Verwaltungsgericht 2. Kammer
WPR.2026.14 / bs / Bu ZEMIS []; N []
Urteil vom 16. Februar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter
Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau
Gesuchsgegner A., geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka, alias B., geb. tt.mm.jjjj, von Sri Lanka z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden vertreten durch Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider AG, Poststrasse 23, 9000 St. Gallen
Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung
Der Einzelrichter entnimmt den Akten:
A. Der Gesuchsgegner reiste am 25. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5 ff.). Dieses lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 10. März 2017 ab und wies den Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI-act. 58 ff.).
Am 28. März 2017 gab der Gesuchsgegner gegenüber der Rückkehr- beratung des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, er sei bereit, nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 74 ff.).
Die sri-lankischen Behörden stellten am 17. Mai 2017 für den Gesuchs- gegner ein Ersatzreisedokument aus, worauf ein Rückflug auf den 3. Juni 2017 gebucht wurde (MI-act. 94 ff.). Am 26. Mai 2017 wurde dem Gesuchs- gegner durch das SEM Rückkehrhilfe in Höhe von Fr. 3'000.00 zugesichert (MI-act. 97 ff.). Am 3. Juni 2017 verweigerte der Gesuchsgegner den Rück- flug (MI-act. 107) und galt ab diesem Datum als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 110).
Am 11. Juni 2017 reichte der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 114 ff.), worauf das SEM am 13. Juni 2017 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte (MI-act. 131).
Das SEM lehnte das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners am 24. Dezember 2018 ab und wies diesen aus der Schweiz weg (MI- act. 142 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Am 14. Februar 2019 verfügte dieses, der Ge- suchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 154 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Gesuchsgegners mit Urteil D-642/2019 vom 8. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat (MI- act. 162 ff.), worauf ihm das SEM am 21. Februar 2022 eine neue Ausrei- sefrist auf den 21. März 2022 ansetzte (MI-act. 183 f.). Ab dem 16. März 2022 galt der Gesuchsgegner erneut als unbekannten Aufenthalts (MI- act. 193).
Der Gesuchsgegner wurde am 22. November 2025 anlässlich einer Kon- trolle durch die Kantonspolizei Zürich in einem Club in Zürich angehalten (MI-act. 198 ff.) und am 23. November 2025, 15.05 Uhr, dem MIKA zuge- führt (MI-act. 206). Dieses ordnete am 24. November 2025 eine Ausschaf- fungshaft für drei Monate an (MI-act. 217 ff.), welche das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) mit Urteil vom
Am 12. Dezember 2025 stellten die sri-lankischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 10. Juni 2026 aus (MI-act. 258).
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2025 erliess das SEM gegen den Gesuchsgegner ein dreijähriges Einreiseverbot (MI-act. 265 f.).
Nachdem das MIKA den Gesuchsgegner am 2. Dezember 2025 für einen unbegleiteten Flug nach Sri-Lanka angemeldet hatte, verweigerte dieser den Flug am 5. Januar 2026 (MI-act. 240 ff., 274). Gleichentags reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zur Beurteilung seines Asylstatus ein (MI-act. 280), welches mit Verfügung vom 14. Januar 2026 abgewiesen wurde. Zudem entzog das SEM einer etwaigen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung (MI-act. 287).
Am 5. Februar 2026 reichte der Gesuchsgegner beim Bundesverwaltungs- gericht gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2026 Beschwerde ein (MI-act. 300 ff.), worauf das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2026 einen Vollzugsstopp der Wegweisung verfügte (MI-act. 299).
B. Am 10. Februar 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das recht- liche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere 3 Monate (MI-act. 323 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Ge- suchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 22. Mai 2026, 12.00 Uhr, verlängert.
Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.
Am 11. Februar 2026 reichte der Wahlvertreter des Gesuchsgegners beim MIKA ein Haftentlassungsgesuch ein, welches nach Rücksprache mit dem
Verwaltungsgericht als sinngemässer Antrag auf Nicht-Bestätigung der Ausschaffungshaft behandelt wird (act. 12 ff.)
C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
D. Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 47 f.):
Die mit Verfügung vom 10. Februar 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen.
Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es sei der Gesuchsgegner für die zu Unrecht ausgestandene Haft ange- messen zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richter- liche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durch- führung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargau- ische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 22. Februar 2026 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.112 vom 26. November 2025; MI-act. 256).
Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 16. Februar 2026 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.
Entgegen der Auffassung des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners ist der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts nicht zur Beurteilung von Haftentschädigungsgesuchen zuständig. Überdies wurde das Gesuch nicht begründet. Auf den Antrag auf Haftentschädigung ist deshalb man- gels Zuständigkeit und mangels Begründung nicht einzutreten.
II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei beste- hender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]).
Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).
2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).
Mit Entscheid vom 10. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 58 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 9. Juni 2017 in Rechtskraft (MI-act. 111). Auch das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners lehnte das SEM am 24. Dezember 2018 ab und wies ihn erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 142 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-642/2019 vom 8. Februar 2022 ab (MI-act. 162 ff.).
Die am 5. Februar 2026 durch den Gesuchsgegner beim Bundesverwal- tungsgericht eingereichte Beschwerde (MI-act. 300 ff.) gegen die vom SEM am 14. Januar 2026 erlassene negative Verfügung betreffend das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 5. Januar 2026 (MI-act. 280 ff.) hat entgegen der Auffassung des amtlichen Vertreters (act. 51 f.) kein Dahinfallen des negativen Asylentscheids zur Folge. Nach Abschluss dieses zurzeit noch vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens wird der Vollzug der Wegweisung basierend auf den Entscheid vom 10. März 2017 nach wie vor möglich sein. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.
Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass der vom Bundes- verwaltungsgericht am 9. Februar 2026 verfügte Vollzugsstopp (MI- act. 299) die Verlängerung der Administrativhaft als klassische Vollzugs- handlung verbiete bzw. als unverhältnismässig erscheinen lasse (Protokoll S. 4 f., act. 48 f.; act. 51f.). Es trifft zwar zu, dass der vom Bundesverwal- tungsgericht verfügte Vollzugsstopp den Vollzug der Wegweisung des Ge- suchsgegners nach Sri Lanka stoppt. Er hebt den Vollzug jedoch nicht gänzlich auf. In diesem Zusammenhang verkennt der Vertreter des Ge- suchsgegners, dass es sich bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft um keine unmittelbare Vollzugshandlung, sondern viel mehr um eine Voll- zugsvorbereitungshandlung handelt, welche von einem Vollzugsstopp un- berührt bleibt.
Da darüber hinaus keine Anzeichen ersichtlich sind, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkom- men lassen würden, ist mit dem Gesuchsteller davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung absehbar bleibt.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2026 wurde als Haftgrund die Untertauchensgefahr i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG festgestellt (vgl. WPR.2025.112, Erw. II/3; MI-act. 253 f.).
Der Vertreter des Gesuchsgegners macht in diesem Zusammenhang gel- tend, dass dem Gesuchsgegner wegen des von ihm eingereichten Wieder- erwägungsgesuchs nun nicht mehr vorgeworfen werden könne, dass er sich weigert, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (act. 51).
Es mag zutreffen, dass die fehlende Ausreisebereitschaft dem Gesuchs- gegner unter den gegebenen Umständen nicht mehr vorgeworfen werden kann. Da der Gesuchsgegner jedoch in der Vergangenheit schon unbekan- nten Aufenthalts war (MI-act. 110), ist weiterhin davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung aus der Haft wieder untertauchen würde. Somit bleibt der Haftgrund der Untertauchensgefahr i.S.v. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG bestehen.
Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 47).
Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlän- gerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 23. November 2025 bis 22. Februar 2026).
Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 22. Mai 2026, an.
Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.
Die beantragte Verlängerung um drei Monate ist nicht zu beanstanden, da aktuell unklar ist, wann mit einem Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts gerechnet werden kann.
Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der in diesem Zusammen- hang gemachten Vorbringen des amtlichen Vertreters zur Verlängerung nach erfolgtem Vollzugsstopp (act. 51 f.) ist auf die Ausführungen in Erw. II/2.3 3 zu verweisen.
Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen wür- den. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafter- stehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unver- hältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.
Der mit Urteil vom 26. November 2025 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2025.112 einreichen.
IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).
Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des recht- lichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung per E-Mail zugestellt.
Der Einzelrichter erkennt:
Die am 10. Februar 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 22. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen.
Es werden keine Kosten auferlegt.
Auf das Haftentschädigungsgesuch (Antrag 3) wird nicht eingetreten.
Der amtliche Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2025.112 einzureichen.
Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) den Wahlvertreter des Gesuchsgegners das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde
muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 16. Februar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:
i.V.
Busslinger Strittmatter