Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.69 / MW / jb (BVURA.24.492) Art. 20
Urteil vom 23. Februar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- führer 1.1 A._____
Beschwerde- führerin 1.2 B._____
beide vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach, 4313 Möhlin
gegen
Beschwerde- gegner 1.1 C._____
Beschwerde- gegnerin 1.2 D._____
und
Gemeinderat Q._____
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Januar 2025
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Vom 23. November bis zum 22. Dezember 2023 legte der Gemeinderat Q._____ das Baugesuch von C._____ und D._____ für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf der Parzelle Nr. aaa öffentlich auf. Während der Auflagefrist erhoben A._____ und B._____ am 19. Dezember 2023 Einwendung. Am 12. August 2024 erteilte der Gemeinderat Q._____ die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedin- gungen. Gleichzeitig wies er die Einwendung ab.
B. Auf Verwaltungsbeschwerde von A._____ und B._____ hin fällte das De- partement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 20. Ja- nuar 2025 folgenden Entscheid:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die reduzierten Kosten des Verfahrens von Fr. 2'100.– werden A._____ und B._____ in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Parteikosten werden keine erstattet.
C. 1. Gegen den am 21. Januar 2025 zugestellten Entscheid des BVU, Rechts- abteilung, erhoben B._____ und A._____ am 19. Februar 2025 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:
In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Januar 2025 aufzuheben und es sei das Bau- gesuch Nr. 23/2023 der Bauherrschaft vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Depar- tements Bau, Verkehr und Umwelt vom 20. Januar 2025 aufzuheben und es sei das Verfahren mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- schwerdegegner und/oder der Vorinstanz.
Mit Protokollauszug vom 24. März 2025 verwies der Gemeinderat Q._____ auf die Ausführungen in seiner Baubewilligung vom 12. August 2024 und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Das BVU, Rechtsabteilung, stellte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2025 den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2025 (Postaufgabe) beantragten C._____ und D._____:
Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter [sei] sie vollum- fänglich abzuweisen.
Die angefochtene Baubewilligung sei vollumfänglich zu bestätigen.
Die Kosten des Verfahrens seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. Februar 2026 beraten und ent- schieden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 BauV und § 9 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsge- richt ist somit zuständig.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des BVU, Rechtsabteilung. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist
(BGE 144 II 184, Erw. 1.1 = die Praxis [Pra] 107/2018 Nr. 142; 135 II 38, Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1). Ist die Vorinstanz zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsge- richt insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegrün- dung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und -beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungs- gericht ohne Rückweisung selber entscheidet (Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2023.259 vom 22. Januar 2024, Erw. II/1, WBE.2022.97 vom 26. April 2022, Erw. II/1, WBE.2021.233 vom 23. Au- gust 2021, Erw. II/1; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156).
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, wobei sie keine materielle Prüfung im Sinne einer Eventualbegründung vornahm. Eine Beurteilung der materiellen Einwände gegen das Bauvorhaben durch das Verwaltungs- gericht kommt daher von vornherein nicht in Betracht. Soweit die Be- schwerdeführer neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids dennoch die vollumfängliche Abweisung des Baugesuchs Nr. 23/2023 der Bauherrschaft beantragen (Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 1], ferner S. 13 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zulässig ist dagegen der Eventualantrag, mit dem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird (vgl. Beschwerde, S. 2 [Antrag-Ziffer 2]).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis ab und trat auf ihre Beschwerde nicht ein. Sie führte aus, die Beschwerdefüh- rer begründeten ihre Legitimation zunächst mit der angeblichen Verunstal- tung des Ortsbilds durch das Bauvorhaben. Die Bewahrung des Ortsbilds aber sei ein typisches öffentliches Interesse, auf das sich die Beschwerde- führer nicht mehr als jeder andere Einwohner der Gemeinde berufen könn- ten. Eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer sei in dieser Be- ziehung nicht gegeben. Der Umstand, dass ihre Liegenschaft ca. 50 m von der Parzelle der Bauherrschaft entfernt sei, ändere daran nichts. Die Par- zellen seien in Hanglage und es bestehe ein Höhenunterschied zwischen
ihnen von 15 – 25 m, wobei die Parzelle der Bauherrschaft die höher gele- gene sei. Ausserdem befänden sich zwischen den Parzellen der Parteien zwei bebaute Grundstücke, sodass die Sicht der Beschwerdeführer auf die Parzelle der Bauherrschaft stark eingeschränkt sei. Die Aussicht der Be- schwerdeführer talwärts werde durch das Bauvorhaben nicht gemindert, ebenso wenig hätten die Beschwerdeführer Schattenwurf oder andere Be- einträchtigungen durch den geplanten Bau zu erwarten. Auch die geltend gemachte Verletzung des Waldabstands führte nicht zu einer besonderen Betroffenheit. Die richtige Anwendung des Rechts erfolge im Interesse der Allgemeinheit. Die Beschwerdeführer begründeten auch nicht weiter, wel- che persönlichen Nachteile eine allfällige Verletzung des Waldabstands für sie zur Folge habe. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Legitimation im Weiteren mit den von der Wärmepumpe des geplanten Wohnhauses verursachten Lärmimmissionen. Dazu gelte festzuhalten, dass aufgrund der Entfernung von rund 70 m ein Beurteilungspegel bei der Liegenschaft von 20 – 25 dB(A) in der Nacht und 15 – 20 dB(A) am Tag resultiere. Der Schalldruckpegel von 25 dB(A) entspreche dem Lärm, der nachts in einem Schlafzimmer (durch Atmen) verursacht werde. Es könne daher ausge- schlossen werden, dass die Wärmepumpe bei den Beschwerdeführern zu einer deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmission führe. Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung der Legitimation schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machten, erschliesse sich der Vorinstanz nicht, inwiefern die behauptete Gehörsverletzung legitimations- begründend sein könne. Die Beschwerdeführer begründeten dies auch nicht weiter. Abgesehen davon sei die Rüge der Gehörsverletzung ohne Grundlage (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.).
1.2. Die Beschwerdeführer erachten den Nichteintretensentscheid der Vorin- stanz als unzutreffend. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgestellt, und das Recht richtig angewendet, wäre erkannt worden, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Nähe von 47.5 m zur Liegenschaft des Bauvorhabens in jedem Falle zur Beschwerde befugt seien, ohne dass eine konkrete Prüfung der besonderen Betroffenheit angezeigt sei. Selbst bei der Prüfung der besonderen Betroffenheit hätte die Vorinstanz erken- nen müssen, dass die Beschwerdeführer im Gebiet R._____ wohnten, in welchem auch das Bauvorhaben zu stehen kommen solle. Da das Bauvor- haben sodann bei der Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (Par- zelle Nr. bbb) markant sichtbar sei, seien die Beschwerdeführer auch im Konkreten besonders berührt. Es müsse ihnen als unmittelbare Nachbarn in einer Distanz von 47.5 m möglich sein, die Einhaltung des Waldab- stands, die richtige Anwendung der Zonenvorschriften, die Einpassung ins Ortsbild und die Beurteilung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umwelt- schutzgesetz, USG; SR 814.01) zu rügen. Sie seien diesbezüglich in jedem Falle besonders berührt (vgl. Beschwerde, S. 5 ff., 12).
Die Beschwerdeführer weisen im Weiteren darauf hin, sie hätten während der laufenden Rechtsmittelfrist die Parzelle Nr. ccc erworben. Diese Par- zelle liege 70.5 m von der Parzelle Nr. aaa entfernt und befinde sich auf derselben Höhenlage. Sie erachten sich daher auch aus diesem Grund bzw. Blickwinkel als zur Beschwerde befugt (vgl. Beschwerde, S. 8, 12).
2.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdi- ges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Ent- scheids hat. Diese Bestimmung ist inhaltlich deckungsgleich mit derjenigen in Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) (Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 55; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.56 vom 17. Juni 2009, Erw. I/4.2). Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Be- schwerde ans Verwaltungsgericht mindestens im gleichen Umfang ge- währleistet sein muss wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten an das Bundesgericht (siehe Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bun- desgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsge- setz, RPG; SR 700] sowie Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Bei der Auslegung von § 42 lit. a VRPG ist deshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG heran- zuziehen (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2014.416 vom 21. April 2025, Erw. II/2.1, WBE.2009.56 vom 17. Juni 2009, Erw. I/4.2).
2.2. 2.2.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Be- schwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache ver- fügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 141 II 50, Erw. 2.1).
2.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Be- schwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicher- heit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm,
Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen wer- den, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 140 II 219, Erw. 2.3; 136 II 281, Erw. 2.3.1). Der Beeinträchtigung muss ein ge- wisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grös- ser ist als diejenige der Allgemeinheit (siehe etwa Urteil des Bundesge- richts 1C_547/2019 vom 16. April 2020, Erw. 3.2). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 139 II 499, Erw. 2.2). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Re- gel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund er konkreten Gegebenheiten glaub- haft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Krite- rien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Erfordernissen erforderlich (BGE 140 II 240, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Le- gitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Geräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 140 II 214, Erw. 2.3).
Besteht diese spezifische Beziehungsnähe, braucht das Anfechtungsinte- resse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Be- schwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGE 141 II 50, Erw. 2.1). Er kann daher die Überprüfung eines Bauvorha- bens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tat- sächlich in dem Sinn auf die Stellung des Nachbarn auswirken, dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50, Erw. 2.1; 137 II 30, Erw. 2.2.2); ein praktischer Nutzen ist zu bejahen, wenn das Durchdringen von Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben (auch im Bereich des Beschwerdeführers) nicht oder anders realisiert wür- de als geplant (BGE 139 II 499, Erw. 2.2; 137 II 30, Erw. 2.3). Nicht zulässig ist hingegen eine Beschwerdeführung, mit der einzig ein allgemeines öf- fentliches an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht (BGE 141 II 50, Erw. 2.1). Das schutzwürdige Interesse besteht mithin im Um- stand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der an- gefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die er- forderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 142 II 451, Erw. 3.4.1; 139 II 279, Erw. 2.2).
2.3. Die Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer liegt knapp 50 m von der Bau- parzelle Nr. aaa entfernt (siehe im Aargauischen Geografischen Informati-
onssystem [AGIS] abrufbare Karte "Amtliche Vermessung"), wobei die Dis- tanz vom Wohngebäude Nr. ggg auf der Parzelle der Beschwerdeführer zum geplanten Gebäude auf der Bauparzelle ca. 67 m beträgt. Zwischen den beiden Grundstücken befinden sich zwei weitere Parzellen (Nrn. eee und ddd) und zwei Strassen (R._____ sowie S._____). Topografisch liegen die Parzellen am Hang, die Bauparzelle befindet sich dabei weiter oben als die Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer. Die Höhendifferenz zwischen dem höchstgelegenen Bereich der Parzelle Nr. bbb zum tiefstgelegenen Bereich der Bauparzelle Nr. aaa beträgt rund 11 m; zwischen dem Wohn- gebäude Nr. ggg der Beschwerdeführer auf Parzelle Nr. bbb und dem ge- planten Gebäude auf der Bauparzelle beträgt sie mindestens ca. 15 m (siehe zum Ganzen AGIS-Karte "Höhenlinien 1 m und 5 m Äquidistanz"). Die Liegenschaften sind talwärts – gegen Süden hin – ausgerichtet. Eine Beeinträchtigung der talseitigen Aussicht der Beschwerdeführer ist durch das (am Hang deutlich weiter oben gelegene) Bauvorhaben daher nicht möglich. Hangwärts – d.h. in die Richtung des Bauvorhabens – verfügt das Wohngebäude Nr. ggg der Beschwerdeführer im Obergeschoss sodann über lediglich ein Fenster; dieses befindet sich unmittelbar unter der Traufe (siehe Google-Street-View [Aufnahmen vom September 2014]). Aufgrund der sichtverdeckenden Bäume/Sträucher hinter und neben dem Wohnge- bäude der Beschwerdeführer sowie den Gebäuden/Bauten auf den Parzel- len Nrn. eee (welches Grundstück im Jahre 2022 überbaut wurde [siehe AGIS-Luftbildkarten ab 2022]) und ddd besteht von diesem Fenster aus je- doch kaum bzw. höchstens eine sehr eingeschränkte Sichtverbindung zum Bauvorhaben (siehe dazu auch Foto, in Vorakten, act. 72). Vom Erdge- schoss des Wohngebäudes Nr. ggg der Beschwerdeführer aus besteht hangseitig nach oben zudem keine Sichtverbindung zum Bauvorhaben. Zwischen dem Wohngebäude Nr. ggg und der nördlichen Grenze der Par- zelle Nr. bbb befinden sich ausserdem auch noch Garagen bzw. Unter- stände (Nrn. hhh und iii), welche hangseitig mit einer Mauer (ohne Fenster) vollumfänglich geschlossen sind (siehe Google-Street-View [Aufnahmen vom September 2014]). Ob das Bauvorhaben allenfalls von einem ausge- wählten Standort auf der Zufahrt ihrer Parzelle partiell – durch die offene Maschinenhalle auf der Parzelle Nr. ddd – gesehen werden kann, wie die Beschwerdeführer behaupten, erscheint im Übrigen fraglich. Mit dem in der Beschwerde, S. 6, abgedruckten Foto aus Google-Street-View ist dies je- denfalls nicht belegt, da das Bild nicht von der Parzelle Nr. bbb aufgenom- men wurde, sondern von der Strasse oberhalb, wobei zwischen der Zufahrt auf Parzelle Nr. bbb und dem Aufnahmestandort die Parzelle Nr. eee liegt, welche (gemäss den AGIS-Luftbildkarten seit dem Jahre 2022) bebaut und entlang der Strasse im betreffenden Bereich bepflanzt ist (siehe AGIS-Luft- bildkarten ab 2022, namentlich 2025). Diese Frage kann jedoch offenblei- ben, da von einer relevanten Sichtverbindung so oder anders keine Rede sein könnte. Hinzuweisen ist im Übrigen, dass die Zufahrt zur Parzelle Nr. bbb von unten her erfolgt, d.h. über die aus dem Tal aufsteigenden Strassen bzw. Strassenabschnitte und nicht über die (allesamt in Sackgas-
sen endenden) Strassen bzw. Strassenabschnitte oberhalb der Parzelle Nr. bbb. Die Beschwerdeführer müssen die oberhalb der Parzelle Nr. bbb liegenden Strassen bzw. Strassenabschnitte – von denen das Bauvorha- ben teilweise gesehen werden kann – somit nicht befahren, um vom Dorf- zentrum bzw. von den Verbindungsstrassen zum Dorf zu ihrem Grundstück zu gelangen.
Auch wenn die Distanz zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem Bauvorhaben somit nicht besonders gross ist, sprechen die An- ordnung und die Lage der Parzellen, die speziellen topografischen Verhält- nisse (Hanglage, wobei das Baugrundstück weiter oben liegt als das Grundstück der Beschwerdeführer), die (talseitige) Ausrichtung der Liegen- schaften, die sehr eingeschränkte Sichtverbindung (sofern eine solche überhaupt vorhanden ist) sowie weitere Gegebenheiten (wie namentlich: zwei bebaute Parzellen zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem Bauvorhaben, Zufahrt zur Parzelle der Beschwerdeführer erfolgt vom Tal – und nicht von oben – her) jedoch allesamt gegen eine spezifische Betroffenheit der Beschwerdeführer. Nichts anderes gilt im Zusammen- hang mit der geplanten Wärmepumpe. Die Vorinstanz hielt einleuchtend fest, es könne (aufgrund der Distanz von ca. 70 m) ausgeschlossen wer- den, dass diese bei den Beschwerdeführern zu einer deutlich wahrnehm- baren zusätzlichen Lärmimmission führe. Eine Gesamtwürdigung der kon- kreten Verhältnisse ergibt demnach, dass die Beschwerdeführer – trotz der nicht allzu grossen Distanz – vom Bauvorhaben nicht nennenswert mehr betroffen sind als die Allgemeinheit.
Von den Beschwerdeführern (zu Recht) nicht beanstandet wird im Übrigen, dass im angefochtenen Entscheid die vor Vorinstanz gerügte Gehörsver- letzung ebenfalls nicht als legitimationsbegründend eingestuft wurde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., gemäss welchen Ausführungen sich die Rüge auch inhaltlich als unbegründet erwies).
2.4. Nicht relevant ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten während der laufenden Rechtsmittelfrist die Parzelle Nr. ccc erworben (vgl. Beschwerde, S. 8, 12). Der Erwerb der Liegenschaft Nr. ccc während des laufenden Verfahrens vermag die Einsprachebefugnis nicht nachträglich zu begründen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein, sondern bereits bei Einreichung der Einsprache (bzw. hier der Einwendung; § 60 Abs. 2 BauG) vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Dass die früheren Eigentümer der Parzelle Nr. ccc keine Einwendung erhoben haben, müssen sich die Beschwerdeführer anrech- nen lassen.
2.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer führt auch die von ihr behaup- tete falsche Anwendung bzw. die angebliche Unrechtmässigkeit des Er- schliessungsplans R._____ (vgl. Beschwerde, S. 6) nicht dazu, dass sie als Bewohner des Erschliessungsplanperimeters zur Beschwerde befugt wä- ren. Würde man dieser Argumentation folgen, wären sämtliche Bewohner des Erschliessungsplanperimeters zur Beschwerde befugt. Damit würde das Erfordernis der besonderen Betroffenheit obsolet. Abgesehen davon müssen Nutzungspläne bei ihrem Erlass angefochten werden und können – anders als Normen – im Baubewilligungsverfahren im Grundsatz nicht mehr vorfrageweise überprüft werden (vgl. Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2023.405 vom 14. Januar 2025, Erw. II/3.3.3, WBE.2024.72 vom 11. Juni 2024, Erw. II/2.4.2).
2.6. Unzutreffend ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Legitimation an den Entscheid des Gemein- derats gebunden wäre (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Die Beschwerdebefugnis ist eine Sachurteilsvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prü- fen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachur- teilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein (statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.114 vom 24. Oktober 2019, Erw. I/1.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 2 ff. zu Vorbem. zu § 38, N. 26 zu § 38). In Bezug auf die Beschwerdebefugnis war die Vorinstanz somit nicht an den Entscheid des Gemeinderats gebunden.
3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz habe zu Unrecht kei- nen Augenschein durchgeführt. Sie halten daran fest, dass die besondere Nähe zwingend vor Ort betrachtet werden müsse und dazu ein Augen- schein abzuhalten sei (vgl. Beschwerde, S. 7 f.).
3.2. Aus Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu be- rücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung ge- bildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung an- nehmen kann, dass seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.2 und 5.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_466/2025 vom 9. Februar 2026, Erw. 3.1, 1C_476/2024 vom 11. April 2025, Erw. 3.3, 1C_414/2023 vom 23. April 2024, Erw. 3.1, 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016, Erw. 2).
3.3. Dass die Vorinstanz die örtlichen Gegebenheiten falsch erfasst hat, kann nicht erkannt werden. Aus den aktenkundigen Plänen, Fotos (siehe na- mentlich Vorakten, act. 72) und weiteren Unterlagen sowie den allgemein zugänglichen AGIS-Karten und den Bildern auf Google-Street-View (wobei bei letzteren zu beachten ist, dass sie aus dem Jahre 2014 stammen, als die Parzelle Nr. eee [und auch die westlich der Parzelle Nr. eee befindliche Parzelle Nr. fff] noch nicht bebaut war[en] [in den AGIS-Luftbildkarten ist eine Bebauung der Parzelle Nr. eee ab dem Jahre 2022 [und eine solche der Parzelle Nr. fff ab dem Jahre 2015] erkennbar; vgl. Erw. II/3.2]), lässt sich der rechtlich relevante Sachverhalt zur Genüge entnehmen. Die Vor- instanz durfte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs annehmen, dass sich ihre Überzeugung mit der Durchführung mit der Durchführung eines Augenscheins nicht ändern würde. Aus denselben Gründen kann auch das Verwaltungsgericht auf einen Augenschein in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichten.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'500.00, sind von den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an:
die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegner den Gemeinderat Q._____ das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung
Mitteilung an: den Regierungsrat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweis- mittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aarau, 23. Februar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi