Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.10.2025 VBE.2025.100

Versicherungsgericht

  1. Kammer

VBE.2025.100 / gf / GM Art. 145

Urteil vom 23. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Ferrier

Beschwerde- führer A._____, vertreten durch MLaw Iman Ehm, Protekta Rechtsschutz-Versiche- rung AG, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern

Beschwerde- gegner AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B._____ zur Ar- beitsvermittlung an und stellte bei der Arbeitslosenkasse per 1. Dezember 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 20. De- zember 2024 stellte ihn der Beschwerdegegner wegen Nichtannahme ei- ner zumutbaren Arbeit mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2024 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ab.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2023 [recte 28. Februar 2025] fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 06.02.2025 sei aufzuheben.

  1. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.

Eventualiter seien die Einstelltage zu reduzieren.

  • unter Entschädigungsfolge -"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 101 ff.) zu Recht ab dem 1. Dezember 2024 für 38 Tage in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der

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versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungs- begrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Perso- nen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtli- che Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicher- ten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenver- sicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und so- weit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Um- ständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Per- son liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

2.2. Laut Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstel- lungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen ei- nes Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Die arbeitslose Person hat bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber vielmehr klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Nachweis eines Kausalzusam- menhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Ver- längerung der Arbeitslosigkeit wird nicht vorausgesetzt (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die C._____ GmbH am 11. November 2024 den Beschwerdeführer über ein Stellenangebot der D._____ AG als "Product Operator, 100 % (temporär)" (VB 163 f.) informierte. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer gleichentags, er suche eine Festanstel- lung, keine temporäre Stelle (VB 163). Die C._____ fragte gleichentags nochmals beim Beschwerdeführer nach, ob dieser nicht doch Interesse an der Stelle habe (VB 162), worauf der Beschwerdeführer nicht mehr

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antwortete. Gemäss Angaben der C._____ vom 5. Dezember 2024 wäre eine Anstellung mit Stellenantritt ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 in einem 100%-Pensum zu einem Monatslohn in Höhe von ca. Fr. 5'100.00 (brutto) vorgesehen gewesen (VB 159).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die von der C._____ angebotene Arbeitsstelle habe er abgelehnt, weil sie finanziell unzumutbar gewesen sei, da der Verdienst geringer als 70 % des versicherten Verdienstes gewesen wäre. Über einen möglichen Anspruch auf Kompensationszahlungen seitens des Beschwerdegegners habe er keine Kenntnis gehabt und habe eine solche auch nicht haben müssen (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

3.3. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer der C._____ auf das Stellenange- bot der D._____ AG nach seiner ersten negativen Antwort (vgl. E. 3.1. hier- vor) keine Antwort mehr zukommen lassen, womit der Einstellungstatbe- stand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest in Kauf nahm, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde.

Dass der Beschwerdeführer verschiedenen Pflichten unterliegt, unter an- derem der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht, wurde an mehre- ren Stellen während des Anmeldungsprozesses sowie im Austausch mit dem RAV-Personalberater mehrfach erwähnt (vgl. VB 207, 307, 316). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe seine Be- ratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG verletzt, indem er ihn nicht proaktiv über seine Rechte in Bezug auf Kompensationszahlungen informiert habe. Die allgemeine Informationspflicht wurde allerdings durch die verschiede- nen Broschüren, Informationsblätter und die zu absolvierenden Module er- füllt (BGE 148 V 427 E. 4.5.1 S. 437; vgl. PHILIPP EGLI/CHRISTIAN MEYER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 23 zu Art. 27 ATSG).

Im Übrigen lehnte der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle zunächst nicht ab, weil sie finanziell unzumutbar gewesen sein soll, sondern weil er eine Festanstellung anstrebte (vgl. VB 188) bzw. weil er sich bessere Chancen auf eine andere Festanstellung erhoffte (VB 148). Eine Stelle gilt allerdings erst dann als zugesichert, wenn durch ausdrücklich oder stillschweigend übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande ge- kommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 5.3.3; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 210). Vorliegend lag keine Zusicherung eines

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anderen Arbeitsgebers vor, womit der Beschwerdeführer die Stelle bei der D._____ AG nicht hätte ablehnen dürfen, weil er sich bessere Chancen für eine andere Stelle ausrechnete. Unter Berücksichtigung der Beweisma- xime der "Aussagen der ersten Stunde", wonach solche Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweisen), ist somit ohnehin davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die Arbeitsstelle ablehnte, weil er eine Festanstellung an- strebte, und nicht aus finanziellen Gründen, wie dies erstmals in der Ein- sprache vom 24. Januar 2025 durch die neu beigezogene Rechtsschutz- versicherung geltend gemacht wurde (VB 116).

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurtei- lung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). Die Beschwerdegegnerin verfügte 38 Ein- stelltage und setzte die Anzahl Einstelltage damit leicht unter dem Mittel- wert von 45 an.

Es sind keine Gründe ersichtlich, um vom Ermessen der Vorinstanz abzu- weichen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 zu bestätigen und die Be- schwerde abzuweisen.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG).

5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

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Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

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Aarau, 23. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Kathriner Ferrier

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23.10.2025
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25.03.2026