Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2025.232 / DB / hf Art. 11
Urteil vom 26. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- führer A._____ vertreten durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau
Beschwerde- gegnerin Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. April 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
Der 1992 geborene Beschwerdeführer war ab dem 1. Oktober 2023 als Bauleiter bei der B._____ GmbH angestellt. Am tt.mm. 2024 wurde über diese der Konkurs eröffnet. Am 15. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenz- entschädigung für ausstehende Lohnforderungen gegenüber der B._____ GmbH. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2024 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. April 2025 ab.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. April 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 27. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2025 aufzuheben.
Es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Versicherungs- leistungen nach AVIG (Insolvenzentschädigung für vier Monate vor der Eröffnung des Konkurses über die B._____ GmbH in Liquidation) auszurichten.
Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und anschlies- send sei erneut über den Leistungsanspruch zu befinden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, der mit Verfügung vom 28. Mai 2025 die Beschwerde nebst Beilagen in Kopie zur Stellungnahme zugestellt worden war, die Verpflichtung des Beschwer- deführers zur Übertragung der auf dem als Beschwerdebeilage 6 bezeich- neten USB-Stick vorhandenen Informationen mittels Webtransfer. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2025 aufge- fordert, die Beschwerdebeilage 6 in Papierform oder per Webtransfer ein- zureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 nach.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 hatte die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Stellung- nahme vom 21. August 2025 hielt sie an diesem Antrag fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit Einspracheent- scheid vom 28. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37) zu Recht verneint hat.
2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.
2.2. 2.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol- gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).
2.2.2. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich
viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon- kurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegen- über dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohn- forderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisie- ren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
2.2.3. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter- lassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht recht- sprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Schadenminderungspflicht nachkommen bedeutet, dass sich die arbeitnehmende Person bereits wäh- rend des Arbeitsverhältnisses für die Geltendmachung ausstehender Löhne ernsthaft beim Arbeitgeber bemühen muss (schriftliche Mahnung, usw.). Es genügt dabei nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich ge- mahnt werden, dies gilt vor allem, wenn es um eine über zwei bis drei Mo- nate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung geht, also in dieser Zeit überhaupt keine Teilzahlung erfolgt ist und keine objek- tive Gründe vorliegen, welche ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesge- richtes 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).Von der arbeitnehmenden Person wird jedoch nicht verlangt, dass sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen ihren Arbeitgeber eine Betrei- bung einleitet oder eine Klage einreicht. Hingegen wird verlangt, dass sie dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohn- forderung mitteilt (Rz. B36 der Weisung AVIG IE, Stand: 1. Juli 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
3.1. Die damalige Arbeitgeberin hat dem Beschwerdeführer gemäss dessen eigenen und unbestrittenen Angaben für den Zeitraum von April 2024 bis Ende September 2024 bzw. bis zur Konkurseröffnung am tt.mm. 2024 keinen Lohn ausbezahlt (vgl. Beschwerde S. 3; VB 75). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 schriftlich seine Arbeitgeberin zur Lohnzahlung innert sieben Tagen aufgefordert und
ihr für den Fall, dass sie seiner Aufforderung nicht innert Frist nachkomme, mit der Niederlegung der Arbeit bis zur Zahlung gedroht hatte (VB 87), worauf der Geschäftsführer der B._____ GmbH mit Antwortschreiben vom 4. Juli 2024 ausführte, die ausstehenden Löhne sowie "Sozialleistungen" würden vollumfänglich und umgehend bezahlt werden (VB 88). Zudem stellte er – "um zu gewährleisten, dass sowohl die aus- stehenden als auch die zukünftigen Lohnzahlungen abgesichert sind" (VB 88) – dem Beschwerdeführer die öffentliche Urkunde betreffend eine gegenüber der B._____ GmbH erklärte Solidarbürgschaft vom 7. Februar 2024 für eine Forderung der B._____ GmbH gegen die Hauptschuldnerin (wohl die C._____ AG) zu, welche den Geschäftsführer als Solidarbürgen über eine Haftungssumme von Fr. 10'000'000.00 auswies (VB 99 ff.). In seiner Einsprache vom 23. Dezember 2024 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2024 führte der Beschwerdeführer aus, seine damalige Arbeitgeberin habe ihm die Veräusserung einer Liegenschaft im Tessin zur Verbesserung ihrer Liquidität und die Bezahlung der (Lohn-)Ausstände mit dem Erlös aus dem entsprechenden Verkauf in Aussicht gestellt. Er sei dann von April bis Oktober 2024 mehrmals ins Tessin gereist, um den Liegenschaftsverkauf zu begleiten, wobei seine diesbezügliche Einbindung die Glaubwürdigkeit der Versprechen des Geschäftsführers der ehemaligen Arbeitgeberin verstärkt habe (VB 52 f.).
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zudem einen Ton- träger mit mehreren Sprachnachrichten des damaligen Geschäftsführers vom 28. Juni, 1. Juli sowie 20. August (mutmasslich 2024; Beschwerdebei- lage [BB] 5, 6) sowie eine von diesem an ihn und weitere Mitarbeitende gerichtete Besprechungseinladung für einen Termin betreffend "Weiterfüh- rung Firma", welcher auf den 7. Mai 2024 angesetzt war (BB 5), zu den Akten.
3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seiner damaligen Arbeitgeberin erst- malig – und ausweislich der Akten auch einmalig – am 1. Juli 2024 eine Frist von sieben Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Löhne oder Leis- tung einer Sicherheit für die ausstehenden und künftige Lohnzahlungen an- gesetzt (VB 87).
In der Folge hat der Geschäftsführer der damaligen Arbeitgeberin dem Be- schwerdeführer lediglich weitere Versprechungen sowie die offensichtlich nicht seine Lohnforderung sicherstellende Bürgschaftserklärung vom 7. Februar 2024 ausgehändigt, welche gemäss deren Ziff. 1 für eine sich vollständig von seiner Lohnforderung unterscheidenden Forderung ("Kapi- talzusicherung für den Wiederaufbau und die Expansion") ausgestellt wurde. Dass seine Lohnforderungen durch diese Bürgschaft sichergesellt wären oder auch nur schon Zuversicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Ent-
wicklung der Arbeitgeberin angezeigt gewesen wäre, durfte der Beschwer- deführer daraus klarerweise nicht ableiten.
Noch weniger durfte der Beschwerdeführer eine ausreichende Sicherung seiner Lohnforderung durch den angeblich geplanten Liegenschaftsverkauf annehmen. Zunächst stellt ein solcher Liegenschaftsverkauf selbstredend keine direkte Sicherung der Lohnzahlungen dar. Sofern überhaupt nach Abzug allfälliger auf der Liegenschaft lastenden Schulden ein Gewinn für die Arbeitgeberin hervorgegangen wäre, wäre gänzlich unklar gewesen, ob sie diesen zur Bezahlung der Lohnforderungen oder zur Zahlung anderer Forderungen gegen die Arbeitgeberin eingesetzt hätte. Überdies stand der angebliche Verkauf der Liegenschaft gemäss den Ausführungen in der Be- schwerde zwischen April und Oktober 2024 stets in der Verhandlungs- phase (vgl. Beschwerde S. 6). Ein unmittelbar und mit ausreichender Sicherheit zu erwartender Eingang eines Verkaufserlöses konnte demnach zu keinem Zeitpunkt angenommen werden, jedenfalls reichte der Be- schwerdeführer keine Unterlagen zu den Akten, welche dies annehmen liessen.
Auch hat die B._____ GmbH innert der ihr vom Beschwerdeführer am
Schritte einzuleiten. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche das Abwarten des Beschwerdeführers und den Verzicht auf rechtliche Schritte bis zur Konkurseröffnung der bisherigen Arbeitgeberin rechtferti- gen würden.
3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht mit Einspracheentscheid vom 28. April 2025 (VB 37) zu Recht verneint.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Januar 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Bächli