Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.02.2026 VBE.2025.263

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.263 / sw / nl Art. 29

Urteil vom 13. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Fischer, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde- führer A._____

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Mai 2025)

  • 2 -

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem 1969 geborenen Beschwerdeführer auf dessen entsprechende Anmeldung hin mit Verfügung vom 25. August 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab dem

  1. Juli 2013 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu. Im Rahmen eines im April 2019 von Amtes wegen initiierten Revi- sionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  2. August 2020 den unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente.

1.2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 sistierte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente unter Hinweis auf den Verdacht des unrechtmässigen Leis- tungsbezugs mit sofortiger Wirkung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 hob die Beschwerdegegnerin die Rente nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend per 31. Dezember 2020 auf und stellte dem Beschwerdeführer die Rückforderung der über diesen Zeitpunkt hinaus zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung in Aussicht.

2.1. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Prüfung seines Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei die bisherige Rente weiter auszurichten.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 146) begründete die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung per 31. Dezember 2020 zusammengefasst damit, dass der Beschwerde- führer seit dem 1. Januar 2021 ein rentenausschliessendes Einkommen er- ziele und ihr dies nicht gemeldet habe.

  • 3 -

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin von Anfang an falsch und gesetzeswidrig entschie- den habe, indem sie in der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) die LSE-Tabellen angewendet habe, obwohl er gemäss dem IK-Zusammen- zug vor seiner Erkrankung im Jahr 2011 Fr. 112'800.00 und im Jahr 2012 Fr. 105'100.00 verdient habe. Wenn man diese Zahlen als Valideneinkom- men heranziehe, komme er weiterhin in den Genuss einer halben Rente (Beschwerde S. 1).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2025 (VB 146) zu Recht per 31. Dezember 2020 aufgehoben hat.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Be- schwerdegegnerin hob die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 2025 (VB 146) jedoch rückwirkend per 31. Dezember 2020 auf, womit eine allfällige massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, weshalb die relevanten Normen im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in der bis dahin in Kraft gestandenen Version wiedergegeben, zi- tiert und angewendet werden.

3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist

  • 4 -

die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Ge- sichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschied- liche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- haltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum So- zialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Liegt ein Revisi- onsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Be- urteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

3.1.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei ei- ner von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflus- sende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent- sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräfti- gen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

3.2. 3.2.1. Die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten erfolgt nach Art. 88 bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a) bzw. rückwirkend ab Eintritt der für den An- spruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (lit. b). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre- chung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2021 vom 30. Mai 2022 E. 2.2.2 mit Hin- weisen).

  • 5 -

3.2.2. Gemäss Art. 77 IVV haben die leistungsberechtigte Person oder ihr gesetz- licher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönli- chen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG).

4.1. Demnach setzt eine rückwirkende Rentenaufhebung, wie sie die Be- schwerdegegnerin per 31. Dezember 2020 verfügt hat, zum einen eine re- visionsrechtlich bedeutsame (in einem rentenausschliessenden Invalidi- tätsgrad resultierende) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 3.1. hiervor) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 3.2. hiervor) voraus.

4.2. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 (VB 118), mit welcher eine anspruchsrelevante Sach- verhaltsänderung seit der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) verneint und von einem unveränderten Invaliditätsgrad ausgegangen wurde. Damit lagen der bis zur am 31. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung verfügten Sistierung (vgl. VB 134) ausgerichteten halben Invalidenrente ein Validen- einkommen von Fr. 65'690.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 32'845.00 zugrunde (VB 76 S. 4). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens – weiterhin, je- doch in reduziertem Umfang – selbstständig erwerbstätig war bzw. ist, seit Juli 2020 indes zusätzlich einer Erwerbstätigkeit im Anstellungsverhältnis nachgeht (vgl. VB 121 ff.). Dass sich die erwerblichen Verhältnisse damit gegenüber dem Sachverhalt, auf welchem die – in Unkenntnis dieser kurz zuvor aufgenommenen zusätzlichen Erwerbstätigkeit im Anstellungsver- hältnis erlassene – Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2020 basierte (VB 118), wesentlich verändert haben, stellt der Beschwer- deführer zu Recht nicht in Abrede (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 10. Ok- tober 2023 [VB 122]). Insofern war die Beschwerdegegnerin befugt, seinen Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an ihre früheren Beurtei- lungen neu zu prüfen (vgl. E. 3.1.1).

  • 6 -

4.3. 4.3.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist recht- sprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da er- fahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder sonst konkrete An- haltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_84/2020 vom 2. März 2020 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2), nötigenfalls auch bei Selbstständiger- werbenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321), darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Fak- toren abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 56 zu Art. 28a IVG).

4.3.2. Ausweislich der Akten nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 2009 seine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer der im Bereich Mö- beltransporte und Umzüge tätigen, am 5. Januar 2011 ins Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen (abrufbar unter: www.zefix.ch), Einzel- firma Firma B._____, auf (VB 8 S. 1, 3) und erzielte daraus gemäss IK-

  • 7 -

Auszug im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 59'400.00, im Jahr 2010 eine solches von Fr. 67'800.00, im Jahr 2011 ein solches von Fr. 112'800.00 und im Jahr 2012 ein solches von Fr. 105'100.00 (VB 141 S. 2). Nachdem sich aber die Einkommensentwicklung bei erst kurzzeitig ausgeübter selb- ständiger Erwerbstätigkeit regelmässig nicht zuverlässig voraussagen lässt und die Zeitspanne beruflicher Selbständigkeit vom 1. Januar 2009 (VB 8 S. 1) bis zum Eintritt der (in der Folge zur Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2013 führenden) Teilarbeitsunfähigkeit im Juli 2012 (VB 68 S. 33 f.) lediglich rund dreieinhalb Jahre betrug, kann sie nicht Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden (vgl. E. 4.3.1. hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.1). Damit ist – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – für die Berechnung des Valideneinkommens auf statis- tische Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen und damit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Die Beschwerde- gegnerin errechnete dabei – unter Anwendung der Position 49-53, Verkehr und Lagerei – für die Jahre 2021 und 2022 jeweils ein Valideneinkommen von Fr. 71'250.00 und für die Jahre 2023 und 2024 jeweils ein solches von Fr. 71'599.00 (VB 146 S. 2). Die genaue Berechnung wird vom Beschwer- deführer nicht gerügt und ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden.

4.4. Die von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Erwerbseinkommen – vorgenommene Bemessung des In- valideneinkommens mit Fr. 60'906.00 für das Jahr 2021, Fr. 58'942.00 für das Jahr 2022, Fr. 59'974.00 für das Jahr 2023 und Fr. 70'862.00 für das Jahr 2024 (VB 146 S. 2) wird vom Beschwerdeführer – ausweislich der Ak- ten zu Recht – nicht beanstandet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Mit- teilung vom 4. August 2020 (VB 118) bzw. der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) von einem Invalideneinkommen von Fr. 32'845.00 ausgegan- gen war, ist eine massgebliche (vgl. Art. 31 IVG) Verbesserung der erwerb- lichen Verhältnisse ausgewiesen.

4.5. Bei Gegenüberstellung des jeweiligen Valideneinkommens und Invaliden- einkommens ergibt sich für die Jahre 2021 bis 2024 mangels rentenbegrün- denden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % für die einzelnen Jahre (Art. 28 Abs. 1 lit. c), dass der Beschwerdeführer (spätestens) ab Januar 2021 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat (VB 146 S. 2).

Da das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen (spätestens) ab Januar 2021 deutlich höher lag als sein von der Beschwerdegegnerin mit der ren- tenzusprechenden Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76) bzw. der Mit- teilung vom 4. August 2020 (VB 118) festgelegtes Invalideneinkommen,

  • 8 -

war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass eine mass- gebende Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag, wel- che anzuzeigen gewesen wäre (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Auf die Meldepflicht wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. August 2016 (VB 76 S. 4 f.) sowie in der daraufhin erfolgten Mitteilung vom 4. August 2020 (VB 118 S. 1) hingewiesen. Zwar hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter der Beschwerde- gegnerin geführt und angegeben, dass er zuversichtlich sei, dass er wieder zu 50 % arbeiten könne. Von einer Verbesserung oder zumindest Verän- derung der Einkommensverhältnisse war jedoch keine Rede (VB Protokoll S. 10 f., vgl. auch VB 90). Erst am 10. Oktober 2023 meldete der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Einkommensverbesserung (VB 122-124). Eine mindestens leichte Fahrlässigkeit liegt damit ohne Zweifel vor. Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht erweist sich die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Dezember 2020 damit als rechtens.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  • 9 -

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau,13. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Weishaupt

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_007
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_007, VBE.2025.263
Entscheidungsdatum
13.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026