Aargau Obergericht Versicherungsgericht 08.01.2026 VBE.2025.178

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2025.178 / ss / nl Art. 4

Urteil vom 8. Januar 2026

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- führer A._____

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 10. April 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 6. August 2001 we- gen eines Schleudertraumas bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach di- versen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin ihm mit Verfügung vom 4. September 2003 ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Rente gestützt auf ein vom Unfallversicherer eingeholtes polydisziplinäres Gutachten nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) revisionsweise per Ende November 2013 auf. In den darauffolgen- den Jahren (2016, 2017, 2020) beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederholt erfolglos Leistungen (berufliche Massnah- men / Rente) der IV. Das letzte Rentenbegehren vom 11. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin nach medizinischen Abklärungen, welche unter anderem eine polydisziplinäre Begutachtung durch die medaf- fairs AG, Basel, beinhalteten, mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Versicherungsge- richt mit Urteil VBE.2024.603 vom 18. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_583/2025 vom 20. November 2025 bestätigt.

1.2. 1.2.1. Bereits im Jahr 2021 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer, nachdem dieser unter Hinweis auf einen epileptischen Anfall und einen in dessen Folge am 31. Mai 2021 erlittenen Sturz entsprechende Leistun- gen beantragt hatte, erstmals Kostengutsprache für Hilfsmittel (Rollstuhl, Übernahme der Kosten eines Umbaus des Badezimmers) erteilt. Im weite- ren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer auf jeweiliges Ersuchen hin für zusätzliche Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe, Fussheber-Orthe- sen, Rollstuhlrampe, Unterschenkel-Orthese links, klappbarer Haltegriff für das WC) Kostengutsprache erteilt.

1.2.2. Am 4. Juni 2024 ersuchte die Rehaklinik C._____ die Beschwerdegegnerin im Auftrag des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für einen Elektro- Hilfsantrieb für den bestehenden Rollstuhl. Nach Rücksprache mit der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung (SAHB) und er- folgreicher Testung des Elektor-Hilfsantriebs durch den Beschwerdeführer erteilte die Beschwerdegegnerin diesem am 6. September 2024 Kosten- gutsprache dafür. Nach Rücksprache mit dem RAD stellte sie ihm jedoch mit der Mitteilung vom 6. September 2024 ersetzenden Vorbescheid vom 9. September 2024 die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache in

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Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden unternahm die Beschwer- degegnerin weitere medizinische Abklärungen und hielt wiederholt Rück- sprache mit dem RAD. Danach entschied sie mit Verfügung vom 10. April 2025 ihrem Vorbescheid entsprechend.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2025 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ver- fügung vom 10. April 2025 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des Elektro-Hilfsantriebs für den Rollstuhl.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Am 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein.

2.4. Am 18. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin auf entsprechen- des Ersuchen des Gerichts noch das in den Vernehmlassungsbeilagen feh- lende orthopädische Teilgutachten der medaffairs AG vom 18. Juli 2024 ein.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um Kos- tengutsprache für den Elektro-Hilfsantrieb für den Rollstuhl damit, dass die Versorgung mit einem solchen aus medizinischer Sicht nicht indiziert sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 481 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sein Hausarzt ihm dieses Hilfsmittel verordnet habe, weil es für seine Mobilität, seine Lebensqualität und die Aufrechterhaltung seiner Selbst- ständigkeit von zentraler Bedeutung sei. Wie ärztlich ausgewiesen sei, stelle es eine notwendige Unterstützung in seinem Alltag dar, ohne die er in der Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt wäre, weshalb ihm Kosten- gutsprache zu erteilen sei.

1.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be- schwerdeführers um Übernahme der Kosten eines Elektro-Hilfsantriebs für

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den Rollstuhl mit Verfügung vom 10. April 2025 (VB 481) zu Recht abge- wiesen hat.

2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu er- halten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG)

2.2. Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Auf- gabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionel- len Angewöhnung bedarf.

2.3. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten er- liess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funk- tionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.4. Ziffer 9.02 HVI-Anhang sieht unter anderem eine Vergütung von Elektroroll- stühlen durch die IV für Personen vor, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. Ziff. 9.02 Anhang ist nicht mit (*) bezeichnet. Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch ange- triebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Ab- gabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person (BGE 121 V 258

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E. 3b/bb S. 261 f.; ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen). Sind die An- spruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt, kann anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz. 2085 des Kreisschreibens des BSV vom 1. Januar 2013 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Elektrische Schub- oder Zughilfen für ge- wöhnliche Rollstühle sind ebenfalls funktionell als Elektrorollstühle im Sinne von Ziff. 9.02 KHMI zu behandeln (BGE 135 I 161 E. 4 S. 164).

2.5. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allge- meinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmit- tel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund- heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versi- cherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede- rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, denn das Ge- setz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Ein- zelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeit- licher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemesse- nen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21 qua- ter IVG).

In der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 (VB 481) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärzte Dr. med. F., Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Sep- tember 2024 (VB 403) und Dr. med. E., ebenfalls Fachärztin für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. September 2024 (VB 406) sowie 28. Februar (VB 467) und 8. April 2025 (VB 476).

3.1. In seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 hatte Dr. med. F._____ den Beweiswert des polydisziplinären medaffairs-Gutachtens (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie) vom 12. August 2024 (VB 396) zu beurteilen. Er erachtete dieses als be- weiskräftig, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden könne (VB 403 S. 3). Hinsichtlich der beantragten Hilfsmittel hielt er fest, dass der

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Empfehlung der Rehaklinik C._____ vom 27. Mai 2024 bzw. der Verord- nung des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2024 über die Nachrüstung des vorhandenen Rollstuhles mit einem Elektro-Hilfsantrieb oder der Anfertigung einer Oberschenkel-Orthese nach Mass (vgl. dazu VBE.2023.176) "in Kenntnis der Vor- und des aktuellen [medaffairs-]Gut- achtens" nicht zugestimmt werden könne. Ohne jedwedes organisches Korrelat oder bei Fehlen selbst ultrastruktureller Pathologien trage bereits der Gebrauch eines Rollators bei gesicherter Aggravation ("persistierendes funktionelles Hemisyndrom links") zur weiteren Festigung der Krankheits- überzeugung und Förderung des Krankheitsgewinnes bei. Mit Blick auf am 3. Juli 2024 annoncierte "motorische Ausfälle li Bein" dürfe auf den Bericht aus der ENMG-Sprechstunde am Spital D._____ vom 10. Januar 2023 hin- gewiesen werden, gemäss welchem sich klinisch und apparativ, soweit be- urteilbar, kein Hinweis auf eine relevante zervikale Myelopathie oder Radi- kulopathie als Mitursache der sensomotorischen Hemisymptomatik und Armschmerzen links ergebe (VB 403 S. 4).

3.2. Die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ wies in ihrer Stellungnahme zur Frage der Indikation der beantragten Hilfsmittel (VB 405) vom 9. September 2024 auf verschiedene medizinische Berichte hin, wobei sie insbesondere her- vorhob, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein hochgradiges senso- motorisches Hemisyndrom links präsentiere, welches weiterhin neurolo- gisch nicht zugeordnet werden könne. Die Frage nach der Indikation der beantragten Hilfsmittel verneinte Dr. med. E._____ schliesslich und be- gründete dies – übereinstimmend mit der entsprechenden Beurteilung von Dr. med. F._____ – damit, dass mangels eines organischen Korrelats bzw. angesichts des Fehlens struktureller Pathologien schon der Gebrauch ei- nes Rollators durch den Beschwerdeführer bei gesicherter Aggravation ("persistierendes funktionelles Hemisyndrom links") zur weiteren Festigung der Krankheitsüberzeugung und Förderung des Krankheitsgewinns beitrü- gen (VB 406 S. 2).

3.3. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 9. Septem- ber 2024 (VB 407), mit welchem ihm die Verweigerung der Übernahme der Kosten des Elektro-Hilfsantriebs in Aussicht gestellt worden war, Einwände erhoben (VB 422; vgl. 426 und 433) und die Beschwerdegegnerin noch- mals medizinische Abklärungen getätigt hatte (vgl. etwa VB 430; 432; 434), nahm Dr. med. E._____ am 28. Februar 2025 und 8. April 2025 erneut Stel- lung und hielt fest, dass die neuen medizinischen Berichte keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung gäben (VB 467 S. 1; 476 S. 3). In der Stel- lungnahme vom 8. April 2025 ergänzte sie zudem, dass dem Gutachten weiterhin zu entnehmen sei, dass die linke obere Extremität keine wesent- liche Hypotrophie der Muskulatur zeige und die entsprechende Messung für Linkshänder normale Werte ergeben habe. Aus diesem Grund sei "u.a.

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orthopädisch die Hemisymptomatik in keiner Weise nachvollziehbar". Es sei daher am Vorbescheid vom 9. September 2024 festzuhalten (VB 476 S. 2).

4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Im – beweiskräftigen (vgl. E. 5.2 des mit Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2025 vom 20. November 2025 bestätigten Urteils des Versiche- rungsgerichts VBE.2024.603 vom 18. August 2025, mit welchem die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 betreffend Abweisung des Rentenbegehrens erhobene Beschwerde abgewiesen worden war) – polydisziplinären (Allgemeine In- nere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie, Neuropsychologie) Gut- achten der medaffairs AG, Basel, vom 9. August 2024 (VB 396), auf das

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sich die beiden RAD-Ärzte im Wesentlichen stützten, wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 396.2 S. 6):

"1. Chronifiziertes cervicobrachiales Schmerzsyndrom lin etont (ICD 10 M54.82) mit/bei: • Status nach mehreren Unfällen [...] 2. Lumboradikuläres Reizsyndrom L4 rechts bei intraforaminaler Ner- venwurzelkompression L4 rechts (ICD 10 M54.86) 3. Rezidivierende depressive Episode, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) 4. Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z.73.1)"

Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer zeige seit gut 25 Jahren ein progredientes schweres Krankheitsbild im Bereich des Bewegungsap- parates und des Nervensystems, ohne dass bisher eine eindeutige orga- nisch-strukturell begründete Diagnose habe gestellt werden können, die auch nur annäherungsweise das Ausmass der beklagten Beschwerden er- klären könnte. Das aktuelle Leiden habe 1999 mit mehreren "bagatellär an- mutenden" Unfällen im Auto und auf der Arbeit begonnen, die aber offenbar beim Beschwerdeführer den Eindruck einer schweren körperlichen Schä- digung hervorgerufen hätten, worauf er sich auch aktuell in den anamnes- tischen Angaben wiederholt bezogen habe. Der gesamte Krankheits- und Unfallverlauf sei seit 1999 sehr unübersichtlich und durch zahlreiche, vor allem diagnostische Massnahmen mit diversen vorwiegend radiologischen Untersuchungen gekennzeichnet. Dennoch sei es in diesen abgelaufenen rund 25 Jahren nicht gelungen, die multiplen und progredienten Beschwer- den mit einer klaren somatischen oder psychiatrischen Diagnose hinrei- chen zu erklären. Erhebliche Inkonsistenzen sowohl bei den Beschwerden als auch bei den Befunden hätten auch weiterhin in den verschiedenen ak- tuell durchgeführten polydisziplinären Untersuchungen festgestellt werden können. Aus neuropsychologischer Sicht liessen sich etwa aufgrund der nicht validen Resultate keine Aussagen zu Diagnosen und zur Arbeitsfä- higkeit machen (VB 396.2 S. 4). Die geklagten Symptome und Funktions- einbussen seien seit Jahrzehnten weder konsistent noch plausibel und dementsprechend auch die Untersuchungsergebnisse weder valide noch nachvollziehbar. Es fänden sich Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation und Simulation. Die Beschwerdeschilderung sei seit Jahrzenten auffallend diffus, bunt und widersprüchlich, und zu relevanten Aspekten der Anam- nese würden beispielsweise im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Un- tersuchung kaum Details angegeben. Auch hinsichtlich der Frage nach der Gleichmässigkeit der Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleich- baren Lebensbereichen, also in Beruf und Alltag, seien die anamnestischen Angaben in Bezug auf das Aktivitätsniveau im Privatleben nur teilweise ver- wertbar. Was den Leidensdruck anbelange, würden sich ebenfalls Diskre- panzen und Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, etwa bezüg-

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lich der eigenommenen Medikamente, ergeben, habe die Blutspiegel-Mes- sung doch eine ganz offensichtlich ungenügende Compliance gezeigt (VB 396.2 S. 5).

Die körperlichen und beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers seien aktuell sicher eingeschränkt; dieser habe keine berufliche Ausbildung absolviert und wahrscheinlich seit vielen Jahren nicht mehr ausserhäuslich gearbeitet. Subjektiv zeige er ein sehr somatisch geprägtes Krankheitsver- ständnis und fühle sich vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten. Diese Einschätzung könne zurzeit aus polydisziplinärer versicherungsme- dizinischer Sicht weder begründet noch nachvollzogen werden. Die Koope- rationsbereitschaft müsse zudem als ungenügend eingestuft werden (VB 396.2 S. 8). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerden an der oberen und unteren Wirbelsäule mit bereits erfolg- ter Operation an der HWS im September 2016 würden eine weitere körper- lich schwere Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer über Jahre hinweg ausgeübt habe, in Zukunft verunmöglichen. Für eine angepasste, körper- lich leichte Tätigkeit in überwiegend sitzender Position mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, ohne Überkopfarbeiten und ohne Besteigen von Treppen und Leitern sowie ohne grosse Anforderungen an die Konzentra- tion (vgl. dazu VB 396.7 S. 21) bestünden aber aktuell keine Einschränkun- gen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich sei seit der Durch- führung der HWS-Operation vom 20. September 2016 eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit gegeben (VB 396.2 S. 7 ff.).

6.1. 6.1.1. Die in Art. 8 Abs. 1 IVG erwähnte "Geeignetheit" einer Eingliederungs- massnahme (vgl. E. 2.1. hiervor) – wie etwa eines Hilfsmittels – umfasst sowohl eine objektive wie auch eine subjektive Komponente. Während die subjektive Komponente die Frage stellt, ob die versicherte Person die (ob- jektiv geeignete) Massnahme (angesichts ihrer Fähigkeiten) nutzen kann, stellt sich hinsichtlich der objektiven Komponente bereits vorweg die Frage, ob die Massnahme an sich überhaupt grundsätzlich (objektiv) geeignet ist, ihren Zweck (die Wiederherstellung, den Erhalt oder die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) zu erfüllen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 18 zu Art. 8 IVG). Auch die in der HVI vorausgesetzte Zweckmässigkeit (vgl. E. 2.3. hiervor), womit die Eingliede- rung durch das Hilfsmittel lediglich soweit sichergestellt werden soll, als dieses im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der vo- raussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 S. 107 f. mit Hinweisen), setzt eine objektive Geeignetheit der Massnahme bzw. des Hilfsmittels voraus, die Eingliederung zu fördern.

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6.1.2. Die Voraussetzung der objektiven Geeignetheit eines Hilfsmittels ist in der Regel erfüllt, wenn mit dem entsprechenden Hilfsmittel einem objektivier- baren, körperlich bedingten Leiden begegnet bzw. eine in einem objekti- vierbaren, körperlich bedingten Leiden begründete Einschränkung ausge- glichen werden kann, was auch ein Blick auf die im Anhang der HVI aufge- listeten Hilfsmittel (bspw. Prothesen, Orthesen, orthopädisches Schuh- werk, Brillen, Rollstühle, Gehhilfen) zeigt.

6.2. 6.2.1. Die RAD-Ärzte Dres. med. F._____ und E._____ stellten in ihren Stellung- nahmen vom 6. und 9. September 2024 (E. 3.1. f. hiervor) – gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das beweiskräftige polydisziplinä- ren Gutachten der medaffairs AG vom 9. August 2024 (vgl. E. 5 hiervor) – fest, dass weder bezüglich des als hochgradig beschriebenen sensomoto- rischen Hemisyndroms links noch bezüglich der damit zusammenhängen- den motorischen Ausfälle des linken Beines oder der geklagten Arm- schmerzen links ein objektivierbares pathologisches Korrelat bestehe. Dies ist vor dem Hintergrund der medizinischen Berichte, auf die sie sich stütz- ten, ohne Weiteres nachvollziehbar. So stellte etwa der orthopädische Gut- achter der medaffairs AG im entsprechenden Teilgutachten vom 18. Juli 2024 fest, eine orthopädische fassbare Pathologie, welche die linksseitige Plegie hinreichend erklären würde, lasse sich anhand der vorliegenden Bildgebung nicht "festmachen"; diesbezüglich sei auf die neurologische Be- urteilung zu verweisen (S. 116 des medaffairs-Gutachtens). Der neurologi- sche medaffairs-Gutachter hatte in seinem Teilgutachten vom 23. Mai 2024 ausgeführt, aus neurologischer Sicht bestünden keine Hinweise auf eine organisch-strukturelle Läsion des zentralen oder peripheren Nervensys- tems als Ursache der Ausfallsymptomatik. Die im Vordergrund stehende sensomotorische Hemisymptomatik links werde somit aus neurologischer Sicht weiterhin als funktionell eingestuft und entspreche daher nicht einer neurologischen Diagnose im engeren Sinne. Aus neurologischer Sicht be- stünden daher aktuell keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit (VB 396.5 S. 13). Diese Beurteilung bzw. die Klassifizierung der Hemiparese als nicht-organischer, sondern funktioneller Natur deckt sich nicht nur mit diversen bereits vor der neurologischen Begutachtung im Mai 2024 (vgl. VB 396.5 S. 1) von den behandelnden Fachärzten abgegebenen Einschätzungen (vgl. etwa Bericht des Spitals D., Neurologie, vom 10. Januar 2023 in VB 364 S. 40 ff., insb. S. 42 f.), sondern wurde später etwa auch von den behandelnden Neurologen des Spitals B. in deren Bericht vom 10. Januar 2025 (VB 461 S. 114 f.) oder im Bericht bezüglich der Sprechstunde für funktionelle neurologische Störungen im Spi- tal G._____ vom 25. April 2025 (VB 485 S. 7 ff.) bestätigt.

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6.2.2. Mangels eines der sensomotorischen Hemisymptomatik zu Grunde liegen- den objektivierbaren organischen Schadens kann der beantragte Elektro- Hilfsantrieb für den Rollstuhl, welcher bezweckt, eine körperlich bedingte Einschränkung zu beheben bzw. zu reduzieren (vgl. E. 6.1.2. hiervor), ob- jektiv nicht geeignet sein, die fragliche (funktionell bedingte [vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2025 vom 20. November 2025 E. 4.2.2]) Einschränkung des Beschwerdeführers zu mindern. Eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu Lasten der IV fällt daher ausser Betracht. Die da- hingehenden Feststellungen der RAD-Ärzte Dres. med. F._____ und E._____ (vgl. E. 3 hiervor) sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbe- sondere erscheint – auch angesichts der gutachterlich festgestellten erheb- lichen Inkonsistenzen und ausgeprägten subjektiven Krankheitsfixierung des Beschwerdeführers (vgl. E. 5 hiervor sowie etwa VB 396.2 S. 5 und 8) – deren sinngemässer Schluss überzeugend, dass eine Versorgung mit einem Elektro-Hilfsantrieb für den Rollstuhl gar kontraindiziert sei, zu- mal mangels eines organischen Korrelats bzw. angesichts des Fehlens struktureller Pathologien schon der Gebrauch eines Rollators durch den Beschwerdeführer bei gesicherter Aggravation ("persistierendes funktio- nelles Hemisyndrom links") zur weiteren Festigung der Krankheitsüberzeu- gung und Förderung des Krankheitsgewinns beitrüge. Die Beschwerde- gegnerin hat demnach zu Recht auf deren Beurteilungen abgestellt.

6.3. Zusammenfassend rechtfertigt sich vorliegend angesichts der rein funktio- nellen Natur des mit keinem objektivierbaren organischen Korrelat erklär- baren Hemisyndroms links keine Versorgung mit einem Elektro-Hilfsantrieb durch die IV. Die angefochtene Verfügung vom 10. April 2025 (VB 481) ist damit nicht zu beanstanden.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. Januar 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Siegenthaler

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AG_OG_007, VBE.2025.178
Entscheidungsdatum
08.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026