Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.02.2026 WPR.2026.13

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.13 / bs / jh ZEMIS []; N []

Urteil vom 11. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiber i.V. Strittmatter

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Am 6. September 2022 reiste der Gesuchsgegner illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8) und reichte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein (MI-act. 50).

Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. (MI-act. 50 ff.).

Gegen den negativen Asylentscheid erhob der Gesuchsgegner am 14. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MI-act. 62), welches mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2024 entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf (MI-act. 63 ff.). Mit Urteil vom 3. Juni 2024 trat das Bundesverwal- tungsgericht dann auf die Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet wurde (MI-act. 71 ff.).

Am 10. Juli 2024 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreifrist bis am 11. August 2024 an (MI-act. 77 f.). Ab dem 31. Juli 2024 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 84).

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 93 f.), auf welches das SEM mit Entscheid vom 18. Februar 2025 nicht eintrat. Das SEM wies den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI-act. 100 ff.). Der Entscheid erwuchs am 28. Februar 2025 in Rechtskraft (MI-act. 107).

Obwohl der Gesuchsgegner eine Vorladung erhalten hatte, erschien er am 3. April 2025 nicht zum Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) (MI-act. 115; 116).

Am 15. April 2025 ging beim MIKA ein Schreiben des Gesuchsgegners ein, welches vom SEM sinngemäss als Mehrfachgesuch behandelt wurde (MI- act. 119 ff.;134 ff.). Daraufhin wies das SEM das MIKA mit Schreiben vom 17. April 2025 an, bis zum Entscheid über das Mehrfachgesuch vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und etwaige Vorbereitungshandlun- gen zu sistieren (MI-act. 131 f.).

Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg und

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verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 134 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 7. August 2025 in Rechtskraft (MI-act. 141).

Obwohl der Gesuchsgegner eine Vorladung erhalten hatte, erschien er am 8. Oktober 2025 nicht zum Ausreisegespräch beim MIKA (MI-act. 145; 147). Am Folgetag rief ein Bekannter des Gesuchsgegners beim MIKA an und teilte mit, dass der Gesuchsgegner infolge einer Erkältung nicht kommen konnte (MI-act. 147).

Am 18. November 2025 erschien der Gesuchsgegner zum Ausreise- gespräch beim MIKA und gab dort zu Protokoll, er sei nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren (MI-act. 156).

Am 24. Dezember 2025 reichte der Gesuchsgegner ein Wiedererwägungs- gesuch betreffend den negativen Asylentscheid des SEM ein, welches vom SEM am 5. Januar 2026 formlos abgeschrieben wurde (MI-act. 167 f.).

Der Gesuchsgegner erschien am 10. Februar 2026 erneut zum Ausreise- gespräch beim MIKA und gab zu Protokoll, er sei nach wie vor nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren. Im weiteren Verlauf der Befragung gab er an, er wolle nicht zurückkehren, sei dazu aber bereit, wenn ihm das MIKA garantieren könne, dass ihm in der Türkei nichts passieren werde (MI- act. 177 f.).

B. Im Anschluss an das Ausreisegespräch wurde dem Gesuchsgegner am 10. Februar 2026 um 10.15 Uhr das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 179 ff.). Im An- schluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

Die Haft begann am 10. Februar 2026, 10.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 9. Mai 2026, 12.00 Uhr, ange- ordnet.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

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C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 32).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32):

Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, respektive sei diese nicht zu bestätigen.

Eventualiter sei die Haft höchsten für einen Monat anzuordnen.

Subeventualiter sei im Falle der Entlassung dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, dass er sich in einem Asylheim oder bei seiner Schwester aufzuhalten habe.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. Februar 2026, 10.15 Uhr Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Februar 2026, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 12.15 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

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II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Der Gesuchsgegner wurde vom SEM mehrfach aus der Schweiz weggewiesen und gleichzeitig verpflichtet, die Schweiz und den Schengen- Raum zu verlassen, letztmals mit Entscheid vom 17. Juli 2025 (MI- act. 57, 105, 139). Dieser Entscheid erwuchs am 7. August 2025 in Rechtskraft (MI-act. 141). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungs- entscheid vor.

2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, wurden seitens des Gesuchsgegners keine geltend gemacht und sind auf aufgrund der Akten und der Befragung keine ersichtlich.

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3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).

3.2. Bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des SEM vom 8. Februar 2024 war der Gesuchsgegner verpflichtet, die Schweiz und den Schengen- Raum zu verlassen (MI-act. 50 ff., 71 ff.). Dieser Verpflichtung ist er nicht nagekommen. Auch die weiteren Wegweisungen (MI-act. 100 ff., 134 ff.) hat er missachtet.

Nach dem sich der Gesuchsgegner trotz erfolgter Vorladungen wiederholt den behördlichen Anordnungen widersetzt hatte und nicht zu den Ausreise- gesprächen beim MIKA erschienen ist (MI-act. 116, 147), gab er anlässlich der Ausreisegespräche vom 18. November 2025 und vom 10. Februar 2026 zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig in die Türkei

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zurückzukehren (MI-act. 156, 177). Am 10. Februar 2026 gab der Ge- suchsgegner im weiteren Verlauf der Befragung zwar an, er sei zur Ausreise bereit, wenn ihm garantiert werde, dass ihm in der Türkei nichts passieren werde (MI-act. 178). Diese Aussage kann aufgrund der angeführten Bedingung aber nicht als ernsthaftes Bekenntnis zur freiwilligen Rückkehr gewertet werden. Anlässlich der heutigen Ver- handlung erklärte er zudem erneut, er sei nicht bereit, freiwillig auszureisen (Protokoll S.3, act. 31).

Mit seiner Weigerung zur Ausreise und der Missachtung von behördlichen Anordnungen setze der Gesuchsgegner klare Anzeichen einer Unter- tauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde.

Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner ab dem 31. Juli 2024 für mehrere Monate unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 84). Seine diesbezüglich an der heutigen Verhandlung vorgebrachte Rechtfertigung, er sei krankheits- halber in Q._____ bei seiner Schwester gewesen und sein Schwager habe ihn telefonisch in der Asylunterkunft abgemeldet, vermag mangels Beweise nicht zu überzeugen und ist somit als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch dem Vorbringen des amtlichen Vertreters, dass der unbekannte Aufenthalt des Gesuchsgegners auf ein Kommunikations- problem zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Schwester mit der Asylunterkunft zurückzuführen sei, kann nicht gefolgt werden (Protokoll S.4, 32). Ungenügende Kommunikation vermag ein Untertauchen nicht zu rechtfertigen, vielmehr fällt sie vollumfänglich in den Verantwortungs- bereich des Gesuchsgegners und ist diesem vorzuwerfen. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt und es kann offenbleiben, ob noch weitere Haftgründe bestehen.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S.3, act. 31).

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleuni- gungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Für eine Ausreise muss nach Angaben des MIKA zuerst ein Flug gebucht und anschliessend ein Ersatzreisdokument eingeholt werden. Zudem hängt der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners ab und kann es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen. Die beantragte

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Haftdauer ist deshalb entgegen den Vorbringen des amtlichen Vertreters (Protokoll S. 4, act. 32) nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Abgesehen davon, dass es dem Einzel- richter ohnehin verwehrt ist, anstelle der Haftbestätigung eine Ersatz- massnahme anzuordnen, ist dem Eventualantrag des amtlichen Vertreters, wonach sich der Gesuchsgegner im Asylheim oder bei seiner Schwester aufzuhalten habe, nicht zu folgen. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist aufgrund der Unter- tauchensgefahr entgegen dem Vorbringen des amtlichen Vertreters nämlich nicht ersichtlich (Protokoll S. 4, act. 32). Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

IV. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

V. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts-

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und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt:

Die am 10. Februar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

Der Gesuchsgegner ist spätestens am 12. Februar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

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Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 11. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

J. Huber Strittmatter

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11.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026