Versicherungsgericht
- Kammer
VBE.2021.389 / NB / fi
Art. 48
Urteil vom 10. Mai 2022
BesetzungOberrichter Kathriner, Präsident
Oberrichterin Schircks Denzler
Oberrichterin Fischer
Gerichtsschreiberin Boss
Beschwerde-
führer
A._____
vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt,
lex go AG, Anwaltskanzlei Baden, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden
Beschwerde-
gegnerin
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, Postfach, 3000 Bern 16
GegenstandBeschwerdeverfahren betreffend UVG
(Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021)
- 2 -
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
1.1.
Der 1968 geborene Beschwerdeführer war Angestellter des zwischenzeit-
lich aus dem Handelsregister gelöschten Einzelunternehmens M. (vgl. ent-
sprechender Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau vom 1. April
2019, einsehbar unter https://ag.chregister.ch), und in dieser Eigenschaft
obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsun-
fällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Jahr 2009
stürzte er mit dem Mountainbike und im Jahr 2012 mit dem E-Bike. Bei
beiden Unfällen erlitt er ‒ neben weiteren Verletzungen – jeweils eine Dis-
torsion der Halswirbelsäule. Die Beschwerdegegnerin verfügte am
30. September 2016 die Leistungseinstellung bezüglich der im 2009 und
2012 erlittenen Unfälle per 31. Mai 2014. Die dagegen erhobene Einspra-
che wies sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom
3. Januar 2018 ab.
1.2.
Am 22. Februar 2018 war der zu diesem Zeitpunkt bei M. als Geschäfts-
führer angestellte Beschwerdeführer als Motorradfahrer unterwegs, als er
auf einer Kreuzung mit einem abbiegenden Auto kollidierte. Dabei erlitt er
ein Polytrauma mit diversen Verletzungen. Die Beschwerdegegnerin aner-
kannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und richtete für die
Unfallfolgen die entsprechenden Versicherungsleistungen aus (Über-
nahme der Heilungskosten, Ausrichtung von Taggeldern). Die Sozialversi-
cherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, bei der sich der Beschwer-
deführer im September 2018 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hatte, sprach diesem mit Ver-
fügung vom 27. Februar 2020 ab 1. April 2020 bei einem Invaliditätsgrad
von 63 % eine Dreiviertelsrente zu. Die Beschwerdegegnerin holte im Rah-
men der weiteren Abklärungen bei der B. ein polydisziplinäres Gutachten
ein, das am 31. August 2020 erstattet wurde. Nach Eingang der ergänzend
eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der B. vom 1. November 2020
stellte sie mit Verfügung vom 22. Januar 2021 die vorübergehenden Leis-
tungen (Heilkosten und Taggelder) per 28. Februar 2019 ein, wobei sie auf
eine Rückforderung der nach diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ver-
zichtete. Ferner sprach sie dem Beschwerdeführer für die Unfallfolgen am
Knie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und verneinte einen Ren-
tenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache-
entscheid vom 29. Juli 2021 ab.
2.
2.1.
Mit hiergegen am 13. September 2021 fristgerecht erhobener Beschwerde
stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
- 3 -
" 1. Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 sei aufzuheben, dem Be-
schwerdeführer seien Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-
rung zu gewähren und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen und deren Begründung fest.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 9. Februar 2022 an ihrem
Antrag sowie den Ausführungen gemäss Vernehmlassung fest.
2.5.
Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 äusserte sich der Beschwerde-
führer erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen zu den Akten.
2.6.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 an
ihrem Antrag sowie den Ausführungen gemäss Vernehmlassung und Dup-
lik fest.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 29. Juli 2021 die Einstellung der vorübergehenden Leistungen
per 28. Februar 2019 und die Verneinung eines Rentenanspruchs im We-
sentlichen damit, dass gemäss interdisziplinärem B.-Gutachten vom
31. August 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 766 ff.) und der ergän-
zend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der B. vom 1. November
2020 (VB 867 ff.), auf welche abzustellen sei, der Endzustand "spätestens"
am 28. Februar 2019 erreicht gewesen sei. Die im MRI vom 31. Juli 2019
vorgefundene gliotische Läsion sei überwiegend wahrscheinlich unfall-
fremd. In Anwendung der Schleudertrauma-Praxis und ausgehend von ei-
nem mittelschweren Unfall sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwi-
schen den über den 28. Februar 2019 persistierenden HWS-Beschwerden,
denen keine "organische Unfallfolge" zu Grunde liege, und dem Unfaller-
eignis zu verneinen (VB 944 ff.). Die – im Einspracheentscheid vom 29. Juli
- 4 -
2021 nicht mehr thematisierte – Zusprache einer Integritätsentschädigung
hatte die Beschwerdegegnerin in der (vom Beschwerdeführer auch diesbe-
züglich angefochtenen [vgl. VB 920]) Verfügung vom 22. Januar 2021 mit
einer "unfallbedingte[n] Integritätseinbusse am rechten Knie" in Höhe von
15 % ("5 % für die VKB-Instabilität und 10 % für die zu erwartende Femoro-
patellararthrose/Gonarthrose") begründet.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, das von der Beschwerdegeg-
nerin eingeholte B.-Gutachten weise gravierende Mängel auf, weshalb ihm
kein Beweiswert zukomme. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
seien damit unvollständig und der Sachverhalt erneut gutachterlich abzu-
klären (Beschwerde S. 6 ff.). Der Fallabschluss und dementsprechend
auch die Prüfung der Adäquanz der HWS-Beschwerden könnten noch nicht
erfolgen. Bei einer Prüfung der adäquaten Kausalität wäre jedoch entgegen
der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im Grenzbe-
reich zu den schweren Unfällen auszugehen. Im Rahmen einer weiteren
Begutachtung sei – unter Berücksichtigung sämtlicher unfallkausalen Ver-
letzungen – auch der Integritätsschaden neu zu beurteilen (Beschwerde
S. 12 f.).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre vorüber-
gehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar
2018 mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 zu Recht per 28. Februar
2019 eingestellt, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von
15 % zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint hat.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwer-
deverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu de-
nen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung ge-
nommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheent-
scheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand
(BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010
vom 10. November 2010 E. 3.4).
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache-
entscheid vom 29. Juli 2021. Darin wurden die Folgen des Unfalls vom
22. Februar 2018 behandelt. Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids
‒ und somit auch nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen – ist der
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen eines allfälligen Rück-
falls oder Spätfolgen der 2009 und 2012 erlittenen Unfälle. Diesbezüglich
ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich gegebenenfalls an die
Beschwerdegegnerin zu wenden, welche dann noch darüber zu verfügen
hätte.
3.1.
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles
voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG
ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid,
so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Er-
reichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat
sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG).
3.2.
Der Versicherer hat ‒ sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In-
validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung und das
Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er-
wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies-
sen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1.
Um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom
22. Februar 2018 noch über den 28. Februar 2019 hinaus an Beschwerden
litt, deren weitere Behandlung eine namhafte Besserung erwarten liess und
– falls nicht – die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. eine erheb-
liche Integritätseinbusse bedingten, ist das Gericht auf medizinische Unter-
lagen angewiesen. Der Versicherungsträger und das Gericht (Art. 61 lit. c
in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmli-
che Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für
das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismit-
tel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-
nach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi-
zinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 132 V 393 E. 2.1
S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
- 6 -
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege-
benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtli-
nien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
3.3.2.
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol-
ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper-
tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich
der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93
E. 5.2.8 S. 105).
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom
29. Juli 2021 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bei der B.
eingeholte polydisziplinäre (neurologisch/orthopädisch-traumatologisch/
psychiatrisch/neuropsychologische) Gutachten vom 31. August 2020
(VB 766 ff.). Es wurden folgende Diagnosen mit überwiegend wahrschein-
lichem Kausalbezug zum Ereignis vom 22. Februar 2018 gestellt
(VB 809 f.):
" Orthopädisch:
S83.50Schmerzsyndrom rechtes Knie, belastungsabhängig mit
VKB-Insuffizienz Grad I plus und Schmerzhaftigkeit am
Kopf der implantierten Schraube (Tuberositas tibiae) bei
-
VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk am 22.2.2018, [...]
S32.89St. nach Beckentrauma am 22.2.2018 mit peripelvinen In-
sertionstendopathien und ISG Funktionsstörung
[...]
S62.0Chronisches Handgelenkssyndrom links mit geringer Bewe-
gungseinschränkung
[...]
-
7 -
S63.6Status nach Prellungs- und Distorsionsverletzung der Fin-
ger beider Hände mit Kollateralbandverletzung MCP I rech-
ter Daumen ulnar am 22.2.2018, mit geringer Bewegungs-
einschränkung der Daumengrundgelenke ausgeheilt
[...]
Psychiatrisch:
F43.21St.n. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak-
tion, remittiert, ohne Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit
Neurologisch:
S06.0St.n. Commotio cerebri, ohne nachweisbare hirnorganische
und/oder neurologische Beeinträchtigung, folgenlos ausge-
heilt
R20.8funktionell irrelevante Sensibilitätsstörung im Bereich des
rechten Unterschenkels
Neuropsychologisch:
Keine."
Mit möglichem Kausalbezug zum Ereignis vom 22. Februar 2018 und/oder
unfallfremd seien folgende Diagnosen (VB 810 f.):
" Orthopädisch:
S83.50Instabilitätssyndrom des linken Kniegelenkes mit VKB-In-
suffizienz Grad I nach einem Motorradunfall ca. 1990, weit-
gehend indolent
M54Chronisches cervico-vertebrogenes Syndrom mit leichter
Bewegungseinschränkung der HWS ohne radikuläre Reiz-
oder Ausfallsymptomatik bei
-
Fehhaltung der HWS und reversibler Kopfgelenksstö-
rung
-
St.n. Distorsionstrauma HWS 22.2.2018
-
Röntgen HWS am 20.04.2018: kein Hinweis auf eine fri-
sche ossäre Läsion, keine posttraumatischen Folgen
-
St.n. Skiunfall ca. 2005 mit HWS-Distorsion
-
St.n. MTB ‒ Unfall 2009 mit HWS Distorsion
-
St.n. E-Bike-Sturz 2012 mit HWS Distorsion
-
MRI HWS vom 20.3.2013: Im Vergleich zur Voruntersu-
chung vom 26.1.2005 neu nachweisbare kleine ventrale
umschriebene Deckplattenimpression an Th1. Neu
nachweisbare diskrete Diskusprotrusion im Segment
HWK 6/7 parasagittal rechts ohne Neurokompression.
M20.2Hallux rigidus beidseits
[...]
-
8 -
S43.1ACG-Instabilität rechts leichten Grades nach Trauma 1989
und anamnestisch angegebener Schulterluxation ca. 2010
S93Status nach Ruptur der Pars tibio-navicularis des Ligamen-
tum deltoideum rechts am 3.5.2003, folgenlos ausgeheilt
[...]
S52St.n. Radiusköpfchenmeisselfraktur rechts 10.5.2012 mit
verzögertem Heilungsverlauf, anamnestischen belastungs-
abhängigen Beschwerden, aktuell bei regelrechtem Befund.
[...]
M51.1Diskushernie 1985, konservative Behandlung, keine aktuel-
len Symptome
Psychiatrisch:
Z73zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und hy-
pochondrisch-sensitiven Anteilen
Neurologisch:
S13.4/S06.0 St.n. diversen Unfällen mit HWS-Distorsion und Commotio
cerebri, ohne nachweisbare organisch-strukturelle Läsionen
und Ausfälle auf neurologischem Gebiet
G93.9winziger links parietotemporal gelegener Glioseherd ge-
mäss MRI des Schädels vom 31.7.2019, unspezifisch und
ohne Krankheitswert
Neuropsychologisch:
Keine."
4.2.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus Sicht aller
vier Fachrichtungen bestünden keine Einschränkungen für die ange-
stammte Tätigkeit als Geschäftsführer eines Motorradgeschäfts und als
"Motorradgeschäftsverkäufer" als Folge des Unfalls vom 22. Februar 2018,
wenn körperlich schwere und mittelschwere Belastungen vermieden wür-
den. Nicht durchgeführt werden könnten Tätigkeiten mit regelmässigen
schweren und mittelschweren Belastungen. Zumutbar seien leichte, zeit-
weise mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender
und kauernder Position, administrative Arbeiten, beratende Tätigkeiten so-
wie Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Gutachter attestierten so-
wohl in der angestammten als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
(angestammt und angepasst) sei sechs Monate nach dem Unfall zu erwar-
ten gewesen (VB 814 f.). Eine ärztliche Behandlung zur Erhaltung der ver-
bleibenden Arbeitsfähigkeit sei (hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom
- Februar 2018) nicht erforderlich. Es werde davon ausgegangen, dass
der Endzustand "ca. 1 Jahr" nach dem Unfall eingetreten sei (VB 817 f.).
Mit Blick auf die Funktionsstörung des rechten Knies bestehe betreffend
- 9 -
Festsetzung des Integritätsschadens gemäss SUVA-Tabelle ein Ermes-
sensspielraum von 0 % bis 5 %. Zudem sei der Knorpelschaden im
Femorotibialgelenk, jedoch keine manifeste Femoropatellararthrose, zu be-
rücksichtigen; der diesbezügliche Integritätsschaden sei gemäss SUVA-
Tabelle auf 5 % bis 10 % zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu er-
wartenden Femoropatellararthrose/Gonarthrose werde der Integritätsscha-
den mit 10 % bemessen. Die sonstigen Funktionsstörungen "im Gefolge
des Unfalls" vom 22. August 2018 erreichten die "Entschädigungsschwel-
len der Suva Tabellen" nicht (VB 821).
4.3.
Das B.-Gutachten vom 31. August 2020 wird den von der Rechtsprechung
formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung-
nahme (vgl. E. 3.3.1.) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
erstellt worden (VB 768 ff.) und gibt die subjektiven Angaben des Be-
schwerdeführers ausführlich wieder (VB 783 ff., 793 ff.). Der Beschwerde-
führer wurde orthopädisch durch Dr. med. AW., Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, neurologisch
durch Dr. med. AN., Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, und psychiatrisch durch Dr. med. AV., Facharzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie, sowie neuropsychologisch durch Dr. phil. FD.,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, untersucht (VB 789 ff.,
797 ff.). Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung setzten
sich die Gutachter eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben so-
wie den medizinischen Akten auseinander (VB 800 ff.). Zudem äusserten
sich Fachpsychologe FD. und Dr. med. AN. mit ergänzender Stellung-
nahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.) ausführlich zur Kritik von
lic. phil. FM., Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, an der neu-
ropsychologischen Beurteilung im B.-Gutachten vom 31. August 2020
(vgl. deren Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 [VB 850 ff.]). Das B.-Gut-
achten vom 31. August 2020 und die ergänzende gutachterliche Stellung-
nahme vom 1. November 2020 sind in der Beurteilung der medizinischen
Situation nachvollziehbar sowie schlüssig begründet und damit grundsätz-
lich geeignet, den vollen Beweis für den anspruchserheblichen medizini-
schen Sachverhalt zu erbringen.
5.1.
Der Beschwerdeführer rügt, das B.-Gutachten vom 31. August 2020 sei in
verschiedener Hinsicht mangelhaft, worauf im Folgenden einzugehen ist
(BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.).
- 10 -
5.2.
5.2.1.
Betreffend die orthopädische Beurteilung beanstandet der Beschwerdefüh-
rer die Ausführungen hinsichtlich der HWS-Beschwerden und macht gel-
tend, es sei nicht nachvollziehbar, zu welcher Beurteilung der Gutachter
gelangt sei, bzw. es seien diesbezüglich diverse Fragen offen geblieben
(Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2.2).
Der orthopädische Gutachter hielt in dieser Hinsicht fest, der Beschwerde-
führer habe sich beim Unfallereignis vom 22. Februar 2018 ein Distorsions-
trauma der HWS zugezogen. Weiter führte er aus, im Austrittsbericht des
Kantonspitals I. vom 13. März 2018 sei weder ein klinischer Befund noch
ein Röntgenbefund der Halswirbelsäule erwähnt worden; auch seien dies-
bezüglich im Verlauf keine weiteren Symptome beschrieben worden. Im
Entlassungsbericht der Klinik J. vom 25. Mai 2018 (VB 129 ff.) sei dann die
Diagnose eines multiplen kraniozervikalen Schmerzsyndroms gestellt wor-
den. Die daraufhin veranlasste Röntgenuntersuchung der HWS vom
- April 2018 (VB 130) habe keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion
und keine posttraumatischen Folgen gezeigt. Bei der Untersuchung ergebe
sich eine Funktionseinschränkung der Kopfgelenke mit einer Schmerzhaf-
tigkeit subokzipital im Atlasbereich und an den subokzipitalen Muskelan-
sätzen rechts. Die Summationsbewegungen der Halswirbelsäule seien un-
eingeschränkt. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite würden
sich nicht ergeben (VB 802).
Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer keine durch den Unfall vom 22. Februar 2018
verursachte strukturelle Läsion an der Halswirbelsäule erlitten hat. Belegt
ist insbesondere, dass im am Unfalltag erstellten CT an der Wirbelsäule
einzig die bereits seit 20. März 2013 bekannte und damit vorbestehende
Deckplattenimpression des ersten Brustwirbelkörpers (vgl. VB 294) aufge-
fallen ist. Ferner wurden die Verhältnisse der Weichteile am Thorax/Hals
als unauffällig beurteilt (vgl. Befundbericht betreffend die CT-Untersuchung
vom 22. Februar 2018 [VB 293 f.]). Nach eingehender Würdigung der zeit-
nah zum Unfallereignis erstellten Arztberichte kam der orthopädische Gut-
achter zum Schluss, ein wesentlicher Einfluss des Ereignisses vom
- Februar 2018 auf die aktuell im zervikalen Bereich geklagten Be-
schwerden sei ‒ bei bereits vorbestehenden Symptomen aufgrund der Vor-
unfälle – unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer habe weitere Nacken-
verletzungen in der Vorgeschichte erlitten. Die anlässlich der gutachterli-
chen Untersuchung festgestellte Fehlhaltung (Streckhaltung des Kopfes
nach vorne [VB 789]), welche auch die Behandler der Klinik J. festgestellt
hätten (vgl. Entlassungsbericht der Klinik J. vom 25. Mai 2018 in VB 130),
sei als entscheidender Faktor für die aktuelle Symptomatik im Zusammen-
hang mit der Halswirbelsäule anzusehen (VB 802 f.; vgl. zudem VB 812 f.).
- 11 -
Diese Schlussfolgerungen können bei nicht nachgewiesenen strukturellen
Unfallfolgen im Bereich der Halswirbelsäule gut nachvollzogen werden.
Eine richtunggebende Verschlimmerung von bereits vor dem Ereignis vom
- Februar 2018 entstandenen Gesundheitsschäden wurde damit ‒ zu-
mindest implizit – ebenfalls überzeugend verneint.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7
Rz. 21) ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der orthopädische
Gutachter von einer Auseinandersetzung mit dem Aktengutachten des be-
ratenden Arztes Dr. med. KG. vom 13. September 2013 abgesehen hat.
Zunächst ist es grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit
welchen früheren Arztberichten sie sich in welchem Umfang auseinander-
setzen wollen. Entscheidend ist, dass sie über das vollständige medizini-
sche Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen ab-
gegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom
- Juni 2018 E. 4.4 und 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es bedarf
keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden
Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der
Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV
Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Das B.-Gutach-
ten vom 31. August 2020 enthält unter der Sachüberschrift "Versicherungs-
medizinischer Aktenauszug" eine Zusammenfassung der massgeblichen
Unterlagen (VB 768 ff.). Darin ist die Aktenbeurteilung vom 13. September
2013, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aufgeführt (VB 769), womit
sie dem orthopädischen Gutachter vorgelegen hat. Dass sich der Be-
schwerdeführer im Rahmen früherer Ereignisse bereits Nackenverletzun-
gen zugezogen hatte, wurde vom Gutachter sodann nicht übersehen
(vgl. VB 802 letzter Abschnitt, in welchem neben weiteren Ereignissen der
im Jahr 2009 erlittene MTB-Unfall mit "Abknickung der HWS" erwähnt
wird). Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Vorzustände er-
scheint für die Beurteilung der hier einzig massgeblichen Unfallfolgen des
Ereignisses vom 22. Februar 2018 nicht erforderlich. Nachdem keine auf
dieses letzte Ereignis zurückzuführenden strukturellen Schädigungen im
HWS-Bereich festgestellt werden konnten, ist insbesondere nicht ersicht-
lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern eine
Stellungnahme zur Unfallkausalität der Vorschäden, welche im Zusam-
menhang mit den im 2009 und 2012 erlittenen Unfallereignissen bestehen-
den Leistungsansprüchen zu beurteilen waren und nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 2.), die Beurteilung der mit dem Un-
fall vom 22. Februar 2018 in Zusammenhang stehenden HWS-Beschwer-
den zu beeinflussen vermöchte.
- 12 -
5.2.2.
Gegen die neurologische Beurteilung bringt der Beschwerdeführer vor, der
im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 31. Juli 2019 festgestellte Gliose-
herd (VB 580) sei ohne hinreichende Begründung als unfallfremd qualifi-
ziert worden (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3.2.3).
Der neurologische Gutachter beurteilte den Glioseherd als "älteren Ur-
sprunges". Bezüglich eines möglichen Zusammenhangs mit dem vorlie-
gend zu beurteilenden Unfallereignis kam er gestützt auf die erhobenen
Untersuchungsbefunde, die Angaben des Beschwerdeführers und die nach
dem Unfall vom 22. Februar 2018 ergangenen medizinischen Berichte zum
nachvollziehbaren Schluss, dass der im Juli 2019 vorgefundene Glioseherd
unspezifisch sei und ein eindeutiger Zusammenhang mit dem erlittenen Un-
fall vom 22. Februar 2018 nicht wahrscheinlich gemacht werden könne.
Ferner habe der Beschwerdeführer am 22. Februar 2018 neben den aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht zu beurteilenden Verletzungen eine
Commotio cerebri erlitten. Eine darüberhinausgehende substanzielle Hirn-
schädigung im Sinne von Shearing Injuries oder einer Contusio cerebri
könne nicht wahrscheinlich gemacht werden (VB 805).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers legte der neurologische
Gutachter einleuchtend dar, weswegen die gliotische Veränderung nicht
überwiegend wahrscheinlich (teilweise) auf das Unfallereignis vom
- Februar 2018 zurückzuführen sei. Er begründete dies vor allem damit,
dass das am Unfalltag erstellte Computertomogramm (VB 293 f.) keine
Hinweise auf intrakranielle Verletzungen ergeben habe. Die MRT-Untersu-
chung vom 31. Juli 2019 (VB 597 f.) habe einen winzigen Glioseherd ge-
zeigt. Darüberhinausgehende Hinweise auf Blutungsresiduen, Kontusions-
herde oder Shearing Injuries würden sich aus der MRT-Untersuchung vom
- Juli 2019 nicht ergeben. Ferner wies er darauf hin, dass die eingehende
neurologische Untersuchung keine wegweisenden Befunde und auch
keine Hinweise auf neurologische Defizite "im Rahmen einer HWS-Distor-
sion" ergeben hätten. Demzufolge leuchtet ein, dass er die auf dem neuro-
logischen Fachgebiet nicht objektivierbaren geklagten Beschwerden ledig-
lich für möglicherweise im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehend
beurteilte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde somit fach-
ärztlich-neurologisch eine nachvollziehbare und hinreichend begründete
Kausalitätsbeurteilung der gliotischen Veränderung vorgenommen. Ob
‒ wie geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 8) – bedingt durch ein mit dem
Unfall vom 22. Februar 2018 vergleichbares Ereignis eine derartige "Ver-
letzung" allenfalls entstehen könnte, musste von der Beschwerdegegnerin
nicht weiter abgeklärt werden, da die blosse Möglichkeit eines Zusammen-
hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
- 13 -
Auch die Schlussfolgerung, die geschilderten kognitiven Einbussen seien
aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärbar und auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. Februar
2018 zurückzuführen, sind in Ermangelung entsprechender pathologischer
Befunde ebenfalls einleuchtend. Gleiches gilt für die bereits vor dem Un-
fallereignis vom 22. Februar 2018 geklagten Zustände mit seltsamem Ge-
fühl im Kopf, Atembeschwerden, Übelkeit und drohender Ohnmacht, wel-
che neurologisch nicht erklärt werden konnten (VB 805). Umstände, welche
begründete Zweifel an der Beurteilung des neurologischen Gutachters zu
erwecken vermögen, sind nicht ersichtlich, zumal keine neuen, dieser Ein-
schätzung entgegenstehenden fachärztlichen Berichte aktenkundig sind.
5.2.3.
Der Beschwerdeführer macht ferner unter Verweis auf die von ihm bei
Fachpsychologin FM. eingeholte neuropsychologische Stellungnahme vom
- Oktober 2020 (VB 850 ff.) geltend, die neuropsychologische Beurteilung
des B.-Gutachters weise gravierende Mängel auf, welche durch die ergän-
zende gutachterliche Stellungnahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.)
nicht beseitigt worden seien (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 3.2.4).
Fachpsychologin FM. monierte in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober
2020 im Wesentlichen, die durchgeführten neuropsychologischen Untersu-
chungen seien nicht umfassend gewesen. Es fehle weiter eine hinrei-
chende Auseinandersetzung mit den aktenkundigen anderslautenden Ein-
schätzungen auf dem neuropsychologischen Fachgebiet. Ferner seien
nicht sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Untersu-
chungsergebnisse einseitig berücksichtigt worden (VB 850 ff.). In der er-
gänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 1. November 2020 erfolgte
eine detaillierte Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vom
- Oktober 2020 dargelegten Kritikpunkten. Fachpsychologe FD. und
Dr. med. AN. legten darin mit einlässlicher Begründung dar, dass entgegen
der Auffassung von Fachpsychologin FM. die geklagten Beschwerden
‒ soweit mittels anerkannter Testverfahren objektiv messbar – geprüft wor-
den seien, und zeigten unter Hinweis auf die jeweils konkret angewandten
Testinstrumente schlüssig auf, dass sämtliche Hirnfunktionen umfassend
untersucht worden waren. Sodann wiesen sie bezüglich der Vorbefunde
erneut darauf hin, dass im neuropsychologischem Untersuchungsbericht
der Psychiatrischen Dienste L. vom 3. September 2019 (VB 573 ff.) eine
Abgrenzung unfallfremder Faktoren und eine differenzierte Diskussion der
Plausibilität und Glaubwürdigkeit der erhobenen Befunde nicht bzw. nicht
hinreichend erfolgt sei. Eine unsachgemässe Würdigung der Testergeb-
nisse bzw. der klinischen Befunde ist ebenfalls nicht auszumachen. Auch
wenn anlässlich der Begutachtung nicht sämtliche Validierungstests auffäl-
lig gewesen sind, ist angesichts der zusätzlich geschilderten Auffälligkeiten
und Inkonsistenzen (vgl. etwa VB 869, 797) nachvollziehbar, dass die Gut-
- 14 -
achter die von den Psychiatrischen Diensten L. angenommenen neuropsy-
chologischen Beeinträchtigungen nicht bestätigten und als nicht plausibel
einstuften. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die im Beschwerdevalidierungstest gezeigte Leistung zum Teil noch
schlechter ausgefallen sei, als bei den Vergleichsgruppen von betagten Pa-
tienten mit beginnender oder vermuteter Demenz (VB 806, 869), einleuch-
tend. Sodann wiesen die Gutachter zutreffend darauf hin, dass im Rahmen
der polydisziplinären Begutachtung die früher erlittenen Unfallereignisse
mit "Kopfbeteiligung" angemessen berücksichtigt (VB 803 ff.) und beurteilt
worden seien (VB 869). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
wurde somit die von Fachpsychologin FM. vorgebrachte Kritik schlüssig
entkräftet. Es besteht somit keine Veranlassung, die neuropsychologische
Beurteilung im B.-Gutachten vom 31. August 2020 und in der ergänzenden
gutachterlichen Stellungnahme vom 1. November 2020 in Zweifel zu zie-
hen.
5.2.4.
Andere Umstände, welche auf eine Unvollständigkeit der gutachterlichen
Abklärungen hindeuten würden, sind nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht.
5.3.
Zusammenfassend sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die
Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Befunde und Einschätzungen betref-
fend die Kausalität des Unfalls vom 22. Februar 2018 für die vorhandenen
Gesundheitsstörungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im
B.-Gutachten vom 31. August 2020 (VB 766 ff.) und in der ergänzenden
Stellungnahme vom 1. November 2020 (VB 867 ff.), weshalb darauf abzu-
stellen ist (E. 3.3.2.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem
Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in an-
tizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 291 E. 1b S. 494 mit Hinwei-
sen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).
6.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, eine "Beurteilung darüber, welche
ärztlichen Behandlungen noch zu einer Verbesserung [seines] Zustandes
führen könnten", sei noch nicht möglich, weshalb der Fallabschluss noch
nicht erfolgen könne (Beschwerde S. 12 f. Ziff. 4).
6.2.
Die B.-Gutachter gingen davon aus, dass der Endzustand "ca. 1 Jahr" nach
dem Unfall vom 22. Februar 2018 eingetreten sei (VB 818). Daran, dass
(spätestens) bei Fallabschluss per 28. Februar 2019 der Endzustand er-
reicht und dementsprechend mit keinem namhaften Behandlungserfolg
- 15 -
mehr zu rechnen war, bestehen nach der Aktenlage keine Zweifel. Bisher
unberücksichtigte, überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte Verletzun-
gen liegen nicht vor. Ferner ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde-
führer auch nicht dargetan, inwiefern von weiteren Behandlungen eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, soweit dieser unfallbe-
dingt beeinträchtigt ist, zu erwarten war. Vielmehr geht aus den medizini-
schen Akten hervor, dass die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals I. am
- Februar 2019 keine weiterführenden Massnahmen empfahlen und eine
erneute Kontrolle nur im Bedarfsfall vorsahen (vgl. "Ambulanter Bericht"
des Kantonsspitals I. vom 12. Februar 2019 [VB 262]). Es liegt mithin keine
medizinische Stellungnahme vor, gemäss welcher ‒ in Bezug auf den Zeit-
punkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2019 – von einer Weiterfüh-
rung der Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen
wäre. Insofern ist der Fallabschluss per 28. Februar 2019 nicht zu bean-
standen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
7.1.
Bezüglich der nach dem 28. Februar 2019 persistierenden HWS-Be-
schwerden bemängelt der Beschwerdeführer ferner die Adäquanzprüfung
der Beschwerdegegnerin (Beschwerde S. 13).
7.2.
7.2.1.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen
Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei-
nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er-
folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol-
ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019
vom 21. Januar 2020 E. 2.2).
7.2.2.
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingren-
zung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden
Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiese-
ner Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitge-
hend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe-
zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis
- 16 -
unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl-
entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien nach konstan-
ter Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Ausschluss psychischer
Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Pra-
xis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der
HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen phy-
sischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis
[vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]).
7.2.3.
Die Beschwerdegegnerin prüfte den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 und den über den
- Februar 2019 hinaus anhaltenden Beschwerden in Anwendung der für
die versicherte Person generell vorteilhafteren Schleudertrauma-Praxis.
7.3.
7.3.1.
Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleu-
dertrauma-Praxis für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung
für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zu-
kommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder
mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser
Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom au-
genfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leich-
ten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der
adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne
Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich
die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht
aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind
weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte
Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen
(BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Der Katalog der adäquanzrelevanten Kri-
terien lautet wie folgt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130):
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück-
lichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-
erhebliche Beschwerden;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim-
mert;
-
17 -
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
(BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130).
Der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in je-
dem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be-
urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium ge-
nügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder so-
gar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits
kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn
es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkrite-
rium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh-
rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich bei-
spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbe-
reich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be-
rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein,
damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen
mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adä-
quaten Kausalzusammenhangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010
vom 4. August 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.;
vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen). Sofern keines
der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben
ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei
einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des
Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im
eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (vgl. SVR 2010 UV
Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5 und Urteile des Bundesge-
richts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.5, 8C_534/2017 vom
- Dezember 2017 E. 4.3 und 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.1.2).
7.3.2.
Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise
auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwi-
ckelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei
der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden.
Dies gilt etwa für die ‒ ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, wel-
che sich die versicherte Person zuzog, aber auch für ‒ unter dem Gesichts-
punkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Ein-
drücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfäl-
lige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes-
folgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter
anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).
- 18 -
7.4.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2021 qualifizierte die
Beschwerdegegnerin den Unfall vom 22. Februar 2018 als solchen mittle-
rer Schwere im engeren Sinn (VB 947). Diese Einschätzung ist mit Blick
auf die bundesgerichtliche Kasuistik bezüglich Unfällen zwischen Autos
und Motorrädern nicht zu beanstanden. So nahm das Bundesgericht etwa
in den folgenden Fällen ebenfalls ein Unfallereignis im eigentlichen mittel-
schweren Bereich an: Sturz bei einer Geschwindigkeit von mindestens
56 km/h aufgrund einer Kollision mit einem abbiegenden Auto (Urteil des
Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1); Aufprall auf
einen seitlich einbiegenden, den Vortritt missachtenden Personenwagen
bei einer Fahrt mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h und so-
fortiger Abbremsung (Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2016 vom 31. Ok-
tober 2016 E. 7.4); Kollision mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h
mit einem noch ca. 20 km/h schnell fahrenden Auto. Der Motorradfahrer
stürzte zu Boden, von wo aus er nochmals in hohem Bogen auf eine Wiese
katapultiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni
2014 E. 6.1); Frontalaufprall mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km/h
auf den hinteren seitlichen Teil eines Autos. Der Motorradfahrer wurde auf
die Strasse geschleudert und zog sich diverse Verletzungen zu (Urteil des
Bundesgerichts U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer war auf seinem Motorrad innerorts gemäss eigenen
Angaben mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h unterwegs, als er von
einem abbiegenden Auto zu Fall gebracht wurde (VB 114). Damit sind der
Geschehensablauf und die sich entwickelnden Kräfte vergleichbar mit
jenen Geschehensabläufen, die den Urteilen des Bundesgerichts
8C_473/2019 vom 11. November 2019 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014
zu Grunde lagen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
der hier zur Diskussion stehende Unfall nicht mit jenem in den Urteilen des
Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 und 8C_134/2015 vom
- September 2015 beurteilten Fall verglichen werden, wurde doch dort
eine Mitfahrerin auf einem Motorrad verletzt, welches frontal mit einem ent-
gegenkommenden Personenwagen kollidierte, wobei die Aufprallge-
schwindigkeit 90 bis 100 km/h betragen habe (Urteil des Bundesgerichts
8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2). Die Beschwerdegegnerin hat
demzufolge den Unfall zu Recht als mittelschwer im engeren Sinne qualifi-
ziert.
7.5.
7.5.1.
Betreffend das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder ei-
ner besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist zunächst darauf hinzuwei-
sen, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrück-
lichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteri-
ums ausreichen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom
- August 2019 E. 4.3.3). In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer
unter Verweis auf die Fotodokumentation der Kantonspolizei Aargau vor,
er sei bei der Kollision zehn Meter durch die Luft geschleudert worden. An-
gaben, welche einen Sturz über die geltend gemachten Distanz belegen
würden, können dem während des Einspracheverfahrens erneut einge-
reichten Aktenstück (vgl. VB 907) indessen nicht entnommen werden und
auch im Polizeirapport vom 16. Mai 2018 (VB 110 ff.) ist dem Entsprechen-
des nicht dokumentiert. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer am 22. März 2018 in der Klinik J. zum Unfallereignis befragt
wurde. Zum Unfallhergang gab er zu Protokoll, dass er an der roten Ampel
gestanden und der Vorderste gewesen sei. Als die Ampel auf Grün ge-
wechselt habe, sei er losgefahren. Der andere Unfallbeteiligte sei im letzten
Moment abgebogen. Es habe sich angefühlt, als hätte er einen "gestreck-
ten Salto" gemacht (VB 114). Zeitnah dokumentierte weitere Schilderungen
des Unfallhergangs, welche den Sturz (konkreter) umschreiben, sind nicht
aktenkundig. Selbst wenn sich der Sturz über eine Distanz von zehn Metern
zugetragen hätte, was nicht erwiesen ist, wäre eine besondere Eindrück-
lichkeit der Begleitumstände zu verneinen.
7.5.2.
Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verlet-
zungen anbelangt, waren die erlittenen Verletzungen (Beckentrauma mit
Schambeinastfrakturen beidseits, Scaphoidfraktur links, Verletzungen im
Handgelenks- und Daumenbereich beidseits, Bänderverletzung am rech-
ten Kniegelenk und Distortionstrauma der HWS; vgl. VB 800 ff.) zwar er-
heblich, aber nicht lebensbedrohlich. Ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Vorschädigung der HWS vorliegend zu berücksichtigen ist,
erscheint fraglich, da hierzu in der Regel vorausgesetzt wird, dass die ver-
sicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall
mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts
8C_550/2012 vom 1. Februar 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Dies war vorlie-
gend nicht Fall. Das Kriterium kann somit ‒ wenn überhaupt – lediglich in
einfacher Weise als erfüllt gelten.
7.5.3.
Dass eines der verbleibenden Kriterien (belastende ärztliche Behandlung,
erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungs-
verlauf und erhebliche Komplikationen, erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt wäre, wird vom Beschwerdeführer
‒ ausweislich der Akten zu Recht – nicht geltend gemacht, weshalb sich
Weiterungen dazu erübrigen.
7.6.
Insgesamt ist somit höchstens ein Kriterium erfüllt, jedoch nicht in beson-
ders ausgeprägter Weise, was zur Annahme eines adäquaten Kausalzu-
sammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Februar 2018 und
- 20 -
den nach dem 28. Februar 2019 persistierenden Beschwerden nicht
ausreichend ist. Damit kann die Frage des natürlichen Kausalzusammen-
hanges zwischen Unfallereignis und den organisch nicht hinreichend
begründeten Gesundheitsbeeinträchtigungen offengelassen werden
(BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Verneinung eines Rentenanspruchs
erweist sich demnach als rechtens.
8.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine durch den Unfall vom 22. Feb-
ruar 2018 bedingte Integritätseinbusse von 15 %.
8.2.
8.2.1.
Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau-
ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi-
gung (Abs. 1). Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Auf-
gabe (PHILIPPPORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Un-
fallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversi-
cherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis,
SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich
ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizini-
schem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird
abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 166 mit Hinweisen).
8.2.2.
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent-
schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht.
Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritäts-
entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in
einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vor-
kommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29
E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integ-
ritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen
Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1
Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritäts-
schäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet
(Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick-
lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella-
rischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen
keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die
Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht verbindlich (RUMO-
JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f.
- 21 -
E. 3b und BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211). Soweit sie aber lediglich Richt-
werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten ge-
währleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar
(RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf unter anderem auf
BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211, 124 V 29 E. 1c S. 32 und 113 V 218 E. 2b
S. 219).
8.3.
Gemäss B.-Gutachten vom 31. August 2020 rechtfertigt die isolierte Insta-
bilität des vorderen Kreuzbandes einen Integritätsschaden von 0 % bis 5 %
und der Knorpelschaden im Femorotibial-Gelenk einen solchen von 5 % bis
10 %. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Femoropattellararth-
rose/Gonarthrose auf lange Sicht sei der Integritätsschaden mit 10 % zu
bemessen (vgl. VB 821; vgl. zudem E. 4.2.).
8.4.
Die gutachterlichen Feststellungen sind aufgrund der medizinischen Akten
und mit Blick auf die für die Bemessung des Integritätsschadens massge-
benden Suva-Tabellen 5 und 6 nachvollziehbar. Die Instabilität des rechten
Knies wurde als leicht bis mittelgradig eingestuft. Sodann wurden die auf
lange Sicht zu erwartende Arthrose bzw. die dadurch bedingten Beein-
trächtigungen ebenfalls berücksichtigt. Anzeichen dafür, dass die diesbe-
züglichen Abklärungen unvollständig wären sind ‒ wie vorstehend darge-
legt (E. 5.3.) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde
S. 13) nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Integ-
ritätseinbusse von 15 %, mit welcher der Ermessensspielraum zu Gunsten
des Beschwerdeführers voll ausgeschöpft wurde, ist demnach nicht zu be-
anstanden.
9.1.
Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 29. Juli 2021 als korrekt, und die dagegen gerichtete Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61
lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi-
alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu.
- 22 -
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach)
die Beschwerdegegnerin
das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung
mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb-
ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
(Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis-
mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän-
den hat (Art. 42 BGG).
- 23 -
Aarau, 10. Mai 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer
Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin:
KathrinerBoss