Aargau Obergericht Versicherungsgericht 04.02.2026 VBE.2025.251

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.251 / SR / nl Art. 21

Urteil vom 4. Februar 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- führer A._____ vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Beigeladene Spida Personalvorsorgestiftung, Bergstrasse 21, Postfach, 8044 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Mai 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Der 1969 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Hilfsarbeiter im Bau- bereich tätig und meldete sich aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalls (Unfallereignis vom 14. Februar 2022) am 6. Juli 2022 unter Hin- weis auf eine Mehrfachverletzung nach einem Sturz aus der Höhe und ei- nem posttraumatischen Hämothorax bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Unfallver- sicherers (Suva) bei und gewährte dem Beschwerdeführer Eingliederungs- massnahmen (Aufbautrainings und Arbeitsversuche mit begleitendem Job- Coaching), welche sie am 1. Dezember 2024 abschloss. Nach Vornahme einer Beurteilung im Eingliederungsprozess durch den Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) vom 28. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. März 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Ein- wände prüfte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt erneut und ent- schied mit Verfügung vom 14. Mai 2025 schliesslich dem Vorbescheid ent- sprechend.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 14.05.2025 sei aufzuheben und dem Beschwerde- führer gestützt auf einen IV-Grad von 43.3% eine Invalidenrente zuzu- sprechen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und gesetzli- cher MwSt.)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verneinte ihre Zuständigkeit betreffend allfällige Leistungen aus der 2. Säule mit Eingabe vom 24. Juli 2025.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 163) zu Recht verneint hat. Strittig ist einzig die Bemessung des Invalideneinkommens.

2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im All- gemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2025 (VB 163) basiert in medizi- nischer Hinsicht im Wesentlichen auf der "Beurteilung im Eingliederungs- prozess" des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Praktischer Arzt, vom 28. März 2025 (VB 155), welcher folgende Diag- nosen festhielt:

"Hauptdiagnosen

  1. Traumatische asymptomatische Dissektion der A. carotis links, EM 14.02.22 unter Aspirin
  2. Traumatische intrakranielle Blutungen mit/bei Blutung cerebellär und frontal rechts (coup, contre-coup) Vd. a. SAB frontal beidseits Carotid-Dissektion links
  3. Felsenbeinfraktur mit/bei Pneumocephalus Nebendiagnosen
  4. LWK 1 bis 3 Fraktur mit/bei
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Fraktur Proc. transversi LWK 1-3 5. Rippenserienfraktur links costae IX bis XII mit/bei Pneumothorax links 6. Clavicula-Fraktur links"

Dr. med. B._____ führte weiter aus, die Beurteilung der Suva in ihrer Ren- tenverfügung vom 13. März 2025 (VB 160 S. 5 ff.) sei weitgehend nachvoll- ziehbar. Darin sei festgehalten worden, aufgrund der Unfallerstfolgen an der LWS, der linken Schulter und der leichten bis mittelschweren neuropsy- chologischen Störung seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten in einem Pensum von 80 % zumutbar. Diese sollten in kognitiver Hinsicht nicht an- spruchsvoll sein. Aktuell und künftig sollte in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (sitzend, gehend und ste- hend) unter folgenden Voraussetzungen eine entsprechende Arbeitsfähig- keit gegeben sein: "Keine repetitiven und höchstens mittelschwere Tätig- keiten, die eine belastende Vor-, Rück- und Seitneigung erfordern sowie auch keine repetitiven und höchstens leichte Tätigkeiten mit einer Zwangs- haltung des Oberkörpers. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten auf- grund der Absturzgefahr sowie kein Gehen auf unebenem Gelände, wie auch selten Treppensteigen. Kein Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von schweren und sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Ei- genbetrieb. Keine Tätigkeiten, welche mit Vibrationen für den Oberkörper verbunden sind. Keine repetitiven und höchstens leichte Überkopfarbei- ten." Er müsse jedoch anfügen, dass der Beschwerdeführer während der Eingliederung kein höheres Pensum als 70 % erreicht habe und wünsche, "nicht allzu einfache" Tätigkeiten ausführen zu müssen, da er sonst die Lust an der Arbeit verliere. Der prozentuale Umfang der zulässigen mittelschwe- ren Tätigkeiten sei in der Verfügung der Suva nicht definiert worden. Aus seiner Sicht sollte die Arbeitsschwere überwiegend leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten umfassen. Ansonsten könne er dem Anforde- rungsprofil der Suva zustimmen. In diesem Anforderungsprofil komme ein noch leistbares Pensum von 70 % der Realität am nächsten. In einer opti- mal angepassten Tätigkeit seien sodann keine weiteren Leistungsein- schränkungen plausibilisierbar. Die angestammte Tätigkeit als Maler sei ohnehin nicht mehr zumutbar (vgl. VB 155 S. 1 f.).

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit nicht, jedoch macht er geltend, eine solche könne nicht im produzierenden Sektor angenommen werden. Daher sei für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das statistische Einkommen im Sektor 3 (Dienstleistungen) abzustellen. Der Ansicht, dass es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch im Produktionssektor dem Leistungs- profil angepasste Tätigkeiten gebe, könne nicht gefolgt werden. In der an- gefochtenen Verfügung werde nicht begründet, weshalb auf LSE 2022, Ta- belle TA 1 tirage skill level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt

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worden sei. Die Beschwerdegegnerin verlasse sich einzig auf den "ausge- glichenen Arbeitsmarkt". Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeits- markt gemäss Art. 16 ATSG diene dazu, den Leistungsbereich der Invali- denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Die Frage, ob eine Stelle gefunden werden könne, stehe hier aber nicht im Fokus. Vielmehr sei zu beurteilen, ob die Einschränkungen überhaupt ei- nen Einsatz im entsprechenden Sektor ermöglichen würden. Die fortbeste- henden Einschränkungen würden vorliegend eine Tätigkeit im Baugewerbe verunmöglichen. Im Sektor Produktion finde sich eine Vielzahl von Berufen, welche ein ähnliches Leistungsprofil beinhalten würden und körperlich be- lastend seien. Die kognitiven Einschränkungen würden sich beim Erlernen neuer anspruchsvoller Tätigkeiten als erschwerend erweisen. Aus rein kog- nitiver Sicht bestehe bei einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologi- schen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 30-50 %. Er neige zur Selbst- überschätzung, jedoch könnten aufgrund der Lernfähigkeit und des Basis- wissens die Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten gemäss der Neu- ropsychologin besser kompensiert werden. Gleichzeitig empfehle die Neu- ropsychologin jedoch Tätigkeiten, die ihm aufgrund seiner körperlichen Ein- schränkungen nicht zumutbar seien. Diese Problematik spiegle sich in der Beurteilung der Leistung und Kompetenzen während der Eingliederungs- massnahmen. Nicht die kognitiven Defizite, sondern die körperlichen Ein- schränkungen hätten bei längerem Arbeitseinsatz an Maschinen zu Be- schwerden und dazu geführt, dass Pausen eingelegt oder andere Tätigkei- ten hätten aufgenommen werden müssen. Aufgrund der körperlichen Ein- schränkungen falle der gesamte zweite Sektor (Produktion) ausser Be- tracht. Die individuellen Kompensationsmöglichkeiten würden demgegen- über auch bei kognitiven Einschränkungen einen Einsatz im Sektor 3 (Dienstleistungen) ermöglichen (vgl. Beschwerde Rz. 7 ff.).

4.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26 bis Abs. 1 IVV). Liegt kein an- rechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidi- tät nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt.

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der LSE wird praxis- gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welche tiefer

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ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde liegende Wochenarbeitszeit ist somit grundsätzlich auf eine betriebsübliche wö- chentliche Arbeitszeit umzurechnen. Wegen der statistisch ausgewiesenen Lohnungleichheiten, welche zwischen den Geschlechtern bestehen, sind den Frauen Frauenlöhne und den Männern Männerlöhne anzurechnen (AHI 2000 S. 79). Ebenso ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst, es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410).

Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens le- diglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrich- ten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszuge- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2); dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten priva- ten Sektor massgebend. Es gibt jedoch demgegenüber auf der einen Seite Fälle, in denen es sich rechtfertigt, auf den Durchschnitts- bzw. Median- lohnlohn einer bestimmten Branche abzustellen, wenn die versicherte Per- son seit jeher in dieser Branche tätig war und eine Tätigkeit in einem ande- ren Bereich kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E. 6.3.2). Auf der anderen Seite kann die versicherte Person nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor bestehen (zum Beispiel Gastge- werbe), wenn ihr trotz Behinderung andere normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Okto- ber 2013 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 101 zu Art. 28a IVG).

4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf des- sen – von ihm als zutreffend erachtetes – Anforderungs- und Belastungs- profil (vgl. E. 3 hiervor; Beschwerde Rz. 10 f.) nicht darauf zu schliessen, dass sich eine zumutbare Tätigkeit auf einen Sektor oder eine bestimmte Branche beschränken würde. Vielmehr umfasst der Totalwert des Tabel- lenlohns im Kompetenzniveau 1 rechtsprechungsgemäss eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2. mit Hinweisen). Selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, bestehen rechtspre- chungsgemäss auf dem vorliegend massgeblichen ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) genügend realistische Betätigungsmöglich- keiten. Insbesondere sind auch in produktionsnahen Betrieben einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionsein- heiten vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom

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  1. August 2020 E. 5.1 und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1, je mit Hinweisen), welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sei- nes Belastungsprofil sowohl in kognitiver als auch körperlicher Hinsicht zu- mutbar sind. Darauf hinzuweisen ist auch, dass er im Rahmen der beiden Arbeitsversuche beim Werkhof der Gemeinde Q._____ körperliche Tätig- keiten (wie beispielsweise Unterhaltsarbeiten an den Rabatten, Rasenmä- hen, Zurückschneiden von Sträuchern, Bewässern, Abfallkübel Leeren, leichte Reparaturarbeiten an Zäunen, Mithilfe bei Unterhalts-, Ordnungs- und Reinigungsarbeiten) verrichtet hat und dabei ein Pensum von 70 % er- reichen konnte (vgl. VB 149.65 S. 3; 154). Eine Ausnahmesituation, in wel- cher vom Totalwert abgewichen werden dürfte, ist nach dem Dargelegten nicht ersichtlich. Folglich ist das Total der Männer-Löhne der Tabelle TA1 anwendbar (Kompetenzniveau 1).

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 42'513.00 (angepasste Tä- tigkeit mit einem Pensum von 70 %, gemäss LSE 2022, Tabelle TA 1 tirage skill level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, gerechnet mit 41.7 Wochen- stunden, Nominallohn-indexiert auf 2024 ( 108.9 / 107.1 ), gekürzt um 10 %; vgl. VB 163 S. 2) ausgegangen ist.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) wird vom Beschwerdeführer mit Ausnahme der Bemessung des Invalideneinkommens (vgl. 4.1-4.4 hiervor) nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat an- gesichts des resultierenden – rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) – Invaliditätsgrades von 39 % einen Rentenanspruch des Be- schwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Februar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Ruh

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04.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026