BGE 129 I 139, BGE 127 II 174, 2C_312/2018, 2C_455/2009, 2C_846/2021
Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.15 / bs / Bu ZEMIS [], N []
Urteil vom 19. Februar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z. Zt. im Zentralgefängnis, 5600 Lenzburg amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Am 9. November 2019 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 130). Gleichentags reichte er beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum Nordwest- schweiz zugewiesen (MI-act. 99).
Mit Strafbefehl vom 9. März 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland den Gesuchsgegner wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (MI-act. 251).
Mit Entscheid vom 20. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am 31. Mai 2020 zu verlassen (MI-act. 98 ff.). Der Entscheid erwuchs am 21. Mai 2020 in Rechtskraft (MI-act. 136).
Anlässlich des am 21. April 2020 mit dem SEM geführten Ausreisege- sprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 135).
Nachdem das SEM diverse Identifikationsanfragen an die tunesischen Behörden übermittelt hatte (MI-act. 141, 142 f., 144, 146, 149), wurde der Gesuchsgegner am 12. November 2021 durch die algerischen Behörden als A., geboren am tt.mm.jjjj in B., Algerien, identifiziert (MI- act. 153).
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 unter anderem wegen mehr- fachen, teilweise versuchten Diebstahls (MI-act. 247 ff.).
Der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau vom 28. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsgegner ab dem 22. April 2025 im Strafvollzug befand und im Anschluss daran auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Sicherheitshaft genom- men wurde (MI-act. 281 ff.).
Am 30. September 2025 nahm der Gesuchsgegner am Counseling mit den algerischen Behörden teil, welche anschliessend bestätigten, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird (MI-act. 53 f.).
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. November 2025 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls sowie wegen Hinderung einer Amtshan-
dlung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 73 ff.).
B. Am 16. Februar 2026 verweigerte der Gesuchsgegner während des noch bis am 25. Februar 2026 andauernden Strafvollzugs seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die An- ordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 327, 83). Gleichentags verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Anord- nung einer Ausschaffungshaft wie folgt (act. 1):
Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
Die Haft beginnt am 25. Februar 2026, 08:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 24. Mai 2026, 12.00 Uhr angeord- net.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 37).
Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 37):
Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 16. Februar 2026 sei aufzuhe- ben und der Gesuchsgegner sei mit Wirkung ab dem 26. Februar 2026 [richtig: 25. Februar 2026] aus der Haft zu entlassen.
Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
Im vorliegenden Fall wird der Gesuchsgegner am 25. Februar 2026 aus dem Strafvollzug entlassen, die Anordnung der Ausschaffungshaft erfolgte am 16. Februar 2026 per 25. Februar 2026, 08.00 Uhr. Die mündliche Verhandlung begann am 19. Februar 2026, 11.05 Uhr; das Urteil wurde um 11.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit vor Beginn der Haftüberprüfungsfrist.
II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 20. April 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 31. Mai 2021 zu verlassen (MI-act. 104). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 136). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 3. November 2025 für eine Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 80). Dieses Urteil ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 73). Damit liegen ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Gesuchsgegner wurde durch die algerischen Behörden identifiziert, er nahm an einem Counseling teil und es wurde die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments in Aussicht gestellt (MI-act. 153, 53). Nachdem polizeilich begleitete Ausschaffungen nach Algerien möglich sind, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als durführbar (Protokoll S. 4., act. 37). Daran ändert auch die seitens des Vertreters behauptet Renitenz des Gesuchsgegners nichts (act. 42).
Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind keine ersichtlich.
3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine
Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).
Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
Der Gesuchsgegner ist aufgrund der gestützt auf Art. 66a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordneten Landesverweisung (MI-act. 80) und die im Zusammenhang mit dem Asylentscheid verfügte Wegweisung (MI- act. 104) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Bislang hat er sich dahingehend geäussert, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 135). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen, sondern nur bereit sei, nach Frankreich, wo er einen Wohnsitz habe, zu seiner Familie auszureisen (Protokoll S. 3, act. 36). In Anbetracht fehlender Reisepapiere oder anderer Belege, die ihm eine legale Einreise nach Frankreich erlauben würden, ist eine Ausreise bzw. Ausschaffung nach Frankreich unzulässig.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen gesetzt hat, dass er sich der Ausschaffung durch Untertauchen entziehen will und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug auf direktem Weg in Richtung Algerien verlassen oder einen gebuchten Flug nach Algerien antreten würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Ver- brechen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheits- strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist keine Prog- nose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Weg- weisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen wider- setzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2).
Das Bezirksgericht Rheinfelden hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 3. November 2025 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 79). Nach- dem Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet wird und Verbrechen als Taten definiert werden, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB), steht fest, dass der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
Nach dem Gesagten ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt.
3.3. Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind.
Da sich der Gesuchsgegner noch im Strafvollzug befindet, erübrigen sich Erwägungen zu den Haftbedingungen.
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners macht zwar geltend, der Gesuchsgegner sei aufgrund seines psychischen Zustands zunächst in der Schweiz zu behandeln und eine Ausschaffung sei zum heutigen Zeitpunkt nicht angebracht (act. 43). Gemäss den dem Gericht vorliegenden Klinikberichten geht vom Gesuchsgegner keine Selbst- oder Fremdgefährdung aus (MI-act. 63 f.). Ebenso brachte er anlässlich der heutigen Verhandlung zu seiner psychischen Gesundheit nichts vor (Protokoll S. 3, act. 36). Unter diesen Umständen sind weder aus gesundheitlicher Sicht noch anderweitig Gründe ersichtlich, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlänger- ung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
Der Einzelrichter erkennt:
Die am 16. Februar 2026 per 25. Februar 2026, 08.00 Uhr, angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
Der Gesuchsgegner ist spätestens am 25. Februar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).
Aarau, 19. Februar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
i.V.
Busslinger Strittmatter