Verwaltungsgericht 2. Kammer
WBE.2024.78 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.085) Art. 65
Urteil vom 20. September 2024
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter
Beschwerde- führer A._____, von Bosnien und Herzegowina vertreten durch lic. iur. Gandi Calan, Rechtsanwalt, Obere Bahnhofstrasse 26a, 9500 Wil SG
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung)
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 25. Januar 2024
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A. Der am tt.mm.jjjj geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und seit dem bewilligten Kantonswechsel vom 26. Mai 2005 im Kanton Aargau im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 f.).
Der Beschwerdeführer ist mit B., geboren am tt.mm.jjjj und Staatsangehörige von Montenegro, verheiratet. Das Ehepaar hat zwei ge- meinsame Kinder: C., geboren am tt.mm.jjjj, und D._____, geboren am tt.mm.jjjj. Die Ehefrau verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung und die beiden Söhne sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung (act. 2).
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q._____ vom 18. Februar 2008 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt drei nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 78'070.90 registriert, bei 19 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 125'078.20 (MI-act.18 f.). Aufgrund seiner Verschuldung wurde der Beschwerdeführer vom damaligen Migrationsamt (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) mit Schreiben vom 28. Mai 2008 ermahnt (MI-act. 23 f.).
In den Jahren 2006 bis 2016 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), wegen der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Verstoss gegen die Nationalstrassenabgabeverordnung [NSAV]), wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkurs- verfahren (Art. 323 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De- zember 1937 [StGB; SR 311.0]) und wegen Beschäftigung einer auslän- dischen Person ohne entsprechende Bewilligung (Art. 117 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) zusammengezählt mit Geldstrafen von 95 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 3'200.00 bestraft (MI-act. 11 f., 25 f., 27 f., 43 f., 52 ff., 55 ff.).
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 4. September 2015 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sieben nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zu- sammengezählt Fr. 98'015.46 registriert, bei 17 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 43'168.62 (MI-act. 59 ff.).
Aufgrund seiner Schulden und seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des MIKA vom 29. Februar 2016 aus- länderrechtlich verwarnt (MI-act. 72 ff.).
Der Beschwerdeführer erwirkte danach insgesamt elf weitere Straferkennt- nisse wegen SVG-Widerhandlungen bzw. Verletzungen von in diesem Zu- sammenhang stehenden (Sicherheits-)Vorschriften und wurde mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 5'310.00 bestraft (MI-act. 80 f., 83 f., 85 f., 94 f., 96 f., 109 f., 111 ff., 114 f., 116 ff., 119 ff., 123 f.). Aus dem Behördenauszug des Strafregister-Informationssystems vom 3. Mai 2023 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg am 1. Februar 2023 gegen den Beschwerdeführer ein Verfah- ren wegen Veruntreuung von Beiträgen durch den Arbeitgeber gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) eingeleitet hatte (MI-act. 161).
Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 1. Mai 2023 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 57 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 220'689.81 registriert. Weiter waren 41 definitive Verlustscheine nach Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) über insgesamt Fr. 96'609.36, drei Verlustscheine gemäss Art. 115 SchKG über insgesamt Fr. 14'734.20 und neun Pfändungen für einen Betrag von zu- sammengezählt Fr. 16'184.71 erfasst (MI-act. 153 ff.).
Am 3. Mai 2023 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung (MI-act. 164 ff.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung (MI-act. 168 f.). Am 8. August 2023 verfügte das MIKA unter Verweis auf die Verschuldung und die Straf- fälligkeit des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung; MI-act. 173 ff.).
B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. August 2023 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 182 ff.).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Ok- tober 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das AHVG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft (MI-act. 202 ff.).
Die Vorinstanz tätigte in der Folge weiter Sachverhaltsabklärungen (MI- act. 206 f.). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 12. Januar 2024 Stellung und reichte aufforderungsgemäss einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 13. November 2023 zu den Akten (MI-act. 213 ff.).
Am 25. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.):
Die Einsprache wird abgewiesen.
Es werden keine Gebühren erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 26. Februar 2024 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 13 ff.):
Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 sei aufzuheben.
Die Verfügung vom 8. August 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Umgang zu nehmen
Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Sachverhalts- abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer migrationsrechtlich zu verwarnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Migrations- amtes.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.
Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 50).
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2024. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob
die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei zwischen 2006 und 2023 insgesamt 18-mal verurteilt und mit Geldstrafen von zusammengezählt 135 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 9'310.00 bestraft worden. Zwar habe der Beschwerdeführer keine schweren Delikte begangen. Er sei aber seit vielen Jahren regelmäs- sig straffällig geworden und habe sich von den strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lassen, worin eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck komme. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich an die Rechtsordnung zu halten bzw. diese zu beachten, stelle ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) dar. Der Beschwerdefüh- rer sei zudem seit vielen Jahren hoch verschuldet. Auch nach seiner Ver- warnung im Jahr 2016 und insbesondere seit dem 1. Januar 2019 habe seine Verschuldung massiv zugenommen. Die Schuldenbildung sei mutwil- lig erfolgt und es sei keine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer er- kennbar. Es erscheine, als ob der Beschwerdeführer zu Lasten von Krankenkassen und Behörden über seinen finanziellen Verhältnissen lebe. Auch sei künftig mit weiteren Betreibungen und dem Anwachsen seiner Schulden zu rechnen. Die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Ver- pflichtungen stelle ebenfalls ein gewichtiges Integrationsdefizit dar. Auf- grund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, der mutwillig ange- häuften hohen Schulden, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der schlechten Prognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens des Be- schwerdeführers sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Rückstufung auszugehen. Demgegenüber sei dessen privates Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung trotz seiner langen Aufenthaltsdauer und der familiären Situation von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich wei- terhin in der Schweiz aufhalten dürfe.
1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die strafrechtlichen Verurteilungen würden vorwiegend im Zusammenhang mit seiner geschäft- lichen Tätigkeit stehen und seien auf das fachliche Unvermögen im be- triebswirtschaftlichen und administrativen Bereich zurückzuführen. Zudem seien die Delikte von untergeordneter Bedeutung und über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten verteilt erfolgt. Von einer ausgeprägten Gleich- gültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechts- ordnung könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe seine ge-
schäftliche Tätigkeit aufgegeben, weshalb in Zukunft ein strafrechtliches Fehlverhalten ausgeschlossen werden könne. Weiter treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erhebliche Schulden, ins- besondere betreffend Steuern und Krankenkassenprämien, angehäuft habe. Die Verschuldung sei aber nicht mutwillig erfolgt. Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe sich die Auftragslage plötzlich geän- dert. Es sei zu Liquiditätsengpässen gekommen. Das Unternehmen sei auch von der Pandemie und der damit zusammenhängenden allgemeinen Verschlechterung der Wirtschaftslage betroffen gewesen. Der Beschwer- deführer habe Kunden verloren. Dennoch habe er sich nicht entmutigen lassen und versucht, den Betrieb aufrechtzuerhalten und seinen finan- ziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sich selbst habe er nur noch einen geringen Lohn ausbezahlt. Auch habe er keine Sozialhilfe beziehen wollen. Die Verlustscheinforderungen werde der Beschwerdeführer zurückbezah- len. Die Behauptung der Vorinstanz, es sei auch künftig mit weiteren Be- treibungen und einem Anwachsen der Schulden zu rechnen, sei ohne jeg- liche Grundlage. Die seit der Verwarnung neu angehäuften Schulden des Beschwerdeführers seien sodann weder genau beziffert noch den ein- zelnen Gläubigern zugeordnet worden. Ohne weitere Begründung sei auf das Kriterium der Mutwilligkeit geschlossen worden. Im Übrigen erweise sich die Rückstufung als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit über 36 Jahren in der Schweiz und sei hier sehr gut integriert. Er habe hier die Primarschule und Oberstufe besucht und habe eine Berufslehre absolviert. Weiter spreche er perfekt Schweizerdeutsch. Seine beiden Söhne seien in der Schweiz geboren worden. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlich integriert und habe nie Sozialhilfe bezogen. Seine selbstän- dige Erwerbstätigkeit habe er vor rund zwei Jahren aufgegeben und er ar- beite derzeit als Chauffeur. Mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit könne er sich um die Sanierung seiner finanziellen Situation kümmern. Seine Ehe- frau sei nun ebenfalls arbeitstätig und erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.00. Somit sei mit einer grundlegenden Verbesserung der Schuldensituation zu rechnen. Es könne nicht von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen werden und dem Beschwerdeführer könne aktuell auch keine finanzielle Misswirt- schaft vorgeworfen werden.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von
BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. No- vember 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft ge- setzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2).
Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist.
Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind.
Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerde- führers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem sie zum Schluss ge- langt waren, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz und seiner hiesigen familiären Beziehungen derzeit als
unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 3.3 [act. 5]; erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 175].).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung der ausländerrechtlichen Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat.
4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.
4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1).
Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1).
Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtigte deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63
Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununter- brochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3).
Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss).
4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft in- tegrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.).
4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt.
4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c).
Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann das Bestehen von Schulden für sich allein genommen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die Schul- den einen gewissen Umfang erreicht haben, wobei sich bezüglich Höhe der Schulden keine klare Grenze ziehen lässt (zum Erfordernis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1; zum Erfordernis eines gewissen Schuldenumfangs Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2022 vom 21. April 2023, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021, Erw. 3.2.4). Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht namentlich bei folgenden Schuldenhöhen an: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.00 (Verlust- scheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Ver- lustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017), Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzliche offene Betreibungen im Um- fang von Fr. 4'239.00, vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014). Bei mut- williger Anhäufung von Schulden, welche sich in der Höhe der zuvor er- wähnten Beträge bewegen, ist damit ohne Weiteres von einer blossen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2).
Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird.
4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Ausweislich der Akten waren beim Betreibungsamt Region Q._____ per 13. November 2023 58 nicht ge- tilgte Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 220'932.01 registriert, bei drei eingeleiteten Betreibungen von insgesamt Fr. 1'347.55, fünf Forde- rungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 13'015.76, 38 Verlust- scheine gemäss Art. 149 SchKG von zusammengezählt Fr. 92'628.01 und drei Verlustscheine gemäss Art. 115 SchKG von insgesamt Fr. 14'734.20 (act. 23 ff. bzw. MI-act. 215 ff.).
Vorab ist festzuhalten, dass es Aufgabe des MIKA ist, darzulegen, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben hat und dadurch ein Integrationsdefizit durch Nichtbeachten der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE besteht. Mit anderen Worten ist es Aufgabe des MIKA, das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes nachzuweisen und kann bei Rückstufungen, welche erst seit dem 1. Januar 2019 zulässig sind, anders als bei der Prüfung von Widerrufsgründen (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1), nicht unbe- sehen auf die Gesamtsumme der Betreibungen und Verlustscheine gemäss Betreibungsregisterauszug abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Forderungen relevant, die auf einen Sachverhalt zurückgehen, welcher nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Nur wenn bei solchen Schulden auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft geschlossen werden kann, liegt ein Rückstufungsgrund vor. Erst wenn dieser nachgewiesen wurde, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Bemessung des öffentlichen Interesses auf früher erfolgte mutwillige Schul- denwirtschaft abzustellen, da diese bereits unter altem Recht (d.h. unter dem bis Ende 2018 geltenden AuG) sanktioniert werden konnte und sich ein Betroffener hinsichtlich der Bemessung des öffentlichen Interesses selbst dann nicht auf ein Kontinuitätsvertrauen berufen kann, wenn er mehr als 15 Jahre im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, zumal bereits unter altem Recht der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei über 15- jährigem Aufenthalt in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung auf- grund mutwilliger Schuldenwirtschaft drohte (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2.1).
Im vorliegenden Fall legt die Vorinstanz nicht konkret dar, dass die Schul- den des Beschwerdeführers auf Sachverhalte zurückgehen, die nach dem
scheinen und den weiteren ausstehenden Forderungen gemäss Betrei- bungsregisterauszug Sachverhalte zugrunde liegen würden, welche sich tatsächlich vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht hätten, wären diese damals begründeten Schulden zumindest nach dem 1. Januar 2019 erneut in Be- treibung gesetzt worden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen somit auch nach dem 1. Januar 2019 nicht nachgekommen. Auch um eine Schuldensanierung hat er sich nicht bemüht. Dies, nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verschul- dung vom MIKA bereits im Jahr 2008 ermahnt und im Jahr 2016 verwarnt worden war (siehe vorne lit. A). Trotz dieser Ermahnung und Verwarnung wuchs die Verschuldung des Beschwerdeführers weiter an. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 19. Februar 2018 waren zu diesem Zeitpunkt 13 nicht getilgte Verlust- scheine über zusammengezählt Fr. 99'376.06 registriert, bei zwei einge- leiteten Betreibungen von insgesamt Fr. 11'754.40, fünf Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 33'470.76 und zehn Verlust- scheine nach Art. 149 SchKG im Gesamtbetrag von Fr. 24'754.96 (MI- act. 87 ff.). Rund fünf Jahre später waren bereits 54 nicht getilgte Verlust- scheine im Gesamtbetrag von Fr. 218'423.31 registriert, bei einer eingelei- teten Betreibung im Betrag von Fr. 417.85, zehn Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 8'726.30, drei Verlustscheine nach Art. 115 SchKG von zusammengezählt Fr. 14'734.20 und 38 Verlustscheine nach Art. 149 SchKG im Gesamtbetrag von Fr. 93'961.71 (MI-act. 130 ff.). Auch wenn unklar ist, ob diese Schuldenanhäufung gänzlich vor oder teilweise auch nach dem 1. Januar 2019 erfolgt ist, steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen auch nach dem
schiedene Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nur teilweise nach. So legte der Beschwerde- führer insbesondere keine Dokumente zur Auftragslage bzw. Akquirierung vor, während und nach der Covid-19-Pandemie vor. Wenn der Beschwer- deführer weiter erklärt, dass er sich aufgrund der schlechten wirtschaft- lichen Lage nur noch einen geringen Lohn ausbezahlt habe, damit seine Unternehmung nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerate, trifft dies sodann – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (act. 7 f.) – nicht zu. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Aus dem Betreibungs- registerauszug vom 13. November 2023 gehen im Übrigen lediglich zwei vom Beschwerdeführer getätigte Zahlungen an das Betreibungsamt hervor: am 27. Juni 2022 von rund Fr. 594.00 und am 29. August 2022 von rund Fr. 348.00 (MI-act. 219). Die erst mit Einsprache vom 8. September 2023 geltend gemachten monatlichen Zahlungen an das Betreibungsamt von Fr. 600.00 wurden sodann nicht belegt (MI-act. 185). Weitere Sanie- rungsbemühungen sind nicht belegt und werden auch nicht geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer seit 1. September 2022 zu 100 % angestellt ist, seine Ehefrau – gemäss den Angaben des Beschwerde- führers – nun auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht und monatlich rund Fr. 1'000.00 verdient (MI-act. 142, 186). Vor diesem Hintergrund stünde einer Schuldensanierung nichts im Wege. Weshalb der Beschwerdeführer dennoch keine weiteren Bemühungen getätigt hat, begründet er nicht. Er legt auch nicht dar, weshalb ihm ein Abrücken von bzw. eine (Teil-)Sanie- rung seiner Schuldenwirtschaft nicht möglich war. Die bisherige Schulden- wirtschaft ist dem Beschwerdeführer somit nach wie vor vorzuhalten und es ist ihm vorzuwerfen, dass er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen im grossen Umfang nicht erfüllt hat (Art. 77a Abs. 1 lit. b AIG), womit eine mutwillige Schuldenwirtschaft erstellt ist.
Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner vorwerfbaren mutwilligen Schuldenwirtschaft im grossen Umfang ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrationsdefizit auf und ist der Rück- stufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE klar erfüllt.
4.3.3.2. Der Beschwerdeführer hat von 2006 bis 2023, mithin über einen Zeitraum von 17 Jahren hinweg, wiederholt delinquiert. Soweit aus den Akten er- sichtlich, hat er insgesamt 18 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu Geldstrafen von zusammengezählt 135 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 9'310.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A und B). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er sieben Mal straffällig, wobei alle Delikte nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind zwar von relativ geringfügiger Natur, die wieder-
holte Begehung zeugt indessen von einer gewissen Unbelehrbarkeit und Geringschätzung des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechts- ordnung. Ob dem Beschwerdeführer seine nach dem 1. Januar 2019 er- folgte Straffälligkeit vorzuwerfen ist, kann angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung ohnehin nicht erfüllt, jedoch offenbleiben.
4.4. Nachdem beim Beschwerdeführer aufgrund seiner mutwilligen Schulden- wirtschaft ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, er- weist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatz- weiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet.
5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen.
Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen.
Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seine aufgelaufenen Schulden zu begleichen.
Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches
beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht.
5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren.
5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken.
Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG).
Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE).
5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer sub- stantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Si- cherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Ge- gensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsvereinba- rung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz ge- knüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nicht- einhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Auf- enthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlas- sungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbeson- dere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punk- ten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilli- gung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher An- sprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entspre- chenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufent- haltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Nieder- lassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Auf-
enthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilli- gung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG).
Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen.
5.3.3. 5.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat auch unter dem neuen Recht fortgesetzt Schul- den angehäuft und seine Verschuldung ist mutwillig erfolgt. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Region Q._____ vom 13. November 2023 waren zu diesem Zeitpunkt 58 nicht getilgte Verlust- scheine über zusammengezählt Fr. 220'932.01 registriert, bei drei eingelei- teten Betreibungen von insgesamt Fr. 1'347.55, fünf Forderungen mit laufender Pfändung über ursprünglich Fr. 13'015.76, 38 Verlustscheine ge- mäss Art. 149 SchKG von zusammengezählt Fr. 92'628.01 und drei Ver- lustscheine gemäss Art. 115 SchKG von insgesamt Fr. 14'734.20. Sodann hat sich der Beschwerdeführer diese Verschuldung vorwerfen zu lassen und bemühte er sich nicht in hinreichender und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechender Weise um eine Schuldensanierung (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und pri- vatrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem Gesagten ist ihm im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Inte- resse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Auf- enthaltsbewilligung zu ersetzen.
5.3.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substantiellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er in Zukunft entsprechend seiner wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit seine Schulden abbaut und sich vollumfänglich an die Rechtsordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen Ehe- frau und beide Kinder in der Schweiz leben (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte.
Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses re- levant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vor- gebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufent-
haltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit.
Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten.
5.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, womit eine Verwarnung nicht zur Diskussion steht.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, er sei vom Verwal- tungsgericht zum Sachverhalt persönlich anzuhören und zu einer münd- lichen Verhandlung vorzuladen (act. 20). Ausserdem offeriert er im Zusam- menhang mit der Beurteilung seiner Integration in die hiesige Gesellschaft seine Befragung als Beweismittel (act. 18 f.).
Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Be- weiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenslage des Beschwerde- führers vollumfänglich aus den Akten, und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche seine Anhörung erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, zu welcher Erhellung des Sachverhalts seine Anhörung beitragen würde (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländer- recht, Bern 2024, Rn 219, 235). Auch ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, inwiefern seine Anhörung den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen vermöchte. Dass sich die Sachlage aufgrund einer der beantragten Beweismassnahmen anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dar. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine An- hörung zu verzichten. Der genannte Beweisantrag ist daher abzuweisen.
Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 304.00, gesamthaft Fr. 1'504.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern die Vorinstanz (mit Rückschein)
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 20. September 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter