Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 20.02.2026 WPR.2026.16

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.16 / jr / Bu ZEMIS []; N []

Urteil vom 20. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A., geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B., geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, alias C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Algerien, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Ende Dezember 2022 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge nach Italien und stellte dort ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 123).

Am 6. Februar 2023 reiste der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag auch in der Schweiz um Asyl (MI- act. 122).

Am 18. April 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Gesuchsgegner nach Italien, den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, weg (act. 2).

Am 18. April 2024 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Laufenburg wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfrie- densbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie rechtwidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und es wurde eine Landesverweisung für acht Jahre angeordnet (MI-act. 60 ff.).

Am 14. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegner vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Verweisungsbruchs zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und es wurde eine Landesverweisung für 20 Jahre angeordnet (MI-act. 130 ff.).

Nachdem die Frist gemäss Dublin-Verfahren zur Überstellung des Ge- suchsgegners an die italienischen Behörden abgelaufen war, hob das SEM mit Verfügung vom 8. November 2024 seine Verfügung vom 18. April 2023 auf, ordnete die Wiederaufnahme des Asylverfahrens an und wies den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 117 ff.).

Mit Entscheid vom 29. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und verwies für den Vollzug der Landesver- weisung auf das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 122 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 11. Dezember 2024 in Rechtskraft (MI-act. 154).

Anlässlich des am 8. Januar 2025 geführten Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 162 ff.).

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Ab dem 11. Juli 2025 galt der Gesuchsgegner als provisorisch vermisst (MI-act. 198). Zum für den 18. Juli 2025 geplanten Ausreisegespräch erschien der Gesuchsgegner nicht (MI-act. 192).

Der Gesuchsgegner wurde am 25. Juli 2025 durch das algerische Generalkonsulat in Genf als A._____ identifiziert (MI-act. 193).

Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde der Gesuchsgegner am 18. August 2025 in Brugg aufgrund von Ausschreibungen im polizeilichen Fahndungs- system (RIPOL) verhaftet (MI-act. 203 ff.). In der Folge verbüsste er im Gefängnis Zürich West und im Vollzugszentrum Bachtel, Zürich, bis zum 3. September 2025 diverse ausstehende Ersatzfreiheitsstrafen (MI- act. 211 ff.). Am 28. August 2025 ordnete das MIKA die vorläufige Fest- nahme und direkte Zuführung im Anschluss an den Strafvollzug, d.h. per 3. September 2025, an (MI-act 217 ff.).

Am 2. September 2025 wurde das MIKA von der Kantonspolizei Zürich informiert, dass der Gesuchsgegner am 1. September 2025 aus dem Vollzugszentrum Bachtel geflüchtet und eine Zuführung nicht möglich sei (MI-act. 224).

Am 8. November 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Aargau verhaftet und zur Verbüssung der Restersatzfreiheitsstrafe der Haftkoordinationsstelle Zürich übergeben. Das MIKA ordnete am 10. November 2025 erneut die vorläufige Festnahme und Zuführung nach Haftende an (MI-act. 227 f.). Gleichentags teilte das Migrationsamt Zürich dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner bereits entlassen worden sei (MI- act. 230), worauf ihn das MIKA im RIPOL ausschrieb (MI-act. 232 f.).

Am 29. November 2025 wurde der Gesuchsgegner durch die Kantons- polizei Aargau in Aarau angehalten, strafrechtlich motiviert vorläufig festge- nommen und am Folgetag dem MIKA zugeführt (MI-act. 234 ff.).

Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 243 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an (MI-act. 249 ff.), welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 1. Dezember 2025 bis zum 28. Februar 2026, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.114 vom 1. Dezember 2026; MI-act. 266 ff., 354 ff.).

B. Am 17. Februar 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner per Videotelefonie das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 386 ff.). Im Anschluss

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an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 28. Mai 2025, 12.00 Uhr verlängert.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der per Videotelefonie durchgeführten heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 48):

Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 17. Februar 2026 sei aufzuhe- ben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.

Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).

Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. Februar 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.114 vom

  1. Dezember 2025; MI-act. 266 ff., 354 ff.).
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Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 20. Februar 2026 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei beste- hender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Wie bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2025 betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft festgestellt wurde, liegen mit den Urteilen des Bezirksgerichts Laufenburg vom 18. April 2024 (MI-act. 60 ff.) und des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Oktober 2024 (MI-act. 130 ff.) nicht nur zwei erstinstanzliche, sondern auch rechtskräftige Landesverweisungen von acht bzw. 20 Jahren vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung oder der Landesverweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

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Der Vertreter des Gesuchsgegners bringt vor, dass sich der Gesuchsgegner in der Schweiz einer Rücken- und Hüftoperation habe unterziehen müssen, welche eine operative Nachbehandlung (Entfernung eines orthopädischen Metallimplantats) erfordere. Es sei einerseits unklar, ob die Spitäler in Algerien diese Operation durchführen könnten, andererseits wäre der Gesuchsgegner nicht in der Lage, die im Heimatland entstehenden Operationskosten zu tragen (act. 52), weshalb die Operation sinnvollerweise in der Schweiz durchzuführen sei. Die geltend gemachten medizinische Gründe führen nicht zur Undurchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Eine solche wäre namentlich bei einer länger andauernden Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen anzunehmen (BGE 125 II 217, Erw. 2, BGE 130 II 56, Erw. 4.1.3), wovon hier keine Rede sein kann. Entgegen dem Gesuchsgegner rechtfertigt sich entsprechend auch keine Haftentlassung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.28 vom 18. März 2025, Erw. 2.3).

Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist die Identität des Gesuchsgegners bestätigt und die Teilnahme am Counseling mit den algerischen Behörden am 29. Januar 2026 erfolgt (act. 3 und 4 f.). Sobald diesbezüglich die Rückmeldung der algerischen Behörden vorliegt, kann ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden. Damit erscheint die Flugbuchung und die Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Algerien, die gemäss Gesuchsteller sowohl unbegleitet (Deportee Unaccompanied; DEPU) als auch begleitet (Deportee Accompanied; DEPA) durchgeführt werden kann (Protokoll S. 4, act. 47), durchaus möglich.

Die mit Urteil vom 1. Dezember 2025 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2025.114, Erw. II/3.1/3.2; MI-act. 359 f.; vgl. ), äusserte der Gesuchsgegner doch letztmals anlässlich der Haftverhandlung vom 20. Februar 2026 seinen Unwillen, nach Algerien zurückzukehren (Protokoll S. 5, act. 49).

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 47).

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

  • 7 -

6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 30. November 2025 – 28. Februar 2026).

Die sechsmonatige Frist wird damit am 28. Mai 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 28. Mai 2026 verlängert werden.

6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 28. Mai 2026, an.

Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.

Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht ersichtlich. Die vom Vertreter des Gesuchsgegners geforderte periodische Meldepflicht kann den Vollzug der Landesverweisung in Anbetracht der erstellten Untertauchensgefahr nicht sicherstellen und fällt damit ausser Betracht.

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Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt, abgesehen von den unter Erw. II/2.3 hiervor behandelten medizinischen Gründen, nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

Der mit Urteil vom 1. Dezember 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.114 einreichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde dem amtlichen Vertreter ausgehändigt und dem Gesuchsteller im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt.

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Der Einzelrichter erkennt:

Die am 17. Februar 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 28. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchs- gegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.114 einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

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Aarau, 20. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Busslinger Roder

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AG_OG_006, WPR.2026.16
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20.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026