Versicherungsgericht
VBE.2025.192/VBE.2025.193 / gf / GM Art. 166
Urteil vom 27. November 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- führerin A._____, unentgeltlich vertreten durch MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau
Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Beigeladene Migros-Pensionskasse, Scan Center Versicherung, Postfach, 8010 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und Hilflosenentschädigung (Verfügungen vom 4. April und 7. April 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.1. Der 1966 geborenen Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. Juli 2009 rückwirkend ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente zugespro- chen. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 sprach ihr die Beschwerdegeg- nerin sodann eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Januar 2007 zu.
1.2. Im Rahmen einer im Jahr 2018 durchgeführten Rentenrevision veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem eine polydisziplinäre Begutach- tung durch die estimed AG in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medi- zin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie, Neuropsychologie und Psychiat- rie (Gutachten vom 25. Juli 2020). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobe- nen Einwände nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und stellte den estimed-Gutachtern Rück- fragen, welche diese mit Schreiben vom 13. Februar 2022 beantworteten. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge weitere medizinische Unter- lagen eingereicht hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin nach erneu- ter Rücksprache mit dem RAD eine Verlaufsbegutachtung der Beschwer- deführerin durch die estimed AG (Verlaufsgutachten vom 9. Oktober 2023). Im Anschluss konsultierte die Beschwerdegegnerin erneut ihren RAD und stellte die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. April 2025 und die Hilflo- senentschädigung mit Verfügung vom 7. April 2025 auf Ende des den Ver- fügungen folgenden Monats ein.
2.1. Gegen die Verfügung vom 4. April 2025 betreffend Aufhebung der Invali- denrente erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 4. April 2025 sei aufzu- heben.
Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine volle IV-Rente zuzuspre- chen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle SVA Aargau zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren unter Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unent- geltliche Vertreterin.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST 8.1%)."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 verzichtete sie auf das Einreichen einer Stellungnahme.
2.4. Mit Replik vom 28. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.
2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Aarau, zu ihrer unentgeltlichen Vertre- terin ernannt.
2.6. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2025.192 er- fasst.
3.1. Gegen die Verfügung vom 7. April 2025 betreffend Aufhebung der Hilflo- senentschädigung erhob die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2025 ebenfalls fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der IV-Stelle SVA Aargau vom 7. April 2025 betreffend Hilflosenentschädigung sei aufzuheben.
Es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle SVA Aargau zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren unter Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unent- geltliche Vertreterin.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST 8.1%)."
3.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Replik vom 28. Juli 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Juni 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Aarau, zu ihrer unentgeltlichen Vertre- terin ernannt.
3.5. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2025.193 er- fasst.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerde- führerin bisher ausgerichtete ganze Rente bzw. Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Verfügungen vom 4. bzw. vom 7. Ap- ril 2025 (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 255, 256) zu Recht per Ende Mai 2025 eingestellt hat. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs, der Beurteilung eng verbundener Rechtsfragen und angesichts der Pro- zessökonomie ist die Sache gesamthaft zu beurteilen. Die beiden Be- schwerdeverfahren VBE.2025.192 und VBE.2025.193 sind daher zu verei- nigen.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86 ter -88 bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend er- höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozent- punkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). An- lass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die ge- eignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das estimed-(Verlaufs-)Gut- achten vom 9. Oktober 2023, welches eine allgemeinmedizinische, eine or- thopädische, eine neurologische, eine neuropsychologische sowie eine psychiatrische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 238.1 S. 14). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit attestierten die Gutach- ter der Beschwerdeführerin folglich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 238.1 S. 17 f.).
4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des estimed-Verlaufsgutach- tens vom 9. Oktober 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zu- dem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 238.1 S. 25 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorak- ten (VB 238.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ein- leuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfol- gerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei aufgrund psy- chischer Belastungen, welche zu Schwindelanfällen und Synkopen führen würden, vollständig arbeitsunfähig. Dies ergebe sich aus den aktenkundi- gen medizinischen Unterlagen (Beschwerde S. 10 ff.).
5.2. Die estimed-Gutachter legten unter anderem dar, trotz angegebener ortho- pädischer Probleme habe die Beschwerdeführerin beide oberen Extremitä- ten "gleichberechtigt" für lebhaftes Gestikulieren nutzen und zum An- und Entkleiden habe sie beide Arme ebenfalls problemlos einsetzen können. Ebenso problemlos und offensichtlich ohne Schmerzen habe sie ihren Kopf immer wieder zum rechts neben ihr sitzenden Dolmetscher wenden kön- nen. Während der gesamten Anamneseerhebung im Rahmen der orthopä- dischen Begutachtung sei sie bequem und ohne Positionswechsel auf dem Stuhl gesessen. Sodann sei während der klinischen Untersuchung bei je- der Berührung eine Schmerzäusserung geäussert worden. Unter Ablen- kung hätten diese jedoch "sistiert". Auf dem neurologischen Fachgebiet hätten ebenfalls keine Korrelate für die beklagten Beschwerden festgestellt werden können. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe sich, wie auch schon im Vorgutachten (der estimed vom 25. Juli 2020; VB 181), ein aufgesetztes, nicht nachvollziehbares, theatralisches Gebaren mit Zü- gen einer Simulation gezeigt. So sei ein Eindruck einer negativen Antwort- verzerrung entstanden. Dies habe sodann im Rahmen der neuropsycholo- gischen Begutachtung bestätigt werden können. Überdies hätten sich In- konsistenzen durch die Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin, dem Rey- Memory-Test, der Laborbefunde sowie dem Fehlen einer psychopharma- kologischen Medikation und einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung ergeben (VB 238.1 S. 13 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt diesbezüglich fest, die Gesamtsymptomatik erscheine (wie auch schon im Vorgutachten beschrieben) nicht authentisch, nicht nachvollziehbar, doch durchaus aggravatorisch. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen könnten nicht einer Erkrankung aus dem somatoformen Diag- nosespektrum zugeordnet werden. Die Schilderungen der Beschwerdefüh- rerin seien "besonders schlimm, überhöht, überzeichnet". So habe sie an- gegeben, sich bei einem Autounfall (vom 3. August 2022) im Kosovo neun Rippen gebrochen zu haben. Gemäss Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 13. September 2022 seien hingegen keine knöchernen Verletzungen feststellbar gewesen (VB 238.7 S. 30; vgl. den Bericht von Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. September 2022 in VB 222 S. 59 f.). Aufgrund dieser Ausführungen ist die gutachterli- che Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin über eine Symp- tomverdeutlichung hinausgehende, doch als mindestens deutlich zu be- zeichnende aggravatorische Anteile bestünden (VB 238.1 S. 14), ohne Weiteres nachvollziehbar.
Schlüssig ist im Weiteren, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht. So hätten sich keine Hinweise auf eine Anpassungsstörung oder eine Dys- thymie im Sinne einer chronifizierten depressiven Störung gezeigt. Die in den Vorakten angeführte Diagnose der chronifizierten depressiven Stö- rung, aktuell schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) könne nicht festgestellt werden. Diese dürfte auch nicht vor- bestanden haben, denn sonst wäre es verwunderlich, dass die Beschwer- deführerin zwischenzeitlich keiner Spitalbehandlung in einer geeigneten Einrichtung zugeführt worden und dass keine Psychopharmakomedikation aufgegleist worden sei. Insgesamt könne festgestellt werden, dass gegen- wärtig kein Hinweis für eine relevante depressive Störung, keine Hinweise auf das Bestehen einer somatoformen Störung, keine psychotische Erkran- kung sowie keine körperlich begründbare organische (symptomatische) psychische Erkrankung oder eine relevante Persönlichkeitsstörung bestün- den (VB 238.7 S. 31). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die estimed-Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestamm- ten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sind.
5.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das von ihr eingeholte BEGAZ- Gutachten vom 5. April 2019, in welchem der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine aufgehobene und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden attestiert wurde (VB 153.1 S. 11), abgestellt hat. Dazu nahm nämlich am 23. April 2019 der RAD-Arzt med. pract. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stel- lung, welcher insbesondere darauf hinwies, dass aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen (auch in den somatischen Teilgutachten) und den massiven Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Untersuchung den Schlussfol- gerungen des psychiatrischen Gutachters in Bezug auf die Diagnosen und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden könne (VB 155 S. 2). Wie med. pract. C. zu Recht hervorhebt, führte der psychiatrische BEGAZ-Gutachter unter anderem aus, die spontanen Be- schwerdeangaben der Beschwerdeführerin seien sehr diffus gewesen, sie zeige eine deutliche Verhaltensinszenierung (ihrer Problematik, reibe sich dabei die Augen, lächle aber dazu), und die Aggravationstendenz, die of- fensichtlich sei, sei mässig ausgeprägt (VB 155; 153.5 S. 4, 5, 15). Eine nachvollziehbare Konsistenzprüfung fand durch die BEGAZ-Gutachter nicht statt. Im entsprechenden Abschnitt des psychiatrischen Teilgutach- tens der BEGAZ finden sich diesbezüglich lediglich die Angaben, die Kla- gen könnten konsistent über Jahre verfolgt werden. Ganz plausibel seien sie "natürlich nicht", da die Beschwerdeführerin nur "relativ vage, aber re- petitiv und fixiert über die gleiche Symptomatik klag[e] bei gleichzeitig gut bestehender Kommunikationsfähigkeit und adäquater Affektstabilität
während der Untersuchung bis auf die einmalig Affektlabilität". Es sei über dies aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine Angst vor Stürzen berichtet habe, dabei wäre diese eigentlich aus psychiatrischer Sicht zu erwarten. Wenn jemand an Schwindel leide, habe die Person häu- fig eine Phobie vor Stürzen (VB 153.5 S. 21).
5.4. Gesamthaft kann auf das estimed-Gutachten vom 9. Oktober 2023 und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % sowohl in deren bisheriger als auch in einer angepassten Tätigkeit somit vollum- fänglich abgestellt werden.
6.1. Nach der Rechtsprechung kann auch ein "früher nicht gezeigtes Verhalten" unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsa- chenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirken kann. Dies trifft nach der Rechtsprechung etwa zu bei Versicherten mit einem Beschwerdebild, auf das die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar ist, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hin- ausgeht (SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124, 8C_553/2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.2. 6.2.1. Betreffend einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 14. Juli 2009, mit welcher dieser ab dem 1. Mai 2006 eine ganze Rente zugesprochen wurde, den massgebenden Referenzzeit- punkt für die im Rahmen einer Rentenrevision relevante Frage einer an- spruchserheblichen Änderung des Sachverhalts (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Darin ging die Beschwerdegegnerin da- von aus, es bestehe seit dem am 28. Mai 2005 erlittenen Verkehrsunfall eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus den medizinischen Unterlagen gehe her- vor, dass aus psychischen Gründen weder die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin Kommissionierung noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei (VB 51 S. 4). Aktenkundig ist im Weiteren eine Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. D., Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 30. März 2009, in welcher diese von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin seit dem Unfall vom Mai 2005, sowohl in der angestamm- ten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausging und dabei unter ande- rem auf ein psychiatrisches (Teil-)Gutachten von Dr. med. E., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2007 hinwies (VB 35). Dieser gelangte darin zusammengefasst zum Schluss, die von der Be- schwerdeführerin glaubhaft geschilderten Beschwerden entsprächen einer
chronifizierten Anpassungsstörung mit konfliktneurotischer Affektverschie- bung im Sinne einer "sog. Konversion und psychogenen Dissoziatio- nen/Synkopen". Objektiv könne eine hohe innerpsychische Spannung und eine deutlich depressive Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Re- sonanzfähigkeit eruiert werden. Es hätten sich hier keine Hinweise für de- monstrativ-aggravative Tendenzen ergeben (VB 24 S. 15 f.).
6.2.2. Im Hinblick auf eine Hilflosenentschädigung stellt die Verfügung vom 9. Ok- tober 2012 (VB 100) den massgebenden Referenzzeitpunkt dar. Die Be- schwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 12. Juli 2012. Dem Bericht sind be- treffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die Diagnosen chronisches unspezifisches linksseitiges Schmerzsyndrom mit Symptom- ausweitung, Status nach Verkehrsunfall am 28. Mai 2005 mit HWS-Distor- sion, Haltungsinsuffizienz, chronifizierte Anpassungsstörung mit konflikt- neurotischer Affektverschiebung im Sinne einer sogenannten Konversion und psychogene Dissoziationen/Synkopen sowie rezidivierende Stürze zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei im Bereich Fortbewegung auf re- gelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und bedürfe zusätzlich der persönlichen Überwachung, da sie wegen ohne Ankündigung auftre- tendem Schwindel und Stürzen immer begleitet werden müsse und daher auch nicht alleine gelassen werden könne (VB 95 S. 1 ff.). RAD-Arzt Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 11. September 2012 aus, der Schwindel habe nicht objektiviert werden können und eine medizinische Ursache hierfür sei ausgeschlossen worden. Die angeblichen Stürze hätten allesamt histrionisch/theatralisch gewirkt und seien durch die Diagnose Verdacht auf dissoziative Bewegungsstö- rung (Konversionsstörung) in Kombination mit psychogenen Synkopen aber erklärbar. Trotz erheblicher Vorbehalte sei der Bericht über die Abklä- rung an Ort und Stelle medizinisch nachvollziehbar (VB 96 S. 2).
6.3. Im estimed-Gutachten vom 9. Oktober 2023 wurde dagegen klar und nach- vollziehbar aufgezeigt, inwiefern und weshalb bei der Beschwerdeführerin von einer Aggravation auszugehen ist (vgl. E. 5.2). Somit lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein Verhalten vor, welches die Kriterien einer Aggravation erfüllt. Hiervon ging die Beschwerdegegnerin weder in der Ver- fügung vom 14. Juli 2009 noch in derjenigen vom 9. Oktober 2012 aus, weshalb ein Revisionsgrund (vgl. E. 6.1) jeweils zu bejahen ist.
Gestützt auf das beweiskräftige estimed-Gutachten und angesichts der da- rin attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ist schliesslich davon auszugehen, dass
keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG vorliegt und somit kein An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) besteht.
8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 die bisherige Rente sowie mit Verfügung vom 7. April 2025 die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin zu Recht per Ende Mai 2025 (vgl. Art 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) eingestellt. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00 und sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vor- zumerken.
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Die Verfahren VBE.2025.192 und VBE.2025.193 werden vereinigt.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'600.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'600.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Kathriner Meier