Versicherungsgericht 2. Kammer
VBE.2023.291 / ms / sc Art. 150
Urteil vom 22. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- führerin A._____ unentgeltlich vertreten durch Alina Arul, Rechtsanwältin, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Mai 2023)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Oktober 2021 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Eingliederung/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Rückspra- che mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.05.2023 sei aufzu- heben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu be- stimmenden IV-Grades auszurichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unter- zeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung ei- nes Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzu- sehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Alina A- rul, Rechtsanwältin, Olten, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin er- nannt.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 (VB 47) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. De- zember 2022 (VB 36). Diese hielt gestützt auf die Akten folgende Diagno- sen fest (VB 36 S. 1):
"1.St.n. Laminoplastie LWK1 mit mikrochirurgischer Entfernung eines int- raduralen Ependymoms WHO Grad II unter intraoperativer Elektrophysio- logie am 30.06.2021 mit/bei: Vd,a. Hämatoserom DD Liquorkollektion extradural 2.St n. sequestrierter Diskushernie LWK 3/4 links
Die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ führte aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr zumutbar sei. Aktuell und zukünftig sei eine sehr leichte (< 5 kg), wechselbelastende (sitzende, gehende, wenig ste- hende) Tätigkeit nach einem Jahr nach der Operation vollschichtig zumut- bar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Ro- tationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren in vornüber ge- neigter Haltung (ob stehend oder sitzend), unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung sowie jegliche Zwangshaltungen die Wirbelsäule betref- fend. Nach Ablauf der Wartezeit (2. Juni 2022) sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 36 S. 1).
3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des RAD sei nicht beweistauglich bzw. es sei hierdurch ihre aktuelle Ar- beits- und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend abgeklärt worden. So habe RAD-Ärztin Dr. med. B._____ die Beschwerdeführerin nicht persönlich un- tersucht und sich in diametralen Widerspruch zu den behandelnden Ärzten und zum Eindruck von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ge- setzt, ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen (Beschwerde S. 3 ff.).
4.2. 4.2.1. Mit Aktennotiz vom 22. Dezember 2021 führte RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein komple- xes Rückenleiden vor. Neben Rückenbeschwerden persistiere eine Fuss- heberschwäche links, die zweifelsohne spinal bedingt sei und eine nicht zu unterschätzende Behinderung bedeute. Die letzte Rückenoperation sei am 30. Juni 2021 durchgeführt worden. Aufgrund des nach sechs Monaten noch anhaltenden erheblichen schmerzhaften Funktionsdefizites mit, so zu hoffen, Besserungstendenz, werde empfohlen, das Dossier momentan zu
schliessen und nach einem halben Jahr wieder zu öffnen mit gegebenen- falls Vorlage an den RAD (VB 18).
In der Folge wartete die Beschwerdegegnerin den Verlauf der weiteren ärztlichen Behandlung ab und holte die entsprechenden Berichte ein (vgl. VB 29; 34). Aus dem Bericht des Kantonsspital E._____ vom 9. August 2022 über die neurochirurgische Wirbelsäulensprechstunde vom 8. August 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angab, die Beschwerden am linken Fuss seien eigentlich nicht mehr vorhanden. Es hätten sich aller- dings persistierende Rückenschmerzen gezeigt. In der klinischen Untersu- chung hätten sich keine Hinweise auf eine Klopf- oder Druckdolenz im Be- reich der Wirbelsäule gezeigt. Bei Status nach Exstirpation des Ependy- moms sei ein regelhafter postoperativer Befund zu verzeichnen. Es gebe keinen eindeutigen Hinweis auf einen Resttumor und ein Rezidiv bestehe nicht. Eine Verlaufskontrolle solle in neun bis zwölf Monaten erfolgen. Be- züglich der Rückenschmerzen hätten sie der Beschwerdeführerin ein Re- zept für physiotherapeutische Übungen ausgestellt und ihr empfohlen, re- gelmässig sportliche Übungen durchzuführen (VB 34 S. 2 f.).
4.2.2. Die Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2021 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aufgrund der operativen Eingriffe vom 3. Juni 2021 (vgl. VB 16 S. 10 f.) und 30. Juni 2021 (vgl. VB 8 S. 2 f.) weiterhin in ärztlicher Behandlung stand, wobei ins- besondere die Fussbeschwerden im Vordergrund standen (vgl. etwa Aus- trittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 9. September 2021; VB 16 S. 2 f.). Diese wurden jedoch anlässlich der letzten aktenkundigen Verlaufskon- trolle vom 9. August 2022 (VB 34 S. 2 f.) nicht mehr festgestellt, womit die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ im Vergleich zur Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ auf einem veränderten Sachverhalt basiert. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ überhaupt in einem "diametralen Widerspruch" zu derje- nigen der behandelnden Ärzte stehen soll (vgl. Beschwerde S. 6 f.), denn keinem der aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen und es liegen auch keine der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ widersprechende fachärztli- che Berichte vor. Weiter geben die vorliegenden Berichte ein vollständiges Bild für die hier massgebende Fragestellung. So sind denn auch die Diag- nosestellung sowie die Befunde hinsichtlich der Rückenbeschwerden un- streitig. In diesem Sinne erweist sich eine Aktenbeurteilung ohne Weiteres als zulässig (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb RAD-Ärztin Dr. med. B._____ auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin verzichten durfte.
Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den medizinischen Akten Hinweise, wel- che auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ erwecken (vgl. E. 3.2. f. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 6 ff.) kann in an- tizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine ent- scheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist daher gestützt auf die Be- urteilung der fachkompetenten RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 14. De- zember 2022 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfä- hig ist. Per Juni 2022 ist in einer angepassten, sehr leichten, wechselbe- lastenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 36 S. 1).
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 37 S. 2) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführe- rin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts des daraus resultierenden Invaliditätsgrads von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2023 zu Recht verneint.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Da die Einwendungen prak- tisch identisch mit der Beschwerde sind, ist die Parteientschädigung ent- sprechend zu kürzen, weil durch die Beschwerdeführung nur ein geringer (zusätzlicher) Aufwand entstand.
6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Alina Arul, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'000.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Dezember 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer