Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2025.6 / as / sp / ek ZEMIS [] / [] / [] / []; (E.2024.087) Art. 9
Urteil vom 26. Januar 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Stierli Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin William
Beschwerde- führer 1 C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo,
Beschwerde- führerin 2 D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo,
Beschwerde- führer 3 E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo,
Beschwerde- führer 4 F._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo,
Beschwerde- führerin 5 G._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo
alle vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 5. Dezember 2024
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. 1. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 17. Februar 1999 im Alter von 15 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und ist seit dem 15. März 1999 im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerde- führer 1 [MI1-act.] 13, 16).
Am 1. September 2005 heiratete er im heutigen Kosovo die Beschwerde- führerin 2 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 5). Aus der Ehe gingen am 19. Dezember 2006 der gemeinsame Sohn F._____ (Beschwerdeführer 4) und am 15. September 2013 der gemeinsame Sohn E._____ (Beschwerdeführer 3) hervor (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 4 [MI4-act.] 5; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 3 [MI3-act.] 6).
Am 12. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin 2 bei der Schwei- zer Botschaft in Pristina Visumsanträge für sich und die beiden gemein- samen Kinder ein (MI2-act. 2 ff., 20; MI3-act. 3 ff.; MI4-act. 2 ff.). Der Beschwerdeführer 1 stellte am 28. Januar 2020 ein Familiennachzugs- gesuch für die Beschwerdeführerin 2 sowie die Beschwerdeführer 3 und 4 (MI2-act. 26 ff.; MI4-act. 19 ff.).
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) lehnte das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 11. September 2020 ab, da die Nachzugsfrist verstrichen war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug vorlagen (MI2-act. 93 ff.; MI3-act. 65 ff.; MI4-act. 89 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des MIKA mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ab (MI2-act. 144 ff.; MI3- act. 116 ff.; MI4-act. 140 ff.). Mit Urteil vom 30. August 2021 wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (WBE.2021.79). Das Urteil des Verwaltungs- gerichts erwuchs am 5. Oktober 2021 in Rechtskraft (MI2-act. 182 ff., 207; MI3-act. 154 ff., 179; MI4-act. 178 ff., 203).
Am 22. September 2022 liessen sich der Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 2 vor dem Grundgericht Mitrovica einvernehmlich schei- den (MI1-act. 142 f.). Am 4. September 2023 wurde das dritte gemeinsame Kind geboren (Beschwerdeführerin 5; Akten des Amtes für Migration und
Integration betreffend die Beschwerdeführerin 5 [MI5-act.] 31), worauf der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 9. Februar 2024 erneut heirateten (MI1-act. 146; MI2-act. 240).
Am 11. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer 1 erneut um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kin- der (MI2-act. 211 ff.; MI3-act. 181 ff.; MI4-act. 205 ff.; MI5-act. 1 ff.).
Mit Schreiben vom 26. April 2024 teilte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 mit, dass einzig die Beschwerdeführerin 5 mit schriftlicher Zustimmung der Beschwerdeführerin 2 nachgezogen werden könne, wohingegen es beab- sichtige, das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2–4 abzulehnen, weil die Voraussetzungen für einen nachträglichen Nachzug der beiden Söhne nicht erfüllt seien sowie der Nachzugsanspruch für seine Ehefrau infolge rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung erloschen sei. Zugleich gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer 1 das rechtliche Gehör (MI2-act. 255 ff.; MI3-act. 212 ff.; MI4-act. 238 ff.; MI5-act. 33 ff.). Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2024 Stellung (MI2-act. 269 ff.; MI3-act. 226 ff.; MI4- act. 252 ff.; MI5-act. 47 ff.) und reichten am 13. Juni 2024 ergänzende Be- lege ein (MI2-act. 274 ff.; MI3-act. 231 ff.; MI4-act. 257 ff.; MI5-act. 52 ff.).
Mit Verfügung vom 12. September 2024 lehnte das MIKA das Familien- nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden 2–5 ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI2-act. 281 ff.; MI3- act. 238 ff.; MI4-act. 264 ff.; MI5-act. 59 ff.).
B. Gegen die Verfügung vom 12. September 2024 erhoben die Beschwerde- führenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 291 ff.; MI3- act. 248 ff.; MI4-act. 274 ff.; MI5-act. 69 ff.).
Am 5. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einsprache- entscheid (act. 1 ff.):
Die Einsprache wird abgewiesen.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, in den folgen- den Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Januar 2025 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellten fol- gende Begehren (act. 11 ff.):
Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführern 2 – 5 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen.
Es seien die Beschwerdeführer 3 und 4 durch das Verwaltungsgericht an- zuhören.
Es sei den Einsprechern [richtig: Beschwerdeführenden] 2 – 5 zu bewilli- gen, sich während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Ak- ten ein (act. 26).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Januar 2026 beraten und ent- schieden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnis- mässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berück- sichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält betreffend die Beschwerdeführenden 2–4 fest, dass es sich beim Gesuch vom 11. März 2024 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von § 39 Abs. 2 VPRG handle, nachdem mit Entscheid des Verwal- tungsgerichts vom 30. August 2021 der Familiennachzug bereits einmal rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien zwar erfüllt, im Ergebnis bestehe jedoch nach wie vor kein Anspruch auf Bewilligungserteilung. Die Scheidung und die an- schliessende Wiederverheiratung der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt, weshalb die erneute Heirat keine neue Nachzugsfrist ausgelöst habe und es sich nach wie vor um einen nachträglichen Familiennachzug handle. Überdies hätten die Beschwerde- führenden 1 und 2 mit ihrem Verhalten einen Erlöschensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG gesetzt, welcher der Bewilligungserteilung ent- gegenstehe. Auch die Beschwerdeführer 3 und 4 müssten sich das rechts- missbräuchliche Verhalten ihrer Eltern entgegenhalten lassen. Selbst wenn
der Bewilligungserteilung kein Erlöschensgrund entgegenstehen würde, wäre das nachträgliche Familiennachzugsgesuch für die Beschwerde- führenden 2–4 mangels wichtiger familiärer Gründe abzulehnen. Einzig im Hinblick auf die Beschwerdeführerin 5 handle es sich um ein erstmalig und fristgerecht gestelltes Gesuch, das die Vorinstanz jedoch zurecht abgelehnt habe, da seitens der Beschwerdeführenden 1 und 2 kein Interesse daran bestehe, ein einjähriges Mädchen, das seit seiner Geburt mit seiner Mutter im Kosovo zusammengelebt habe, zum Vater in die Schweiz nachzuzie- hen. Schliesslich werde Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) durch die Verweigerung des Familiennachzugs für die Beschwerde- führenden 2–5 nicht verletzt.
1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die erneute Eheschliessung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 habe eine neue Frist für den Nachzug der Ehegattin ausgelöst. Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 2 und 5 handle es sich damit um ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch, das aufgrund erfüll- ter Voraussetzungen zu bewilligen sei. Durch den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 würden sich die Lebensumstände der Beschwerde- führer 3 und 4 jedoch einschneidend verändern, da die Mutter stets die engste familiäre Bezugs- und die einzige Betreuungsperson der Kinder ge- wesen sei. Damit lägen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für den Nachzug der Beschwerdeführer 3 und 4 vor. Selbst wenn die erneute Eheschliessung keine neue Nachzugsfrist ausgelöst haben sollte, wäre das Gesuch für die Beschwerdeführerin 5 rechtzeitig ge- stellt worden und zu bewilligen. Da eine Trennung von der Mutter nicht im Kindeswohl liege, sei der Nachzug der Beschwerdeführerin 2 eventualiter gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 8 EMRK sowie die Ansprüche aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zu bewilligen.
2.1. Zunächst ist zu klären, inwieweit der rechtskräftige Beschwerdeentscheid betreffend den Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2–4 vom 30. August 2021 dem erneuten Nachzugsgesuch entgegensteht.
Auch wenn über frühere Nachzugsgesuche bereits rechtskräftig entschie- den wurde, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Nachzugsgesuch ein- gereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Gemäss § 39 Abs. 2 VRPG können Rechtsmittelentscheide in Wiedererwägung ge- zogen werden, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde lie- gende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant
geändert hat. Die Wiedererwägung steht dann zur Diskussion, wenn Um- stände vorliegen, die sich erst nach Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergaben (sog. echte Noven) und die geltend gemachten Um- stände entscheidwesentlich sind, d.h. grundsätzlich zu einem anderen Re- sultat führen können als das Resultat des in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2016, S. 147 ff., Erw. 2; BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).
Das neue Nachzugsgesuch war somit erstinstanzlich materiell zu behan- deln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit dem letzten Nach- zugsgesuch entscheidwesentlich geändert hat.
2.2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.79 betreffend das am 28. Januar 2020 gestellte Nachzugsgesuch für die Beschwerde- führenden 2–4 erging am 30. August 2021. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 liessen sich am 22. September 2022 scheiden, wurden am 4. September 2023 Eltern eines dritten gemeinsamen Kindes – der Beschwerdeführerin 5 – und heirateten am 9. Februar 2024 zum zweiten Mal. Am 11. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer 1 zum zweiten Mal um den Nachzug der Beschwerdeführenden 2–4 und zum ersten Mal um den Nachzug der Beschwerdeführerin 5. Das Nachzugsgesuch ist mit Blick auf die Beschwerdeführerin 5 unbestrittenermassen rechtzeitig eingereicht worden (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG; Einspracheentscheid, Erw. 5 [act. 7]). Sowohl ihre Geburt als auch das sie betreffende Nachzugsgesuch stellen neue Tatsachen dar. Es sind Tatsachen, die insbesondere mit Blick auf Art. 3 Ziff. 1 KRK in die Abwägung aller beteiligten Interessen einzufliessen haben (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 96 AIG) und im Vergleich zum letzten Entscheid zu einer Erhöhung der privaten Interessen der Beschwerdeführenden führen (siehe dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2103/2016 vom 9. März 2017, Erw. 3.3). Die neuen Tatsachen sind damit auch entscheidwesentlich. Sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz sind demnach zurecht auf das zweite Nachzugsgesuch eingetreten und haben es materiell geprüft. Dement- sprechend ist auch vorliegend eine materielle Prüfung der Nachzugs- voraussetzungen vorzunehmen.
3.1. 3.1.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhan- den ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei le- digen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Kinder unter zwölf Jah- ren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).
Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/ de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 47 AIG). Gleiches gilt für die besondere Altersgrenze von zwölf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG (vgl. SPESCHA, a.a.O., N. 11 zu Art. 43 AIG mit Verweis auf N. 20 zu Art. 42 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Geht es um den Nachzug des Ehegatten, müssen die materiellen Nach- zugsvoraussetzungen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Ge- suchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt alle gleichzeitig erfüllt sein (vgl. zum Ganzen hinten Erw. II/3.4.1.2).
3.1.2. Bei der Einreichung des Familiennachzugs am 11. März 2024 verfügte der Beschwerdeführer 1 über die Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde- führenden 3 (geb. tt.mm.jjjj), 4 (geb. tt.mm.jjjj) und 5 (geb. tt.mm.jjjj) waren zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre, 17 Jahre respektive einige Monate alt und jeweils ledig (MI3-act. 1, 3; MI4-act. 1 f.; MI5-act. 31). Mit der 4.5- Zimmerwohnung, welche der Beschwerdeführer 1 per 1. Februar 2024 anmietete (MI2-act. 232 ff.), steht der fünfköpfigen Familie eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 AIG zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 4.1). Schliesslich bezieht der Beschwerdeführer 1 gegenwärtig keine Sozialhilfe und hat die in der Vergangenheit bezogene Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt (MI2-act. 178, 215; MI3-act. 150, 185; MI4-act. 174, 209; MI5-act. 5). Seitens des MIKA und der Vorinstanz wird auch nicht bestritten, dass die verfügbaren Mittel zur Deckung des
Lebensunterhalts der ganzen Familie genügen (MI2-act. 283; MI3-act. 240; MI4-act. 266; MI5-act. 61; act. 6). Damit waren die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG für die Beschwerdeführenden 2–5 zeitgleich erfüllt, was im Übrigen durch die Vorinstanz implizit bestätigt wurde (act. 6, 8).
Die Beschwerdeführenden 2–5 haben nach dem Gesagten grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehe- mann bzw. Vater, sofern die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ein- gehalten wurde.
Die Beschwerdeführerin 5 wurde am tt.mm.jjjj geboren, womit sie erst knapp zweieinhalb Jahre alt ist. Sofern ihr Nachzugsgesuch bewilligt wird, ist ihr im Sinne von Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 AIG eine Nieder- lassungsbewilligung zu erteilen. Gleiches gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer 3, der am tt.mm.jjjj geboren wurde und im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 11. März 2024 rund zehneinhalb Jahre alt war.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Ertei- lung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Ent- stehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG). Ist die Einreise der nachziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nach- zugsfristen am 1. Januar 2008 zu laufen (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern in Bezug auf den Nachzug ihrer Kinder grundsätzlich als Einheit zu betrachten, weshalb sich jeder Elternteil die verpassten Fristen des jeweils anderen Elternteils ent- gegenhalten lassen muss. Andernfalls würden die Fristbestimmungen, die zur baldigen Einschulung in der Schweiz und damit zur besseren Integra- tion einen frühestmöglichen Nachzug fordern, ausgehöhlt (Urteile des Bundesgerichts 2C_237/2020 vom 19. Juni 2020, Erw. 3.3.1; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4.1.4).
3.2.2. Unbestritten ist, dass die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 5 mit deren Geburt am 4. September 2023 zu laufen begann und im Zeitpunkt
der Gesuchstellung am 11. März 2024 noch nicht abgelaufen war. Somit erfolgte das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 5 fristgerecht.
Einhergehend mit der vorinstanzlichen Feststellung wurde das Nachzugs- gesuch für die Beschwerdeführer 3 und 4 nach Ablauf der gesetzlichen Frist für einen Familiennachzug eingereicht (act. 7). Bei Stellung des Nach- zugsgesuchs am 11. März 2024 war die fünfjährige bzw. zwölfmonatige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführer 3 und 4 unbestrittenermassen bereits abgelaufen (vgl. act. 15). Es handelt sich somit um einen nach- träglichen Familiennachzug, welcher nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bewilligt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AIG; siehe hinten Erw. II/3.5.3).
3.2.3. Umstritten ist hingegen die Einhaltung der Nachzugsfrist in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 liessen sich am 22. September 2022 scheiden und heirateten am 9. Februar 2024 erneut. Das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 wurde am 11. März 2024 gestellt und damit kurz nach der Wiederverheiratung.
Die Vorinstanz ist – wenn auch nur implizit – zutreffend davon ausge- gangen, dass eine Wiederverheiratung derselben Ehegatten grundsätzlich geeignet ist, eine neue Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG aus- zulösen. Eine gegenteilige Sichtweise wäre mit dem Wortlaut der Norm, der ausdrücklich auf die Entstehung des Familienverhältnisses abstellt, unver- einbar und fände weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.
Allerdings qualifizierte die Vorinstanz die konkrete Scheidung und die spätere Wiederverheiratung als rechtsmissbräuchlich und sprach der zweiten Eheschliessung daher die fristauslösende Wirkung ab. Ob diese Würdigung vorliegend zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Rechtsmiss- brauch wird beim Ehegattennachzug angenommen, wenn keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung vorliegt, sondern die Ehe nur formell besteht (vgl. BBl 2002 3709 ff., 3754 f.). Davon gehen Lehre und Praxis zum einen aus, wenn die Heirat von vornherein einzig ausländerrechtlichen Zwecken dient, ohne dass ein echter Ehewille vorhanden wäre (sogenannte Umgehungs-, Ausländerrechts- oder Scheinehe; MARTINA CARONI, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 51 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist zum anderen die Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe, die im massgeblichen Zeitpunkt bloss noch zu ausländerrechtlichen Zwecken aufrechterhalten wird, obwohl kein
echter Ehewille mehr besteht (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 145, Erw. 2.1 f.).
Umgekehrt kann auch die Beendigung der Ehe und die anschliessende Wiederverheiratung missbräuchlich sein, namentlich dann, wenn das Vor- gehen einzig der Umgehung der Nachzugsbestimmungen dient. Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Umgehungsehen ist von einer missbräuchlichen Scheidung und Wiederverheiratung nicht bereits dann auszugehen, wenn sie auch aufgrund einer verweigerten Nachzugsbe- willigung oder einer verpassten Nachzugsfrist erfolgten. Eine Scheidung zur Umgehung der Nachzugsbestimmungen liegt erst dann vor, wenn die Umstände darauf schliessen lassen, dass der Ehewille der Ehegatten nicht erloschen ist und die Scheidung vollzogen wurde, um erneut zu heiraten und dadurch eine neue Nachzugsfrist auszulösen (vgl. zur Umgehungsehe die Urteile des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022, Erw. 4.2; 2C_207/2020 vom 25. Mai 2020, Erw. 3.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.2; vgl. auch SEBASTIAN KEMPE, Die Scheinehe – im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, 2020, Rz. 64 ff., 69 ff.). Ob dies der Fall ist, dürfte sich regelhaft dem direkten Beweis ent- ziehen und sich bloss aufgrund von verschiedenen Indizien erstellen lassen (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_186/2019 vom 16. September 2019, Erw. 4.2 f.; 2C_969/2014 vom 27. März 2015, Erw. 3.2 ff.; vgl. KEMPE, a.a.O., Rz. 145 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013 [aktu- alisiert am 1. Januar 2026], Ziff. 6.14.2).
Der zeitliche Ablauf kann dabei ein erster Hinweis sein, der die Migrations- behörde zu vertieften Abklärungen veranlasst. Er kann für sich allein indes- sen nicht bereits ein genügendes Indiz sein, um anzunehmen, dass die Scheidung und Wiederverheiratung nur zur Umgehung der Nachzugsbe- stimmungen und -fristen vollzogen wurden. Auf Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin geschlossen werden. Lässt die Indizienlage keinen eindeu- tigen Schluss zu, ist nicht erstellt, dass die Scheidung und Wiederver- heiratung einzig zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen erfolgt sind (vgl. zur Umgehungsehe Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.2; KEMPE, a.a.O., Rz. 162, 165 f.). Liegen umgekehrt genügend Hinweise vor, wonach der Ehewille nicht erloschen und die Scheidung und Wiederverheiratung nur zur Umge- hung der Nachzugsbestimmungen vollzogen wurden, muss den be- troffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass es beispielsweise zwischenzeitlich tatsächlich zum Erlöschen des Ehewillens gekommen ist und dieser erst später wieder auflebte (vgl. zur sog. amor superveniens Urteil des Bundesgerichts 2C_343/2023 vom 12. Juni 2024, Erw. 3.2).
3.3.2. Die Vorinstanz führte aus, es erscheine lebensfremd, dass der Ehewille unmittelbar nach dem abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts erlo- schen sei, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 nur wenige Monate nach der Scheidung ein weiteres Kind gezeugt und nach dessen Geburt erneut geheiratet hätten. Damit stützt sie ihre Annahme, dass die Schei- dung und Wiederverheiratung in missbräuchlicher Absicht erfolgt seien, nach dem Gesagten einzig auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse. Weitere Indizien, die darauf schliessen lassen, dass der Ehewille zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 nie erloschen sei, legt die Vorinstanz indessen nicht dar.
Demgegenüber erklären die Beschwerdeführenden 1 und 2 den zeitlichen Ablauf der Ereignisse plausibel: Sie führen aus, dass die Familie im Rahmen des ersten Nachzugsgesuchs im Jahr 2020 bereits seit Längerem unter der Trennungssituation gelitten habe und die Ehegatten keine ge- meinsame Zukunft mehr gesehen hätten, nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das verweigerte Familiennachzugsgesuch abge- lehnt hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch nachvollziehbar, dass sich die Ehegatten scheiden liessen, wobei die Scheidung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht abrupt erfolgte, sondern erst über ein Jahr nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts ausgesprochen wurde. Weiter ist nachvollziehbar und dürfte grundsätzlich wünschenswert sein, dass geschiedene Eltern gemeinsamer Kinder weiterhin Kontakt pflegen. Dass sich dabei wieder amouröse Gefühle entwickeln können, ist ebenso möglich. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 glaubhaft dargelegt, dass erst die Geburt der Beschwerdeführerin 5 zu einem erneuten Heiratswunsch führte.
Nach dem Gesagten lässt die Abfolge der Ereignisse nicht darauf schliessen, dass die Scheidung und Wiederverheiratung in rechtsmiss- bräuchlicher Absicht erfolgten. Allein die Tatsache, dass die Ehegatten relativ kurze Zeit nach der Scheidung ein weiteres gemeinsames Kind zeugten und erneut heirateten, stellt kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass der Ehewille nie erloschen war und die Scheidung einzig mit Blick auf eine spätere Wiederverheiratung zur Auslösung einer neuen Nachzugsfrist erfolgte. Konkrete Hinweise, wonach der Ehewille der Beschwerde- führenden 1 und 2 im Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich nicht erloschen gewesen wäre, fehlen. Auch sonst sind keine Hinweise für ein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten der Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Umgehung der Nachzugsbestimmungen auszumachen. Ein Rechtsmissbrauch ist folglich nicht erstellt.
Damit bleibt es mangels Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch dabei, dass der erneute Eheschluss am 9. Februar 2024 eine neue Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin 2 auslöste. Das am 11. März 2024
eingereichte Nachzugsgesuch erfolgte demnach innerhalb der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG und dieses erweist sich somit als frist- gerecht (siehe vorne Erw. II/3.2.1).
3.4. 3.4.1. Nach dem Vorstehenden wurde das Nachzugsgesuch in Bezug auf die Be- schwerdeführerin 5 innert der fünfjährigen Frist seit der Entstehung des Fa- milienverhältnisses durch Geburt gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG gestellt. Da die Beschwerdeführerin 5 erst knapp zweieinhalb Jahre alt ist (siehe vorne Erw. II/3.2.2), hat sie damit Anspruch auf Erteilung der Niederlassungs- bewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Vater.
3.4.2. Da die zweite Eheschliessung der Beschwerdeführenden 1 und 2 am 9. Februar 2024 eine neue Nachzugsfrist auslöste, war die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung am 11. März 2024 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls noch nicht abgelaufen. Nach dem Vorstehenden (siehe vorne Erw. II/3.2.3 und II/3.3) hat die Beschwerdeführerin 2 damit Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehe- mann.
3.4.3. In Bezug auf die Beschwerdeführer 3 und 4 war hingegen, wie die Vorinstanz richtig festhielt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die fünf- jährige respektive zwölfmonatige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG bereits abgelaufen. Das Nachzugsgesuch erfolgte damit verspätet. Es ist daher zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführer 3 und 4 wichtige familiäre Gründe vorliegen.
3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungs- bestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen bean- tragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1).
3.5.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheis- sen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurtei- lung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Fa- miliennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/3.1.1).
Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hin- weisen).
Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürf- tigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.
3.5.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindeswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschen- rechtliche Praxis, in: Achermann/Amarelle/Boillet/Caroni/ Epiney/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn über- haupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundes- gerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2).
Liegen wichtige familiäre Gründe vor, die einen Familiennachzug offen- sichtlich gebieten, erübrigt sich in der Regel eine umfassende Interessen- abwägung und der Familiennachzug ist zu bewilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, wäre im Rahmen einer um- fassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.100 vom 29. Januar 2025, Erw. II/2.3.1.4; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).
3.5.1.4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der beiden gemeinsamen Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4) wichtige fami- liäre Gründe vorliegen, aufgrund derer die Betroffenen trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist einen Anspruch auf Erteilung einer Bewil- ligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 43 AIG hätten. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die den Nachzug offen- sichtlich gebieten. Da die Beschwerdeführenden die Zusammenführung der gesamten Familie in der Schweiz beantragen, die Beschwerde- führerin 2 bislang die Hauptbetreuungsperson der gemeinsamen Kinder war und das Nachzugsgesuch in Bezug auf die Ehefrau (Beschwerde-
führerin 2) und die gemeinsame Tochter (Beschwerdeführerin 5) zu bewil- ligen ist (siehe vorne Erw. II/3.4.1 f.), wird die nachfolgende Prüfung für die Beschwerdeführer 3 und 4 gemeinsam vorgenommen.
3.5.2. Wie bereits dargelegt, müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen ge- mäss Art. 43 AIG zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchsein- reichung und dem 18. Geburtstag des nachzuziehenden Kindes respektive dem Entscheidzeitpunkt gleichzeitig erfüllt sein (siehe vorne Erw. II/3.1.1).
Als der Beschwerdeführer 1 am 11. März 2024 das Familiennachzugs- gesuch für seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und die drei gemein- samen Kinder (Beschwerdeführende 3–5) einreichte, waren die materiellen Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für alle vier nachzu- ziehenden Personen (Beschwerdeführende 2 bis 5) erfüllt (siehe vorne Erw. II/3.1.2) Der Beschwerdeführer 3 (geb. tt.mm.jjjj) ist noch nicht 18 Jahre alt. Entsprechend ist bei der Prüfung, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 wichtige familiäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, der Zeitraum zwischen dem 11. März 2024 und dem Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 (geb. tt.mm.jjjj) ist demgegenüber lediglich der Zeitraum zwischen dem 11. März 2024 und dem 19. Dezember 2024, als er volljährig wurde, zu beachten.
3.5.3. 3.5.3.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes sowohl für den Beschwerdeführer 3 als auch für den Beschwerdeführer 4. Sie verweist dabei auf das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 30. August 2021 (WBE.2021.79), das festhält, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das frühere Fehlen genügender finanzieller Mittel zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Mittel vorhanden seien, einen wichtigen familiären Grund für die Familienzusammenführung darstelle. Sodann führt sie aus, der Wunsch, zusammen mit dem betreuten Kind, für das die Nachzugsfrist noch nicht abgelaufen sei, den betreuenden Elternteil nachzuziehen, würde ebenso wenig einen wichtigen familiären Grund darstellen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden während mehreren Jahren freiwillig voneinander getrennt gelebt, wobei es dem Beschwerdeführer 1 jederzeit möglich gewesen wäre, zu seiner Familie in den Kosovo zurückzukehren. Die Beschwerdeführenden hätten sich bewusst für getrennte Wohnorte ent- schieden und im Wissen um die fehlende Möglichkeit der Familienzusam- menführung in der Schweiz ein weiteres Kind gezeugt (act. 7).
Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug der zwei Söhne (Beschwerdeführer 3 und 4) vorliege, nachdem das für die
Beschwerdeführerinnen 2 und 5 fristgerecht gestellte Nachzugsgesuch zu bewilligen sei. Mit der Übersiedlung der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz würden die Beschwerdeführer 3 und 4 ihre engste familiäre Bezugs- und einzige Betreuungsperson verlieren. Es liege demnach ein wichtiger familiärer Grund für ihren verspäteten Nachzug vor (act. 15).
3.5.3.2. Es stellt sich vorab die Frage, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vorliegen, die den nachträglichen Nachzug der Beschwerdeführer 3 und 4 offensichtlich gebieten (siehe vorne Erw. II/3.5.1.3).
Am 28. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer 1 ein erstes verspätetes Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die beiden Söhne, das aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen an der Verweigerung der Familienzusammenführung abgelehnt wurde (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.79 vom 30. August 2021, Erw. II/2.3.2.6, II/2.3.3.6 und Erw. II/2.3.4.6). Die Nachzugsfrist war dabei für alle nachzuziehenden An- gehörigen abgelaufen und die Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz hätte nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe bejaht werden können.
Dem zweiten Familiennachzugsgesuch vom 11. März 2024 liegen nun andere bzw. neue Tatsachen zugrunde: Die fünfjährige Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin 5 begann mit ihrer Geburt am 4. September 2023 zu laufen, diejenige für die Beschwerdeführerin 2 mit der zweiten Ehe- schliessung am 9. Februar 2024. Damit erfolgte das Gesuch für die Be- schwerdeführerinnen 2 und 5 fristgerecht und ist aufgrund erfüllter materieller Voraussetzungen zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin 2 hat somit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann (Art. 43 Abs. 1 AIG; siehe vorne Erw. II/3.4.2) und die Beschwerdeführerin 5 einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater (siehe vorne Erw. II/3.4.1).
Mit dem vorliegend zu prüfenden Familiennachzugsgesuch wurde jedoch nicht nur um den fristgerechten Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 5, sondern auch um den nachträglichen Nachzug der Beschwerde- führer 3 und 4 ersucht. Nach wie vor ist die Zusammenführung der Gesamt- familie in der Schweiz das Ziel der Beschwerdeführenden. Da der Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 5 zu bewilligen ist, käme es bei einer Verweigerung des nachträglichen Nachzugs für die Beschwerdeführer 3 und 4 zur erstmaligen Trennung von ihrer Mutter, welche bislang ihre Hauptbetreuungsperson war. Damit würde es zu einer einschneidenden Veränderung im Betreuungssystem kommen, zumal gemäss den unbe- stritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführenden die
Beschwerdeführer 3 und 4 seit ihrer Geburt ausschliesslich von ihrer Mutter betreut wurden, womit letztere in der Heimat ihre engste familiäre Bezugs- und ihre einzige Betreuungsperson darstellt (MI2-act. 271, 296; MI3- act. 228, 253; MI4-act. 254, 279; MI5-act. 49, 74). Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer 3 und 4 ein grosses Interesse und ein grundle- gendes Bedürfnis, in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21, Erw. 5.5.1; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 13258/18 in Sachen B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, §§ 119 f.; Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46; vgl. in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht BGE 142 III 481, Erw. 2.3– 2.6 mit Hinweisen). Dieses Interesse ist gemäss Art. 3 Ziff. 1 KRK bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (zum Begriff des Kindswohls vgl. BGE 146 IV 267, Erw. 3.3.1). Der Schutz des Kindesinteresses gemäss Art. 9 KRK, möglichst bei beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_30/2023 vom 14. September 2023, Erw. 5.2), ist dabei ebenso zu beachten, wie die aus Art. 18 KRK fliessende Verpflichtung der Vertragsstaaten, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sein können.
Die vorliegende Konstellation, in welcher der Familiennachzug in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, die bisherige primäre Bezugs- und zumindest in der Heimat einzige Betreuungsperson der Beschwerdeführer 3 und 4, zu bewilligen ist, liegt somit ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund vor, auch den Beschwerdeführern 3 und 4 den Familiennachzug zu bewilligen. Anders zu entscheiden, hiesse, eine erstmalige Trennung der beiden Söhne von ihrer Mutter und eine gravierende Missachtung des überge- ordneten Kindesinteresses in Kauf zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer 4 mittlerweile volljährig ist, waren doch die Nachzugsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – und damit während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers 4 – gleich- zeitig erfüllt.
Damit ergibt sich vorliegend der offensichtlich wichtige familiäre Grund – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und anders als noch beim ersten Nachzugsgesuch im Jahr 2020 – nicht allein aus dem Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie (act. 7), sondern aus dem Umstand, dass die beiden Söhne ihre bisherige Hauptbetreuungsperson verlieren würden und im Heimatland keine alternative Betreuungsperson hätten und begründet sich damit in erster Linie aus dem übergeordneten Kindes- interesse. Da mit Blick auf die Beschwerdeführer 3 und 4 ein offensichtlich wichtiger Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor- liegt, ist auch deren Familiennachzugsgesuch zu bewilligen.
3.5.3.3. Nach dem Gesagten erfordert das übergeordnete Kindsinteresse der Be- schwerdeführer 3 und 4 die Bewilligung ihres Nachzugsgesuchs. Da der Beschwerdeführer 3 im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht zwölf Jahre alt war, ist ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (siehe vorne Erw. II/3.1.2).
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG e contrario; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungs- verfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]; vgl. Weisungen AIG, Ziff. 1.3.1). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behördenbeschwerde offensteht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilli- gung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilligung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den ordentlichen Familiennachzug für die Beschwerdeführerinnen 2 und 5 sowie den nachträglichen Familien- nachzug für die Beschwerdeführer 3 und 4 zu Unrecht verweigert. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Einsprache- entscheids der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 anzuweisen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führenden 2 und 4 sowie der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführenden 3 und 5 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unter- breiten.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die Beschwerdeführer 3 und 4 anzuhören. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch auf Antrags- ziffer 3, prozedurales Aufenthaltsrecht, nicht weiter einzugehen.
III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einsprache- entscheid vom 5. Dezember 2024 aufgehoben. Das MIKA wird ange- wiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 4 sowie der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführenden 3 und 5 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit
Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 26. Januar 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger William