Aargau Obergericht Versicherungsgericht 19.02.2026 VBE.2025.268

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.268 / DB / hf Art. 31

Urteil vom 19. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- führerin A._____ vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- gegnerin Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 20. März 2023 am 3. März 2023, als sie sich bückte, das Gleichgewicht verlor und dabei im linken Knie einen Riss verspürte. Die in der Folge durchgeführte bildgebende Untersuchung des linken Knies ergab einen Meniskusriss sowie Knorpelfissuren. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Er- eignis und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Nach me- dizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 11. August 2023 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 25. März 2023 ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem beratenden Arzt wies die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin am 23. August 2023 dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 ab.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 19.05.2025 aufzuheben.

  1. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein Gutachten im Einigungsverfahren durchzu- führen und danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

  2. Eventualiter sei ein Gutachten durch das Versicherungsgericht einzu- holen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Beschwer- degegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem diese ihr in Bezug auf die neue medizinische Beurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 295 ff.), welche die Basis des Einspracheentscheids bilde, keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe (Beschwerde S. 7).

1.2. Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 ATSG An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72).

1.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin die im Einspracheverfahren eingeholte Akten- beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 (VB 295), auf welche sie sich im Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (VB 308) im Wesentlichen stützte, vor Erlass des Einspracheentscheides zuzustellen und dieser Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. Damit wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 sind jedoch die wesentlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin, die zum frag- lichen Entscheid führten, zu entnehmen und die Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (VB 315). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin konnte demensprechend fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin ist angesichts der

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geschilderten Gegebenheiten – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7.) – im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, denn die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Dies gilt insbesondere, da sich die Besschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem dem Versicherungsgericht umfassende Kognition zukommt, zur Aktenbeurteilung von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 äussern konnte.

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Versiche- rungsleitungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. März 2023 mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 zu Recht per 25. März 2023 einge- stellt hat (VB 305).

3.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

3.2. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Un- fallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ur- sache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

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Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen sein.

In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 stützte sich die Beschwer- degegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die auf den Ak- ten basierende Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025. Dieser führte aus, in der am 13. März 2023 durchgeführten Magnetresonanz-Tomografie (MRT) des linken Knies liessen sich ein dis- koider lateraler Meniskus mit Riss des Hinterhorns sowie des Übergangs zur Pars intermedia sowie tiefe patellofemorale Knorpelfissuren erkennen. Es seien jedoch keine bildgebend fassbaren strukturellen Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma zu finden, indem der Bandapparat unauffällig impo- niere und bone bruises, Ödeme der periartikulären Weichteile wie auch ein intraartikulärer Erguss fehlen würden. Als überwiegend wahrscheinlich chronische Alterationen seien neben dem bereits erwähnten Meniskus- ganglion hingegen beginnende Osteophyten am dorsolateralen Tibiapla- teau sowie eine kleine Baker-Zyste loco typico zu erwähnen (VB 296 f., 303). Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es bei der schon seit Jah- ren unter anderem an chronifizierten Schmerzen des linken Beins leiden- den Beschwerdeführerin am 3. März 2023 zu einer biomechanisch über- wiegend wahrscheinlich leichtgradigen Traumatisierung ihres linken Knie- gelenks gekommen. Dabei sei es aus medizinischer Sicht unerheblich, ob sie beim Bücken das Gleichgewicht verloren habe und sich lediglich habe auffangen müssen oder ob sie gestürzt sei. So hätten sich bereits bei der ersten klinischen Untersuchung knapp eine Woche nach dem Ereignis keine objektiven strukturellen Alterationen gefunden, die überwiegend wahrscheinlich auf dieses zurückzuführen gewesen wären, wie auch immer dessen Ablauf genau gewesen sei. Dies habe sich in der MRT vom 13. März 2023 bestätigt, wo gleichermassen ausschliesslich chronische und damit unfallfremde Pathologien im lateralen femorotibialen Komparti- ment zu erkennen gewesen seien. Mit dieser bildgebenden Untersuchung habe somit ein status quo sine in Bezug auf das initiale Ereignis belegt werden können und sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls attestierte Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit seien demnach überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd gewesen (VB 307).

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5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.1.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

5.1.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die medizinischen Ab- klärungen seien ungenügend, wobei insbesondere eine Beurteilung betref- fend Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustan- des fehle. Daher sei ein externes Gutachten einzuholen (Beschwerde S. 7 ff.).

5.3. Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

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5.3.1. Die Dres. med. D., Fachärztin für Radiologie und für Nuklearmedizin, und E., Facharzt für Radiologie, führten gestützt auf ein am 13. März 2023 durchgeführtes MRI des linken Knies aus, es liege ein diskoider late- raler Meniskus mit Riss des Hinterhorns sowie des Übergangs zur Pars intermedia vor. Zudem lägen tiefe patellofemorale Knorpelfissuren vor (VB 7).

5.3.2. Dr. med. F._____, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte nach dem operati- ven Eingriff vom 2. Mai 2023 (arthroskopische Aussenmeniskusnaht) in sei- nem Austrittsbericht vom 4. Mai 2023 eine Distorsion des linken Knies mit Aussenmeniskusriss und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen eines Sturzes beim forcierten Bücken das linke Knie verdreht. Kli- nisch wie MRI-gesichert habe sich als morphologisches Korrelat ein verti- kaler Aussenmeniskusriss im Bereich der Pars intermedia gefunden (VB 70).

5.3.3. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2023 – unter Hinweis auf entsprechende Fachliteratur – aus, eine traumatische Meniskusläsion sei nur möglich, wenn die physiologischen Bewegungs- und Belas- tungsgrenzen überschritten würden. Dann werde jedoch gefordert, dass auch schützende Strukturen wie der Kapselbandapparat mitgeschädigt seien, was bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht der Fall sei, wie dies auch die Bildgebung mittels MRT des linken Knies vom 19. März 2023 be- stätige (VB 106).

5.3.4. In seiner Stellungnahme vom 10. August 2023 führte Dr. med. F._____ aus, klinisch wie MRI-gesichert habe sich als Schmerzursache ein Schrägriss des Aussenmeniskus im Übergangsbereich Pars intermedia/Hinterhorn gefunden. Zur Argumentation von Dr. med. G._____ sei hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin schon diverse Operationen im Bereich der Wirbelsäule gehabt habe. Aus diesem Grund seien die Biomechanik und Pathobiomechanik beim Sturz differenziert zu beurteilen. Ein Sturz werde eher von den Knien abgefangen aus Angst, die Wirbelsäule zu verletzen. Auch ein diskoider Aussenmeniskus könne im Bereich der hinteren Abschnitte schräg reissen, wie es auf den MRI-Bildern zu sehen sei (VB 167).

5.3.5. Dr. med. E._____ führte in der Folge gestützt auf ein am 22. März 2024 durchgeführtes MRI des Kniegelenks links in seinem Bericht vom

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nämlichen Datum aus, der mediale Meniskus und das mediale Kollateralband seien intakt und es liege ein medialer femorotibialer Knorpel ohne tiefe Defekte vor. Der laterale Meniskus sei volumengemindert, zunehmend im Vergleich zur Voruntersuchung (vom 13. März 2023). Dies sei vereinbar mit einer stattgehabten KAS/Teilmeniskektomie. Ein vorbestehender Riss im Hinterhorn mit Kontakt zu Unterfläche sei unscharf abgebildet, zusätzlich lägen zunehmende Irregularitäten auch im Vorderhorn vor. Es liege kein eindeutig neuer Riss vor (VB 240).

5.3.6. Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. April 2024 eine symptomatische Retropatellararthrose mit degenerativem Aussenmeniskusschaden und Naht des Aussenmeniskus am Knie links. Er führte aus, auslösender Faktor der Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks sei ein Verdrehtrauma im linken Kniegelenk vor zirka zwei Jahren gewesen. Der aktuelle Befund im MRI zeige, wie zuvor, einen retropatellaren Knorpelschaden sowie einen degenerativen Aussenmeniskusschaden bei Zustand nach stattgehabter Aussenmeniskusoperation. Ein klarer Riss könne MR-morphologisch nicht identifiziert, aber auch nicht ausgeschlossen werden (VB 208).

5.4. Dr. med. C._____ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2025 – (auch) vor dem Hintergrund der in E. 5.3 wiedergegebenen Ausführungen in den weiteren medizinischen Akten – nachvollziehbar aus, es seien bildgebend bereits im MRI vom 13. März 2023 keine fassbaren strukturellen Hinweise für ein stattgehabtes Trauma zu finden gewesen (vgl. E. 4 hiervor). Zudem wies er zutreffend darauf hin, dass die erste Untersuchung durch Dr. med. F._____ am 27. April 2023 und somit erst fast acht Wochen nach dem relevanten Ereignis vom 3. März 2023 stattgefunden habe, womit es diesem kaum mehr möglich gewesen wäre, anhand selbst erhobener Befunde Hinweise auf das stattgehabte Trauma wie beispielsweise Hautläsionen, Prellmarken oder Hämatome zu finden (VB 302). Die Annahme von Dr. med. F._____, der Riss des Aussenmeniskus sei auf einen am 3. März 2023 erlittenen Sturz zurückzuführen, beruht nicht auf objektivierbaren entsprechenden Befunden, sondern (zumindest primär) auf den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese hatte ihm gegenüber angegeben, die linksseitigen Kniebeschwerden bestünden seit einem beim "forcierten Bücken" erlittenen Sturz (vgl. VB 70 und VB 167). Abgesehen davon, dass in der Schadenmeldung UVG vom 20. März 2023 (VB 4) kein Sturz erwähnt wurde (vgl. auch VB 283; zum Beweiswert der "Aussagen der ersten Stunde" vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174 mit Hinweisen), handelt es sich dabei um eine beweisrechtlich unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb;

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Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3). Dr. med. H._____ hielt sodann zwar unter Hinweis auf die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin fest, dass "[a]uslösender Faktor" der linksseitigen Knieschmerzen ein vor zirka zwei Jahren erlittenes Verdreh- trauma des Kniegelenks gewesen sei (VB 209). Dass der Unfall vom 3. März 2023 Schmerzen am linken Knie ausgelöst habe, nahm indes auch Dr. med. C._____ an, allerdings legte dieser mit einleuchtender Begründung dar, dass die unfallbedingten Beschwerden bis am 13. bzw. spätestens am 25. März 2023 wieder folgenlos abgeklungen seien (vgl. VB 307). Diese Einschätzung findet in der Beurteilung von Dr. med. H._____ insofern eine Stütze, als dieser in seinem Bericht vom 3. April 2024 wiederholt festhielt, dass der Aussenmeniskusschaden degenerativer (und demnach unfallfremder) Natur sei (vgl. VB 208 f.). Auch den Ausführungen der Dres. med. D._____ und E._____ sind keine Hinweise auf ein stattgehabtes Trauma als Ursache der am linken Knie bildgebend festgestellten Schäden zu entnehmen, führten diese doch unter anderem explizit aus, es liege kein Kniegelenkserguss vor (VB 7). Ebenso führte Dr. med. I._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, zur Erstbehandlung der Beschwerdeführerin – welche gemäss Behandlungsverlauf erst am 9. März 2023 und somit am sechsten Tag nach dem fraglichen Ereignis stattfand – lediglich aus, es liege eine Schwellung vor, nachdem die Beschwerdeführerin im Geschäft gestolpert sei (VB 283).

5.5. Dr. med. C._____ ist, wie dargelegt, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht ist sein Bericht demjenigen eines versicherungsinternen Arztes (vgl. E. 5.1.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).

Die Beurteilung von Dr. med. C._____ ist in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten, auf welche er sich stützt, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen sowie Bildgebungen und ergeben ein voll- ständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sach- verhalt (vgl. E. 5.1.3. hiervor). Dr. med. C._____ kam in Kenntnis und Wür- digung der medizinischen Akten zur nachvollziehbar begründeten Schluss- folgerung, dass spätestens am 25. März 2023 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit der status quo sine in Bezug auf den Unfall vom 3. März 2023 erreicht gewesen sei. Damit schloss Dr. med. C._____ implizit und überzeugend auch eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes am linken Knie durch den Unfall aus.

Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den weiteren medizinischen Akten ergeben sich auch nur geringe Zweifel an der Schlüs- sigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom

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  1. Mai 2025. Die besagte Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme. Der massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich vor die- sem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3) in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Da- mit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 3. März 2023 keinen organisch objektivierbaren Schaden verur- sacht und einen solchen auch nicht richtunggebend verschlimmert hatte, lediglich vorübergehend zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führte und nicht mehr natürlich kausal für die von der Beschwerdeführerin noch über den 25. März 2023 hinaus geklagten Beschwerden war. Damit erweist sich der mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2025 (VB 308) per 25. März 2023 vorgenommene Fallabschluss mit Einstellung der Leistungen als rechtens.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 litt. b is ATSG).

6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 litt. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung

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mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Bächli

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19.02.2026
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25.03.2026