Aargau Obergericht Versicherungsgericht 20.11.2025 VBE.2025.149

Versicherungsgericht

  1. Kammer

VBE.2025.149 / ss / GM Art. 158

Urteil vom 20. November 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- führerin A._____ vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügung vom 28. März 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich ab 2002 aufgrund gesundheitlicher Beschwerden wiederholt bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese sprach ihr in der Folge mehrfach sol- che zu. Am 15. November 2020 erfolgte eine erneute Anmeldung für beruf- liche Massnahmen. Nach darauffolgender wiederholter Zusprache von Frühinterventions- und beruflichen Massnahmen (Berufsberatung und Ab- klärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) sowie mehreren ge- scheiterten Arbeitsversuchen erteilte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin am 25. März 2025 Kostengutsprache für eine vertiefte Klärung der beruflichen Möglichkeiten vom 17. März bis zum 30. Juni 2025 und sprach ihr mit Verfügung vom 28. März 2025 für den entsprechenden Zeitraum Taggelder bei einem Tagesansatz von Fr. 147.20 zu.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte die erneute Überprüfung bzw. Be- rechnung des aus ihrer Sicht zu tiefen IV-Taggeldes.

2.2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 legitimierte sich Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und beantragte die Zustellung der Akten sowie die Anordnung eines zweiten Schriften- wechsels. Am selben Tag ersuchte er auch die Beschwerdegegnerin um Akteneinsicht. Diese kam dem Ersuchen bereits am Folgetag nach.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde und reichte dem Gericht die entspre- chenden Akten ein.

2.4. Am 22. September 2025 erteilte das Gericht dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin Akteneinsicht. Er liess sich jedoch nicht mehr verneh- men.

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Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein hö- heres als das in der Verfügung vom 28. März 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 129) festgesetzte Taggeld von Fr. 147.20 pro Tag hat.

Soweit der im Beschwerdeverfahren neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels be- antragt (vgl. dessen Eingabe vom 13. Mai 2025), ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hinter- grund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwin- gend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zu- stellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefor- dert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdeführerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Be- schwerdegegnerin vom 4. Juni 2025 mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2025 zu und erteilte ihm am 22. September 2025 – nachdem er die Akten von der Beschwerdegegnerin selbst bereits am 14. Mai 2025 zugestellt erhielt – Akteneinsicht. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, wes- halb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

3.1. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmass- nahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Ver- sicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kin- dern (Art. 22 bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letz- ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen;

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Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

3.2. Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde lie- gende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Validen- einkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versi- cherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtspre- chungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Validenein- kommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustel- len, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Ge- sundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesge- richts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1).

4.1. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldes das von der Beschwerdeführerin zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens per 19. Oktober 2020 bei der B._____ AG in Q._____ als LKW-Chauffeurin er- zielte Einkommen zugrunde. Gemäss deren Angaben im Fragebogen vom

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  1. November 2020 erzielte die Beschwerdeführerin damals ohne Gesund- heitsschaden ein Einkommen von brutto Fr. 5'000.00 im Monat bzw. Fr. 65'000.00 im Jahr (x 13; VB 53.1 S. 5; vgl. 53.2 S. 2 f.). Dieses Einkom- men wurde von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Teu- erung bis zum Jahr 2023 hochgerechnet (indexiert), woraus sich ein Jah- reseinkommen von Fr. 67'054.60 und ein entsprechendes massgebendes Tageseinkommen (/ 365) von (gerundet) Fr. 184.00 ergab. Das Taggeld betrage 80 % davon und dementsprechend Fr. 147.20 (VB 129 S. 1; vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom
  2. Juni 2025).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung stütze sich auf eine veraltete und zu tiefe Einkommensgrundlage, wobei sie insbesondere auf das ihr seit März 2025 ausbezahlte Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 209.70 verweist (vgl. Beschwerdebeilage 2).

4.2. 4.2.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 4. Dezem- ber 2012 Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen im Sinne ei- ner Lastwagenführerausbildung Kategorie CE erteilt hatte (VB 44), schloss sie das damalige Verfahren aufgrund einer vollumfänglichen Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als LKW-Chauffeurin noch am selben Tag ab (VB 45). Wie dem Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) zu entnehmen ist, fand die Beschwerdeführerin danach mehrere, teils über Jahre andauernde Anstellungen (VB 52 S. 4 f.). Zuletzt war sie seit 2017 als LKW-Chauffeurin bei der B._____ AG in Q._____ angestellt (vgl. ebd. sowie VB 53.1 S. 2), als sie sich am 15. November 2020 aufgrund ei- ner zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustands (insb. einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz; vgl. etwa VB 55 S. 54 und S. 14 im Vergleich zu VB 24 S. 3 f. und 41 S. 2 f.) und unter Angabe mehrerer damit zusammenhängender gesundheitsbedingter Ausfälle in ihrer Berufstätig- keit (vgl. VB 47 S. 7 mit Verweis auf S. 4; vgl. etwa 75.1 S. 14) bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (VB 47).

4.2.2. Die Höhe des IV-Taggeldes bemisst sich wie vorerwähnt (vgl. E. 3.1. hier- vor) anhand des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Er- werbseinkommens. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führte ab dem Jahr 2020 zu einer eingeschränkten Ar- beitsfähigkeit in ihrer bis dahin über Jahre uneingeschränkt ausgeübten Tä- tigkeit als LKW-Chauffeurin. Im Anschluss unternahm die Beschwerdefüh- rerin zwar mehrere Arbeitsversuche, insbesondere in dieser Tätigkeit, konnte jedoch aufgrund der Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Be- schwerden keine dieser Anstellungen uneingeschränkt und über längere Zeit ausüben (vgl. VB 78 bzgl. der B._____ AG sowie VB 87; 95 S. 2 und

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123 i.V.m. 119). Damit stellt das Einkommen als LKW-Chauffeurin bei der B._____ AG im Jahr 2020 das für die Berechnung des vorliegenden Tag- geldanspruchs massgebliche letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen dar, womit die Beschwerdegegnerin für die IV- Taggeld-Berechnung zu Recht darauf abgestellt hat.

Da die Beschwerdeführerin damit vor mehr als zwei Jahren vor Beginn der beruflichen Massnahme bzw. des Taggeldanspruchs (per 17. März 2025 [VB 127 bzw. 129]) zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheit- liche Einschränkung ausgeübt hat, hat die Beschwerdegegnerin das ent- sprechende Einkommen sodann zu Recht auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der Eingliederung (bzw. auf das Jahr 2023 entsprechend der im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. März 2025 aktuellsten vom Bundesamt für Statistik veröffentlichen entsprechenden Werte) hochindexiert (vgl. E. 3.1. hiervor).

Soweit die Beschwerdeführerin letztlich die Differenz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin verfügten IV-Taggeld von Fr. 147.20 und dem von der zuständigen Arbeitslosenkasse zugesprochenen Arbeitslosentag- geld in Höhe von Fr. 209.70 anführt, ist dies offensichtlich unbehelflich, ist ein Vergleich dieser beiden Leistungen doch angesichts der gänzlich un- terschiedlichen Berechnungsgrundlagen (Art. 22 f. AVIG i.V.m. Art. 37 AVIV im Gegensatz zu E. 3.1. f. hiervor) von Vornherein ausge- schlossen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Taggeld ist damit nicht zu beanstanden.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. November 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Siegenthaler

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