Versicherungsgericht 4. Kammer
VBE.2023.329 / lc / ks Art. 41
Urteil vom 2. April 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto
Beschwerde- führer A._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau
Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. Juni 2023)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 22. Juli 2009 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Mittei- lung vom 14. Dezember 2010 sprach ihm die Beschwerdegegnerin eine Berufsberatung zu. Nach weiteren Abklärungen wies die Beschwerdegeg- nerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab.
1.2. Am 13. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers nicht ein.
1.3. Am 29. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin trat in der Folge mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auch auf dieses Leistungsbegehren nicht ein. Das hie- sige Versicherungsgericht hiess mit Urteil VBE.2019.456 vom 18. März 2020 die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Beschwer- degegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befinde. In der Folge ver- anlasste die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer daraufhin getroffenen medizinischen und erwerblichen Abklärungen eine polydisziplinäre Begut- achtung (Gutachten vom 30. August 2021), welche ergab, dass dem Be- schwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Automechaniker aufgrund von Rücken- sowie linksseitigen Schulter- und Handbeschwerden nicht mehr zumutbar und er in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 verneinte die Beschwerdegegne- rin – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 24 % – den Anspruch auf eine Rente.
1.4. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021 um Übernahme der Kosten einer Umschulung auf eine Tätigkeit im Bereich der IT-Branche, Fachrichtung Betriebsinformatik. Mit Mitteilung vom 10. November 2021 gewährte ihm die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form einer Berufsberatung und einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, und am 11. Februar 2022 leistete sie Kostengutsprache für eine Abklärung in Form eines "Multi-
checks Informatik". Daraufhin erteilte sie am 12. April respektive am 22. November 2022 Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung mögli- cher Berufsausbildungen im Fachbereich Informatik bzw. für eine "Coaching-Leistung" durch die B.. Nachdem der zuständige Coach ihr gemeldet hatte, dass der Beschwerdeführer wenig aktiv mitarbeite und eine schulische Ausbildung im Informatikbereich bei der Schule C. wünsche, wies die Beschwerdegegnerin diesen mit Schreiben vom 21. Februar 2023 darauf hin, dass im Rahmen von Art. 16 IVG keine Kos- ten für eine mehrheitlich schulische Ausbildung übernommen werden könn- ten, und ersuchte ihn – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht und die Folgen deren Verletzung – darum, unterschriftlich zu bestätigen, dass er bereit sei, aktiv mit seinem Coach zusammenzuarbeiten. Dieser Aufforde- rung leistete der Beschwerdeführer am 20. März 2023 Folge. Am 21. März 2023 ersuchte er die Beschwerdegegnerin indes, über sein Gesuch um Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Informatiker EFZ bei der Schule C._____ noch einmal zu befinden und diesem stattzugeben. In der Folge vereinbarten die zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegne- rin und der Coach des Beschwerdeführers am 28. März 2023, dass das Job Coaching "bis auf weiteres" nicht fortgeführt werde. Es wurde empfohlen, dass der Beschwerdeführer über ein Praktikum "mit möglichem Anschluss an eine Lehrstelle" in den 1. Arbeitsmarkt einsteige. Mit Vorbescheid vom 27. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer da- raufhin die Abweisung seines Gesuchs um Kostengutsprache für die schu- lische Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformenentwicklung" an der Schule C._____ in Aussicht. Nach durchgeführtem Einwandverfahren ent- schied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ihrem Vorbescheid entsprechend, wobei sie dem Beschwerdeführer anbot, ihn weiterhin mittels Coaching bei der Suche einer Lehrstelle für eine Ausbil- dung zum "ICT-Fachmann EFZ" und allenfalls mit der Kostenübernahme von Kursen oder einem Praktikum zur Vorbereitung auf diese Ausbildung zu unterstützen. Das vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 gestellte Wiedererwägungsgesuch wies die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Juli 2023 ab.
Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 sei aufzu- heben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für die Ausbildung «Informatiker EFZ Plattformentwicklung» zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Aarau, zu seiner unentgeltlichen Ver- treterin ernannt.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Ihre Verfügung vom 21. Juni 2023 begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einerseits die schulischen Voraussetzungen für die sehr anspruchsvolle vierjährige Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" nicht erfülle. Andererseits sei es fraglich, ob der Abschluss einer solchen schulischen Ausbildung – unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer schon lange vom Arbeits- markt abwesend sei – zu einer ausreichenden Eingliederungswirksamkeit führen würde (Vernehmlassungsbeilage [VB] 241 S. 1 f.). In der Vernehm- lassung führte sie ergänzend aus, dass es angesichts des Alters des Be- schwerdeführers und dessen sehr geringen Erfahrung im 1. Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine nachhaltige Eingliederung nach der Ausbildung sehr wichtig sei, dass dieser noch weitere praktische Erfahrungen sammeln und mit diesen dann belegen könne, dass er sich auch in einer Anstellung zu beweisen vermöge. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im We- sentlichen geltend, dass er durchaus über die notwendigen Fähigkeiten zur Absolvierung der schulischen Ausbildung zum "Informatiker EFZ Platt- formentwicklung" an der Schule C._____ verfüge, was auch die Ergebnisse der Multichecks sowie die Arbeitsbestätigung der B._____ zeigten (vgl. Be- schwerde Rz. 13 S. 5). Im Rahmen des Job-Coachings habe er aufgrund seines hohen Alters sowie der fehlenden Maturität keine Lehrstelle als "ICT-Fachmann EFZ" finden können, obwohl er sich schweizweit bei un- zähligen Arbeitgebern beworben habe. Vor diesem Hintergrund sei die Dis- kussion über die Eingliederungswirksamkeit bei der von der Beschwerde- gegnerin vorgesehene Eingliederungsmassnahme einer Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" "obsolet" (vgl. Beschwerde Rz. 16 S. 6). Die schuli- sche Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" an der Schule C._____ würde der von potenziellen Arbeitgebern bemängelten fehlenden Schulbildung entgegenwirken und sei daher nicht nur zweck- mässig, sondern auch notwendig (vgl. Beschwerde Rz. 18 S. 7).
1.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2023 zu Recht den An- spruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der schulischen Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" an der Schule C._____ verweigert hat.
2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Angesichts der am 21. Juni 2023 ergangenen Verfügung ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend.
2.2. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beste- hen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruf- licher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18a bis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden.
2.3. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzli- che Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Aus- bildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV u.a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG). Für die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16) von der Umschulung (Art. 17 IVG) kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen bereits er- werbstätig gewesen war oder nicht (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 17 IVG).
2.4. Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbil- dung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der
Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berück- sichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Ein- zelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliede- rungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilas- pekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognos- tisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; so- dann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der kon- kreten Eingliederungsmassnahme stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungs- ziel (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 527; BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 8 IVG).
2.5. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliede- rungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise ob- jektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 5 und I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sein. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen be- treffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichti- gen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. ge- stellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. Septem- ber 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
3.1. Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar per 31. Juli 2009 eine Lehre als "Automonteur schwere Fahrzeuge EFZ"
abgeschlossen hat, indes aufgrund seines Rückenleidens schon gegen Ende der Lehre viele Absenzen aufwies und in der Folge auch nicht in der Lage war, diese Berufstätigkeit auszuüben (vgl. VB 5 S. 1; 13 S. 1; 16 S. 2; 193.1 S. 9 f.). Insofern ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine erstmalige be- rufliche Ausbildung i.S.v. Art. 16 IVG hat.
3.2. 3.2.1. Bei der vom Beschwerdeführer konkret angestrebten erstmaligen berufli- chen Ausbildung ist zu beachten, dass Eingliederungsmassnahmen den Anforderungen der Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 8 Abs. 1 IVG genügen müssen (vgl. E. 2.4. hiervor). Gemäss den eigenen Angaben des Be- schwerdeführers würden sich die Ausbildungskosten an der Schule C._____ auf rund Fr. 50'000.00 belaufen (VB 220; gemäss Angaben auf der Webseite der Schule C._____ betragen diese Fr. 47'770.00 [vgl. www.[...].ch, besucht am 14. Februar 2024]). Nach Lage der Akten könnte der Beschwerdeführer die Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattforment- wicklung", die er an der Schule C._____ absolvieren möchte, auch mittels einer Berufslehre machen (vgl. VB 219 S. 3). Im Unterschied zur schuli- schen Ausbildung an der Schule C._____ wird eine Berufslehre sowohl öf- fentlich als auch privat finanziert, wobei es auf der Seite der Privaten nicht die Lernenden (bzw. gegebenenfalls die IV-Stellen), sondern die ausbilden- den Betriebe wie auch die Berufs- und Branchenverbände sind, welche sich an den Ausbildungskosten beteiligen (vgl. https://www.sbfi.ad- min.ch/sbfi/de/home/bildung/bwb/bb-finanzierung/finanzierung-berufliche- grundbildung.html, besucht am 2. April 2024). Mit der entsprechenden Be- rufslehre, die zum gleichen Abschluss führt, steht somit eine wesentlich kostengünstigere Ausbildungsvariante zur Verfügung, weshalb eine schu- lische Ausbildung an der Schule C._____ aus finanzieller Sicht nicht ange- messen und zur Erreichung desselben Ausbildungsabschlusses als "Infor- matiker EFZ Plattformentwicklung" auch nicht notwendig ist. Dass der Be- schwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ausserstande wäre, die fragliche Ausbildung in Form einer Berufslehre zu absolvieren, macht er zu Recht nicht geltend.
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich in der ganzen Schweiz für eine Lehrstelle als "ICT-Fachmann EFZ" beworben habe und trotz seiner "unzähligen Bewerbungen" aufgrund seines Alters sowie der fehlenden Maturität keine Lehrstelle habe finden können, was zeige, dass eine schu- lische Ausbildung an der Schule C._____ zweckmässig und notwendig sei (vgl. Beschwerde Rz. 16 S. 6). Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuwei- sen, dass seine Bemühungen um eine Lehrstelle lediglich im Zeitraum zwi- schen dem 31. Oktober 2022 und dem 14. Februar 2023 stattfanden. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er die Möglichkeiten, eine
entsprechende Stelle zu finden, ausgeschöpft hätte. Auch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer, weil er sich noch eine Auszeit gönnen wollte, entgegen der Empfehlung des Job Coachs mit der Massnahme respektive der Lehrstellensuche nicht sofort am 1. November, sondern erst am 5. De- zember 2022 begann, obwohl die Lehrstellen für das Ausbildungsjahr 2023 im offenen Arbeitsmarkt bereits offenstanden. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals vom Job Coach auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht werden musste, da er sich weder am Bewerbungsprozess beteiligte noch Interesse an der Lehrstel- lensuche zeigte (VB 235). Schliesslich wurde das Coaching auf entspre- chenden Wunsch des Beschwerdeführers ab dem 26. Januar 2023 nicht mehr weitergeführt (VB 235 S. 3). Der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer mit den unternommenen entsprechenden Bemühungen keine Lehrstelle fand, lässt angesichts der geschilderten Gegebenheiten per se keineswegs darauf schliessen, dass die Suche nach einer Stelle für die Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" oder allenfalls als "Informatiker EFZ Plattforment- wicklung" eine Eingliederungsmassnahme mit einer "obsoleten" Eingliede- rungswirksamkeit sei. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihre Unterstützung bei der Suche nach einer pas- senden Lehrstelle bis zum Ausbildungsjahr 2024 anbot und ihm im Falle des Abschlusses eines entsprechenden Lehrvertrags auch bei der Suche nach einem Praktikum zur Vorbereitung auf die Lehre hätte helfen wollen (VB 235 S. 2, 236 und 241 S. 3). Zudem vermögen weder die Anzahl der Absagen auf die vom Beschwerdeführer gemachten Bewerbungen noch die darin genannten Gründe (hohes Alter sowie fehlende Maturität) die Ein- gliederungswirksamkeit einer Berufslehre in Frage zu stellen. Im Gegenteil wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich eine Lehre schon deshalb sinnvoller als eine schulische Ausbildung erweise, weil es im Hinblick auf die spätere Eingliederung von erheblichem Vorteil sein werde, wenn der (im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 37 Jahre alte) Beschwerdeführer, der in den rund 14 Jahren seit dem Abschluss der Lehre als Automonteur im Sommer 2009 (VB 5 S. 1) nie einer Erwerbstätigkeit nachging, belegen könne, dass er sich auch in einer Anstellung zu beweisen vermöge. Am Fehlen eines Maturitätsab- schlusses vermöchte sodann auch die angestrebte schulische Ausbildung an der Schule C._____ nichts zu ändern.
3.2.3. Nach dem Gesagten und auch vor dem Hintergrund, dass Versicherte in der Regel nur einen Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen haben, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 142 V 523 E. 6.3; Urteil 8C_127/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.2), ergibt sich, dass die Be- schwerdegegnerin es zu Recht abgelehnt hat, die Kosten der vom Be- schwerdeführer angestrebten Ausbildung an der Schule C._____ zu über- nehmen. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen,
als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (Urteil des Bun- desgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2006 E. 2.3), was vorliegend durch eine Berufslehre im Informatikbereich gewährleistet wird.
3.3. 3.3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht Kostengutsprache für eine Berufslehre (lediglich) als "ICT-Fach- mann EFZ" (Dauer: 3 Jahre) und nicht als "Informatiker EFZ Plattforment- wicklung" (Dauer: 4 Jahre) gewährt hat.
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine schulischen Fähig- keiten – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – sehr wohl für eine Ausbildung zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" ausrei- chen würden und er das hierfür benötigte Potential aufweise, den Akten lassen sich indes diverse Hinweise entnehmen, dass dies nicht der Fall ist. So geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Lehrabschluss im Jahr 2009 als "Automonteur schwere Fahrzeuge" keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, obwohl er in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig gewesen wäre (VB 5 i.V.m. 160 S. 2 f. und 193.1 S. 11 f.), offenbar auch keine weitere Ausbildung absolviert hat und seit November 2009 ununter- brochen Sozialhilfe bezieht (vgl. VB 36 S. 4 und Bestätigung der Sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde vom 7. August 2023). Angesichts dieser Gegebenheiten und auch seines wenig aktiven Mitwirkens im Rahmen des Job-Coachings sowie der von ihm davor – unter Hinweis auf seinen im Rah- men der beruflichen Abklärung erbrachten Einsatz – beanspruchten mehr- wöchigen "Auszeit" nach seinem nur rund drei Monate dauernden Einsatz in der ICT-Abteilung der B._____ im Rahmen der beruflichen Abklärung, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zur Absol- vierung der anspruchsvolleren vierjährigen Lehre zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" geeignet ist und eine solche erfolgreich abzuschlies- sen vermöchte.
3.3.3. Daran vermögen auch die Ergebnisse der durchgeführten Multichecks (be- rufliche Eignungsanalyse) nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als solche Eignungsanalysen gemäss Interpretationshinweisen der Multicheck-Orga- nisatoren stets als Momentaufnahmen von Fähigkeiten und Kompetenzen der getesteten Personen zu werten sind, weshalb die Eignungsanalyse in- nerhalb einer Testperiode (von Mitte Mai bis Anfang Mai des darauffolgen- den Jahres) einmal wiederholt werden darf und die Ergebnisse der Mul- tichecks unter Beizug weiterer Informationsquellen zu untersuchen sind (vgl. https://wiki.gateway.one/docs/multicheck/gesundheit-und-soziales- ict-media-und-design/testkonzept, besucht am 2. April 2024). Der
Beschwerdeführer hat am 17. Juni 2023 den Multicheck für eine Berufs- lehre als "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" wiederholt und diesmal zwar im Fachbereich "Schulwissen" von insgesamt 100 Punkten einen ge- nügenden Prozentrangwert von 54 erreicht (vgl. VB 243 S. 4; https://wiki.gateway.one/docs/multicheck/gesundheit-und-soziales-ict-me- dia-und-design/ interpretation, besucht am 2. April 2024). Damit ist indes seine Eignung für die – verglichen mit der Lehre zum "ICT-Fachmann EFZ" schulisch anspruchsvollere – vierjährige Lehre zum "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" ebenso wenig dargetan wie mit den von ihm vorge- legten guten Berufsschulzeugnissen. Letztere betreffen sehr praktisch ori- entierte, dreijährige Berufslehren, für welche tiefere schulische Anforderun- gen gesetzt werden (Fahrzeugschlosser EFZ sowie Autolackierer; vgl. VB 206, 238 S. 24 f. und 241 S. 2).
3.3.4. Nach dem Gesagten und auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwer- deführer sich gemäss dem Bericht der B._____ für eine Berufslehre als "ICT-Fachmann" bestens eignet (vgl. VB 219 S. 3), und ihm zu einer sol- chen auch in einem Absageschreiben auf seine Bewerbung für eine Lehr- stelle als "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" geraten wurde (vgl. VB 238 S. 37) entspricht eine Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" – an- ders als eine solche als "Informatiker EFZ Plattformentwicklung" – mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit den schulischen sowie fachlichen Fähigkei- ten und den persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers opti- mal, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Eingliederungs- wirksamkeit einer Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" ausging.
3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder An- spruch auf Übernahme der Kosten der schulischen Ausbildung zum "Infor- matiker EFZ Plattformentwicklung" an der Schule C._____ noch auf Über- nahme der Kosten einer Lehre mit entsprechendem Abschluss hat. Vor dem Hintergrund den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu den Ein- gliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu Recht Kostengutsprache für eine Berufslehre als "ICT-Fachmann EFZ" gewährt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2023 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtens und die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
4.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
4.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Rebecca Wyniger, Rechtsanwältin, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung
mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. April 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Roth Comiotto