Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.8 / dg / Bu ZEMIS []; N []
Urteil vom 28. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Grunder
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Senegal z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 18, 61, 1).
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Datenbank Eurodac ergab, dass der Gesuchsgegner zuerst in Italien aufgegriffen worden war. In der Folge versuchten die Schweizer Behörden den Gesuchsgegner nach Italien zu überstellen, allerdings ohne Erfolg (MI-act. 1, 18). Nachdem die Frist zur Überstellung abgelaufen war und die Zuständigkeit auf die Schweiz überging, hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schrieben vom 14. Mai 2024 die Verfügung vom 21. September 2023 auf und verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens (MI-act. 1).
Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechts- kraft zu verlassen (MI-act. 7 ff.).
Mit Urteil vom 22. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, womit der Asylentscheid in Rechts- kraft erwuchs (MI-act. 17 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchs- gegner eine neue Ausreisefrist bis zum 26. August 2024 an (MI-act. 30).
Anlässlich des am 17. September 2024 mit dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) geführten Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner mehrfach zu Protokoll, er sei nicht bereit in den Senegal zurückzukehren, da er dort getötet werde (MI-act. 56 ff.).
Am 6. Januar 2025 wurde der Gesuchsgegner von den senegalesischen Behörden als Staatsangehöriger von Senegal identifiziert (MI-act. 79).
Am 26. Januar 2026 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner ein weiteres Ausreisegespräch, anlässlich dessen sich der Gesuchsgegner erneut weigerte die Schweiz zu verlassen (MI-act. 90 ff.).
B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 26. Januar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 90 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
Die Haft begann am 26. Januar 2026, 09.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 25. April 2026, 12.00 Uhr, ange- ordnet.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 43).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 43):
Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen.
Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen.
Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die
Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 26. Januar 2026, 09.30 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 28. Januar 2026, 11.35 Uhr; das Urteil wurde um 12.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.
II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 7 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2024 ab (MI-act. 17 ff.), womit der Wegweisungsent- scheid des SEM in Rechtskraft erwachsen ist. Damit liegt ein rechtsge- nüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
3.2. Der Gesuchsgegner äusserte sich mehrfach anlässlich der Ausreise- gespräche und dem rechtlichen Gehör am 17. September 2024 bzw.
Januar 2026 gegenüber dem MIKA, dass er nicht bereit sei, freiwillig in den Senegal zurückzukehren. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchgegner auf Nachfrage des Vorsitzenden zu Protokoll, er könne nicht zurück in sein Heimatland (Protokoll S. 3, act. 42). Die Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners, es seien auch das weitere Verhalten des Gesuchsgegners zu würdigen, treffen zwar zu (act. 49). Richtig ist, dass sich der Gesuchsgegner stets an behördliche Anordnungen gehalten und den Vorladungen in der Vergangenheit Folge geleistet hat. Auch kann den Akten entnommen werden, dass der Gesuchsgegner selbstständig am konsularischen Ausreisegespräch teil- nahm. Dennoch weigerte und weigert sich der Gesuchsgegner beständig und nachdrücklich, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen ist ein klares Anzeichen zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will, daran vermag auch seine in der Vergangenheit gezeigte Kooperation nichts zu ändern. Der Gesuchsgegner bietet nach Auffassung des Gerichts keine Gewähr zur freiwilligen Ausreise, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 42).
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, nachdem sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, auszureisen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen
eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote im Verfahren WPR.2026.8 einzureichen.
IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der Einzelrichter erkennt:
Die am 26. Januar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 25. April 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
Der Gesuchsgegner ist spätestens am 29. Januar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaf- fungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Ge- suchsgegner aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.8 einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als
Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]).
Aarau, 28. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Busslinger Grunder