Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.9 / sk / wm ZEMIS [***]9; (E.2021.074) Art. 16 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- führer A._____, von Serbien vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau GegenstandBeschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 8. Dezember 2021
Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2022 reichte der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 17 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 sei aufzu- heben. 2. Die Vorinstanz (Sektion Aufenthalt) sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewil- ligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 37) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 41). Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht betreffend seine aktuelle wirtschaft- liche Situation diverse Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen (act. 44 f.). Der Beschwerdeführer kam dem mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 4. Juli 2022 teilweise nach (act. 48 ff.).
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist so- mit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMINSCHINDLER, in:MARTINA CARONI/THOMASGÄCHTER/DANIELATHURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des
1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine hohen Schulden mutwillig angehäuft, dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und so den Wi- derrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt habe. Nachdem er seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen sei, habe er auch nach der jüngsten Verwarnung im Jahr 2015 sowie nach der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Januar 2019 weiter Schulden generiert. Zudem sei der Beschwerdeführer jahrelang wiederholt straffällig geworden. Zwar habe das MIKA seine Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis sämtlicher strafrechtlicher Verfehlungen verlängert, weshalb diese nicht massnahmenbegründend berücksichtigt werden dürften. Die wiederholte Delinquenz führe jedoch zu einer Erhöhung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen. In der Gesamtabwä- gung überwiege das öffentliche Interesse, den Aufenthalt des Beschwer- deführers in der Schweiz zu beenden, dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und Wegweisung auch als verhältnismässig erwiesen und im Ergeb- nis zulässig seien. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz seien bereits des- halb unzulässig, weil kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG erfüllt sei. Angesichts der vorbehaltlosen Bewilligungsverlängerung im Februar 2019 dürften aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben seine Schulden ebenso wenig zur Begründung aufenthaltsbeendender Massnah- men herangezogen werden, wie seine Straffälligkeit. Für die Zeit seit der Verlängerung könne ihm keinesfalls Mutwilligkeit vorgeworfen werden, schliesslich habe seine Verschuldung seither nicht mehr zu- sondern ab- genommen. Sollte gleichwohl (die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung als begründet qualifiziert und dementsprechend) eine Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorgenommen werden, müsse festgestellt werden,
2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28.März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus ei- ner ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, ein- gehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.72 vom 13. Dezember 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf-
3.1. Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer vertreten unterschiedliche Auf- fassungen bezüglich der Frage, inwieweit die Bewilligungsverlängerungen, welche das MIKA dem Beschwerdeführer – letztmals am 6. Februar 2019 – gewährt hat, der späteren Verfügung aufenthaltsbeendender Massnah- men entgegenstehen. Dies mit Blick auf den im Verlängerungszeitpunkt vorliegenden Sachverhalt und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauens- schutzes (siehe vorne Erw. II/1). Vorab ist daher – in Präzisierung der durch die Vorinstanz korrekt zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid WBE.2018.156 vom 6. Mai 2019, Erw. II/2.2.4.3, unter Beach- tung des dazu ergangenen Urteils des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019, Erw. 5.2 – Folgendes klarzustellen: 3.2. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung begründet rechtsprechungsgemäss grundsätzlich noch kein geschütztes Vertrauen der betroffenen ausländischen Person in den zukünftigen Fortbestand der Bewilligung. Eine schützenswerte Vertrauensbasis setzt vielmehr voraus, dass die Behörde im Bewilligungszeitpunkt über den Sachverhalt richtig und vollständig orientiert war und in Kenntnis aller Umstände eine vorbe- haltlose Zusicherung erteilt hatte (Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Wurde die Bewilligung im ordentlichen Verfahren verlängert – d.h. auf Ein- reichung der Verfallsanzeige hin, ohne dass das MIKA weitere Abklärungen vorgenommen oder das rechtliche Gehör gewährt hatte –, liegt regelmässig keine vorbehaltlose Zusicherung vor. Von einer solchen ist nur dann aus-
9 - zugehen, wenn das MIKA der betroffenen Person das rechtliche Gehör ge- währt und somit erkennbar ausländerrechtliche Massnahmen geprüft hatte, oder wenn aufgrund anderer Umstände klar ersichtlich ist, dass die Bewil- ligungsverlängerung trotz Kenntnis von Sachverhalten erfolgte, bei wel- chen sich ausländerrechtliche Massnahmen aufgedrängt hätten. Ist weder das eine noch das andere der Fall, lässt sich aus der Bewilligungsverlän- gerung keine vorbehaltlose Zusicherung ableiten, wonach die Bewilligung bei gleichbleibendem Sachverhalt auch in Zukunft verlängert werden wird. Für eine Anrufung des Vertrauensschutzgebots fehlt es somit bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage (vgl. ULRICHHÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIXUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.). Dass eine ordentliche Bewilligungsverlängerung keine vorbehaltlose Zusi- cherung darstellt und entsprechend kein geschütztes Vertrauen in den zu- künftigen Fortbestand der Bewilligung begründet, ist umso klarer, wenn die betroffene Person vor der fraglichen Verlängerung ausländerrechtlich ver- warnt wurde. Schliesslich hat das MIKA die Person mit der Verwarnung gerade darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr bisheriges Verhalten als massnahmenbegründend qualifiziert und wurde die Verwarnung einzig deshalb verfügt, weil sich die schärfere Massnahme als unverhältnismässig erwies (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG). Eine Bewilligungsverlängerung nach ver- fügter Verwarnung steht damit immer unter dem impliziten Vorbehalt, dass sich die betroffene Person künftig an die mit der Verwarnung formulierten Vorgaben hält. 3.3. Vorliegend verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Be- schwerdeführers jeweils jährlich, letztmals am 6. Februar 2019. Diesen Verlängerungen ging indes weder eine Gehörsgewährung betreffend aus- länderrechtliche Massnahmen voraus, noch wäre aus anderen Gründen zu schliessen, dass das MIKA eine vorbehaltlose Verlängerung hatte verfügen wollen. Vielmehr standen die Verlängerungen unter dem Vorbehalt des mit Verwarnung vom 13. Juli 2015 verlangten Wohlverhaltens. Die ordentlichen Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers waren demnach nicht als vorbehaltlose Zusicherungen zu verstehen und entspre- chend nicht geeignet, beim Beschwerdeführer ein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand seiner Bewilligung zu begründen. Mithin gehen der Beschwerdeführer (betreffend Straffälligkeit und Schul- den) wie auch die Vorinstanz (nur betreffend Straffälligkeit) zu Unrecht da- von aus, die ordentliche Bewilligungsverlängerung vom 6. Februar 2019 stehe aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund des dannzumal be- reits vorliegenden Sachverhalts entgegen. Vielmehr dürfen auch Sachver- halte, die sich vor der letztmaligen ordentlichen Bewilligungsverlängerung ereignet haben, heute weiterhin zur Begründung ausländerrechtlicher
10 - Massnahmen herangezogen werden, ohne dass dadurch das verfassungs- rechtliche Gebot des Vertrauensschutzes verletzt würde.
4.1. Wie eingangs dargelegt (Erw. II/2.1), ist mit Blick auf die Zulässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers je- weils zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist der Widerruf einer Bewilligung – ausge- nommen die Niederlassungsbewilligung – möglich, wenn die betroffene ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Hinsichtlich des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wird in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstä- tigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtli- che Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG jedoch nicht erforderlich, dass "in schwerwiegender Art und Weise" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Ein erheblicher Verstoss respektive wiederholte Verstösse sind damit ausreichend, um den Widerrufsgrund zu erfüllen (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2). Insbesondere kann das Bestehen von Schulden für sich alleine einen er- heblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn die Ver- schuldung mutwillig erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2.1 ff.; MARCOWEISS, Widerruf der Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff.). Schuldenwirtschaft an sich stellt keine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (und damit auch keinen erheblichen Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) dar, sondern es bedarf des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Mutwil- ligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungs- pflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksals- schläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
13 - Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Schuldenhöhe habe seit der letzten Bewilligungsverlängerung im Jahr 2019 nicht mehr zugenommen (act. 22), erweist sich dies – jedenfalls mit Blick auf die betreibungsrechtlich registrierten Verlustscheinschulden – als unzutreffend (siehe soeben). Wie einleitend dargelegt, hat jedoch die ordentliche Verlängerung vom 6. Fe- bruar 2019 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohnehin nicht zu Folge, dass auf den bis dahin verwirklichten Sachverhalt heute nicht massnahmenbegründend abgestellt werden dürfte (siehe vorne Erw. II/3). Die Höhe der Schulden, welche der Beschwerdeführer – insbesondere auch noch nach seiner Verwarnung – akkumuliert hat, wäre im Übrigen selbst dann als erheblich einzustufen, wenn ein Teil der registrierten Ver- lustscheine auf dieselben Forderungen zurückginge, wie dies in der Be- schwerde unsubstanziiert behauptet wird (act. 23 f.). Da der Beschwerde- führer zu seiner diesbezüglichen Behauptung auch mit Eingabe vom 4. Juli 2022 weder rechtsgenügend substanziierte Angaben macht, noch taugli- che Belege einreicht (vgl. act. 49), ist indes ohnehin nicht davon auszuge- hen, dass diese zutrifft (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG sowie die entsprechende verwaltungsgerichtliche Androhung mit Verfügung vom 12. April 2022 [act. 44 f.]). Aus den eingereichten Berechnungsblättern für die Quellensteuer der Jahre 2016 bis und mit 2020 (act. 64 ff.) geht sodann hervor, dass der Be- schwerdeführer in diesem Zeitraum jeweils ein steuerbares Jahresbrutto- einkommen zwischen Fr. 48'000.00 und Fr. 57'600.00 erzielte. Damit hätte es ihm – auch mangels in der Schweiz lebender unterhaltsberechtigter Fa- milienmitglieder (siehe vorne lit. A) – bei entsprechender Ausgestaltung des Lebensstandards problemlos möglich sein müssen, seinen Lebensun- terhalt ohne Aufnahme weiterer Schulden zu finanzieren. Aus den Akten sind denn auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer hätte verschulden müssen, um unvorhergesehene Kos- ten zu decken, die ihm nicht vorgeworfen werden könnten (vgl. unten Erw. II/4.2.2.3). Vielmehr gehen seine per 27. April 2022 in R. ver- zeichneten Betreibungen und Verlustscheine grösstenteils auf Forderun- gen von Krankenkassen zurück (act. 55 ff.), deren Ansprüche ihm jeweils lange im Voraus bekannt sein mussten. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit davon auszugehen, dass er bewusst über seine Verhältnisse lebte und seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöhte. 4.2.2.2. Zu prüfen bleibt, ob bzw. inwieweit sich der Beschwerdeführer ernsthaft um die Sanierung seiner finanziellen Situation – mithin um einen Abbau seiner Schulden – bemüht hat. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwal- tungsgerichts keine umfassende Aufstellung über die durch ihn geleisteten
14 - Schuldenrückzahlungen, sondern bloss einzelne Zahlungsbelege (Quittun- gen, betreibungsamtliche "Kontoauszüge") eingereicht sowie auf bereits bei den Akten liegende Belege verwiesen hat. Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass darüber hinaus keine weiteren Rückzahlungen erfolgt sind. Zudem ist in freier gerichtlicher Beweiswürdigung aus den vorliegenden Be- legen zu folgern, an wen und zu welchem Zweck die belegten Zahlungen erfolgten und ob sie demnach als Beitrag an die Sanierung der vorstehend dargelegten aktenkundigen Schuldensituation des Beschwerdeführers zu qualifizieren sind oder nicht (jeweils § 23 Abs. 2 VRPG). Wie aus den Akten hervorgeht (teilweise überschneidend bzgl. derselben Zahlungen: MI-act. 728 f., 730 ff., 761 f., 763 ff.; act. 58 ff.), hat der Be- schwerdeführer zuhanden der Betreibungsämter Q. und R., wo seine aktenkundigen Schulden registriert sind, seit Januar 2019 diverse Zahlungen im Umfang von rund Fr. 100.00 bis rund Fr. 1'500.00 vorgenom- men. Zusammengezählt belaufen sich diese auf rund Fr. 20'000.00 (rund Fr. 7'000.00 ans Betreibungsamt Q. gem. MI-act. 728 f. plus rund Fr. 13'000.00 ans Betreibungsamt R. gem. MI-act. 730 ff. und act. 58 ff.). Stand dieser Angaben ist der 29. Oktober 2021 (act. 61). Seit 2022, so der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022, bezahle er an das Betreibungsamt Geroldswil (act. 49 f.). Allerdings führt der nach wie vor in R. wohnhafte Beschwerdeführer mit keinem Wort aus, weshalb seine in Q. und R. registrierten aktenkundigen Schulden neuerdings durch Zahlungen an das Betreibungsamt der im Kanton Zürich liegenden Gemeinde Geroldswil sollten getilgt werden können. Entsprechend sind die mit Quittungen (act. 62 ff.) belegten Zahlungen an das Betreibungsamt Geroldswil im Umfang von zusammengezählt Fr. 9'000.00 nicht als Zahlungen an die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen aktenkundigen Schulden zu qualifizieren. Vielmehr deuten die Zahlungen an das Be- treibungsamt Geroldswil darauf hin, dass auch die dort ansässige Firma des Beschwerdeführers (Autogarage) betrieben worden ist. Wie es sich da- mit effektiv verhält, kann indes offenbleiben. Als Sanierungsbemühung hin- sichtlich der aktenkundigen Schulden des Beschwerdeführers kann sodann auch die in der Beschwerde angeführte ratenweise Rückzahlung eines 2017 aufgenommenen Kredits über Fr. 40'000.00 bis Dezember 2020 (act. 22) nicht qualifiziert werden. Bei den Fr. 40'000.00 handelt es sich of- fenbar um Schulden, welche der Beschwerdeführer 2017 zusätzlich zu sei- nen bereits enormen betreibungsrechtlich registrierten Verbindlichkeiten aufnahm, um eine Garage zu kaufen (MI-act. 683), und in der Folge aus- serhalb der Betreibungsverfahrens bilateral an den Darlehensgeber zu- rückzahlte. So ist der auf der eingereichten Rückzahlungsquittung ge- nannte private Darlehensgeber in keinem der vorliegenden Betreibungsre- gisterauszüge aufgeführt und macht der Beschwerdeführer auch hierzu keine weiteren Angaben. Aus der Rückzahlung des Darlehens kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr muss er sich vorwerfen lassen, zusätzliche Schulden aufgenommen und dann
15 - diese zurückbezahlt zu haben, anstatt einen Teil seiner zahlreichen Betrei- bungs- und Verlustscheingläubiger zu befriedigen. Schliesslich ist der Be- schwerdeführer auch der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsge- richts zur fortlaufenden Einreichung von Belegen für erfolgte Schuldenrück- zahlungen bis zum Abschluss des Verfahrens nicht nachgekommen, wes- halb in Anwendung von § 23 Abs. 2 VRPG davon auszugehen ist, dass er seit Ende Oktober 2021 (siehe oben; act. 61) keine weiteren relevanten Zahlungen geleistet hat. Nach dem Gesagten erschöpfen sich die relevanten Sanierungsbemühun- gen des Beschwerdeführers in Zahlungen über zusammengezählt rund Fr. 20'000.00 an die Betreibungsämter Q. und R. im Zeitraum von Anfang 2019 bis Ende 2021. Mit diesen Zahlungen bediente der Beschwerdeführer seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten. Er reduzierte also nicht etwa seine aufgelaufenen, durch Verlustscheine belegten Schulden, sondern verlangsamte lediglich das weitere Anwachsen der Verlustscheinschulden, deren Gesamtsumme vom 2. Juni 2020 bis zum
16 - Ausführungen im vorinstanzlichen Einspracheentscheid (act. 11) denn auch nicht bestritten. Am dargelegten Fehlen entscheiderheblicher Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn entgegen den vorstehenden Darlegungen auch dessen Zahlungen an das Betrei- bungsamt Geroldswil mitberücksichtigt und zudem davon ausgegangen würde, dass er bis heute in ähnlichem Umfang laufende betreibungsrecht- liche Verbindlichkeiten bedient, wie er dies für die Jahre 2019 bis 2021 aus- gewiesen hat. Dies zumal, wie dargelegt, die Verlustscheinschulden des Beschwerdeführers bis jedenfalls Ende April 2022 weiter angewachsen sind und er selbst seine laufenden Betreibungen erst unter massivem be- hördlichem Druck bedient. 4.2.2.3. Unter den dargelegten Umständen ist die kontinuierliche, im Ergebnis mas- sive Verschuldung des Beschwerdeführers, welche dieser zur Erhöhung seines Lebensstandards betrieb und insbesondere auch nach seiner aus- länderrechtlichen Verwarnung fortsetzte, als mutwillig im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren. Anders wäre dies nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die jahrelange Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zumindest zu einem erheblichen Teil nicht selbst verschuldet hätte. Entsprechende Anhaltspunkte finden sich jedoch nicht in den Akten und werden durch den Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht (vgl. act. 21, 24, 50). Dies gilt namentlich, wenn er in seiner Beschwerde behauptet, die Covid-19-Pandemie habe bei ihm zu Liquiditätsengpässen geführt, ohne diese Engpässe konkret zu beziffern und ohne dazulegen, weshalb er sie nicht durch Inanspruchnahme der hier- für zur Verfügung stehenden staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten oder andernfalls selbständig zu überbrücken vermochte (vgl. act. 21). Ebenso muss er sich vorwerfen lassen, seine Erwerbsstrategie im Lauf der Jahre nicht an seine kognitiven Möglichkeiten und seine kaufmännische Bega- bung angepasst zu haben, welche er sich in der Beschwerde jeweils ab- sprechen lässt (act. 24). Schliesslich wäre er auch selbst dafür verantwort- lich gewesen, dafür zu sorgen, dass Dritte wie sein Cousin in Serbien (vgl. act. 50) ihre angeblich seit Jahren bestehenden finanziellen Verpflichtun- gen ihm gegenüber erfüllen. Durch die mutwillige Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE hat der Beschwerdeführer den Wider- rufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 4.2.2.4. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer während der vorstehend nachgezeichneten Anhäufung von Verlustscheinen auch vielfach gegen
17 - gesetzliche Vorschriften verstiess und behördliche Verfügungen missach- tete (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Hierfür wurde er in den Jahren 1995 bis 2017 32 Mal strafrechtlich verurteilt und zusammengezählt mit Bussen von Fr. 7'340.00, Geldstrafen von 220 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von zwei Monaten und 17 Tagen bestraft (siehe vorne lit. A). Angesichts der relativ geringen Anzahl und Schwere der seit der Verwarnung vom 13. Juli 2015 begangenen Delikte (drei Verurteilungen wegen Ungehorsams als Schuldner im Betreibungs- und Konkursverfahren in sechs Fällen) sowie insbesondere des langen Zurückliegens der letzten Tatbegehung im Ja- nuar 2017 (MI-act. 607), genügt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt insgesamt nicht mehr, um für sich allein genommen den Widerrufsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen (vgl. vorne Erw. II/4.2.1). Jedoch wird dadurch der aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft festgestellte erhebliche Ordnungsverstoss zusätzlich untermauert, sodass unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG umso klarer er- füllt ist. 4.3. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG vorliegt, liegt gleichzeitig ein Nichtverlängerungsgrund vor, womit sich die Nichtverlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilli- gung als begründet erweist.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Weg- weisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeenden- den Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. II/2.3). Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahmen als verhältnismäs- sig erweisen, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü- fen. 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dadurch erfüllt, dass er mutwillig seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachge-
18 - kommen ist (Erw. II/4.2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentli- chen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbe- zügliches Verhalten. 5.2.1.2. Bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an aufenthaltsbeendenden Massnahmen aufgrund von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist zunächst auf den Umfang der angehäuften Schulden abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem der Zeitraum, während dessen die Schulden angehäuft wurden. Ha- ben bei objektiver Betrachtung neben der Mutwilligkeit der betroffenen Per- son weitere, ihr nicht vorwerfbare Umstände zur Akkumulation der Schul- den beigetragen (ohne dass insgesamt die Mutwilligkeit zu verneinen wäre; vgl. vorne Erw. II/4.2.1), wirkt sich dies relativierend auf das öffentliche In- teresse aus. Von entscheidender Bedeutung ist sodann, inwieweit damit gerechnet werden muss, dass die betroffene Person in Zukunft weiterhin mutwillig ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Dies im Sinne einer Zukunftsprognose über die Notwendigkeit, den Geschäfts- verkehr und die potentielle Gläubigerschaft in der Schweiz vor der betroffe- nen Person zu schützen. Dabei ist gemäss Bundesgericht ferner zu berück- sichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung einer auslän- dischen Person zum Schutz potentieller Gläubiger grundsätzlich weniger gewichtig erscheint als an der Wegweisung straffälliger Personen (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1). Im Rah- men der Zukunftsprognose ist den Sanierungsbemühungen des oder der Betroffenen Rechnung zu tragen. Wurde in der Vergangenheit bereits mit ausländerrechtlichen Massnahmen – namentlich einer förmlichen Verwar- nung – erfolglos versucht, die ausländische Person zur Erfüllung ihrer fi- nanziellen Verpflichtungen zu bewegen, wirkt sich dies im Rahmen der Zu- kunftsprognose zu ihren Ungunsten aus und führt zu einer entsprechenden Erhöhung des öffentlichen Interesses. 5.2.1.3. Wie bereits ausgeführt (vorne Erw. II/4.2.2), hat der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn bis 20 Jahren kontinuierlich Schulden in enormem Umfang angehäuft. Konkret resultierten per 27. April 2022 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von über Fr. 280'000.00. Auch nachdem ihn das MIKA am 13. Juli 2015 – bei Verlustscheinschulden von rund Fr. 176'000.00 – mittels förmlicher ausländerrechtlicher Verwarnung unter Androhung von Widerruf und Wegweisung aufgefordert hatte, seinen finan- ziellen Verpflichtungen inskünftig vollumfänglich nachzukommen, liess der Beschwerdeführer seine Schulden nochmals um mehr als Fr. 100'000.00 anwachsen. Zwar hat er ausweislich der Akten zwischen Anfang 2019 und Ende 2021 regelmässig Zahlungen an die zuständigen Betreibungsämter geleistet, um seine laufenden betreibungsrechtlichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Dies vermag jedoch die Unbelehrbarkeit, die sich in seiner trotz
19 - Verwarnung fortgesetzten Schuldenwirtschaft zeigt, bloss zu einem gewis- sen Grad zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer die genannten Zah- lungen jeweils erst nach Pfändung seines Geschäftsinventars und Gewäh- rung von Aufschubsraten, mithin auf erheblichen betreibungsrechtlichen Druck hin leistete. Zudem sind gemäss Betreibungsregisterauszug vom
20 - 5.3. 5.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
21 - 5.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 25. Juli 1990 im Rahmen des Familien- nachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthalts- bewilligung (siehe vorne lit. A). Damit lebt er heute seit 32 Jahren in der Schweiz. Dass er sich (infolge versäumter Mitwirkung zur Bewilligungsver- längerung) zwischenzeitlich während schätzungsweise zwei Jahren ohne Bewilligung hier aufhielt (MI-act. 374, 694; act. 12), fällt im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer nicht ins Gewicht. Die sehr lange Aufenthalts- dauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weite- ren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. 5.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration ist – mangels gegenteiliger An- haltspunkte – mit der Vorinstanz (act. 12) davon auszugehen, dass der seit drei Jahrzehnten in der Schweiz lebende Beschwerdeführer die deutsche Sprache beherrscht (vgl. z.B. MI-act. 352, 362, 425, 473). Damit ist bei ihm in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration auszugehen. 5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren in die Schweiz übersiedelt ist und nunmehr seit 32 Jahren hier lebt, ist davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Gleichsam ist davon auszugehen, dass der als Jugendlicher in die Schweiz eingewanderte, seit drei Jahrzehnten hier lebende Beschwerdeführer in der Schweiz über ein soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. auch MI-act. 43, 56, 72, 83, 272, 641; act. 27). Konkrete Anhaltspunkte für besonders enge Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz aus- serhalb seiner Familie finden sich in den Akten indes nicht. Der Beschwer- deführer legt solche besonders engen Beziehungen auch nicht substanzi-
22 - iert dar, wenn er in der Beschwerde pauschal auf seine Kunden sowie an- dere Betriebsinhaber verweist, mit welchen ihn das gemeinsame Interesse an Autos verbinde und die daher zu Kollegen geworden seien (act. 27). Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Soweit aus den Akten ersichtlich und wie sinngemäss bereits die Vor- instanz festgestellt hat, war der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz grossmehrheitlich erwerbstätig – seit dem Erwerb einer Auto- garage im Jahr 2017 als Selbständiger (act. 12). Angesichts des aktenkun- digen steuerbaren Jahresbruttoeinkommens von rund Fr. 50'000.00 bis rund Fr. 57'000.00, welches der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2020 erzielt hat (act. 65 ff.), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser mit seiner Firma relativ erfolgreich wirtschaftet (act. 12; vgl. auch die dahingehenden Beschwerdevorbringen in act. 27). Anders wäre dies allen- falls zu beurteilen, sollten die aktenkundigen Zahlungen des Beschwerde- führers an das Betreibungsamt Geroldswil effektiv auf Betreibungen gegen seine dort ansässige Firma zurückgehen (siehe vorne Erw. II/4.2.2). Ob dem effektiv so ist, geht indes aus den Akten nicht klar hervor und kann auch im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, zumal die Interessen- abwägung ohnehin zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt (siehe unten Erw. II/5.4). Anzumerken bleibt, dass die lang zurückliegenden Ver- urteilungen des Beschwerdeführers wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung (MI-act. 229) und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10; MI-act. 251 f., 297 ff.) dessen berufliche Integrations- leistung aus heutiger Sicht nicht (mehr) massgeblich zu relativieren vermö- gen. Bezüglich der ihm durch die Vorinstanz vorgeworfenen Misswirtschaft als Arbeitgeber liegt derweil – soweit aus den Akten ersichtlich – keine rechtskräftige Verurteilung vor. Nach dem Gesagten müsste der Beschwerdeführer im Fall einer Wegwei- sung aus der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben und ist ihm in beruflicher Hinsicht gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer eine normale Integration zu attestieren.
23 - 5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Wie aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres erhellt, ist der Be- schwerdeführer – mit nicht getilgten Verlustscheinen von über Fr. 280'000.00 – in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Auf- enthaltsdauer klar mangelhaft in der Schweiz integriert. Daran ändert auch nichts, dass er keine Sozialhilfe bezogen hat (MI-act. 659 f.). 5.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher wie auch in beruflicher Hinsicht normal und in kultureller und sozialer bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, während ihm in wirtschaftlicher Hinsicht eine klar mangelhafte Integration attestiert werden muss. Angesichts der sehr lan- gen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem grossen privaten Interesse des Be- schwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig geworden ist, führt entgegen der Auffassung der Vor- instanz (act. 13) nicht zu einer zusätzlichen Reduktion seines privaten In- teresses am Verbleib in der Schweiz (vgl. Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1, und WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.3.2.4). Die Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthalts berücksichtigt (siehe vorne Erw. II/4.2.2.4). 5.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2).
24 - Nachdem die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner letzten Ehefrau geschieden ist, der gemeinsame Sohn der früheren Eheleute of- fenbar mit der Kindsmutter in Serbien lebt (siehe vorne lit. A) und auch sonst keine familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz aktenkundig sind oder geltend gemacht werden (vgl. act. 28 f.), erfährt das private Interesse an einem Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz mit Blick auf dessen familiäre Verhältnisse keine Erhöhung. 5.3.4. Auch was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, er- geben sich weder aus den Akten noch aus dessen Vorbringen in der Be- schwerde (vgl. act. 28) Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte. 5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 5.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend in Serbien, bevor er das Land im Alter von 15 Jahren verliess und im Rahmen des Familiennachzugs zu sei- nen Eltern in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 3, 7; siehe vorne lit. A). Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Serbien die kulturelle Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft den seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zwar vor Schwierig- keiten, jedoch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen würde, zumal ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland noch be- kannt sein dürften. Dies entgegen seiner unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde (act. 28). Immerhin hat sich der Beschwerdeführer 2011 und 2014 jeweils in Serbien mit einer Landsfrau verheiratet. Mithin sind ihm in kultureller Hinsicht jedenfalls intakte Wiedereingliederungschancen in Serbien zu attestieren. 5.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Inte- grationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rah- men der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die betroffene
25 - Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Dass er seine serbische Muttersprache nicht mehr beherrschen würde, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend. Er ver- brachte denn auch die ersten 15 Jahre seines Lebens in Serbien, bevor er zu seinen serbischen Eltern in die Schweiz übersiedelte, war zwei Mal mit Serbinnen verheiratet und hat offenbar einen serbischen Sohn, der in Ser- bien lebt (siehe vorne lit. A). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er des Serbischen nach wie vor mächtig ist und es sind ihm in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren. 5.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- hältnisse des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass sich des- sen offenbar in Serbien lebender Sohn noch im Kindesalter befindet und ihn folglich nicht bei der sozialen Wiedereingliederung in die dortige Gesell- schaft unterstützen kann. In seiner Einsprache vom 7. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer sodann noch angegeben, seine Eltern würden in Ser- bien leben (MI-act. 706). In seiner Beschwerde vom 10. Januar 2022 hin- gegen hält er – ohne weitere Ausführungen – fest, er habe in seinem Hei- matland keine Familienangehörigen und auch kein soziales Netz (act. 28). In seiner Eingabe vom 4. Juli 2022 wiederum erwähnt er einen Cousin in Serbien, den er vor Jahren beim Aufbau seines Bauernbetriebs unterstützt habe und der ihn nun seinerseits finanziell habe unterstützen wollen (act. 50). Würde trotz dieser widersprüchlichen Angaben mit der Behauptung in der Beschwerde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz bei einer Rückkehr nach Serbien mangels fami- liärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte komplett neu aufbauen müsste, wäre seine soziale Reintegration im Heimatland demnach mit er- heblichen Herausforderungen verbunden. Vor einem unüberwindbaren Reintegrationshindernis stünde er angesichts seiner dort verbrachten Ju- gend, seines heutigen Alters und seiner Sprachkenntnisse indes auch in sozialer Hinsicht nicht. Entsprechend sind ihm auch diesbezüglich jeden- falls intakte Eingliederungschancen zu attestieren. 5.3.5.5. Mit Blick auf die berufliche und wirtschaftliche Integration im Heimatland ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz erworbene berufliche Erfahrung – insbesondere als Automechaniker und als selbstän- dig erwerbstätiger Garagist (siehe vorne Erw. II/5.3.2.5) – auch in Serbien wird verwerten können. Zwar dürfte ihm der berufliche Neubeginn nicht leichtfallen, insbesondere, wenn dazu erforderlich sein sollte, dass er einst- weilen wieder unselbständig arbeitet. Gleichwohl sind seine Chancen, sich
26 - in den serbischen Arbeitsmarkt einzugliedern und seinen dortigen Lebens- unterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten – selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage und allfälliger Startschwierigkeiten aufgrund des geltend gemachten Fehlens "wirtschaft- licher Kontakte" (act. 28) – grundsätzlich als gut zu bezeichnen. 5.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Ausreise nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. 5.3.5.7. Gesamthaft betrachtet dürfte die Wiedereingliederung in Serbien den seit über 30 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer in kultureller Hinsicht vor Schwierigkeiten stellen, wobei unüberwindbare Reintegra- tionshindernisse zu verneinen sind. Zu seinen Gunsten wird auch hinsicht- lich der sozialen Wiedereingliederung von gewissen – aber jedenfalls nicht unüberwindbaren – Schwierigkeiten ausgegangen. Insgesamt ist ihm be- züglich der Reintegrationschancen im Heimatland somit ein bestenfalls leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zu- zubilligen. 5.3.6. Zusammenfassend erfährt das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/5.3.2.7) bestenfalls eine leichte Erhöhung aufgrund der zu erwartenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Heimatland. Ins- gesamt ist demnach zu seinen Gunsten von einem bestenfalls grossen bis sehr grossen privaten Interesse auszugehen. 5.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen bestenfalls grosses bis sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegwei- sung des Beschwerdeführers sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.
Zu prüfen ist weiter, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 der Konvention
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 15). Der Be- schwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshin- dernisse geltend. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, weshalb eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nicht in Betracht käme (Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach na- tionalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhal- ten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse ent- gegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Dezem- ber 2021 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 420.00, gesamthaft Fr. 1'620.00 sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beimSchweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine