Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.01.2026 VBE.2025.198

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.198 / SR / nl Art. 16

Urteil vom 27. Januar 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerdefüh- rerin A._____ 1 und 2 vertreten durch MLaw Minerva Saxer, Buchserstrasse 18, Post- fach, 5001 Aarau

Beschwerdegeg- nerin SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 26. März 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Die 1935 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Januar 2015 Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der AHV (VB 1). Dasselbe traf auf ihren am tt.mm. 2022 verstorbenen Ehemann B._____ zu. Aufgrund des eingereichten Revisionsfragebogens vom 9. Dezember 2024 bzw. der da- rin erstmals deklarierten ausländischen Liegenschaften nahm die Be- schwerdegegnerin eine Neuberechnung für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 vor und verneinte mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Dossier des verstorbenen Ehemannes) einen Anspruch der Beschwerde- führerin sowie deren verstorbenen Ehemanns auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 und forderte die von diesen für die Periode von Januar 2021 bis Dezember 2022 bereits bezogenen Ergänzungsleistungen zu- rück. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (Dossier der Be- schwerdeführerin) berechnete sie die Ergänzungsleistungen für den Zeit- raum ab Januar 2023 neu, verneinte einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin und forderte die dieser für die Zeit ab Januar 2023 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden von der Beschwerdegegnerin vereinigt und mit Ein- spracheentscheid vom 26. März 2025 abgewiesen.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 26.03.2025 aufzuheben.

  1. Es sei die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Periode 01/2021 bis 12/2023 nach altem Recht neu zu berechnen und dabei den Wert der ausländischen Liegenschaften lediglich in Höhe von EUR 205'250.00 als Substanzwert und aufgrund fehlender Vermietbarkeit EUR 0.00 pro Jahr als Mietertrag zu berücksichtigen.

  2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum 01/2021 bis 12/2023 gesamthaft einen EL-Anspruch in Höhe von CHF 15'642.00 haben.

  3. Eventualiter sei die Sache insofern zur Neubeurteilung der Höhe des EL-Anspruchs der Beschwerdeführer nach altem Recht für die Periode 01/2021 bis 12/2023 sowie zur allfälliger Rückerstattungsforderungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen, als dabei der Wert der ausländischen Liegenschaften le- diglich in Höhe von EUR 205'250.00 als Substanzwert und aufgrund fehlender Vermietbarkeit EUR 0.00 pro Jahr als Mietertrag berücksich- tigt wird.

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  1. Es sei anzuordnen, dass nach der Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführer die Rückforderungsansprüche der Beschwerde- gegnerin sowie der C._____ Kranken-Versicherung AG im Zusammen- hang mit den zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung in geeigneter Weise miteinander zu koordinieren sind, sodass eine ungerechtfertigte Kumulation von Rückforderungen vermieden wird.

  2. Es seien den Beschwerdeführer die Kosten für das private Verkehrs- wertgutachten in der vollen Höhe von CHF 477.40 zu erstatten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 25. Juni 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und hielt an ihren Anträgen fest.

2.4. Mit Duplik vom 15. Juli 2025 verwies die Beschwerdegegnerin grundsätz- lich auf ihren Einspracheentscheid sowie ihre Vernehmlassung.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Vorab ist anzumerken, dass in der Beschwerde der verstorbene B._____ als Beschwerdeführer 2, vertreten durch die Beschwerdeführerin 1, aufge- führt wurde (vgl. Beschwerde S. 1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ge- mäss Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 ZGB die Rechtsfähigkeit mit dem Tod endet. Ein Toter ist damit nicht parteifähig und kann weder Klage erheben noch Beschwerde führen. Im Schrifttum zu Art. 31 ZGB wird zudem festge- halten, dass niemand als Vertreter einer verstorbenen Person einen Pro- zess anheben kann (vgl. PIERA BERETTA, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl. 2022, N. 39 zu Art. 31 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist durch den Erbgang in die Rechtsposition des verstorbenen EL-Bezügers gelangt. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 278 ff.) auch betreffend die Belange ihres verstorbenen Ehe- mannes legitimiert gewesen.

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Revision im Jahre 2024 seien erstmals auch die ausländischen

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Liegenschaften der Beschwerdeführerin (sowie deren verstorbenen Ehe- mannes) deklariert worden und unter Berücksichtigung dieser Liegenschaf- ten würden für die Zeit ab Januar 2021 Mehreinnahmen (altes Recht) erzielt bzw. werde die massgebende Vermögensschwelle für Ehepaare bzw. für Alleinstehende (neues Recht) überschritten, was zu einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und Verneinung eines entsprechenden An- spruchs ab Januar 2021 bzw. (nach dem Versterben des Ehemanns der Beschwerdeführerin im Dezember 2022) auch ab Januar 2023 sowie Rück- forderungen geführt habe (VB 278 ff.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Berechnungen der Beschwerdegegnerin be- treffend den Liegenschaftswert sowie die Mieterträge seien nicht korrekt und würden auf unzureichenden Sachverhaltsabklärungen basieren. Abzu- stellen sei auf das von ihr eingereichte Verkehrswertgutachten von Dr. Agr. D._____, womit sie auch für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleis- tungen zu Recht rückwirkend eingestellt und die für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2023 von der Beschwerdeführerin und (bis Dezember 2022) deren Ehegatten bezogenen Leistungen zurückgefordert hat.

4.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst sodann nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

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4.2. Kommt die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf- grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintre- ten beschliessen. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Es ist ihnen dabei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Ein materieller Entscheid aufgrund der Akten kann erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt un- abhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungs- massnahmen, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2).

5.1. Die Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfah- ren. In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs zu befinden. Anschliessend erfolgt der Entscheid über die Rückerstattung und in der Folge gegebenenfalls der Entscheid über einen Erlass der zurückzuerstattenden Leistung (vgl. MARCO REICH- MUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG).

5.2. 5.2.1. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; MARCO REICHMUTH, a.a.O., N. 13 zu Art. 25 ATSG). Des Weiteren kann sich die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs auch aus der Anpassung einer Leistung (materielle Revision; Art. 17 ATSG) er- geben (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., N. 28 zu Art. 25 ATSG). Die Be- schwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 26. März 2025 auf die zuletzt genannte Bestimmung Bezug genommen (vgl. VB 280).

5.2.2. Während bei einer Wiedererwägung oder prozessualen Revision nach Art. 53 ATSG eine anfängliche Unrichtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bzw. eine anfängliche Unrichtigkeit in tatsächlicher Hinsicht, die durch einen Revisionsgrund erstellt ist, vorliegen muss, erfordert die mate- rielle Revision nach Art. 17 ATSG eine nachträgliche Unrichtigkeit wegen einer Änderung des Sachverhalts (vgl. DIANA OSWALD, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 24 zu Art. 17 ATSG).

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5.2.3. Die ausländischen Liegenschaften Grundstück aaa, befinden sich bereits seit dem Jahre 2001 im Eigentum der Beschwerdeführerin und (bis zu des- sen Tod) ihres Ehemannes (VB 275). Betreffend die Liegenschaften Grundstück bbb, lässt sich den Akten zwar kein Datum entnehmen, jedoch müssen sie bzw. der hälftige Anteil gemäss dem Datum des ausländischen Dokumentes ebenfalls seit spätestens April 2020 im Eigentum des verstor- benen Ehemannes gestanden sein (VB 274 ff.). Folglich handelte es sich bei den vor dem 10. Dezember 2024 ergangenen Verfügungen der Be- schwerdegegnerin betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 2021, in denen die fraglichen Liegenschaften nicht berück- sichtigt worden waren, um ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, womit zu prüfen ist, ob ein Rückkommenstitel i.S.v. Art. 53 ATSG vorliegt.

5.2.4. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Neu sind Tat- sachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die Tatsache muss der Ent- scheidinstanz (unverschuldetermassen) neu sein, nicht der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.1). Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender recht- licher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1). Diese sog. prozessuale Revision zieht eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung nach sich, wobei auch eine rückwirkende Korrektur (ex tunc) möglich ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_552/2016 vom 8. Feb- ruar 2017 E. 3.3 und 8C_626/2014 vom 6. Januar 2014 E. 3.4 sowie DIANA OSWALD, a.a.O., N. 40 zu Art. 53 ATSG).

5.2.5. Die Beschwerdeführerin deklarierte die ausländischen Liegenschaften erst- mals auf dem Revisionsfragebogen vom 9. Dezember 2024 (VB 209 ff.), nachdem sie und ihr verstorbener Ehemann in den Jahren zuvor im EL- Verfahren nie entsprechende Angaben gemacht hatten. Die Beschwerde- gegnerin hat die Ergänzungsleistungen jährlich neu berechnet und die Be- schwerdeführerin und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann in den ent- sprechenden Mitteilungen jeweils auf deren Meldepflicht bezüglich allfälli- ger Änderungen hingewiesen (VB 143; 152; 161; 190). Somit hat die Be- schwerdegegnerin eine bisher trotz hinreichender Sorgfalt unbekannte,

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anspruchserhebliche Tatsache neu entdeckt. Die Beschwerdegegnerin kam im Ergebnis somit zu Recht auf die Leistungszusprache zurück und prüfte den Anspruch der Beschwerdeführerin sowie ihres verstorbenen Ehemannes auf Ergänzungsleistungen ex tunc bzw. ab 1. Januar 2021 neu (zur Motivsubstitution vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2025 vom 6. Juni 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist vorliegend aber, welchen Einfluss die Liegenschaften auf die Neube- rechnung haben bzw. zu welchem Vermögens- und Ertragswert sie anzu- rechnen sind.

6.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Per- son verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf wel- che die Person verzichtet hat (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 208 Rz. 525).

6.2. 6.2.1. Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Ausländische Liegen- schaften sind grundsätzlich als Vermögen anzurechnen. Nach Art. 17a Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen (auch ausländische, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. No- vember 2005 E. 3), welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet.

6.2.2.

Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft

der Verkaufswert (hypothetischer Marktpreis) zu verstehen, den sie im nor-

malen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bun-

desgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Der Verkehrswert

entspricht also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erziel-

bar wäre (CARIGIET/KOCH, a. a. O., Rz. 615 S. 240; BGE 128 I 240 E. 3.1.2

  1. 248; Urteil des Bundesgerichts 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013
  2. 2.4). Das Bundesgericht bezeichnet den Verkehrswert als mittleren

Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Be-

schaffenheit in der betreffenden Gegend unter normalen Umständen ver-

kauft werden (BGE 103 Ia 103 E. 3a S. 105; Urteil des Bundesgerichts

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9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Beim Verkehrswert handelt es sich nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert. Einer Verkehrswert- schätzung haftet notwendigerweise ein Unsicherheitsfaktor an. Die bran- chenübliche Schätzungstoleranz liegt bei rund 10 % (BGE 134 II 49). Grundsätzlich ist auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schät- zungswert abzustellen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge- richts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 und P 9/04 vom 7. April 2004 E. 4.3). Die Ermittlung des Verkehrswerts auf diese Weise setzt eine kon- krete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, namentlich wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher, soweit möglich und sinnvoll, andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. De- zember 2017 E. 3; 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4 mit Hinwei- sen).

6.2.3. 6.2.3.1. Zur Bestimmung des Verkehrswerts von im Ausland gelegenen Liegen- schaften hat sich das Bundesgericht in zahlreichen Urteilen zu verschiede- nen Vorgehensweisen geäussert.

6.2.3.2. Eine geeignete Grundlage für die Wertbestimmung können Investitionen, welche für die Erstellung oder den Kauf der Liegenschaft sowie für allfällige spätere wertvermehrende Massnahmen getätigt worden sind, darstellen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass der Kaufpreis dem damaligen Marktpreis entsprochen hat. Zudem muss bekannt sein, ob und in welchem Umfang spätere wertvermehrende Investitionen getätigt worden sind, und auch die zwischenzeitliche allgemeine Preisentwicklung auf dem entspre- chenden Immobilienmarkt muss sich einigermassen zuverlässig beurteilen lassen. Macht die versicherte Person geltend, der Wert habe sich in der Zwischenzeit reduziert, trägt sie dafür die objektive Beweislast (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 29/02 vom 10. Dezember 2002 E. 2.1 und 2.2 sowie des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. Sep- tember 2009 E. 3).

6.2.3.3. Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL) des Bundesamts für Sozialversicherungen kann bei Liegenschaften im Ausland auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand erhältlich ist (vgl. WEL Rz. 3445.04 [Stand 1. Januar 2024]). Eine Schätzung ist beweis- kräftig, wenn der ermittelte Wert in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wird und die im Einzelfall massgebenden Kriterien Berücksichtigung finden (vgl. CARIGIET/KOCH, S. 241 f. Rz. 622). Solche Faktoren sind etwa die

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Fläche des Grundstücks, die Anzahl und Ausgestaltung der Räume, der Ausbaustandard, die Lage, die Erschliessung inkl. absehbarer künftiger Entwicklungen, die Umgebung und Wohnqualität sowie eine allfällige tou- ristische Ausrichtung der Gegend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 4.1). Unzulässig ist es hingegen, den Wert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft aufgrund eines Ver- gleichs mit im Internet publizierten Angeboten für nahegelegene Grundstü- cke zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2). Allerdings kann diese Vorgehensweise je nach Wohngebiet eine gewisse Plausibilisierung ermöglichen (vgl. CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 241 Rz. 620).

6.2.3.4. Erst wenn die Investitionskosten nicht oder nicht mit hinreichender Zuver- lässigkeit festgestellt werden können und auch keine Schätzung vorliegt oder problemlos erhältlich zu machen ist, kommt eine Wertbestimmung auf der Basis amtlicher Werte und steuerrechtlicher Grundsätze in Frage. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es in solch einem Falle zu- lässig, den Steuer- bzw. Katasterwert heranzuziehen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_776/2019 vom 17. November 2020 E. 5.2 und 5.3). Zu be- achten ist, dass die Verwendung von Katasterwerten lediglich zu einer schematischen Schätzung führt und keine Rücksicht auf individuelle Gege- benheiten nimmt. Sie können nur verwendet werden, wenn eine genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand er- hältlich ist oder wenn sie von der versicherten Person akzeptiert werden (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 241 Rz. 619).

6.2.4. Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzin- sen als Liegenschaftsertrag. Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist ent- weder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück ste- henden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 240 Rz. 617). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Er- trags nicht (genügend) ausgeschöpft, ist ein Einkommensverzicht anzu- rechnen. Davon abzusehen ist, wenn es unzumutbar und objektiv unmög- lich ist, die Immobilie entgeltlich zu vermieten, weil sie beispielsweise auf- grund eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 242 Rz. 623).

7.1. 7.1.1. In den Verfügungen vom 10. Dezember 2024 ging die Beschwerdegegne- rin in Bezug auf die ausländischen Liegenschaften vom Wert gemäss den Steuerunterlagen 2021 (VB 173) bzw. 2023 (VB 262) aus. Der

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Liegenschaftswert (Aargauischer Steuerwert) betrug gemäss den definiti- ven Steuerveranlagungen 2021 bzw. 2023 Fr. 968'700.00 (VB 255) bzw. Fr. 484'350.00 (hälftiger Anteil; VB 242).

Mit Einsprache vom 20. Dezember 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, die Liegenschaften seien faktisch wertlos. Alle bisherigen Versuche, diese zu verkaufen, seien erfolglos gewesen. Da kein realistischer Markt- wert vorhanden sei, sei keine Verwertbarkeit gegeben (VB 267). Mit Schrei- ben vom 13. Januar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Emp- fang der Einsprache und gewährte der Beschwerdeführerin für eine allfäl- lige ergänzende Begründung der Einsprache sowie für die Zustellung all- fälliger Beweismittel eine Nachfrist bis zum 14. Februar 2025 (VB 277). Eine ergänzende Begründung erstattete die Beschwerdeführerin jedoch nicht.

Zur Abklärung des Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2025 bei der Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ Unterlagen einge- fordert und daraufhin die amtlichen Dokumente bezüglich der ausländi- schen Liegenschaften erhalten, gestützt auf welche sie im Einspracheent- scheid vom 26. März 2025 von einer Rendite von gesamthaft EUR 3'881.85 (Katastererträge; VB 274 ff.) ausging. Diesen Betrag multiplizierte sie mit 100 sowie mit dem im Kanton Aargau geltenden Repartitionswert für nicht selbstbewohnte Liegenschaften (ab 2019 130 % des kantonalen Steuer- werts). Gestützt darauf bezifferte sie den Verkehrswert der Liegenschaften mit EUR 504'640.50 und führte aus, unter Berücksichtigung der Jahresmit- telkurse der ESTV betrage er umgerechnet Fr. 545'516.00 (VB 281). Sie erklärte, in Anbetracht der Gesamtsituation, welche durch die Unmöglich- keit gekennzeichnet sei, einen aktuellen Wert für die Immobilie im Ausland zu ermitteln (mangels vorhandener Schätzung), sei es rechtsprechungsge- mäss gerechtfertigt, auf die Katastermiete, die eine Steuergrösse darstelle, abzustellen (VB 281).

7.1.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin so- dann eine Schätzung (Dokument E) vom 26. April 2025 (BB 5) sowie die entsprechende deutsche Übersetzung (BB 6) ein. Darin wurde der Ver- kehrswert der Immobilien auf insgesamt EUR 205'250.00 festgelegt (BB 5; 6).

7.1.3. Im Rahmen der Vernehmlassung korrigierte die Beschwerdegegnerin den von ihr berechneten Wert insofern, als dass sie aufgrund des Privatgutach- tens anerkannte, dass eine von ihr zuvor berücksichtigte Immobilie an der ausländischen Adresse nicht Eigentum der Beschwerdeführerin darstelle. Sie zog daher EUR 340.86 von der im Einspracheentscheid festgehaltenen Rendite ab und gelangte, ausgehend von einer Rendite von EUR 3'540.99,

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zu einem Verkehrswert von Fr. 497'614.00 (EUR 3'540.99 x 100 x 1.3 = EUR 460'328.00; diesen Betrag multiplizierte sie mit 1.081). Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe trotz Nachfristan- setzung keine Belege eingereicht, und dass diese das Gutachten erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe, sei ihr anzurechnen. Zudem sei die Glaubwürdigkeit des Gutachtens anzuzweifeln (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.).

7.2. 7.2.1. Den Akten sind demnach sehr unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Werts der ausländischen Liegenschaften zu entnehmen. Während das Er- gebnis der Berechnung der Beschwerdegegnerin (Fr. 497'614.00; vgl. Ver- nehmlassung S. 2) etwas mehr als das Doppelte des Betrages der durch die Beschwerdeführerin eingeholten Schätzung (EUR 205'250.00; BB 5) beträgt, liegt der in den Steuerveranlagungen eingesetzte Wert nochmals deutlich höher (Fr. 968'700.00; VB 255).

7.2.2. Auch wenn die Beschwerdegegnerin den Wert gemäss den Steuerveran- lagungen im Einspracheentscheid nicht mehr herangezogen hat, ist an die- ser Stelle noch kurz darauf einzugehen. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und der Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ geht hervor, dass die Liegenschaftswerte in einem Nachsteuer- verfahren vom Kantonalen Steueramt festgesetzt wurden, und es wurde auf das Dokument ausländischen Dokumentes in der Beilage verwiesen (VB 271; 274 ff.). In den Details zur Steuerveranlagung 2021 ist bei den Werten der Liegenschaften "aus Schätzung" vermerkt (VB 256). Ob damit die ausländischen Dokumentes oder eine anderweitige Schätzung, deren Ergebnis unter Umständen von der Beschwerdegegnerin beim Kantonalen Steueramt noch hätte eingefordert werden können, gemeint ist, bleibt je- doch offen. Zudem begründete die Beschwerdegegnerin im Einspracheent- scheid auch nicht, weshalb sie von den Steuerwerten gemäss den Steuer- veranlagungen Abstand genommen hat, sondern stellte sich lediglich auf den Standpunkt, der amtliche Nachweis des (ausländischen Dokumentes) belege, dass es sich gerade nicht um eine wertlose Liegenschaft handle. Was die Steuergrösse Rendite genau aussagt, erläuterte sie jedoch nicht, sondern nahm eine theoretische Berechnung vor, welche gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung erst zur Anwendung kommen darf, wenn sich der Wert nicht anderswie ermitteln lässt (vgl. E. 6.2.3 hiervor).

7.2.3. 7.2.3.1. Wenn die Beschwerdegegnerin beanstandet, dass das private Verkehrs- wertgutachten erst im Beschwerdeverfahren und damit verspätet einge- reicht worden sei, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Sachverhalt

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rechtserheblich ist, wie er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt des ange- fochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). (Echte) Noven sind im kantonalen Beschwerdeverfahren insoweit zulässig, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids erlauben (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kom- mentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Rz. 29 zu Art. 61). Daraus folgt, dass auch ein erst im Beschwerdeverfahren eingereichtes Gutachten zu berücksichtigen ist, sofern es sich auf den Zeit- raum vor Erlass des Einspracheentscheids bezieht, was vorliegend der Fall ist.

7.2.3.2. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Verkehrswertgutachten wurde von Dr. Agr. D._____ am 26. April 2025 verfasst (BB 5; 6). Dieser erläuterte die Hintergründe der Schätzung und führte aus, dass der zu bestimmende Verkehrswert aufgrund der aktuell schwierigen Lage anhand der syntheti- schen Methode zu ermitteln sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass es im betreffenden Gebiet zahlreiche leerstehende und nicht verkaufte Immo- bilien gebe, da die Abwanderung junger Menschen zu einer geringeren Nachfrage geführt habe. Die betreffenden Immobilien würden auch seit mehreren Jahren zum Verkauf stehen. Zudem habe er bei der Bewertung folgende Elemente berücksichtigt: Lage, Stadtgebiet, Panoramablick, Er- tragskraft, Exposition, Ausrichtung, Erhaltungszustand und Alter. Bezüglich der Immobilie an der zweiten ausländischen Adresse merkte er überdies an, dass sie seit über zwanzig Jahren unbewohnt sei, und weiter führte er aus, dass insgesamt Kosten von rund EUR 40'000.00 für notwendige Re- novationen anfallen würden (vgl. BB 6 S. 1 ff.).

7.2.3.3. Auf privat eingeholte Schätzungen kann zwar grundsätzlich nicht direkt ab- gestellt werden (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 362), jedoch bedeutet dies nicht, dass sie nicht Anlass zu weiteren Abklärungen geben können. Da der Verkehrswert ge- mäss Gutachten erheblich von dem von der Beschwerdegegnerin berech- neten Verkehrswert abweicht und sich darüber hinaus auch vom Steuer- wert gemäss den Steuerveranlagungen erheblich unterscheidet, bestehen Widersprüche, welche der Klärung bedürfen. Auch wenn sich die Schät- zung aufgrund fehlender Berechnungen und Fotos als nicht vollständig er- weist, sind ihr dennoch Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Verkehrs- wert der Liegenschaften erheblich tiefer als angenommen ausfallen könnte (insbesondere der geltend gemachte Leerstand seit 20 Jahren sowie Re- novationsbedarf). Weitere Ausführungen zum Beweiswert des Gutachtens erübrigen sich jedoch, da an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt wer- den muss, ob auf das Gutachten abgestellt werden kann. Es fiel nämlich auf jeden Fall detailliert genug aus, um Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob

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sie zu Recht eine theoretische Berechnung des Verkehrswerts anhand der Rendite vorgenommen hat. Dasselbe trifft auf die Berechnung des Liegen- schaftsertrags zu, wobei hier auch zu prüfen sein wird, ob die Liegenschaf- ten überhaupt bewohnbar sind (vgl. E. 6.2.4 hiervor). Die Sache ist dem- nach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hinsichtlich des Verkehrswertes sowie des Liegenschaftenertrags weitere Abklärungen treffe und anschliessend neu verfüge.

8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. März 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

8.3. 8.3.1. Was die beantragte Zusprache einer Parteientschädigung sowie die Ver- pflichtung der Beschwerdegegnerin dazu, der Beschwerdeführerin die Kos- ten des privaten Verkehrswertgutachtens in der Höhe von Fr. 477.40 zu erstatten (vgl. Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 6), anbelangt, ist festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat (BB 5; 6). Zwar werden der Partei die Kosten eines von ihr eingereichten Gutachtens ersetzt, wenn sich der Rechtsmittelentscheid – wie vorliegend – darauf abstützt (vgl. RENÉ WIE- DERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024., N. 27 f. zu Art. 45 ATSG), jedoch gilt im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG, wonach die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, das Verursacherprinzip. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2024 vom 12. September 2024 E. 2.3).

8.3.2. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Gutachten (BB 5; 6) hätte die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren beibringen und damit unter Umständen auch ein Beschwerdeverfahren verhindern können. Da- mals brachte sie jedoch lediglich vor, die Liegenschaft sei faktisch wertlos und nicht zu verkaufen (VB 176 f.), ohne Beweismittel dafür zu nennen. Da sie das Gutachten erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beibrachte, sind ihr die entsprechenden Kosten aufgrund des Verursacherprinzips nicht durch die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten und zudem ist ihr – trotz des Umstandes, dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung

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zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen als anspruchsbegründendes Obsiegen gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) – auch keine Parteientschädigung auszurichten.

8.3.3. Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversiche- rungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteient- schädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 27. Januar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Ruh

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27.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026