Aargau Obergericht Versicherungsgericht 25.03.2024 VBE.2023.387

Versicherungsgericht 2. Kammer

VBE.2023.387 / lf / sc Art. 44

Urteil vom 25. März 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- führer A._____ unentgeltlich vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, c/o indemnis, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. August 2023)

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Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 9. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach zweimaliger Begutachtung (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 8. Juli 2016; polydisziplinäres Gutachten der Aerztli- ches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 12. März 2018) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ab.

1.2. Am 22. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach Aktualisierung der medizinischen Akten und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wiede- rum begutachten (polydisziplinäres Gutachten der C._____ AG, vom 23. Januar 2022). Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 wies sie das Renten- begehren des Beschwerdeführers ab, was das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.310 vom 30. Dezember 2022 bestätigte.

1.3. Am 12. April 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leis- tungsbezug (Rente) an. Nach Rücksprachen mit dem RAD und durchge- führtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 14. August 2023 nicht auf das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers ein.

2.1. Gegen die Verfügung vom 14. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 14. August 2023 voll- umfänglich aufzuheben, auf mein Leistungsgesuch vom 12. April 2023 einzutreten und mir eine ganze IV-Rente auszurichten.

  1. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges neuropsychologisches Obergutachten erstellen zu lassen und gestützt auf dieses Gutachten neu zu verfügen.

Verfahrensanträge:

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  1. Es sei mir für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 bat der unterdessen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichnenden Advokaten als Rechtsvertreter.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter Gaël Jenoure, Advokat, Aarau, ernannt.

2.5. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 14. August 2023 der Beschwerdegegnerin sei auf- zuheben. Es sei auf das Leistungsgesuch vom 12. April 2023 des Be- schwerdeführers einzutreten und diesem die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

  1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichnenden Advokaten als Rechtsver- treter zu bewilligen.

  2. Unter o/e-Kostenfolge."

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 161) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. April 2023 (VB 147) eingetreten ist.

Mit angefochtener Verfügung vom 14. August 2023 wurde lediglich (nega- tiv) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neu- anmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bil- det dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150;

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135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit der Beschwer- deführer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt (vgl. Be- schwerde S. 2), ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesge- richts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge- macht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztbe- richte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu ver- binden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3). Ergeht eine Nichteintretensver- fügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol- gen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2).

2.3. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde

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sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 5.2).

2.4. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 125 zu Art. 30 mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.1. Den vorliegend massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.4. hiervor) bildet die mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.310 vom 30. Dezember 2022 (VB 146) bestätigte Verfügung vom 27. Juni 2022 (VB 139), mit welcher das Rentenbegehren des Be- schwerdeführers abgewiesen worden war. Medizinische Grundlage dieser Verfügung bildete insbesondere das internistisch-psychiatrisch-rheumato- logische C.______AG-Gutachten vom 23. Januar 2022. Darin wurden nachfolgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 130.1 S. 7):

"1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5) (...) 2. Intermittierende Periarthropathia coxae beidseits (ICD-10 M24.8) (...) 3. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00/F32.10) 4. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)".

Die Gutachter führten zudem aus, eine angestammte Tätigkeit des als Nichterwerbstätiger registrierten Beschwerdeführers (VB 130.3 S. 2) könne nicht definiert werden. In einer körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen des Rumpfes bestehe bezogen auf ein 100%-Pensum bei einer zumutbaren Anwesenheit von acht Stunden pro Tag (nach vorangehend 80%iger Ar- beitsfähigkeit) ab der gutachterlichen Untersuchung im November 2021 eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB 130.1 S. 9).

3.2. Zum im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Bericht von M. Sc. D., Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 16. März 2023 (VB 150), nahm der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E., Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, am 22. Mai (VB 151) und 28. Juli 2023 (VB 160) Stellung.

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In der Aktennotiz vom 22. Mai 2023 führte Prof. Dr. med. E._____ aus, die Neuropsychologin beschreibe im Bericht vom 16. März 2023, dass die neu- ropsychologische Abklärung inklusive klinischem Eindruck gemäss Beur- teilung der Neuropsychologin gesamthaft für das Vorliegen einer mittel- schweren neuropsychologischen Störung sprechen würde. Ätiologisch seien die Befunde am ehesten mit den psychiatrischen Diagnosen chroni- sche depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung zu er- klären. Die psychiatrischen Diagnosen seien in der Vorbegutachtung ge- stellt und in ihren Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit gewertet worden. Der neuropsychologische Bericht beinhalte keine neuen medizinischen Aspekte. Vielmehr seien die von der Neuropsychologin be- schriebenen Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers bereits im Rahmen der Begutachtung gewertet worden. Auch die Neuropsychologin führe die von ihr festgestellten Leistungseinschränkungen auf die psychiat- rischen Diagnosen zurück. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einem Vergleich der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juni 2022 und heute vorliegenden Gesundheitsstörungen eine erhebliche Verände- rung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden (VB 151 S. 1).

In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2023 führte der RAD-Arzt Prof. Dr. med. E._____ aus, ergänzend zu seiner Aktennotiz vom 22. Mai 2023 sei zum neuropsychologischen Bericht vom 16. März 2023 auszufüh- ren, dass Frau D._____ berichtet habe, dass ihre Untersuchung nur unvoll- ständig habe durchgeführt werden können, da die Dolmetscherstunden aufgebraucht gewesen seien. Insofern würden die Schlussfolgerungen von Frau D._____ auf unvollständigen Abklärungen beruhen. Wesentliche As- pekte, wie z.B. der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers, würden nicht genannt. Deshalb sei die Konsistenz innerhalb des Berichtes nicht in allen Aspekten überprüfbar. Motivation und Anstrengungsbereitschaft seien nicht diskutiert worden. Der neuropsychologische Bericht weise somit Mängel auf. Darüber hinaus würden die darin beschriebenen neuropsycho- logischen Beeinträchtigungen auf die psychiatrische Störung des Be- schwerdeführers zurückgeführt, welche bereits Gegenstand der Begutach- tung im Jahre 2022 gewesen sei. Der Bericht enthalte keine neuen Aspekte zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (VB 160 S. 4).

4.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Bericht der Neuropsy- chologin D._____ im Wesentlichen vor, es sei von einer erheblichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb die Be- schwerdegegnerin fälschlicherweise nicht auf die Neuanmeldung eingetre- ten sei (vgl. Beschwerde S. 6 ff., 10 f., 13; Eingabe vom 31. Oktober 2023 S. 5 f.). Die Berichte des RAD seien zudem mindestens mit geringen Zwei- feln behaftet, da dieser fälschlicherweise davon ausgehe, dass die

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neuropsychologischen Einschränkungen bereits im Rahmen des Gutach- tens vom Januar 2022 berücksichtigt worden seien und sein Vorwurf, dass der neuropsychologische Bericht unvollständig sei, ins Leere greife (vgl. Eingabe vom 31. Oktober 2023 S. 5 f.).

4.2. Die Neuropsychologin D._____ hatte in ihrem Bericht vom 16. März 2023 ausgeführt, die Befunde der neuropsychologischen Abklärung, inkl. klini- schem Eindruck (kognitiv und emotional), würden gesamthaft für das Vor- liegen einer mittelschweren neuropsychologischen Störung sprechen, mit dem Fokus auf der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit bzw. den Aufmerksamkeitsfunktionen und Exekutivfunktionen. Ätiologisch seien die Befunde am ehesten den psychiatrischen Diagnosen der chronischen de- pressiven Störung und der Posttraumatischen Belastungsstörung zuzuord- nen (VB 150 S. 1 f.).

4.3. Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerde- führers darauf, dass rechtsprechungsgemäss nicht nur ein neuer Befund, sondern selbst eine neu gestellte Diagnose für sich allein nicht genügt, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu ma- chen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeits- fähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Hinweise für eine auf- grund der veränderten Diagnosen massgebliche Änderung der tatsächli- chen Verhältnisse ergeben sich aus dem im Neuanmeldungsverfahren ein- gereichten Bericht der Neuropsychologin D._____ jedoch nicht. Denn eine vom im C.AG-Gutachten festgehaltenen zumutbaren Belastungs- profil des Beschwerdeführers (VB 130.1 S. 9) abweichende, fachärztlich festgehaltene, wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit findet sich im eingereichten Bericht nicht. Zudem führte die Neuropsychologin D. die von ihr erhobenen Befunde ohnehin auf die bereits im C.AG- Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen zurück, worauf auch RAD-Arzt Prof. Dr. med. E. korrekterweise hinwies (VB 151 S. 1; 160 S. 4). Diesbezüglich ist auch hervorzuheben, dass an die Glaubhaftma- chung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Tatsachenänderung hö- here Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn die frühere Verfügung nur kurze Zeit – wie vorliegend zehn Monate vor der Neuanmeldung vom 12. April 2023 (VB 147) – zurückliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1; 9C_243/2011 vom 24. Juni 2011 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die Neuropsychologin D.___ machte sodann auch keine Verschlechterung seit dem C.______AG-Gutachten vom 23. Januar 2022 (VB 130.1) bzw. seit der Verfügung vom 27. Juni 2022 (VB 139) geltend. Gemäss Anamnese im Be- richt vom 16. März 2023 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass die

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beschriebenen Schwierigkeiten bereits seit der Zeit, in der er in der Türkei im Gefängnis gewesen sei, bestehen würden (VB 150 S. 1). Die Beurtei- lung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. E., wonach mit dem im Neuanmel- dungsverfahren eingereichten Bericht der Neuropsychologin D. keine wesentliche und dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde (VB 151 S. 1; 160 S. 4), überzeugt damit – unab- hängig davon, ob der Bericht vom 16. März 2023 aufgrund der nicht durch- geführten computergestützten Abklärung unvollständig war – entgegen dem Beschwerdeführer ohne Weiteres.

Eine über eine allfällige kurzzeitige Verschlechterung des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers im Rahmen der Genesungsphase nach der Operation vom 31. August 2022 (VB 148) hinausgehende bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV wird nicht festgehalten, womit alleine aufgrund der durchgeführten Operation ebenfalls keine massgebliche Änderung der tat- sächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde.

Dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Prüfung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung beschränkte, ist schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 8, 11 f.) nicht zu beanstanden, denn eine materielle Beurteilung darf im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensvoraussetzung im Rahmen einer Neuanmeldung noch nicht vorgenommen werden und der Untersuchungsgrundsatz kommt in diesem Verfahrensstadium noch nicht zum Tragen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 10; E. 2.2. hiervor).

4.4. Der Beschwerdeführer vermag somit keine invalidenversicherungsrechtlich relevante wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaub- haft darzutun, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Leis- tungsanspruch zu beeinflussen. Dementsprechend ist die Beschwerdegeg- nerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. August 2023 (VB 161) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 12. April 2023 (VB 147) eingetreten.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem

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Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen le- diglich vorzumerken.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Gaël Jenoure, Advokat, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'000.00 auszurichten.

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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. März 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker

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25.03.2024
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25.03.2026