Aargau Obergericht Versicherungsgericht 21.01.2026 VBE.2025.187

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.187 / sr / nl Art. 13

Urteil vom 21. Januar 2026

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- führer A._____

Beschwerde- gegnerin B._____ SA

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 20. März 2025)

  • 2 -

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer stellte am 18. Oktober 2015 einen Antrag auf Aufnahme in die Krankenversicherung bei der Beschwerdegeg- nerin und war seit dem Jahr 2016 im Rahmen der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung (KVG) bei der Beschwerdegegnerin versichert.

1.2. Nachdem der Beschwerdeführer die monatlichen Prämien von Fr. 323.55 für das Jahr 2024 nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdegegnerin nach einer erfolglosen Mahnung und Zahlungsaufforderung wegen ausstehen- der Prämien beim Betreibungsamt E._____ die Betreibung ein. Den nach Erhalt des entsprechenden Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts E._____ durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. De- zember 2024 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Forderung in der Höhe von Fr. 4'231.15 (inkl. Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 30.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 139.80) zu bezahlen. Die dage- gen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. aaa des Betreibungsamtes E._____ im Umfang von Fr. 4'091.35 – Betreibungskosten nicht inbegriffen – nebst Zins zu 5 % seit 11. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr. 3'882.60 auf.

2.1. Am 5. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende "Anweisungen":

"- Im gesamten Verfahren sei jegliche Korrespondenz an die einzig kor- rekte amtliche Person «A._____» zu richten, auf welche auch die Ver- sichertenkarte ausgestellt ist. Der zweite Vorname ist optional und nicht massgebend.

  • Es sei die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorliegenden Einsprache- entscheids festzustellen, da er komplett handelsrechtlich ausgestellt ist und sich gegen eine Person richtet, welche staatlich-hoheitlich nicht zugänglich ist.

  • Sofern der vorliegende Einspracheentscheid überhaupt gültig ist, sei er aufzuheben.

  • Die Beschwerdegegnerin sei zu instruieren, dass sie finanzielle For- derungen nur gegen die staatlich-hoheitlich zugängliche Person «A._____» (mit oder ohne zweiten Vornamen) richten darf. Entspre- chend seien Policen, Rechnungen usw. anzupassen."

  • 3 -

2.2. Am 19. Mai 2025 und 3. Juni 2025 gingen zwei weitere Eingaben des Be- schwerdeführers ein.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

2.4. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Ver- nehmlassung der Beschwerdegegnerin und reichte gleichzeitig seine KVG- Versicherungskarte, seinen alten AHV-Versicherungsausweis sowie sei- nen neuen AHV-Versicherungsausweis (alle im Original) ein.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Die Anträge des Beschwerdeführers sind nicht auf eine Änderung des Dis- positivs des angefochtenen Einspracheentscheids gerichtet. Da er – wie sich auch aus der Begründung seiner Beschwerde ergibt (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) – keine Änderung des Dispositivs verlangt, sondern nur die von der Beschwerdegegnerin verwendete Bezeichnung seiner Person bean- standet, welche jedoch nicht Teil des Dispositivs bildet und damit nicht an der Rechtskraft des Urteils teilhat, fehlt es ihm an einem Rechtsschutzinte- resse (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2021 vom 25. Mai 2021 E. 2.2 mit Hinweisen und MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradol- fer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 7 ff. zu Art. 59 ATSG).

1.2. Auf die Beschwerde ist demnach mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein- zutreten (vgl. Art. 59 ATSG).

2.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. f bis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. Septem- ber 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfah- rensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren sind sie, da kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 200.00

  • 4 -

festzusetzen. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen.

2.2. Unabhängig vom Verfahrensausgang stehen der Beschwerdegegnerin auf- grund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) sowie dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichti- gen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

  • 5 -

Aarau, 21. Januar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Referentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Ruh

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_007
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_007, VBE.2025.187
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026