Versicherungsgericht
VBE.2025.209 / nb / GM Art. 164
Urteil vom 27. November 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- führer A._____
Beschwerde- gegner AWA – Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. März 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2024 (erneut) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. September 2024 an. Im Oktober und November 2024 war der Be- schwerdeführer (teilweise) arbeitsunfähig. In der Taggeldabrechnung für November 2024 nahm die Arbeitslosenkasse eine Anpassung des versi- cherten Verdienstes vor, da die Gesamtanzahl an Krankheitstagen von 30 Tagen überschritten worden sei. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin erliess die Öffentliche Arbeitslosenkasse am 9. Januar 2025 eine Verfügung, in welcher sie den versicherten Verdienst für den Monat November 2024 dahingehend festsetzte, dass sie eine Mischrechnung bildete, bei welcher für sieben Tage lediglich 50 % des gan- zen versicherten Verdienstes berücksichtigt wurden. Die dagegen erho- bene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 ab.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 Be- schwerde am Versicherungsgericht. Nachdem der Präsident der 1. Kam- mer ihn mit Schreiben vom 30. April 2025 zur Verbesserung aufgefordert hatte, reichte er am 12. Mai 2025 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids so- wie die Auszahlung ungekürzter Taggelder für den Monat November 2024 beantragte.
2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 zu bestätigen.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei zufolge abge- laufener Beschwerdefrist nicht einzutreten (Vernehmlassung).
1.2. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff- nung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Ge- setzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt
sind, stehen still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. De- zember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG).
1.3. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2025 zugestellt (Vernehmlassungs- beilage [VB] 6). Die (i.S.v. Art. 61 lit. b ATSG noch ungenügende, zunächst unter VDI.2025.3 erfasste und dem Beschwerdegegner ausweislich der Ak- ten irrtümlicherweise wohl nicht zugestellte) Beschwerde ans Versiche- rungsgericht datiert vom 22. April 2025 und wurde am 25. April 2025 zu dessen Händen der Post übergeben. Ostern fiel im Jahr 2025 auf den 20. April. Demnach wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 wegen durch- gehender, mehr als 30 Tage dauernder (vollständiger oder teilweiser) Ar- beitsunfähigkeit den versicherten Verdienst im Zeitraum vom 7. bis zum 15. November 2024 zu Recht um 50 % gekürzt hat (VB 28 ff.; vgl. auch die Berechnung des für den November 2024 zu berücksichtigenden versicher- ten Verdienstes in VB 98).
Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben versicherte Personen, die wegen Krank- heit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorüberge- hend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und des- halb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmen- frist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallver- sicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenent- schädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose Personen, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben und weiter- hin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG; BGE 135 V 185 E. 6.1.1 S. 188).
In welchen Fällen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und wann eine dauernde vorliegt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Be- tracht kommen (BGE 117 V 244 E. 3c S. 246 f.), und erfasst – im Unter- schied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlen- der oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsbe- rechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstel- len" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kran- ken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung arbeitsloser Personen sollte namentlich bei Krank- heit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189 mit Hinweisen).
3.1. Der relevante Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024" an, er sei vom 8. bis zum 29. sowie vom 30. bis zum 31. Oktober 2024 arbeitsunfähig gewesen (VB 134), und reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Universitätsspitals B._____ für die Periode vom 8. bis zum 22. Oktober 2024 (VB 131) sowie des Augen- zentrums C._____ von Dr. med. D._____ über die Zeit vom 23. bis zum 29. Oktober (VB 132) und (für eine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 50 %) vom 30. Oktober bis 6. November 2024 (VB 130) ein. Für den Monat November 2024 deklarierte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. November 2024 (VB 122) und reichte zusätzlich ein Arbeitsun- fähigkeitszeugnis des Augenzentrums C._____ vom 12. November 2024 über eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 15. November 2024 ein (VB 119). Am 11. Dezember 2024 bescheinigte das Augenzentrum C._____ eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 16. November 2024 (VB 113).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht über 30 Tage am Stück "krankgeschrieben" gewesen. Das Arztzeugnis für den Zeitraum vom 23. bis 29. Oktober 2024 sei fälschlicherweise ausgestellt worden; er sei in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch beworben (verbesserte Beschwerde vom 12. Mai 2025 S. 2).
3.3. Wie hievor dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis zum 29. Oktober 2024 selbst so deklariert und mit dem entsprech-
enden ärztlichen Zeugnis belegt (vgl. E. 3.1.). Diesen Angaben kommt ge- mäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" ein höheres Ge- wicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteile des Bundesge- richts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Seine erst nach Kenntnis einer Kürzung des Anspruchs getätigten Ausführungen wirken sozialversicherungsrechtlich motiviert. Der Beschwerdeführer bringt sodann weder vor noch ist ersichtlich, wie und weshalb eine Arbeitsunfä- higkeit "fälschlicherweise" ärztlich attestiert und dafür ein Arbeitsunfähig- keitszeugnis ausgestellt worden sein könnte, zumal die attestierte Arbeits- unfähigkeit mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers überein- stimmte (VB 134). Zudem war er auch nach dem 29. Oktober 2024 bis Mitte November 2024 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Ob der Beschwerdefüh- rer in der Zeit zwischen 23. und 29. Oktober 2025 Bewerbungen getätigt hat oder nicht, erweist sich als irrelevant; die Stellensuche sollte primär in dessen eigenem Interesse liegen und nicht aus arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Motiven erfolgen. Darüber hinaus erlaubt die Erbringung von Arbeitsbemühungen keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Arbeits- fähigkeit in besagtem Zeitraum.
Auf eine Nachfrage bei Dr. med. D._____ bzw. deren Einvernahme (ver- besserte Beschwerde vom 12. Mai 2025 S. 2) kann aufgrund der unmiss- verständlich attestierten Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum (VB 132) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).
3.4. Zusammenfassend ist somit – wie auch ärztlich attestiert – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 29. Oktober und eine solche von 50 % vom 30. Oktober bis zum 15. November 2024 überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte somit ununterbrochen mehr als 30 Tage, wes- halb der Beschwerdegegner ab dem 31. Tag den versicherten Verdienst für die restlichen Tage der bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu Recht um 50 % reduziert hat (vgl. E. 2.). Die entsprechende Berechnung (vgl. VB 98) wird vom Beschwerdeführer dabei nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.).
4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen ist.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).
4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Kathriner Battaglia