Versicherungsgericht 3. Kammer
VBE.2025.267 / mg / hf Art. 36
Urteil vom 20. Februar 2026
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- führer 1 A._____
Beschwerde- führerin 2 B._____
Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.1. Die Beschwerdeführenden bezogen Prämienverbilligungen als sie am 25. Oktober 2022 eine Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse meldeten. Mit Verfügung ebenfalls vom 25. Oktober 2022 sprach die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführenden für das Bezugsjahr 2023 Prämienverbilli- gungen von Fr. 7'688.00 zu. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ersetzte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. Oktober 2022 für die Zeit ab März 2023, berechnete den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 aufgrund der Meldung betreffend Einkommensveränderung vom 25. Oktober 2022 neu und sprach den Beschwerdeführenden Prämienver- billigungen von Fr. 2'060.40 zu. Gegen diesen Entscheid erhoben die Be- schwerdeführenden am 15. Februar und 8. März 2023 Einsprache. In der Folge ersetzte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 6. Februar 2023 ab März 2023 und sprach den Beschwerdeführeden mit Verfügung vom 17. April 2023 ab März 2023 eine Prämienverbilligung von Fr. 4'760.40 zu.
1.2. Am 18. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Zu- sprache von Prämienverbilligungen für das Jahr 2024. Am selben Tag sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit Verfügung für das Bezugsjahr 2024 Prämienverbilligungen von Fr. 5'767.20 zu. Am 28. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache gegen die Prämienverbilligungen der Bezugsjahre 2023 und 2024. Zu dieser Ein- sprache nahm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. August 2024 Stellung und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass das Ein- spracheverfahren betreffen Prämienverbilligungen ab März 2023 und 2024 bis zum Eingang der Steuerveranlagung 2023 sistiert sei. Mit Eingabe vom 22. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beilagen zu den Akten, darunter die definitive Steuerveranlagung 2023.
1.3. Am 11. Dezember 2024 beantragten die Beschwerdeführenden die Zu- sprache von Prämienverbilligungen für das Jahr 2025. Mit Verfügung eben- falls vom 11. Dezember 2024 sprach die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführenden für das Bezugsjahr 2025 Prämienverbilligungen von Fr. 6'690.00 zu. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 19. De- zember 2024 Einsprache und verlangten zudem die definitiven Verfü- gungen für die Jahre 2023 und 2024. Mit E-Mail vom 21. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass die Prä- mienverbilligungsjahre bis und mit 2023 abgeschlossen seien. Ab der Prä- mienverbilligung 2024 werde nach Erhalt der Steuererklärung 2024 eine erneute Prüfung vorgenommen werden.
2.1. Mit Eingabe vom 14. März 2025 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerde- führenden Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau betreffend "Verfügungen Prämienverbilligung 2023 – 2025" und beantrag- ten sinngemäss eine Neuberechnung der Prämienverbilligungen für die ob- ligatorische Krankenpflegeversicherung der Jahre 2023 bis 2025.
2.2. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache betreffend Prämienverbilligungen für das Jahr 2023 nicht ein und sistierte betreffend die Jahre 2024 und 2025 das Einsprache- verfahren.
2.3. Am 12. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim hiesigen Ver- sicherungsgericht eine Eingabe ein und beantragten sinngemäss die Über- prüfung des Einspracheentscheids vom 14. Mai 2025.
3.1. Mit Urteil VBE.2025.115 vom 2. September 2025 trat das Versicherungs- gericht auf die Beschwerde vom 14. März 2025 nicht ein und teilte den Par- teien mit, dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 12. Juni 2025 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 entge- gengenommen werde, und eröffnet diesbezüglich ein neues Verfahren mit der Verfahrensnummer VBE.2025.267.
3.2. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführenden betreffend die Prämienverbilli- gung des Jahres 2023 nicht eingetreten und hat das Einspracheverfahren betreffend Prämienverbilligung der Jahre 2024 und 2025 bis zum Vorliegen der Steuererklärung 2024 sistiert (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Hinsichtlich der Prämienverbilligung der Jahre 2024 und 2025 hat die Beschwerdegegnerin nicht materiell entschieden, sondern lediglich das Einspracheverfahren sis- tiert (Dispositiv Ziff. 2 und 3; Vernehmlassungsbeilage [VB] 217 ff.). Diese Anordnung ist ihrem Inhalt nach als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die angefochtene Zwischenverfügung betref-
fend Prämienverbilligung 2024 und 2025 einzutreten ist (Dispositiv Ziff. 2 und 3).
2.1. Eine Zwischenverfügung ist lediglich unter der Voraussetzung selbststän- dig anfechtbar, dass andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 21 f. zu Art. 56 ATSG sowie BGE 141 V 330 E. 5.1 S. 338, 117 V 185 E. 1a S. 187 und 116 V 130 E. 1a S. 133). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches und insbesondere auch ein wirtschaftliches Inte- resse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2 und BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153 f.). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils jedoch nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merk- mal zu prüfen, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse, dass der angefochtene Entscheid sofort aufge- hoben oder abgeändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 368 f. mit Hinweisen und UELI KIESER, a.a.O., N. 21 zu Art. 56 ATSG).
2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369; UELI KIESER, a.a.O., N. 23 zu Art. 56 ATSG). Dies gilt im Besonderen, wenn die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Verfahren erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Indessen unterscheidet die Rechtsprechung bei der Anfechtung einer angeordneten Sistierung des Verfahrens zwei Konstellationen: Entweder wird die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV). Diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil. Oder es werden anderweitige Gründe an- geführt, wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Ab- schluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, setzt das Eintreten auf die Be- schwerde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus, der auf- grund der materiellrechtlichen Gegebenheiten zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2024 vom 14. April 2025 E. 1.5).
2.3. Mit Blick auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.2. hiervor) ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils in casu zu verneinen. Vorsorgliche Massnahmen begründen nur dann einen solchen Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln ver- boten wird, das faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die Sistierung der Verfahren betreffend Prämienverbilligungen der Jahre 2024 und 2025, wie sie die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2025 verfügte. Dass eine Ausnahmesituation vorliegen solle, die es recht- fertigte, auf einen solchen Nachteil zu schliessen, wird von den Beschwer- deführenden weder substantiiert dargelegt, noch ist dies ersichtlich. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Prämienverbilligungen nicht korrekt ermittelt wurden, wird die Beschwerdegegnerin die geschuldete Prämienverbilligungen für die gesamte Dauer der vorsorglichen Einstellung nachzuzahlen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 6.4; 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.3). Damit liegt insgesamt kein ausgewiesener nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 nicht einzutreten.
Indessen ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin begrün- dete die Sistierung der Verfahren betreffend Prämienverbilligung 2024 und 2025 damit, dass "die Prämienverbilligung 2024 und 2025 bisher noch nicht abschliessend verfügt" worden sei und eine Neuberechnung der Prämien- verbilligung 2024 und/oder 2025 erfolgen könne, sofern eine Veränderung von mindestens 20 % bzw. Fr. 20’000.00 vorliege (VB 217-220). Diese Be- gründung überzeugt nicht. Betreffend Prämienverbilligung 2024 und 2025 liegen bereits anfechtbare Verfügungen vor, gegen welche Einsprachen er- hoben wurden. Die Beschwerdegegnerin wird das Einspracheverfahren da- her nicht mit einer erneuten Verfügung, sondern – nach Abschluss der er- forderlichen Abklärungen – mit einem anfechtbaren Einspracheentscheid abzuschliessen haben. Im hängigen Einspracheverfahren ist über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen zu befinden. Nicht mass- gebend ist demgegenüber, ob eine nachträgliche Veränderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse von 20 % bzw. Fr. 20’000.00 gegenüber einer Be- rechnungsgrundlage vorliegt. Diese Schwelle betrifft eine allfällige spätere Neuberechnung aufgrund veränderter Verhältnisse, jedoch nicht die Über- prüfung der angefochtenen Verfügungen im Einspracheverfahren (§ 11 Abs. 3 KVGG).
3.1. Streitig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache betreffend die Prämienverbilligung 2023 nicht eingetreten
ist. Den Nichteintretensentscheid begründet diese im Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 damit, dass mit Verfügung vom 17. April 2023 eine er- neute Neuberechnung der Prämienverbilligung per März 2023 vorgenom- men worden sei. Mit dieser Verfügung sei der Einsprache vom 17. Februar 2023 entsprochen worden und die Verfügung sei unangefochten in Rechts- kraft erwachsen (VB 217).
3.2. 3.2.1. Sowohl das Einsprache- als auch das Beschwerdeverfahren richten sich nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen des ATSG (§ 35 Abs. 6 KVGG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (§ 35 Abs. 4 KVGG; Art. 52 Abs. 1 ATSG).
3.2.2. Bei einer Einsprache erhält die verfügende Stelle die Möglichkeit, die an- gefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des ver- vollständigten Sachverhalts (BGE 125 V 190 f. E. 1b und c; RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 E. 4a). Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (zum Ganzen BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1.).
3.2.3. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einsprache um ein refor- matorisches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheent- scheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhe- bung an die verfügende Stelle nicht zulässig ist (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Die einsprechende Person hat ein Recht auf den Erhalt eines Verwaltungsaktes, der das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobe- nen Rügen sowie aufgrund vollständiger Entscheidungsgrundlagen fest- legt. Der Anspruch der versicherten Person auf den Erhalt eines instanz- abschliessenden Einspracheentscheids steht im Übrigen im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot, weil damit erst das Verwaltungsverfahren ab- geschlossen und der Zugang zu einer gerichtlichen Instanz eröffnet wird (BGE 131 V 407 E. 2.2.2.). Ein Versicherungsträger, der dem Ein- sprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, hat indes die Möglich- keit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich hat er indes in der neuen Ver- fügung beziehungsweise in einem zu erlassenen Einspracheentscheid
festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E. 3a; BGE 131 V 407 E. 2.2.1 f. S. 413; Urteil des Bundesge- richts 8C_578/2010 vom 27. Oktober 2010 E. 6.1). Wenn hingegen weder ein Vergleich abgeschlossen noch die Einsprache zurückgezogen wurde und der Versicherungsträger der versicherten Person nicht Recht geben will, muss er über die Einsprache entscheiden; dies kann er nur mittels Ein- spracheentscheid tun (BGE 125 V 118 E. 3b S. 122).
3.3. Nachdem die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 6. Februar 2023 Einsprache erhoben hatten, hätte die Beschwerdegegnerin einen Ein- spracheentscheid erlassen müssen. Eine neue Verfügung wäre nur unter der Voraussetzung zulässig gewesen, dass der Einsprache vom 15. Feb- ruar bzw. 8. März 2023 im Wesentlichen entsprochen worden wäre (E. 3.2.3. hiervor). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Be- schwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. April 2023 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60'666.00 ausging (VB 56) und nicht von Fr. 57'210.00, wie von den Beschwerdeführenden in der Einsprache ver- langt (VB 32). Da weder ein Vergleich abgeschlossen noch die Einsprache zurückgezogen wurde und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- renden nicht Recht geben wollte, hätte sie einen Einspracheentscheid er- lassen müssen. Ein die Einsprachen vom 15. Februar und 8. März 2023 abschliessender Einspracheentscheid liegt jedoch noch nicht vor. Davon schien offenbar auch die Beschwerdegegnerin selbst auszugehen, teilte sie doch in ihrem Schreiben vom 23. August 2024 den Beschwerdeführen- den betreffend die Prämienverbilligungen ab März 2023 mit, dass das Ein- spracheverfahren bis zum Eingang der Steuerveranlagung 2023 sistiert sei (VB 98).
3.4. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin, anstelle eines Einspracheent- scheids wiederholt neue Verfügungen zu erlassen, die zuvor ergangenen Verfügungen aufzuheben und damit den Erlass eines anfechtbaren, das Verwaltungsverfahren abschliessenden Entscheids hinauszuschieben, ist mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben des ATSG, des VRPG, der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht vereinbar. Entsprechend rügen denn die Be- schwerdeführenden auch zu Recht die lange Verfahrensdauer. Die Be- schwerdegegnerin hat daher allfällige zur Festlegung der fraglichen Leis- tungen erforderlichen Nachforschungen umgehend zum Abschluss zu bringen und hernach einen materiellen Einspracheentscheid zu erlassen. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- gegnerin für die Berechnung des individuellen Anspruchs einen automati- sierten Zugriff auf die Steuerdaten hat (§ 18 Abs. 5 KVGG). Dieser beinhal- tet auch den Zugriff zur Durchführung von Nachkontrollen, die vorgenom- men werden, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchs-
jahrs rechtskräftig geworden ist (§ 18 Abs. 5 KVGG i.V.m. § 7c V KVGG). Damit hat die Beschwerdegegnerin einen eigenen Zugang zu den Steuer- daten der Beschwerdeführerenden und muss die Einreichung der Steuer- veranlagung durch diese nicht abwarten.
4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 15. Feb- ruar und 8. März 2023 (VB 28; 31) einzutreten und umgehend materiell da- rüber zu befinden.
4.2. Hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens betreffend Prämienverbilli- gungen der Jahre 2024 und 2025 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich auf das Beschleuni- gungsgebot hingewiesen wird.
4.3. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Ver- fahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.4. Den Beschwerdeführenden steht mangels entschädigungspflichtigen Auf- wands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116;127 V 205 E. 4b S. 207) und der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Ein- sprache der Beschwerdeführenden vom 15. Februar und 8. März 2023 ge- gen die Verfügung vom 6. Februar 2023 an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen.
Hinsichtlich der Sistierung des Verfahrens betreffend Prämienverbilli- gungen der Jahre 2024 und 2025 wird auf die Beschwerde nicht eingetre- ten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Februar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Güntert