Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.12.2025 VBE.2025.122

Versicherungsgericht

  1. Kammer

VBE.2025.122 / sw / GM Art. 174

Urteil vom 10. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde- führer A._____, vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- gegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. August 2024 mit einem gesuchten Pensum von 60 % zur Arbeitsvermittlung an und be- antragte am 31. August 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. De- zember 2024, nachdem der bisherige Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2024 per 30. No- vember 2024 gekündigt und ihn ab dem 13. August 2024 von der Arbeits- leistung freigestellt hatte. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 wegen fehlender Vermitt- lungsfähigkeit infolge Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die dage- gen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 13. Februar 2025 ab.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung zuzusprechen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 72 ff. Anhang I) verneinte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben An- fang Februar 2025 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt die Bereitschaft für den Antritt einer Arbeitnehmertä- tigkeit verneint.

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er dem Arbeitsmarkt bis zur Aufnahme einer auf mittlere Sicht ange-

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strebten selbständigen Tätigkeit im Rahmen einer noch zu gründenden GmbH uneingeschränkt zur Verfügung stünde und damit vermittlungsfähig sei (Beschwerde S. 3 ff.).

Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner mit Einsprache- entscheid vom 13. Februar 2025 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwer- deführers ab dem 2. Dezember 2024 zu Recht verneint hat.

2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungs- massnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.; BGE 133 V 524 E. 4.1 S. 525).

2.2. 2.2.1. Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körper- liche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfüg- barkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeit- liche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Grün- den ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitge- ber normalerweise verlangt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in: Schweizerisches Bundeverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Sozi- ale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2345 f. Rz. 264, 266 mit Hinweisen). Versi- cherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochen- stunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als ver- mittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327 mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2346 Rz. 266 mit Hinweisen).

2.2.2. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung, wo- nach eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde, in der Regel nicht vermittlungsfä- hig ist. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Ar- beitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207

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E. 1 S. 208 mit Hinweisen). Das darf aber nicht dazu führen, jene arbeits- losen Versicherten zu bestrafen, die eine freie, jedoch nicht unmittelbar an- tretbare Stelle finden und annehmen. Vor Antritt einer neuen Stelle muss daher in den letzten drei bis vier Wochen keine Vermittlungsfähigkeit mehr gegeben sein (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 75). In diesem Fall ist deshalb praxisgemäss die Vermittlungsfähigkeit nicht mehr zu prü- fen. In BGE 111 V 38 wurde ferner erkannt, dass diese Praxis auch für jene Versicherten gilt, die nur noch kurze Zeit für die Vermittlung zur Verfügung stehen, weil sie als Massnahme und Reaktion gegen die Arbeitslosigkeit und in Erfüllung der Schadenminderungspflicht in Kürze eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und für die Zwischenzeit bis dahin praktisch nicht vermittelbar sind. Die dargelegte Rechtspraxis betrifft den Tatbestand, dass durch den Antritt einer Stelle bzw. durch die Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit auf einen nahe bevorstehenden festen Zeitpunkt die Arbeitslosigkeit beendet wird und der Versicherte für die kurze Zeit bis da- hin praktisch keine Anstellung mehr finden kann (BGE 112 V 326 E. 3d S. 329; BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 77).

2.3. Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereit- schaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persön- lichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist da- bei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermitt- lungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 Rz. 270 mit Hin- weisen).

2.4. Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu be- anstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglich- keit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfang um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Dabei muss der Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätig- keit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorste- henden Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbs- tätigkeit liegen (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV]

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1993/1994 N 30 S. 212). Verhält es sich so, ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten (vgl. auch die Urteile des Bundesge- richts 8C_757/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 8C_81/2009 vom 27. August 2009 E. 3.4).

3.1. Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens B._____ ist (VB 106 Anhang I). Auf dem "Fragebogen für selbständig Erwerbende oder in der eigenen Firma Be- schäftigte" vom 2. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem 1. Januar 2012 jeweils am Donnerstag und Freitag von 8.00 bis 17.00 Uhr für diese Autogarage tätig sei. Neben dieser selbständigen Er- werbstätigkeit stelle er sich der Arbeitsvermittlung im Ausmass von 60 % zur Verfügung und suche eine Arbeitnehmertätigkeit in der Branche IT Security + Netzwerk (VB 101 Anhang I). Er beabsichtige, die selbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern und ab dem Frühjahr 2025 eine neue Firma im Bereich Immobilienvermietung zu gründen (VB 102 Anhang I).

3.2. Am 13. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der vom Beschwerdegegner gestellten Ergänzungsfragen an, dass die neue Firma C._____ GmbH heissen werde und die Vermietung von Gewerbeboxen be- zwecke. Die Firmengründung und die Handelsregisteranmeldung würden Anfang des Jahres 2025 erfolgen (VB 95 Anhang I). Den Entscheid, eine Tätigkeit mit einer neuen Firma aufzunehmen, habe er im Dezember 2024 gefasst. Der Arbeitsvermittlung/dem Arbeitsmarkt stelle er sich bis Ende Januar 2025 zur Verfügung. Ab Februar 2025 übe er die Tätigkeit mit der neuen Firma aus (Beginn Firmengründung). Er werde die Tätigkeit mit der neuen Firma von Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 18.00 Uhr ausüben. Ab Aufnahme der Tätigkeit mit der neuen Firma stelle er sich der Arbeitsver- mittlung/dem Arbeitsmarkt zu 0 % zur Verfügung (VB 96 Anhang I). Die Frage, ob er bereit und in der Lage sei/sein werde, die Tätigkeit mit der neuen Firma zugunsten einer Arbeitnehmertätigkeit aufzugeben, verneinte er (VB 97 Anhang I). Er müsse Investitionen von ca. Fr. 480'000.00 tätigen (VB 98 Anhang I). Er sei seit dem 1. September 2024 mit den Vorbereitun- gen für die Tätigkeit mit der neuen Firma beschäftigt. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit mit der neuen Firma werde er von Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 18.00 Uhr die Vorbereitungsarbeiten ausüben (VB 99 Anhang I).

3.3. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (indem er ihm mitteilte, dass er erwäge, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 2. Dezember 2024 abzulehnen; VB 92 ff. Anhang I), wel- ches dieser mit Schreiben vom 3. Januar 2025 wahrnahm und unter

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anderem mitteilte, dass sich die Vorbereitungszeit für seine Firmengrün- dung um einen Monat auf Ende März 2025 verlängern werde, da es Verzö- gerungen gebe und er mehr Zeit benötige (VB 90 f. Anhang I).

4.1. Demnach gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit am 13. Dezember 2024 an, dass er ab Februar 2025 die Tätigkeit mit der neuen Firma ausü- ben werde (VB 96 Anhang I). Am 3. Januar 2025 informierte er den Be- schwerdegegner über die Verlängerung der Vorbereitungszeit bis Ende März 2025 (VB 90 Anhang I). Auch in der Beschwerde vom 17. März 2025 macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die Selbständigkeit be- reits aufgenommen habe (Beschwerde S. 3 f.). Es liegt somit kein Fall vor, in dem die versicherte Person durch die Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit auf einen nahe bevorstehenden festen Zeitpunkt die Arbeits- losigkeit beenden und für die lediglich kurze Zeit bis dahin praktisch keine Anstellung mehr finden kann (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Folglich ist nachfol- gend die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

4.2. Der Beschwerdeführer teilte dem Beschwerdegegner am 13. Dezember 2024 mit, dass er seit dem 1. September 2024 mit den Vorbereitungen für die Tätigkeit mit der neuen Firma beschäftigt sei. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit mit der neuen Firma werde er von Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 18.00 Uhr die Vorbereitungsarbeiten ausüben (VB 99 Anhang I). Nach- dem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt hatte, dass er erwäge, dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 abzulehnen, und ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte (VB 92 ff. Anhang I), korrigierte der Beschwerdeführer diese Angaben nicht und machte insbesondere nicht geltend, dass er – entgegen seinen ursprünglichen Angaben – jeweils von Montag bis Mittwoch nicht ganztags mit Vorbereitungsarbeiten für seine Selbständigkeit beschäftigt sei, son- dern dass er während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt als Arbeitnehmer zur Verfügung stehe (VB 90 f. Anhang I). In der Beschwerde vom 17. März 2025 wurde zwar geltend gemacht, dass der Beschwerde- führer der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung stehe, wenn allenfalls auch nicht mehr zu 60 % (Beschwerde S. 5). Auch in der Beschwerde wird jedoch der Umfang der Vorbereitungsarbeiten für die selbständige Er- werbstätigkeit nicht quantifiziert bzw. nicht ausgeführt, dass der Beschwer- deführer von Montag bis Mittwoch der Vermittlung uneingeschränkt zur Verfügung stand. Es ist daher gestützt auf die Angaben des Beschwerde- führers selbst mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser spätestens ab dem 2. Dezember 2024 von Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 18.00 Uhr mit Vorbereitungsarbeiten für seine selbständige

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Erwerbstätigkeit beschäftigt war, und damit offensichtlich nicht ausreichend willens und auch nicht in der Lage war, dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen. Es besteht somit ab dem 2. Dezember 2024 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

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Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt

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