Aargau Obergericht Versicherungsgericht 21.10.2025 VBE.2025.151

Versicherungsgericht

  1. Kammer

VBE.2025.151 / DB / GM Art. 142

Urteil vom 21. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- führerin A._____,

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 10. März 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.1. Die 2001 geborene Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen orthopä- dischen Problemen, für welche ihr unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 181 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver- schiedene Leistungen, unter anderem verschiedene Rollstuhl-Modelle, zu- gesprochen wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2021 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2020 zugespro- chen.

1.2. Am 24. Dezember 2024 meldete sich die in der Zwischenzeit in den Kanton Aargau umgezogene Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Kosten für Fahrunterricht. Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfü- gung vom 10. März 2025 ab.

2.1. Gegen die Verfügung vom 10. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Fol- gendes:

"1. Die Aufhebung der Verfügung der SVA Aargau vom 10.03.2025.

  1. Die Anordnung, dass die SVA die Mehrkosten für Fahrstunden über- nimmt.

  2. Kostenlosigkeit des Verfahrens aufgrund meiner finanziellen Lage [...]."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehr- kosten für Fahrunterricht abgewiesen hat.

2.1. Die Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgaben- bereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

2.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittelliste er- liess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführ- ten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge not- wendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti- onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

2.3. Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang werden Motorfahrzeuge an versi- cherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenz- sichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitswe- ges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine ver- sicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21 ter Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge (Ziff. 10.04* Satz 1 HVI-Anhang) sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI. Hat eine versicherte Person invaliditätsbedingt Anspruch auf ein Fahrzeug, können zudem die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Schweizer Durchschnitt (32 Lektionen) für Fahrunterricht und Unterrichtsstunden übernommen werden (Rz. 2093 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2025).

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3.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verweigerung der Übernahme der Kosten für den Fahrunterricht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin übe momentan keine existenzsichernde Erwerbstätig- keit aus, da sie seit über einem Jahr arbeitslos sei. Daher würde bei ihr kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Fahrzeug bestehen, was zur Folge habe, dass auch Kosten für den Fahrunterricht nicht übernommen werden können (VB 8 S. 1 f.).

Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, der Fahrausweis sei für sie essenziell, um überhaupt eine Stelle zu finden und zu erreichen. Ohne Mo- bilität könne sie keine Arbeit aufnehmen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Mehrkosten für die Fahrstunden zu übernehmen.

3.2. 3.2.1. In der Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Anspruch auf Leistungen unter Ziff. 10.04* HVI eine zumindest voraussichtlich dauernde existenz- sichernde Erwerbstätigkeit voraussetzt (BGE 122 V 212 E. 4a/bb S. 216, Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4). Eine sol- che existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn das effektiv erzielte Bruttoeinkommen der versicherten Person mindestens den Mittel- betrag zwischen Minimum und Maximum der einfachen ordentlichen Alters- rente erreicht (Rz. 1020 KHMI, vgl. auch Urteil 200 16 771 IV des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Dieser Mittel- betrag beträgt bei einem Mindestbetrag von Fr. 1'260.00 (vgl. Art. 34 Abs. 5 AHVG) und einem Maximalbetrag von Fr. 2'520.00 (Art. 34 Abs. 3 AHVG) somit im Jahr 2025 Fr. 1'890.00 pro Monat (vgl. auch Anhang 1 Ziff. 6.2 KHMI). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie momentan kein solches Einkommen erzielt. Soweit sie vorbringt, sie sei in mehreren Be- werbungsverfahren und habe auch Einladungen für Vorstellungsgespräche erhalten (vgl. Beschwerde S. 2), ist dies vorliegend nicht relevant, da eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit – welche eine Voraussetzung für die Kostenübernahme des Fahrunterrichts wäre – unbestrittenermassen zur- zeit nicht vorhanden ist. Auch lässt sich aus blossen Einladungen für Vor- stellungsgespräche weder eine aktuelle noch eine voraussichtliche exis- tenzsichernde Erwerbstätigkeit ableiten, welche eine Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für die Fahrstunden wäre. Zudem gab die Beschwerdeführerin zwar an, sie sei beim RAV angemel- det, habe jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie im ge- schützten Arbeitsmarkt arbeite (VB 4). Daher ergeben sich weder Anhalts- punkte dafür, dass sie bereits Stellenangebote hat, noch, um welche Tätig- keiten es sich dabei handeln würde und wo diese allenfalls ausgeübt wer- den könnten. Daher kann auch nicht geprüft werden, ob die Beschwerde- führerin bei Erhalt einer dieser Stellen allenfalls Anspruch auf einen

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jährlichen Amortisationsbeitrag für ein persönliches Motorfahrzeug nach Ziff. 10.04* HVI und gegebenenfalls auch Anspruch auf die Vergütung in- validitätsbedingter Mehrkosten für den Fahrunterricht hätte.

3.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht zumutbar und ein ärztliches Gutachten be- weise, dass sie dauerhaft auf ein Auto angewiesen sei (Beschwerde S. 2 f.), ist dies vorliegend nicht relevant, da bereits die Voraussetzung ei- ner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht gegeben ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 31. Januar 2024, ergibt sich zudem bloss, dass die Beschwerdeführerin nicht allzu viel umhergehen und aus- serhalb des Hauses den Rollstuhl benützen sollte (BB 2). Dass eine Nut- zung der öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht nicht zumut- bar sei, ergibt sich jedoch aus diesem Bericht nicht. Auch führte die Be- schwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch aus, ihre Mobilität werde dadurch eingeschränkt, dass viele Verkehrsmittel und Wege nicht rollstuhlgängig seien (VB 6 S. 1). Dabei handelt es sich eben- falls nicht um medizinische Tatsachen, die eine Notwendigkeit für ein Auto und folglich einen Anspruch auf Übernahme der Fahrstunden begründen würden.

3.2.3. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, sie habe ein Anrecht auf die Zahlungen ihres Fahrunterrichts, da die Beschwerdegeg- nerin früher bereits Taxifahrten übernommen habe. Die Beschwerdegeg- nerin hat die Fahrtkosten für Taxifahrten der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen von beruflichen Massnahmen – und somit gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage – übernommen (vgl. VB 1.193; 1.178). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen weiterhin Leistungen für Taxifahrten erbracht hat, bringt die Beschwerde- führerin ausweislich der Akten zu Recht auch nicht vor. Zudem wurde die von ihr eingereichte Rechnung für Taxifahrten nicht durch die Beschwerde- gegnerin, sondern das Amt für Zusatzleistungen der Stadt U._____ und nicht der Beschwerdegegnerin bezahlt (vgl. BB 4). Die Beschwerdeführerin kann somit auch nichts aus der "Taxinutzung als Präzedenzfall" (vgl. Be- schwerde S. 2) ableiten.

3.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2025 (VB 8) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Über- nahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Fahrunterricht zu Recht abgewiesen.

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4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einst- weilen lediglich vorzumerken.

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli

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Entscheidungsdatum
21.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026