Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.01.2026 WBE.2025.185

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WBE.2025.185 / ek / we ZEMIS [], ZEMIS []; (E.2025.018) Art. 8

Urteil vom 26. Januar 2026

Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin William

Beschwerde- führerin 1 A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo,

Beschwerde- führer 2 B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kosovo

beide vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG

gegen

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug und Wegweisung

Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 31. März 2025

  • 2 -

Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:

A. Der aus dem heutigen Kosovo stammende Beschwerdeführer 2 reiste am 25. September 1989 im Alter von 13 Jahren zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, erhielt zunächst eine Aufenthalts- und am 8. März 1994 die Niederlassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2-act.] 3, 6, 9). Am 15. Januar 1999 heiratete er in der Heimat die kosovarische Beschwerde- führerin 1, die im Oktober 2001 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihm in die Schweiz einreiste und heute über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerde- führerin 1 [MI1-act.] 99 ff.; MI2-act. 59; act. 2). Aus der Ehe gingen die Töchter C._____ (geb. tt.mm.jjjj) und D._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor, welche die Niederlassungsbewilligung besitzen (act. 2).

Am 7. November 2014 widerrief das Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers 2 wegen wiederholter Delinquenz sowie massiver Verschuldung und wies ihn aus der Schweiz weg (MI2-act. 459 ff.). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, so auch die Beschwerde an das Bundesge- richt (vgl. Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 3. Juni 2015 [MI2-act. 517 ff.]; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.277 vom 6. April 2016 [MI2-act. 549 ff.]; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2016 vom 2. Februar 2017 [MI2-act. 606 ff.]).

Mit Verfügung vom 24. April 2017 belegte das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) den Beschwerdeführer 2 mit einem Einreiseverbot für den Zeit- raum vom 4. Mai 2017 bis zum 3. Mai 2024 (MI2-act. 654 ff.). Der Be- schwerdeführer 2 reiste am 29. April 2017 in den Kosovo aus (MI2-act. 663 f.).

Mit Gesuch vom 12. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin 1 den Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2 (MI2-act. 667 ff.). Nach diversen weiteren Abklärungen und nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs (MI2-act. 689 ff., 721 ff., 733 ff.) lehnte das MIKA mit Verfügung vom 30. Januar 2025 das Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdefüh- rer 2 ab und wies ihn unter Androhung eines allfälligen zwangsweisen Voll- zugs aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer 2 wurde verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums, der ihn aufnimmt, weiterzureisen (MI2-act. 738 ff.).

  • 3 -

B. Gegen diese Verfügung des MIKA liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache erheben (MI2-act. 753 ff.).

Am 31. März 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):

Die Einsprache wird abgewiesen.

Es werden keine Gebühren erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Mai 2025 liessen die Beschwer- deführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- gericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 15 ff.):

Der Einspracheentscheid des MIKA, Rechtsdienst, vom 31. März 2025, sei aufzuheben.

Das MIKA sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen des Familiennachzugs für B._____ gutzuheissen, dies unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 den Nachweis für eine bedarfsgerechte Wohnung erbringen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8,1 % Mehrwert- steuern.

Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Nach Eingang des Kostenvorschusses stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen am 14. Mai 2025 der Vorinstanz zwecks Ein- reichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu (act. 35 ff.). Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhalten an ihren Er- wägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 41). Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden mit In-

  • 4 -

struktionsverfügung vom 21. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42 f.).

Am 27. August 2025 ging beim Verwaltungsgericht eine Verfallsanzeige betreffend die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 vom 2. Au- gust 2025 ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden gleichentags samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 44 f., 50 f.).

Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2025 wurde den Beschwer- deführenden sodann ein beim MIKA am 24. November 2025 einge- gangenes Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 52 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat den Fall erstmals am 8. Dezember 2025 und am 26. Januar 2026 ein weiteres Mal beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 31. März 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.

Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER,

  • 5 -

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).

II. 1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig geprüft und eingehend gewürdigt. Sie hat zu- nächst zutreffend in allgemeiner Weise die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Neubeurteilung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer früheren aufenthaltsbeendenden Massnahme dargelegt. Danach würden eine frühere strafrechtliche Verurteilung und eine darauf gestützte Entfernungsmassnahme die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal verunmöglichen. Vielmehr sei eine Neubeurteilung nament- lich dann angezeigt, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht darauf ab- ziele, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, die be- troffene Person weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsbe- rechtigten Personen falle, den in der Schweiz anwesenden nahen Angehö- rigen nicht zugemutet werden könne, das Familienleben im Ausland zu pflegen, und sich die betroffene Person während einer angemessenen Dauer bewährt und in ihrem Heimatstaat klaglos verhalten habe, sodass eine deliktfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheine und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden könne (Ein- spracheentscheid [EE], Erw. II/3, act. 4 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_344/2023 vom 6. Februar 2023, Erw. 3.3). Zutreffend hat die Vorinstanz erkannt, dass diese Rechtsprechung sinngemäss auch auf Konstellationen Anwendung findet, in denen eine frühere Bewilligung we- gen schwerwiegender Schuldenwirtschaft widerrufen worden ist (vgl. EE, Erw. II/3 und 7.1, act. 7).

In einem weiteren Schritt hat die Vorinstanz geprüft, ob im konkreten Fall dem Grundsatz nach ein Familiennachzugsanspruch besteht. Sie hat zu- treffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres lang- jährigen rechtmässigen Aufenthalts gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 der Bundesverfassung der Schweize-

  • 6 -

rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) i.V.m. Art. 44 AIG einen Anspruch auf den Nachzug des Ehegatten hat (EE, Erw. II/4.1, act. 4). Ebenfalls korrekt hat sie ausgeführt, dass sich das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung gegebenenfalls mittels einer Bedingung si- cherstellen lässt (EE, Erw. II/4.2, act. 4 f.) und dass die Fristenregelung nach Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) dem Familiennachzugsge- such im vorliegenden Fall nicht entgegensteht (vgl. EE, Erw. II/5.2, act. 5).

In Erwägung II/6.1 f. ist die Vorinstanz sodann davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer 2 Widerrufs‑ bzw. Erlöschensgründe vorliegen, namentlich aufgrund der früheren strafrechtlichen Verurteilung sowie der mutwilligen Schuldenwirtschaft, und hat daraus gefolgert, dass der an sich bestehende Anspruch auf Familiennachzug in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erloschen ist (vgl. EE, Erw. II/6.1 f., act. 6).

Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die entscheidwesentliche Frage zutreffend darin gesehen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher öffentlicher und privater Interessen auch unter den heutigen Umständen weiterhin verhältnismässig ist, und hierzu gestützt auf die eingangs dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Neubeurteilung vorgenommen (vgl. EE, Erw. II/6.2 und 7, act. 6 ff.).

Diese Ausgangslage wird von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt (vgl. act. 19). Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz im Rahmen dieser Neubeurteilung die massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen korrekt ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen hat (EE, Erw. II/7, act. 6 ff.). Darauf ist nachfolgend einzugehen.

2.1. Die Vorinstanz hat das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs umfassend geprüft und dabei zutreffend an die im Zeit- punkt des Bewilligungswiderrufs vorgenommene Bemessung des öffenti- chen Interesses angeknüpft. Sie hat korrekt dargelegt, dass damals auf- grund der strafrechtlichen Verurteilung und der mutwilligen Schuldenwirt- schaft von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 auszugehen war, welches sogar die Überschrei- tung der Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf auf sieben Jahre rechtfertigte (vgl. EE, Erw. II/7.2, act. 7 f.).

Im Rahmen der Neubeurteilung ist die Vorinstanz zutreffend davon ausge- gangen, dass für die Beurteilung das Verhalten des Beschwerdeführers 2 seit seiner Ausreise am 29. April 2017 massgeblich ist und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung insoweit an Bedeutung verliert, als er sich

  • 7 -

in seinem Herkunftsstaat über eine angemessene Dauer deliktsfrei bewährt hat. Gestützt auf die vorgelegten kosovarischen Urkunden hat sie sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 seither straflos geblieben ist, und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung angesichts dieses Wohl- verhaltens tiefer veranschlagt (EE, Erw. II/7.3.2 f. und 7.3.5, act. 9 f.).

Demgegenüber hat die Vorinstanz dem Gesichtspunkt der Schuldenwirt- schaft weiterhin erhebliches Gewicht beigemessen. Unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sie zutreffend ausge- führt, es gelte bei einer Neubeurteilung namentlich zu verhindern, dass eine Wiedererteilung der Bewilligung dazu führe, dass sich die betroffene Per- son in der Schweiz erneut bzw. weiter verschulde. In der Regel dürfe des- halb ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen vorausgesetzt werden, und es müsse davon ausgegangen werden können, dass die be- troffene Person von ihrem früheren, in finanzieller Hinsicht ordnungswidri- gen Verhalten abgerückt sei; sei zudem ein über den Lebensbedarf hinaus- gehendes Einkommen vorhanden und werde glaubhaft versichert, dieses für den Abbau der Schulden einzusetzen, spreche dies für die Erteilung einer Bewilligung (vgl. EE, Erw. II/7.1, act. 7).

Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer 2 nach wie vor offene Verlustscheinforde- rungen in Höhe von Fr. 510'610.86 bestehen und von ihm keine konkreten Bemühungen zur Schuldensanierung dargetan worden seien. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beschwerdeführenden trotz wieder- holter Aufforderung weder zu allfälligen Erwerbstätigkeiten und Integra- tionsbemühungen noch zu den Einkommens- und Vermögensverhältnis- sen des Beschwerdeführers 2 im Kosovo entsprechende Belege bzw. Be- weismittel eingereicht haben. Die Vorinstanz hielt namentlich fest, es seien keine Unterlagen wie Lohnabrechnungen oder Lohnausweise, Buchhal- tungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung), Bankbelege, Kataster- oder Steuerunterlagen vorgelegt worden, welche die behauptete Unmöglichkeit einer (Teil-)Tilgung der Schulden in der Schweiz aus wirtschaftlichen Grün- den zu untermauern vermöchten. Sie hat darin zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht erblickt, die Schilderungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Kosovo als unbelegte Parteibehauptungen ohne Beweis- wert qualifiziert und die Folgen der Beweislosigkeit zulasten der Beschwer- deführenden berücksichtigt (vgl. EE, Erw. II/7.3.3, act. 9).

Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer 2 von seinem früheren ordnungswidrigen finanziellen Verhalten abgerückt wäre. Er hat weder seine finanziellen Verhältnisse im Kosovo umfassend offengelegt noch während seiner Landesabwesenheit erkennbare Schritte zu einer Schuldensanierung in der Schweiz unternommen. Dies wären – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – Gesichtspunkte gewesen, die für ein Um-

  • 8 -

denken bzw. eine nachhaltige Verhaltensänderung gesprochen und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung zu reduzieren vermocht hätten (vgl. EE, Erw. II/7.3.4, act. 10).

Schliesslich hat die Vorinstanz auch die wirtschaftliche Situation der Be- schwerdeführerin 1 berücksichtigt. Angesichts ihres monatlichen Nettoein- kommens von rund Fr. 3'800.00 sowie der gegen sie bestehenden Verlust- scheinforderungen von rund Fr. 75'000.00 durfte sie zu Recht davon aus- gehen, dass der Beschwerdeführer 2 bei einer Wiederzulassung nicht in stabile wirtschaftliche Verhältnisse zurückkehren würde und unter den ge- gebenen Umständen vielmehr ein erhebliches Risiko eines weiteren An- wachsens seiner bereits heute mehr als Fr. 500'000.00 betragenden Schul- den bestünde (vgl. EE, Erw. II/7.3.4, act. 10).

Gestützt auf diese Erwägungen ist die Vorinstanz folgerichtig zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwer- deführers 2 unter Berücksichtigung der Abkehr von seiner früheren Delin- quenz zwar tiefer zu veranschlagen ist, hinsichtlich der Schuldenwirtschaft jedoch keine rechtserhebliche Veränderung nachgewiesen wurde und viel- mehr ein weiteres Anwachsen seiner Schulden zu befürchten ist. Sie ist damit insgesamt zwar nicht mehr von einem sehr grossen, aber immerhin noch von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an seiner weiteren Fernhaltung ausgegangen (vgl. EE, Erw. II/7.3.5, act. 10). Diese Gewichtung erweist sich nach dem Ausgeführten als überzeugend und nachvollziehbar.

2.2. Auch hinsichtlich der privaten Interessen ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend auf das Urteil des Ver- waltungsgerichts WBE.2015.277 vom 6. April 2016 verwiesen, in welchem im Rahmen des Widerrufsverfahrens das private Interesse des Beschwer- deführers 2 angesichts seiner damaligen Aufenthaltsdauer von rund 26 Jahren sowie der Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Töchtern ins- gesamt als gross qualifiziert worden war (vgl. EE, Erw. II/7.4).

Für die vorliegende Neubeurteilung hat die Vorinstanz zutreffend hervorge- hoben, dass sich die massgebliche Ausgangslage seit dem Widerrufsent- scheid wesentlich verändert hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht mehr die Entfernung eines seit Jahrzehnten anwesenden Auslän- ders aus der Schweiz, sondern dessen Wiederzulassung nach langjähriger Landesabwesenheit. Unter diesen Umständen konnte die frühere, primär auf der sehr langen Aufenthaltsdauer und den damit verbundenen persön- lichen Nachteilen beruhende Gewichtung des privaten Interesses nicht un- verändert übernommen werden.

  • 9 -

Zutreffend hat die Vorinstanz weiter berücksichtigt, dass sich das private Interesse des Beschwerdeführers 2 heute im Wesentlichen auf die fami- liären Nachteile beschränkt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die gemein- samen Töchter seit Längerem volljährig sind, wobei die jüngste Tochter am 2. Juli 2021 die Volljährigkeit erreicht hat. Damit entfällt ein wesentlicher Teil der familiären Interessen, die im früheren Verfahren noch von Bedeu- tung waren, und die privaten Interessen beschränken sich im Wesentlichen auf die fortgesetzte Trennung der Ehegatten.

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin 1 seit der Volljährigkeit der jüngsten Tochter grundsätzlich freigestanden hätte, das eheliche Zusam- menleben im Kosovo wieder aufzunehmen, wie dies bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.277 vom 6. April 2016 als zumutbar erach- tet worden war und ihr dies spätestens seit der Volljährigkeit der jüngsten Tochter möglich gewesen wäre (vgl. EE, Erw. II/7.4, act. 11).

Gestützt auf diese Erwägungen durfte die Vorinstanz korrekterweise davon ausgehen, dass sich die privaten Interessen der Beschwerdeführenden heute im Wesentlichen auf die fortgesetzte Trennung der Ehegatten be- schränken. In Anbetracht der langjährigen Landesabwesenheit des Be- schwerdeführers 2, der Volljährigkeit der beiden Töchter sowie der beste- henden Möglichkeit, das eheliche Zusammenleben im Kosovo aufzuneh- men, hat sie das private Interesse zutreffend als stark reduziert bzw. äus- serst gering gewichtet. Diese Würdigung erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen.

2.3. In ihrer Gesamtwürdigung ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die für die Beurteilung massgeblichen Umstände seit der Wegweisung des Beschwerdeführers 2 im Jahr 2017 nicht in rechtserheblicher Weise zugunsten der Beschwerdeführenden verändert haben. Zwar hat sie dem strafrechtlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers 2 Rechnung getra- gen. Gleichzeitig hat sie jedoch festgehalten, dass die wirtschaftliche In- tegration des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz nicht absehbar ist und weiterhin ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs besteht.

Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgehen, dass das weiterhin grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 das heute nur noch als gering zu gewichtende private Interesse der Beschwerdeführenden an der Wie- derzulassung des Beschwerdeführers 2 überwiegt. Die Ablehnung des Fa- miliennachzugsgesuchs erweist sich in Übereinstimmung mit der Vor- instanz als verhältnismässig und ist nach nationalem Recht nicht zu bean- standen (vgl. EE, Erw. II/7.5, act. 11 f.).

  • 10 -

2.4. Die vorinstanzliche Feststellung, nach welcher weder hinsichtlich des ge- schützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten Privatlebens ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstan- den. Entsprechend kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. EE, Erw. II/8, act. 12).

2.5. Was die Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese keinen An- lass zu Beanstandungen gibt. Die Vorinstanz hat die mit Verfügung des MIKA, Sektion Aufenthalt, vom 30. Januar 2025 angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers 2 aus der Schweiz zu Recht bestätigt. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aufgrund chronologisch wider- sprüchlicher Angaben im Familiennachzugsgesuch zu seiner Einreise in die Schweiz sowie mangels entsprechender Mitwirkung der Beschwerde- führenden nicht habe klären lassen, ob der Beschwerdeführer 2 die Schweiz nach Ablauf seines Touristenaufenthalts wieder ordnungsgemäss verlassen habe. Unter diesen Umständen musste sie davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer 2 mutmasslich weiterhin in der Schweiz aufhalte, weshalb die Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG rich- tigerweise bestätigt wurde (EE, Erw. II/9.2, act. 12).

Die im Beschwerdeverfahren eingegangenen Akten ändern an dieser Be- urteilung nichts. Aus einer SIRENE-Mitteilung ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer 2 am 5. Dezember 2025 an einer kroatischen Aussen- grenze bei einem erneuten Einreiseversuch registriert wurde (act. 71 f.); diese Angabe erlaubt jedoch keine weitergehenden Feststellungen zu sei- nem Aufenthaltsort während des vorliegenden Verfahrens. Sie stehen im Einklang mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Vollzug der Weg- weisung im Falle einer bereits erfolgten Ausreise gegenstandslos würde, geben jedoch keinen Anlass, die Rechtmässigkeit der bestätigten Wegwei- sung in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich denn auch keine substanziierten Einwände vor. Entsprechend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. EE, Erw. II/9.3, act. 13).

2.6. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine konkreten Hin- weise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Die Be- schwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde denn auch keine Voll- zugshindernisse geltend. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. EE, Erw. II/10, act. 13).

  • 11 -

3.1. Was die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde dagegen vorbringen, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht in Frage zu stellen.

3.2. 3.2.1. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdefüh- rer 2 habe sich seit seiner Ausreise während mehr als acht Jahren straffrei verhalten, was als eigentliche "Kehrtwende" zu werten sei und stärker hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. act. 20), ist ihnen nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat den Umstand des straflosen Verhaltens seit dem 29. April 2017 ausdrücklich zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Neubeurteilung das Verhalten seit der Ausreise massgeblich ist, hat gestützt auf die kosova- rischen Unterlagen festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer 2 seither deliktsfrei verhalten hat, und hat das öffentliche Interesse im Rahmen der Neubeurteilung entsprechend tiefer veranschlagt. Sie ist aufgrund des de- liktfreien Verhaltens nicht mehr von einem sehr grossen, sondern – unter Berücksichtigung dieses Wohlverhaltens und unter Berücksichtigung seiner nach wie vor hohen Schulden sowie der prekären wirtschaftlichen Aussichten (siehe unten Erw. II/3.2.2) – nur noch von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse ausgegangen (vgl. hierzu EE, Erw. II/7.3.2 f. und 7.3.5, act. 9 f.). Dies ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Eine weitere Reduktion des öffentlichen Interesses aufgrund des deliktfreien Verhaltens ist nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in der Wiederholung eines bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Gesichtspunkts, ohne aufzuzeigen, in- wiefern die vorinstanzliche Gewichtung rechtsfehlerhaft sein soll. Die dies- bezügliche Rüge erweist sich daher als offensichtlich unbegründet.

3.2.2. Sodann machen die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, im Ko- sovo existierten keine Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen des Beschwerdeführers 2; dieser habe "von der Hand in den Mund" gelebt bzw. als selbständiger Händler landwirtschaftlicher Produkte ohne Erstellung von Belegen gearbeitet, und es sei gerichtsnotorisch, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo schlecht seien und die dort er- zielten Löhne sehr tief ausfielen (vgl. act. 21 f.). Daraus leiten sie ab, es könne dem Beschwerdeführer 2 nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht bewährt und sich insbesondere nicht um eine Schuldenbereinigung bemüht.

Auch diesen Vorbringen ist nicht zu folgen. Bereits im Einspracheentscheid wurde ausdrücklich beanstandet, weder die wirtschaftlichen Verhältnisse

  • 12 -

des Beschwerdeführers 2 im Kosovo noch allfällige Tilgungsbemühungen seien belegt worden. Die Vorinstanz hat daraus deshalb zu Recht gefolgert, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensände- rung in finanzieller Hinsicht (EE, Erw. II/7.3.3 f., act. 9 f.). Trotz dieses kla- ren Hinweises haben es die Beschwerdeführenden auch im verwaltungs- gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterlassen, ihre Behauptungen mit konkreten Angaben und Beweismitteln zu untermauern. Sie beschränken sich weiterhin auf pauschale Hinweise auf angeblich fehlende Unterlagen und ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse im Kosovo.

Unter diesen Umständen ist auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren von einer fortbestehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden auszugehen. Vor dem Hintergrund der vor- instanzlichen Kritik wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, belegt darzutun, dass der Beschwerdeführer 2 seine wirtschaftlichen Mög- lichkeiten im Kosovo ausgeschöpft und zumindest ernsthafte Schritte zur Schuldensanierung unternommen hat. Stattdessen beschränkt er sich wei- terhin auf pauschale Hinweise auf angeblich fehlende Unterlagen und un- günstige Lohnverhältnisse im Kosovo. Diese Einwände vermögen den er- forderlichen Nachweis einer nachhaltigen Verhaltensänderung in finanziel- ler Hinsicht nicht zu ersetzen. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich deshalb als unbegründet.

3.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar die strafrechtliche Bewährung des Beschwerdeführers 2 und die wirtschaft- lichen Verhältnisse im Kosovo betonen, den von der Vorinstanz festgestell- ten unveränderten Schuldenstand, das Fehlen belegter Angaben zu Ein- kommen, Vermögen oder Tilgungsbemühungen sowie das Ausbleiben nachweisbarer Verhaltensänderung in finanzieller Hinsicht jedoch nicht wi- derlegen. Die Beschwerdevorbringen beschränken sich weitgehend auf eine ungerechtfertigte Kritik an der vorinstanzlichen Interessenabwägung und belegen weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine rechtsfehlerhafte Gewichtung der massgeblichen Interessen.

Zusammenfassend steht fest, dass die Verweigerung des Familiennach- zugs für den Beschwerdeführer 2 sowie die gegen ihn verfügte Wegwei- sung gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2

  • 13 -

VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Da sie die Beschwerde gemeinsam erhoben haben, ist die volle solidarische Haftbarkeit der Beschwerdeführenden 1 und 2 anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Das Verwaltungsgericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Rechtsmittelbelehrung

Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

  • 14 -

In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.

Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).

Aarau, 26. Januar 2026

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:

Busslinger William

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_006
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_006, WBE.2025.185
Entscheidungsdatum
26.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026