Verwaltungsgericht 3. Kammer
WBE.2025.131 / MW / we
Art. 71
Urteil vom 12. August 2025
Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi
Beschwerde- führerin A._____ AG
gegen
B._____ AG vertreten durch Dr. iur. David Hofstetter und/oder lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwälte, Langhaus 4, 5401 Baden
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Submission
Verfügung der B._____ AG vom __. März 2025 (Simap-Publikation)
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Die B._____ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Neubau bzw. der Er- weiterung des B._____ Abschlusstüren in Leichtmetall (BKP 221.6) im of- fenen Verfahren öffentlich aus (nicht im Staatsvertragsbereich). Die Publi- kation der Ausschreibung erfolgte am . Oktober 2024 auf www.simap.ch (Meldungsnummer #). Innert Eingabefrist gingen sechs Angebote mit Brutto-Eingabesummen (ohne Rabatt, Skonto und MWST) zwischen Fr. 828'070.30 und Fr. 1'052'358.50 ein. Am 3. März 2025 wurde der Zu- schlag durch Genehmigung des Vergabeantrags vom 27. Februar 2025 an die D.__ AG erteilt. Mit als "Submissionsergebnis / Verfügung" bezeich- netem Schreiben vom . März 2025 informierte die E.___ AG Bauma- nagement die A._____ AG über die Vergabe der Leistungen an die D._____ AG zum Preis von Fr. 893'761.40 inkl. 8.1 % MWST. Die Eröff- nung des Zuschlags erfolgte am . März 2025 durch Publikation auf www.simap.ch (Meldungsnummer #___).
B. 1. Mit Eingabe vom 26. März 2025 erhob die A._____ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
A1: Vorliegendes Schreiben sei als Submissionsbeschwerde zu behandeln
A2: Das Submissionsergebnis / Verfügung vom __.03.2025 resp. Publikation im SIMAP vom __.03.2025 sei aufzuheben
A3: Der vorliegenden Submissionsbeschwerde soll aufschiebende Wirkung er- teilt werden
A4: Sofern die Bewertungen und Ausführungen seitens E._____/Baumana- gement/Bauherrschaft keine glaubhafte, objektive und arithmetisch nach- vollziehbare Bewertung zum Ausdruck bringt, seien die in der Submission vorgesehenen Vergabekriterien ausser Kraft zu setzen und der Preis soll als das allein entscheidende Vergabekriterium wirksam werden.
A5: Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabestelle (auch wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in der Fragerunde und in der Entscheidungsrunde)
Mit Verfügung vom 27. März 2025 wurde der Beschwerde superproviso- risch die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2025 stellte die B._____ AG folgende Rechtsbegehren:
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich ge- schuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin.
Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge:
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die mit Verfügung vom 27. März 2025 superprovisorisch erteilte auf- schiebende Wirkung sei zu entziehen.
Die Akteneinsicht sei auf die in Ziff. II.A. der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen.
Die D._____ AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 27. März 2025; Ziffer 3 der Verfügung vom 24. April 2025).
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 6. Juni 2025 zur Be- schwerdeantwort der B._____ AG und beantragte:
Das Submissionsergebnis / Verfügung vom __.03.2025 resp. Publikation im SIMAP vom __.3.2025 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen; unter Berücksichtigung der dritten, nun beigebrachten Referenzauskunft (BR03, gemäss Beilage), eventualiter unter Berücksichtigung des Durchschnitts der beiden ur- sprünglich eingeholten Referenzauskünfte.
Eventualiter sei der Zuschlag auf der Grundlage einer neuen, objektiv und transparent durchgeführten Bewertung nach den Zuschlagskriterien zu er- teilen und die Sache hierzu zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurückzuweisen.
Der vorliegenden Submissionsbeschwerde soll aufschiebende Wirkung er- teilt werden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vergabestelle zzgl. MWSt). (auch wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs in der Fragerunde und in der Entscheidungsrunde)
Mit Duplik vom 1. Juli 2025 hielt die B._____ AG am Begehren, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen, fest.
Die Beschwerdeführerin hat sich mit Eingabe vom 12. Juli 2025 zur Duplik geäussert und ihre in der Replik gestellten Rechtsbegehren wiederholt.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. 1.1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen letztinstanz- liche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ausge- schlossen ist die Beschwerde in den Sachbereichen gemäss § 54 Abs. 2 lit. a – h VRPG. Vorbehalten bleiben sodann Sonderbestimmungen in an- deren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde ist auch in den Fäl- len von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird (§ 54 Abs. 4 VRPG).
1.2. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellen- werte des Einladungsverfahrens erreicht sind (§ 4 des Dekrets über das öffentliche Beschaffungswesen vom 23. März 2021 [DöB; SAR 150.920]; Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be- schaffungswesen vom 15. November 2019 [IVöB; SAR 150.960]). Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB er-
reicht, sind durch Beschwerde u.a. der Zuschlag anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB).
Bei der B._____ AG handelt es sich um eine kommunale Einrichtung des öffentlichen Rechts, mithin um einen Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. f IVöB (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2023.423 vom 12. Februar 2024, Erw. I/1.2; DANIEL ZIMMERLI, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 15 ff., insbes. N. 23 zu Art. 4). Der vorliegend streitige Auftrag des Baunebengewerbes erreicht den Schwellenwert des Einladungsverfahrens gemäss Anhang 2 IVöB. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzun- gen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 56 Abs. 3 lit. a und b IVöB). Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdever- fahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 4 IVöB).
II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör. Sie habe von der Vergabestelle trotz mehr- facher entsprechender Anfragen weder Auskunft über die Bewertung noch Einsicht in die Vergabe- und Bewertungsunterlagen erhalten. Es sei ihr nicht möglich gewesen, den Vergabeentscheid und die Bewertung nachzu- vollziehen (Beschwerde, S. 3 ff.). Überdies bemängelt sie, dass ihre im Rahmen des Vergabeverfahrens zeitgerecht im SIMAP eingestellten Fra- gen von der Vergabestelle nicht beantwortet worden seien (Beschwerde, S. 1). In ihren weiteren Eingaben hält die Beschwerdeführerin an diesen Rügen fest (Replik, S. 2, 4 f.; Eingabe Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2025).
1.2. Die Vergabestelle weist den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück. Der Beschwerdeführerin sei mündlich am Telefon erläutert worden, weshalb sie den Zuschlag nicht erhalten habe und weshalb ihr die verlang- ten Unterlagen nicht zugestellt werden könnten. Ebenfalls unzutreffend sei
der Vorwurf, die Fragen der Beschwerdeführerin seien nicht beantwortet worden. Zutreffend sei zwar, dass die Antworten aufgrund eines Personal- wechsels nicht auf www.simap.ch publiziert worden seien. Jedoch seien die gewünschten Informationen der Beschwerdeführerin telefonisch über- mittelt worden. Ein verfahrensrelevanter Fehler liege nicht vor (vgl. Be- schwerdeantwort, S. 12 ff.).
1.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen summa- risch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Art. 51 Abs. 3 IVöB die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbie- ters (lit. a), den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots (lit. b), die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots (lit. c), gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe (lit. d). Die Vergabestelle darf keine Informationen bekannt geben, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden, berechtigte wirtschaftliche Interessen der An- bieter beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde (Art. 51 Abs. 4 lit. a – c IVöB).
Laut Musterbotschaft IVöB (Version 1.0 vom 16. Januar 2020), S. 94, hat jeder Anbieter Anspruch auf Kenntnis der Gründe, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, sowie der relativen Vorteile des erfolgreichen Anbieters. Dabei kann sich die Vergabestelle im Rahmen der Zuschlags- verfügung jedoch auf die ausschlaggebenden Merkmale und die Vorteile des berücksichtigten Angebots beschränken. Diese sind in der Zuschlags- verfügung selbst summarisch darzulegen und nicht erst auf Verlangen ei- nes Anbieters bekannt zu geben. Dabei darf die Vergabestelle keine "Leer- formeln" ohne inhaltlichen Gehalt (wie "Den Zuschlag erhält das wirtschaft- lich günstigste Angebot.") verwenden, ansonsten sie die Begründungs- pflicht verletzt (vgl. PASCAL BIERI, in: Handkommentar zum Schweizeri- schen Beschaffungsrecht, 2020, N. 27 f. zu Art. 51). Die summarische Be- gründung nach Art. 51 Abs. 3 IVöB soll die unterlegenen Anbieter in die Lage versetzen, den Zuschlagsentscheid in den Grundzügen nachvollzie- hen und eine substanzierte Beschwerde einreichen zu können (FLORIAN C. ROTH, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 13 zu Art. 56).
1.4. Sowohl im Schreiben der E._____ AG Baumanagement vom __. März 2025, das trotz entsprechender Bezeichnung und Rechtsmittelbelehrung keine anfechtbare Verfügung darstellt, sondern lediglich Informations- charakter hat (zum fehlenden Verfügungscharakter von Vergabemitteilun- gen verwaltungsexterner privater Unternehmen vgl. Entscheide des Ver- waltungsgerichts WBE.2025.8 vom 16. Juli 2025, Erw. I/2.3.2,
WBE.2019.215 vom 12. März 2020, Erw. I/2.2; Präsidialentscheid des Ver- waltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2018/39 vom 8. Februar 2018, Erw. 2; ferner auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrecht, 3. Aufl. 2013, Rz. 1269 f.), als auch in der Zu- schlagspublikation auf www.simap.ch vom 7. März 2025 wird der Zuschlag ausschliesslich damit begründet, dass es sich um das vorteilhafteste An- gebot gemäss den in den Unterlagen genannten Zuschlagskriterien handle. Bei dieser Feststellung handelt es sich indessen um die blosse Wiedergabe des Evaluationsergebnisses, der nicht einmal ansatzweise summarisch entnommen werden kann, welches die wesentlichen Vorteile des berück- sichtigten Angebots sind, die für den Zuschlag ausschlaggebend waren. Damit ist den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 und 3 IVöB nicht Genüge getan, und die Vergabestelle hat ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. die eben- falls die B._____ AG betreffende Verfügung WBE.2024.94 vom 15. April 2024, Erw. 4.2). An der fehlenden Begründung der Zuschlagsverfügung ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin (bzw. deren CEO H.) auf Nachfrage hin von F. (E._____ AG Baumanagement) – nach dessen eigener Darstellung (vgl. E-Mail von G._____ an David Hof- stetter vom 16. April 2025 [Beschwerdeantwortbeilage 12]) – die Auskunft erhielt, "dass es gemäss Submissionsunterlagen Vergabekriterien gibt wel- che von uns bewertet wurden und dabei hat eben der 2. Platzierte eine bessere Bewertung erhalten und daher auch den Zuschlag". Selbst wenn – wie die Vergabestelle vorbringt (Beschwerdeantwort, S. 13; vgl. auch Duplik, S. 6) – H._____ telefonisch "die Differenzen im Kriterium der Qua- lität" erläutert worden sind, steht fest, dass solche Informationen weder in der Zuschlagsverfügung vom . März 2025 noch im Schreiben der E.___ AG Baumanagement vom __. März 2025 enthalten sind.
1.5. Der formelle Mangel einer fehlenden oder ungenügenden Begründung des Vergabeentscheids ist praxisgemäss im Beschwerdeverfahren heilbar und hat daher nicht per se die Aufhebung des Zuschlags zur Folge (vgl. Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 425, Erw. e), sondern wirkt sich lediglich auf die Kostenverlegung aus. Von der Heilung einer mangelhaften Begründung der Verfügung im Beschwerde- verfahren ist dann auszugehen, wenn die Vergabestelle die fehlende oder ungenügende Begründung des Vergabeentscheids im Rahmen der Be- schwerdeantwort nachliefert oder ergänzt und der Anbieter Gelegenheit er- hält, im Rahmen der Replik hierzu Stellung zu nehmen (FLORIAN C. ROTH, a.a.O., N. 13 zu Art. 56). Die Vergabestelle hat sich vorliegend in der Be- schwerdeantwort zur Angebotsbewertung geäussert und die aus ihrer Sicht wesentlichen Gründe für die Zuschlagserteilung an die D._____ AG sowie die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin – wenn auch knapp – dargelegt. Letztere konnte in der Replik dazu Stellung nehmen. Insoweit ist von einer nachträglichen Heilung des Begründungsmangels auszugehen.
Dieser ist gegebenenfalls (sollte die Beschwerdeführerin in der Sache un- terliegen) bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.
1.6. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die Vergabe- unterlagen inkl. Bewertungen hat die Vergabestelle zu Recht nicht entspro- chen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, worunter auch das Recht auf Akteneinsicht fällt, gilt zwar grundsätzlich auch im Submissionsrecht. Aller- dings ist dieser Anspruch insbesondere im vergaberechtlichen Verfügungs- verfahren stark eingeschränkt und wird zeitlich auf ein allfälliges Debriefing bzw. ein Beschwerdeverfahren verschoben (vgl. BIERI, a.a.O., N. 17 zu Art. 51). So sind insbesondere die Angebote als solche gegenüber den Mit- bewerbern als vertraulich zu behandeln (BGE 139 II 489, Erw. 3.3). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin, obwohl sie kein explizites Gesuch (mehr) gestellt hat, Einsicht in einzelne Vergabe- und Bewertungsunterlagen erhalten (vgl. Verfügung vom 22. Mai 2025, Erw. 7).
2.1. Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskri- terien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbeson- dere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaft- lichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des An- gebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Inno- vationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Ef- fizienz der Methodik berücksichtigen (Art. 29 Abs. 1 IVöB). Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wieder- eingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet (Art. 29 Abs. 2 IVöB). Zu- sätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können gemäss § 2 DöB von Auftraggebern im Kanton Aargau, unter Beachtung der inter- nationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird" berücksichtigt werden (vgl. dazu unten Erw. II/3.3). Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewich- tung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Be- schaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet wer- den (Art. 29 Abs. 3 IVöB). Für standardisierte Leistungen kann der Zu- schlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Art. 29 Abs. 4 IVöB).
2.2. Im Gegensatz zum vorliegend nicht mehr anwendbaren § 18 Abs. 3 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD), wonach auch all- fällige Teilkriterien mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben waren, äussert sich die IVöB nicht explizit zu den Teil- oder Subkriterien. Sowohl in Art. 29 Abs. 3 als auch in Art. 35 lit. p und Art. 36 lit. d IVöB ist nur die Rede von den Zuschlagskrite- rien und deren Gewichtung. Daraus kann nun aber nicht geschlossen wer- den, dass die vorgängige Bekanntgabe der Teil- oder Subkriterien nicht – bzw. im Kanton Aargau nicht mehr – erforderlich sei. Legt die Vergabestelle Subkriterien fest, sind diese grundsätzlich ebenfalls mit ihrer Gewichtung in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu ge- ben (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2024.183 vom 4. Novem- ber 2024, Erw. II/1.2, WBE.2023.371 vom 21. Dezember 2023, Erw. II/2.2, WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. II/1.2). Dies gebietet der Grundsatz der Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl. Art. 2 lit. b IVöB; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaf- fungsrecht, 2020, N. 25 zu Art. 2). Eine Ausnahme ergibt sich gemäss der Rechtsprechung dann, wenn es sich um Subkriterien handelt, die einzig dazu dienen, die publizierten Zuschlagskriterien zu konkretisieren bzw. zu verfeinern. Solche bloss konkretisierenden Subkriterien müssen nicht pu- bliziert werden. Nur Subkriterien, die eine eigenständige Bedeutung haben bzw. denen der Auftraggeber eine Bedeutung beimisst, die derjenigen ei- nes Zuschlagskriteriums gleichkommt, müssen wie die Zuschlagskriterien vorgängig bekannt gegeben werden (vgl. AGVE 2009, S. 200, Erw. 3.1; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-879/2020 vom 26. März 2020, Erw. 6.3.1; BGE 130 I 241, Erw. 5.1; DOMINIK KUONEN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 12 zu Art. 36; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: Vergaberecht IN A NUTSHELL], S. 115). Gemäss bis- heriger Praxis des Bundesgerichts muss der Auftraggeber weder eine Be- urteilungsmatrix noch eine Notenskala im Voraus bekannt geben (BGE 130 I 241, Erw. 5.1; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. KUONEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 36 mit Hinweisen).
2.3. Bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien kommt der Verga- behörde in den Schranken der übergeordneten Zwecksetzung der Verein- barung (Art. 2 IVöB) ein grosses Ermessen zu. Die Vergabestelle hat aber Kriterien zu wählen, die im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung sinn- voll sind und sicherstellen, dass die Zwecke des Vergabeverfahrens nach Art. 2 IVöB erreicht werden können (MARIO MARTI, Der Paradigmenwechsel im öffentlichen Beschaffungsrecht, 2022, S. 45). Zuschlagskriterien bezie- hen sich immer auf die konkret einzureichenden Angebote; sie qualifizieren nicht die Eignung des Anbieters als solche. Die Vergabestelle hat sie im Einzelfall ausgelegt auf die zu beschaffende Leistung in den Ausschrei-
bungsunterlagen zu definieren (SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 114). Offene und unbestimmte Zuschlagskriterien bedürfen der näheren Definition durch Sub- und Teilkriterien. Preis und Qualität sind grundsätzlich immer als Zuschlagskriterien vorzusehen (Muss-Kriterien); nur bei der Beschaffung standardisierter Leistungen kann ausnahmsweise auf das Zuschlagskriterium Qualität verzichtet werden. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung muss dem Preis auch bei komplexen Beschaf- fungen ein Gewicht von mindestens 20 % zukommen; bei einfachen Leis- tungen, bei denen keine erheblichen Qualitätsunterschiede oder sonstige relevante Unterschiede zu erwarten sind, gibt das Bundesgericht eine Min- destgewichtung des Preises von 60 % vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2021 vom 24. November 2022, Erw. 1.6, 3.7 und 3.9; vgl. auch SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 117 f.; ÉTIENNE POL- TIER, Droit de marchés publics, 2. Aufl. 2023, Rz. 656). Diese Vorgaben zur Preisgewichtung gelten auch für das revidierte Beschaffungsrecht (vgl. CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Anbieter, Offerten, Kriterien, in: Baurecht [BR] 2020, S. 32; STÖCKLI/BEYELER, Debatte um die Planerhonorare – eine Ein- führung, in: BR 2018, S. 19; a.M. MARTI, a.a.O., S. 47 f.).
2.4. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftragge- ber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB). Die Zuschlagskrite- rien sind – anders als die Eignungskriterien, die in der Regel erfüllt oder nicht erfüllt sind – nach dem Grad ihrer Erfüllung zu bewerten. Die Verga- bestelle hat dabei die Bewertung bzw. die Punktezuteilung zu begründen. Die blosse Zuteilung von Einzelnoten alleine ist unzureichend. Die Verga- bestelle muss vielmehr im Einzelnen die Argumente für die Notenzuteilung dokumentieren und darlegen können (SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 144; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 865). Die Bewertung (Noten- und Punktevergabe) muss auch für Dritte, u.a. auch für die Rechtsmittelinstanz in einem allfälligen Beschwerdever- fahren, nachzuvollziehen sein. Die Notwendigkeit einer objektiven und nachvollziehbaren Begründung für die Punktevergabe ergibt sich schon aus dem der Vergabestelle bei der Bewertung zukommenden Ermessens- spielraum (vgl. auch Verfügung vom 22. Mai 2025, Erw. 5.4.5).
3.1. In den Ausschreibungsunterlagen (Objektspezifische Besondere Bestim- mungen zu Ausschreibung und Werkvertrag, Ziffer 5 [Beschwerdeantwort- beilage 4]; vgl. auch Beschwerdebeilage B5]) wurden die Zuschlags- und Subkriterien und ihre Gewichtung wie folgt festgelegt:
Preis 50 % Qualität 45 %
Zudem wurden nähere Angaben zur Bewertung der Zuschlags- und der Subkriterien gemacht.
3.2. Die Ausschreibung des Auftrags ist eine selbständig mit Beschwerde an- fechtbare Verfügung (Art. 53 Abs. 1 lit. a IVöB). Anordnungen in den Aus- schreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusam- men mit der Ausschreibung angefochten werden (Art. 53 Abs. 2 IVöB); an- dernfalls erwachsen sie in Rechtskraft und können bei einer späteren An- fechtung des Zuschlags nicht mehr gerügt werden. Die Ausschreibungsun- terlagen und damit auch die Zuschlagskriterien inkl. den Subkriterien und Angaben zur Bewertung sind vorliegend nicht mit Beschwerde angefochten und somit grundsätzlich rechtskräftig geworden. Am in der Beschwerde ge- stellten Begehren, die in der Submission vorgesehenen Vergabekriterien seien ausser Kraft zu setzen und der Preis solle als das allein entschei- dende Vergabekriterium wirksam werden, falls die Vergabestelle keine glaubhafte, objektive und arithmetisch nachvollziehbare Bewertung zum Ausdruck bringe (Beschwerde, S. 5), hält die Beschwerdeführerin, wie sich zumindest sinngemäss der Replik entnehmen lässt (vgl. diesbezüglich ins- besondere den Eventualantrag 2, mit dem eine Neubewertung nach den Zuschlagskriterien verlangt wird), zu Recht nicht mehr fest.
3.3. Die beiden streitbetroffenen Angebote wurden folgendermassen mit Punk- ten bewertet (vgl. Vergabeantrag, Prüfung der Zuschlagskriterien [Be- schwerdeantwortbeilage 5]):
Anbieter Zuschlagskriterium D._____ AG A._____ AG Preis (50 %) 240.58 250.00 Qualität (45 %)
Baulogistik und Termine (20 %)
Infrastruktur / Personaleinsatz (10 %)
Fachkompetenz der Projektverantwortlichen (15 %) 155 60 50 45 135 60 30 45 Lehrlingsausbildung (5 %) 25 25 Total (500 Punkte) 420.58 410.00 Rang 1 2
12 -
3.4. Die Vergabestelle begründet den für die Nichtberücksichtigung ausschlag- gebenden Bewertungsabzug beim Zuschlagskriterium „Qualität“ bzw. dem Subkriterium "Infrastruktur / Personaleinsatz" mit dem Fehlen einer Refe- renzauskunft, was mit 0 Punkten bewertet worden sei, sowie der in zwei von sechs Punkten lediglich genügenden Rückmeldung in Bezug auf ein weiteres Referenzobjekt (Beschwerdeantwort, S. 11; vgl. auch Duplik, S. 4 f.). Zur Bewertung beim Subkriterium "Baulogistik und Termine" mit drei von fünf möglichen Punkten äussert sich die Vergabestelle in der Dup- lik in Bezug auf die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das von ihr eingereichte Terminprogramm nicht übersichtlich und nicht in die einzelnen Trakte aufgegliedert sei. Es sei nicht ersichtlich, wie die verschiedenen Trakte gegliedert und wie die Arbeitsabläufe gestaltet seien. Die eingetra- genen Termine würden nicht dem abgegebenen Rahmenterminplan ent- sprechen (Duplik, S. 9). Die Bewertung mit drei von fünf möglichen Punkten beim Subkriterium "Fachkompetenz der Projektverantwortlichen" begrün- det die Vergabestelle damit, dass nicht ersichtlich sei, wie die angegebenen Schlüsselpersonen im Projekt eingesetzt würden. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass die genannten Personen das konkrete Projekt vor Ort be- treuten, sondern dass dies durch nicht angegebene Projektleiter erfolge (Duplik, S. 11).
4.1. Die Preisbewertung (vgl. dazu Verfügung vom 22. Mai 2025, Erw. 5.4.2) wird von der Beschwerdeführerin zu Recht weder in der Replik noch in der Eingabe vom 12. Juli 2025 in Frage gestellt. Hingegen beanstandet sie die Bewertung beim Zuschlagskriterium "Qualität". Diese sei weder objektiv noch transparent erfolgt. Ihre negative Bewertung beim Subkriterium "In- frastruktur / Personaleinsatz" sei alleine auf die vorübergehende Abwesen- heit einer Referenzperson gestützt worden. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass die betreffende Referenzstelle (J._____ AG) bekannt gewe- sen sei und mit geringem Aufwand eine Auskunft bei einer stellvertretenden oder vorgesetzten Person hätte eingeholt werden können. Die Vergabe- stelle bzw. die Bauleitung habe ohne nachvollziehbaren Grund auf eine sol- che Minimalabklärung verzichtet. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückmeldung positiv ausgefallen wäre. Der Verzicht auf die Erhebung der Referenz verletze das Gebot der sachgerechten Angebotsprüfung und sei nicht mit dem Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Es sei unverhältnismässig, dass die Vergabestelle bereits nach zwei fehl- geschlagenen Versuchen eine Bewertung mit null Punkten vornehme. Auch die Bewertung der Subkriterien "Baulogistik und Termine" sowie "Fachkompetenz der Projektverantwortlichen" sei mangels Begründung schlicht nicht nachvollziehbar. Die in der Duplik vorgebrachten Äusserun- gen betreffend Schlüsselpersonen seien unbegründet und unzutreffend. Beim Zuschlagskriterium "Lehrlingsausbildung", bei dem alle Anbieter pau-
schal mit dem Maximum bewertet worden seien, habe eine differenzierte Bewertung in rechtswidriger Weise nicht stattgefunden (Replik, S. 3 f.; Ein- gabe vom 12. Juli 2025, S. 2 ff.).
4.2. 4.2.1. Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob die Vergabestelle das von der Be- schwerdeführerin in ihrer Offerte angegebene Referenzprojekt 01 (Neubau O.) zu Recht mit 0 Punkten bewerten durfte, weil sie trotz zweimali- ger Anfrage per E-Mail die genannte Auskunftsperson (C. / J._____) nicht erreichen konnte bzw. diese die ihr zugestellte Referenzanfrage nicht beantwortete.
4.2.2. 4.2.2.1. Der Nachweis der Erfüllung der Zuschlagskriterien ist grundsätzlich Sache der Anbieter. Zwar gilt im Submissionsrecht wie allgemein im Verwaltungs- recht der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 55 IVöB; BGE 139 II 489, Erw. 3.2; ELISABETH LANG, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 4 f., 8 zu Art. 55). Die Prü- fung der Angebote ist ein Teil der Sachverhaltsabklärung und ist von Amtes wegen unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien durchzu- führen. Klärt eine Vergabestelle den relevanten Sachverhalt nicht im erfor- derlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die Vergabebehörde ist aber nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben der Anbieter zu vervollständigen (vgl. BGE 139 II 489, Erw. 3.2). Die Vergabestelle trifft daher keine Pflicht, bei mangeln- den Nachweisen oder Einreichung ungeeigneter Referenzen nachzufra- gen. Es ist Sache der Anbietenden, sich vorgängig zu vergewissern, dass die verlangte Referenz mittels der von ihnen angebotenen Referenzaus- künfte erbracht werden kann. Ihnen obliegt es grundsätzlich als Ausfluss der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht sicherzustellen, dass die ge- nannten Referenzpersonen zur Erteilung von Auskünften bereit und be- rechtigt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2016 vom 16. Septem- ber 2016, Erw. 1.2.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2023/142 vom 19. September 2023, Erw. 5.3.3.; Urteil des Ap- pellationsgerichts des Kanton Basel-Stadt VD.2018.236 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.2.3; ferner auch MANUELA GEBERT, Stolpersteine im Beschaffungs- ablauf, in: Aktuelles Vergaberecht 2010, S. 364 ff., 368).
4.2.2.2. Nach der Rechtsprechung ist es im Grundsatz zulässig, eine Referenz oder ein Referenzprojekt mit 0 Punkten zu bewerten, wenn die vom Anbieter in der Offerte genannte Referenzperson trotz wiederholten und dokumentier- ten Kontaktversuchen der Vergabestelle nicht erreicht werden kann. Erfor-
derlich sind jedoch ernsthafte und mit der nötigen Gewissenhaftigkeit erfol- gende Bemühungen um die Herstellung des Kontakts. In diesem Sinne hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt insgesamt neun erfolg- lose telefonische Kontaktversuche als ungenügend erachtet, da die Verga- bestelle es zu Unrecht unterlassen habe, die Referenzperson unter der an- gegebenen E-Mail-Adresse zu kontaktieren. Verlange die Vergabebehörde selber die Nennung einer E-Mail-Adresse und erreiche sie die Auskunfts- person unter der angegebenen Telefonnummer nicht, so obliege es ihr nach Treu und Glauben in Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht, die Aus- kunftsperson zumindest einmal unter der angegebenen E-Mail-Adresse zu kontaktieren (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2018.236 vom 10. Mai 2019, Erw. 2.2.5, mit Hinweis auf Urteil VD.2016.69 vom 20. Juli 2016, Erw. 5.4.3.5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erachtete eine einfache Anfrage bei der als Referenz ge- nannten Firma über eine allgemeine E-Mail-Adresse als ungenügend. Viel- mehr hätte die Vergabestelle zumindest versuchen müssen, die Auskunfts- person über deren vom Anbieter angegebene Telefonnummer und E-Mail- Adresse zu erreichen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00276 vom 8. September 2022; SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, S. 152). Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen kam in einem Fall, in dem die Vergabestelle mit der Referenzperson zu- nächst telefonisch Kontakt hatte und diese (mindestens konkludent) zu er- kennen gab, die angefragte Referenzauskunft erteilen zu wollen, in der Folge aber die ihr per E-Mail übermittelte Referenzanfrage nicht beantwor- tete, zum Schluss, dass die Vergabestelle gehalten gewesen wäre, nach- zufragen, dies umso mehr als E-Mails notorisch "untergehen" könnten, in- dem sie als "Junk-Mails" klassifiziert oder vom Empfänger versehentlich gelöscht würden bzw. unbeantwortet blieben. Mit der unterlassenen Nach- frage habe die Vergabestelle ihre Verfahrenspflichten verletzt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2023/142 vom 19. Septem- ber 2023, Erw. 5.4.; vgl. auch BR 4/2024, S. 188). Das Bundesverwal- tungsgericht schliesslich hat in einem Beschwerdeverfahren, in dem u.a. auch die Bewertung eines Referenzprojekts mit 0 Punkten mangels Er- reichbarkeit der Referenzperson als nicht rechtmässig gerügt wurde, die Frage aufgeworfen, ob eine Vergabestelle, wenn es ihr nicht gelinge, die angegebene Referenzperson telefonisch zu erreichen, nach Treu und Glauben verpflichtet sei, dies dem Anbieter umgehend mitzuteilen, damit dieser Gelegenheit erhalte, ihr behilflich zu sein, den Kontakt zur Referenz- person herzustellen. Zudem stellte sich das Gericht die Frage, ob eine Vergabestelle die Bewertung einer objektiv tauglichen Referenz allein mit der nachträglichen Behauptung verweigern dürfe, es sei ihr nicht gelungen, die angegebene Referenzperson telefonisch zu erreichen, obwohl der An- bieter die korrekte Person und deren Telefonnummer angegeben hatte. Beide Fragen musste das Bundesverwaltungsgericht in seinem Zwischen- entscheid zur aufschiebenden Wirkung nicht beantworten. Es hielt aber fest, es erscheine prima facie als nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass
das Vorgehen der Vergabebehörde als rechtsfehlerhaft einzustufen sei (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6160/2017 vom 18. Dezember 2017, Erw. 7.8 ff.).
4.2.3. Gemäss Beilage 3 zu den objektspezifischen Besonderen Bestimmungen zu Ausschreibung und Werkvertrag waren "drei Referenzen in der Grösse, Komplexität und in vergleichbaren Anlagen mit Ausführung in den letzten zehn Jahren anzugeben. Es sind die aktuellen Kontaktdaten der Auskunfts- person anzugeben. Die Vergabestelle behält sich vor, nach zweimaligem erfolglosem Versuch der Kontaktaufnahme, die Referenz mit 0 Punkten zu bewerten". Verlangt waren u.a. Angaben zu Auskunftsperson und Firma, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Beilage 3 für alle drei Referenzprojekte voll- ständig ausgefüllt. Beim Referenzprojekt 01 (Neubau O.) hat sie un- ter Auskunftsperson und Firma C. / J._____ genannt und Telefon- nummer, Handynummer sowie E-Mail-Adresse angegeben (vgl. Offerte der Beschwerdeführerin [Beschwerdebeilage B7; Beschwerdeantwort- beilage 2]).
4.2.4. Nach Darstellung der Vergabestelle hat die E._____ AG Baumanagement die von der Beschwerdeführerin genannten Referenzpersonen kontaktiert und ihnen überdies ein Dokument mit der Überschrift "Referenzanfrage" zugestellt, das sie auszufüllen hatten. Zwei von den drei kontaktierten Per- sonen hätten das Formular ausgefüllt zurückgesandt. Eine Referenzperson habe nicht erreicht werden können bzw. habe auf die E-Mail-Anfragen nicht geantwortet. Die besagte Referenzperson sei zunächst bis am 13. Januar 2025 in den Ferien gewesen und sei danach zweimal per Mail kontaktiert worden, um die Referenz abzugeben. Eine Rückmeldung habe die Verga- bestelle bzw. die E._____ AG Baumanagement jedoch nicht erhalten. Aus diesem Grund sei die Referenz, in Übereinstimmung mit den Ausschrei- bungsunterlagen, mit 0 Punkten bewertet worden (Beschwerdeantwort, S. 10 f.; Duplik, S. 4 f.). In der Duplik hält die Vergabestelle fest, sie habe sich zulässigerweise für die Kontaktaufnahme per E-Mail entschieden, nicht zuletzt deshalb, weil dies die Nachprüfbarkeit der Kontaktaufnahme ermögliche (Duplik, S. 5). Der Duplik beigelegt sind zwei E-Mails der E._____ AG Baumanagement (L.) an C. vom 4. bzw. 17. De- zember 2024 mit der Bitte, die Referenzanfrage (bis zum 10. Dezember 2024 bzw. "noch") auszufüllen (Beilagen 1 und 2 zur Duplik). Dem Betreff des E-Mails vom 17. Dezember 2024 ist der Hinweis "FERIEN BIS 13.01.25" zu entnehmen. Woher diese Information betreffend die Ferien- abwesenheit von C._____ stammt, ist nicht bekannt. Weder den Rechts- schriften der Vergabestelle noch den Akten lassen sich diesbezüglich ir- gendwelche Angaben entnehmen. Ziemlich naheliegend erscheint aller- dings eine per E-Mail versandte Abwesenheitsmeldung von C._____. So
oder anders kann die Behauptung der Vergabestelle, die besagte Refe- renzperson sei "zunächst bis am 13. Januar 2025 in den Ferien" gewesen und "danach zwei Mal per Mail kontaktiert" (Hervorhebungen in den Zitaten beigefügt) worden (Beschwerdeantwort, S. 11), nicht zutreffen. Die beiden der Duplik beigelegten E-Mails von L._____ an C._____ weisen – wie er- wähnt – die Daten vom 4. bzw. 17. Dezember 2024 auf und dürften somit während seiner Ferienabwesenheit zugestellt worden sein. Dafür, dass C._____ nach dem 13. Januar 2025 noch zweimal per E-Mail kontaktiert und ihm die Referenzanfrage erneut zugestellt worden ist, liegt kein Nach- weis vor. Es ist davon auszugehen, dass die Vergabestelle solche zusätz- lichen E-Mail-Anfragen, falls sie tatsächlich existieren sollten, ebenfalls ins Recht gelegt hätte.
4.2.5. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Angebot für das Referenzprojekt 01 (Neubau O.) unbestrittenermassen sämtliche verlangten Angaben gemacht. Sie nannte die Auskunftsperson sowie die Firma und gab Tele- fonnummer, Handynummer und E-Mail-Adresse an. Die Angabe einer wei- teren bzw. zusätzlichen Auskunftsperson im Falle der Abwesenheit war nicht verlangt. Insofern ist die Beschwerdeführerin den ihr als Anbieterin obliegenden Verpflichtungen korrekt nachgekommen. Die Vergabestelle bzw. die E. AG Baumanagement hat sich, wie vorstehend ausge- führt, darauf beschränkt, C._____ im Dezember 2024 zweimal per E-Mail zu kontaktieren, obschon ihr dessen Ferienabwesenheit – wie jedenfalls aus dem E-Mail vom 17. Dezember 2024 hervorgeht – bekannt war. Weder hat sie in der Folge versucht, C._____ telefonisch über dessen Handynum- mer zu erreichen, noch hat sie sich bei der J._____ AG, die zudem auch beim Referenzprojekt 02 (Neubau MFH R.) als Firma genannt ist, per E-Mail oder per Telefon nach einem Mitarbeiter oder Vorgesetzten erkun- digt, der anstelle des offenkundig abwesenden C. die erforderliche Referenzauskunft hätte erteilen können. Ebenso wenig hat sie C._____ nach dessen Rückkehr aus den Ferien Mitte Januar 2025 noch einmal zu kontaktieren versucht. Für die gegenteilige, nicht glaubwürdige Behaup- tung fehlt – wie in Erw. II/4.2.4 dargelegt – jeglicher Nachweis. Damit ist die Vergabestelle ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsabklärung nicht in genü- gender Weise nachgekommen, und sie kann der Beschwerdeführerin die fehlende Referenzauskunft nicht nachteilig anlasten. Die Rechtmässigkeit des Vorbehalts in den Ausschreibungsunterlagen, auf den sich die Verga- bestelle beruft (Beschwerdeantwort, S. 11; Duplik, S. 4), setzt voraus, dass die Vergabestelle jedenfalls das Notwendige und ihr Zumutbare unternom- men hat, um den Kontakt mit der Referenzperson herzustellen. Dies ist vor- liegend wie dargelegt nicht der Fall. Die gegen die Bewertung ihres Refe- renzprojekts 01 mit null Punkten gerichtete Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als begründet.
4.2.6. 4.2.6.1. Die Beschwerdeführerin hat mit der Replik die vom CEO der J._____ AG (K.) ausgefüllte und unterzeichnete Referenzanfrage für das Refe- renzprojekt 01 (Neubau O.) eingereicht (Beilage BR01 zur Replik). Die Bewertungen lauten durchwegs auf sehr gut bzw. Note 4. Die Berück- sichtigung des Referenzprojekts 01 mit der Beurteilung von K._____ führt in Bezug auf die Beschwerdeführerin zur folgenden Anpassung der Tabelle Bewertung "Infrastruktur / Personaleinsatz" (Beschwerdeantwortbeilage 9):
sehr gut / 4 Punkte 10 (+ 6) 40 Punkte zwischen gut und sehr gut / 3.5 Punkte 1 3.5 Punkte gut / 3 Punkte 5 15 Punkte zwischen genügend und gut / 2.5 Punkte 0 0 Punkte genügend / 2 Punkte 2 4 Punkte [...] Total mögliche Anzahl der Kreuze 18 (+ 6) Punktetotal 72 62.5 Punkte 100% 87%
75.00% bis 100.00% ergeben gemäss der Tabelle "Punkteverteilung" 5 Punkte.
Somit wäre das Angebot der Beschwerdeführerin beim mit 10 % gewichte- ten Subkriterium "Infrastruktur / Personaleinsatz" statt mit 30 Punkten mit 50 Punkten zu bewerten. Damit würde sich die Punktzahl der Beschwerde- führerin beim Zuschlagskriterium "Qualität" auf 155 Punkte und ihre Ge- samtpunkzahl auf 430 Punkte erhöhen, mithin läge sie mit ihrem Angebot vor der D._____ AG (420.58 Punkte) auf Rang 1.
4.2.6.2. Die Vergabestelle vertritt indessen den Standpunkt, die Berücksichtigung der nachträglichen Referenz der J._____ AG vom 28. Mai 2025 scheide zum vornherein aus, weil diese nach der Angebotseingabe zu den Akten gereicht worden sei. Sie könne auch nicht nachvollziehen, unter welchen Umständen die Referenz zustande gekommen sei. Die Beschwerdeführe- rin behaupte zwar, dass es sich nicht um eine "Gefälligkeitsreferenz" handle. Alleine die Tatsache, dass sämtliche Bewertungskriterien mit dem Prädikat "sehr gut" und damit mit der höchsten Note bewertet worden seien, lasse bei der Vergabestelle jedoch Zweifel an der Unbefangenheit der be- wertenden Stelle (J._____ AG) aufkommen. Die beiden von der Vergabe- stelle bewerteten Referenzen (Umbau und Sanierung P._____ und Neubau 11 Mehrfamilienhäuser R._____) liessen jedenfalls schlechtere Bewertun- gen erkennen. Zudem sei die Referenz nicht von der Vergabestelle einge- holt worden. Auf sie dürfe nicht abgestellt werden (Duplik, S. 3 f).
4.2.6.3. Angesichts der von der Vergabestelle geäusserten Zweifel an der Refe- renzauskunft der J._____ AG für das Referenzprojekt 01 sieht das Verwal-
tungsgericht von der beantragten und an sich möglichen (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB) direkten Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin ab und lässt es bei der Aufhebung des an die D._____ AG erteilten Zuschlags bewen- den. Es wird Sache der Vergabestelle sein, die erforderliche Referenzaus- kunft für das Referenzprojekt 01 der Beschwerdeführerin selber noch nach- träglich einzuholen, gestützt darauf eine korrekte Neubewertung des Ange- bots vorzunehmen und den Zuschlag neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerdesache an die Vergabestelle zur Neubeurteilung zurückzu- weisen.
4.2.7. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Beanstandungen (unzureichende Beantwortung von Bieterfra- gen, fehlende Unterzeichnung des Schreibens der E._____ AG Bauma- nagement vom __. März 2025 etc.). Zudem kann auf die Verfügung vom 22. Mai 2025 verwiesen werden, die sich zu verschiedenen festgestellten Mängeln des Vergabeverfahrens, namentlich auch zu Ungereimtheiten und fehlender Transparenz im Zusammenhang mit der Bewertung der Zu- schlagskriterien, geäussert hat.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der an die D._____ AG erteilte Zuschlag ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben. Die Beschwerdesache ist im Sinne von Erw. II/4.2.6.3 an die Verga- bestelle zurückzuweisen.
III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).
Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Zuschlagsverfügung und dem Eventualantrag auf Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung, was einem vollumfänglichen Obsiegen gleichkommt (siehe auch BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2022.314 vom 21. Dezember 2022, Erw. III/1.1). Die Beschwerdeführer trägt daher keine Verfahrenskosten. Die Verfah- renskosten sind zu 1/4 der Vergabestelle – welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG) – aufzuerlegen, da sie einen schwerwiegenden Verfahrensmangel (Verletzung der Begründungspflicht) begangen hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Las- ten des Kantons.
Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung der B._____ AG vom . März 2025 an die D.___ AG erteilte Zuschlag aufgehoben. Die Beschwerdesache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die B._____ AG zurückgewiesen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 6'500.00, sind von der B._____ AG zu 1/4 mit Fr. 1'625.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kan- ton.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die B._____ AG (Vertreter)
Dieser Entscheid kann – bei gegebenen Voraussetzungen – innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswe- sens ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öf- fentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Bundesrecht oder kantonale Verfassungsrechte (Art. 95 ff. BGG) verletzt und warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der geschätzte Auftragswert beträgt: Fr. 826'791.30 (ohne MWST).
Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemäss Ziff. 1 zulässig ist, wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Ent- scheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. August 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Winkler Wildi