werden.
2.1.2. Gemäss Ziff. C157 der Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) über die Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE], Stand
Verwaltungsweisungen, wie die AVIG-Praxis ALE, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei- sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Wer Leistungen in gutem Glauben empfan- gen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.
2.2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zugunsten oder zuungunsten der versicherten Per- son zurückkommen, soweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie/er zweifellos unrichtig ist und ihre/seine Berichtigung als von erheblicher Be- deutung erscheint. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfäng- lich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 42 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn mass- gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.).
3.1. Die Arbeitslosenkasse zahlte dem Beschwerdeführer für die Monate April 2024 bis Juni 2025 (nach zuvor getätigter teilweiser Verrechnung) eine Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 30'900.45 aus, wo- bei sie seine von der Stiftung 2. Säule B._____ erhaltene monatliche Al- tersrente in der Höhe von Fr. 8'813.00 bzw. – unter Berücksichtigung eines Vermittlungsgrades von 60 % – Fr. 5'287.80 jeweils von der monatlichen Arbeitslosenentschädigung abzog (VB 288, 286, 285, 284, 282, 280, 279, 278, 276, 274, 273, 271, 258, 248, 202). Allerdings stand dem Beschwer- deführer gegenüber der Stiftung 2. Säule swissstaffing infolge seiner per
fälschlicherweise nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen hat (vgl. E. 2.1. hiervor). In ihren korrigierten Abrechnungen für die Monate Ap- ril 2024 bis Juni 2025 hat die Arbeitslosenkasse die Kapitalauszahlung von Fr. 1'000'000.00 in eine Monatsrente von Fr. 5'152.00 umgerechnet (VB 141) und neben Abzug der monatlichen Altersente von Fr. 8'813.00 und unter Berücksichtigung eines Vermittlungsgrades von 60 % jeweils Fr. 8'379.00 von der monatlichen Arbeitslosenentschädigung abgezogen, wodurch sich eine Überzahlung von Fr. 30'900.45 ergab (VB 187 ff., 141 ff., 154). Da dem Beschwerdeführer die Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 30'900.45 nicht zustand, sind die ursprünglichen Abrech- nungen der Arbeitslosenkasse als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Zu- dem ist angesichts der Rückforderungssumme von Fr. 30'900.45 die Er- heblichkeitsgrenze klarerweise erreicht. Da auch die für eine Rückforde- rung zu beachtende relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt wurden, ist die unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurückzu- erstatten (vgl. E. 2.2. hiervor). Denn entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (Beschwerde S. 1 f.) ist die Ursache, die zur unrechtmäs- sigen Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung führte, nicht von Bedeu- tung. Der Rückerstattungsanspruch setzt demnach kein schuldhaftes Ver- halten der versicherten Person voraus und besteht selbst dann, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung – wie vorliegend – auf einen Feh- ler der Verwaltung zurückzuführen ist (HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 10 zu Art. 25 ATSG).
3.2. Zusammengefasst hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 16. September 2025 (VB 63 ff.) zu Recht zur Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate April 2024 bis Juni 2025 in der Höhe von Fr. 30'900.45 verpflichtet.
3.3. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV ist über ein Erlassgesuch erst nach dem Rück- erstattungsentscheid separat zu entscheiden (MARCO REICHMUTH, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 76 zu Art. 25 ATSG). Das Erlassgesuch im Bereich der Arbeitslosenversiche- rung ist der kantonalen Amtsstelle zu unterbreiten, nachdem es bei der Ar- beitslosenkasse eingereicht wurde (Art. 95 Abs. 3 AVIG). Nicht das Versi- cherungsgericht, sondern die Arbeitslosenkasse ist somit zuständig, um ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Eine Verfü- gung der kantonalen Amtsstelle zu einem Erlass ist vorliegend (noch) nicht ergangen. Das Versicherungsgericht beurteilt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu de- nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Soweit der Beschwerdeführer daher einen Erlass der
Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 1), kann das Versicherungsge- richt mangels Anfechtungsgegenstands auf das Gesuch nicht eintreten und überweist die Eingabe der Arbeitslosenkasse zur weiteren Bearbeitung (BGE 114 V 145 E. 3c S. 149).
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Arbeitslosenkasse zu überweisen, damit diese dessen Prüfung veranlasse.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 f bis ATSG).
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird das Erlassgesuch des Be- schwerdeführers der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau überwiesen, damit diese die Prüfung des Erlassgesuchs veranlasse.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt