Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.02.2026 WPR.2026.12

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2026.12 / sa / jd ZEMIS []; N []

Urteil vom 6. Februar 2026

Besetzung Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiberin i.V. Angliker

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Michael Hauser, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien z. Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

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Die Einzelrichterin entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste am 12. August 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Am 16. April 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 18. Mai 2024 in Rechtskraft (MI-act. 30 f.).

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 grenzte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf das Gebiet des Kantons Aargau ein (MI-act. 48 ff.).

Ebenfalls am 25. Juni 2024 fand ein Ausreisegespräch beim MIKA statt, wobei der Gesuchsgegner angab, er könne nicht zurück nach Algerien und würde im Fall einer Ausreise in den Schengen-Raum reisen (MI-act. 55 ff.). Gleichentags leitete das MIKA beim SEM die Papierbeschaffung für den Gesuchsgegner ein (MI-act. 64 ff.). Dieser wurde am 26. November 2024 durch die algerischen Behörden identifiziert (MI-act. 96 f.).

Am 16. Januar 2025 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch durch, in welchem sich der Gesuchsgegner nicht zur Ausreise nach Algerien und zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments bereit erklärte (MI-act. 113 ff.).

Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wies die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner am 25. April 2025 bis zum 24. Juli 2025 aus dem Stadtgebiet Aarau weg (MI-act. 132 ff.). Am 22. Mai 2025 hielt sich der Gesuchsgegner dennoch in Aarau auf (MI-act. 140 ff.).

Das MIKA erteilte der Kantonspolizei Aargau am 28. Januar 2026 den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 152 f.). Am 5. Februar 2026, 12.54 Uhr, wurde der Gesuchsgegner angehalten (MI- act. 158 ff.). Gleichentags wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchs- gegners geprüft und bejaht (MI-act. 162 f.).

B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 6. Februar 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 168 ff.). Im Anschluss an die Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

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Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

Die Haft begann am 5. Februar 2026, 12.54 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 4. Mai 2026, 12.00 Uhr, ange- ordnet.

Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.

D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 35).

Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 36):

Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A._____ sei per sofort aus der Haft zu entlassen.

Herrn A._____ sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen.

Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes

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zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa).

Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 5. Februar 2026, 12.54 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 6. Februar 2026, 12.00 Uhr; das Urteil wurde um 12.33 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden.

II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2. Die Haftrichterin hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Aus- schaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Entscheid vom 16. April 2024 wies das SEM den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Nachdem der Entscheid am 18. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist (MI- act. 30 f.) und der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung angab, die Schweiz seither nicht verlassen zu haben (Protokoll S. 4, act. 35), liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.

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2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Gemäss den Ausführungen des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung erfolgen regelmässig Rückführungen nach Algerien (Protokoll S. 4, act. 35).

3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige An- haltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1).

Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76).

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3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 16. April 2024 verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Dies hat er nicht getan. Anlässlich von Ausreisegesprächen am 25. Juni 2024 und am 16. Januar 2025 sowie anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Januar 2026 erklärte er gegenüber dem MIKA sowie erneut an der heutigen Verhandlung, er sei nicht zur Ausreise nach Algerien bereit (MI- act. 55 ff., 113 ff., 168 ff.; Protokoll S. 3, act. 34); dies auch, als ihm am 16. Januar 2025 die letzten Schritte der Papierbeschaffung erläutert wurden (MI-act. 115). Die insbesondere anlässlich des Ausreisegesprächs vom 25. Juni 2024 vorgebrachte Bereitschaft, in den Schengen-Raum auszureisen (MI-act. 55 ff.), stellt keine rechtlich zulässige Alternative zur Rückkehr in sein Heimatland dar. Mit seiner konstanten Weigerung zur Ausreise in sein Heimatland setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft selbstständig in Richtung Algerien verlassen würde. Vielmehr wäre damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner untertaucht bzw. in den Schengen-Raum ausreist.

Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner nur sporadisch in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt (MI-act. 156). Zudem wurde er trotz Wegweisung der Polizei vom 25. April 2025 am 22. Mai 2025 erneut in Aarau angetroffen (MI-act. 132 ff., 140 ff.). Auch dieses Verhalten zeigt, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und in Bezug auf seine Ausreise zu kooperieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Proto- koll S. 3, act. 34).

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Rechnung getragen hätte.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Laut Aussagen des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung sei die Anmeldung des Gesuchsgegners für das diesen

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Monat stattfindende Counseling mündlich bestätigt (Protokoll S. 4, act. 35). Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Be- schleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Haft geeignet ist, den Weg- weisungsvollzug sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung nicht mittels einer Ein- grenzung sichergestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchs- gegner bereits auf das Gebiet des Kantons Aargau eingegrenzt ist und dennoch nicht zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung oder zur Ausreise bereit ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig, und führt auch sonst nichts Weiteres aus, weshalb die Haft unverhältnismässig sein soll. Insgesamt sind somit keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen.

III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat

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das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Die Einzelrichterin erkennt:

Die am 6. Februar 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 4. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.

Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau er- folgen.

Der Gesuchsgegner ist spätestens am 7. Februar 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten auferlegt.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein)

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das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]).

Aarau, 6. Februar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

i.V.

Dambeck Angliker

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06.02.2026
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25.03.2026