Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 14.02.2022 WBE.2021.338

Verwaltungsgericht

  1. Kammer WBE.2021.338/ nb /jb (DVIRD.21.12) Art.17 Urteil vom 14.Februar 2022 BesetzungVerwaltungsrichterinBauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Bühler Beschwerde- führer A._____ vertreten durchlic. iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Nüschelerstrasse49, Postfach, 8021Zürich 1 gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,Postfach,5001Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres,Frey-Herosé-Strasse12, 5001Aarau GegenstandBeschwerdeverfahrenbetreffendEntzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom14.Juni 2021

-2- Das Verwaltungsgerichtentnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am[...]1973, erwarb den Führerausweis der KategorieB (Per- sonenwagen)am [...]2016. Ihm gegenüber wurdenbisherfolgende Admi- nistrativmassnahmenausgesprochen: 29.09.2016Verwarnung (Geschwindigkeitsüberschreitung) 2. Mit Verfügung vom 14.Januar 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis vonA.für vier Monate ab dem 12.März 2021 bis und mit dem 11.Juli 2021. Zur Begründung führtedas Strassenverkehrsamtim Wesentlichen aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art.16cSVG Rechtsüberholenauf Autobahn Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Distanz ca. 1'200m, Geschwindigkeit ca.95-100km/h, Abstand 8-maximal 12m, in Sekunden: 0.46) Begangen am: 23.Juni 2020 in Dättwil, Autobahn A1 (gemäss rechtskräf- tigem Strafbefehl derStaatsanwaltschaft Baden vom 11.September 2020). B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14.Januar 2021 liessA., vertreten durch lic.iur. Yann Moor, Rechtsanwalt, Zürich, mit Ein- gabe vom 15.Februar 2021 beim Departement Volkswirtschaftund Inneres des Kantons Aargau (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben mit den fol- genden Anträgen: DieVerfügung vom 14.Januar 2021sei aufzuhebenund die Entzugsdauer sei auf 3 Monate festzusetzen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen(zzgl. MwSt.) zuLasten des Be- schwerdegegners. 2. Am 14.Juni 2021entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

-3- 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, den Beginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft dieses Beschwerdeentscheids neu festzusetzen. 3. DerBeschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.1'000.00sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr.145.80, zusammen Fr.1'145.80, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den ihmam 30.Juli 2021während den Gerichtsferienzugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI liess der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch lic.iur. Yann Moor, mit Eingabe vom 14.Sep- tember 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben undfolgende An- träge stellen: DerEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 14.Juni 2021 sei aufzuheben und es sei die Entzugsdauer auf drei Monate festzusetzen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten (zzgl.MwSt.) der Staatskasse. 2. Am 1.Oktober 2021 gingen die von der Staatsanwaltschaft Baden ange- forderten Strafakten zum Vorfall vom 23.Juni 2020 beim Verwaltungsge- richt ein. 3. Mit Eingabe vom 1.Oktober 2021 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Aktenund erstattete die Beschwerdeantwort, worin es untergrundsätz- lichemVerweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die voll- umfänglicheAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte. 4. Mit Eingabe vom 12.Oktober 2021 verzichtete das Strassenverkehrsamt auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl.§7Abs.1 und2des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6.Dezem- ber 2011[GOG;SAR155.200]).

-4- Das Verwaltungsgerichtzieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§54 Abs.1 desGesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4.Dezember 2007[Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR271.200]).Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§50Abs.2 VRPG i.V.m. §9 Abs.1 und §10 Abs.1 lit.d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10.April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgerichtist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist-und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist einzutreten. 3. Ist–wie hier–der Entzug des Führerausweises umstritten, steht dem Ver- waltungsgericht–im Rahmen der Beschwerdeanträge–die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§55 Abs.1 und Abs.3 lit.c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichenfolgender Sachver- haltzugrunde (angefochtener Entscheid, Erw.II/2): Der Beschwerdeführer fuhr am23.Juni2020in Dättwil AG, Autobahn A1, um ca.13.50Uhr, mitseinem Motorrad auf dem Überholstreifen und schwenkte, nachdem er auf die Polizei mit neutralemDienstfahrzeug auf- geschlossen war, auf dem Gemeindegebiet Baden-Dättwil nach rechts auf denNormalstreifen aus und erhöhte sogleich die Geschwindigkeit sukzes- siv. Er fuhr rechts vorbei undbog wiederauf den Überholstreifen (vgl. rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Badenvom11.Septem- ber2020). Im Anschluss daran fuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn A1, Fahrbahn ZH, auf dem Überholstreifen während einer Distanz von ca. 1'200Meter, bei einer Geschwindigkeit von ca.95-100km/h und einem geschätzten Abstand von lediglich8-maximal12Meter hinter einem Per- sonenwagen (vgl.rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom11.September2020).

-5- 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 23.Juni 2020verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden denBeschwerdeführer mitStrafbefehlvom 11.September 2020we- gen Verletzung desStrassenverkehrsgesetzesdurch Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art.90Abs.2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 [SVG; SR741.01]) undwegenungenügenden Abstands beim Hintereinanderfah- ren (Art.90Abs.2SVG) zu einer Geldstrafevon60Tagessätzen zu je Fr.80.00,bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von3Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.1'000.00.Dieser Strafbefehl erwuchsunangefoch- ten in Rechtskraft. 2. 2.1. Vorbemerkungsweiseist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlichan den im jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig erstellten Sachverhalt gebunden ist.Der massgebliche Sachverhalt,wie ihn die Vor- instanz ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat,wird vom Beschwerdeführer nichtbestritten.Ebenso wenig bestreitet er die vom Strassenverkehrsamt und der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der groben Verkehrsre- gelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwere Widerhandlung.Soweit desWeiterenersichtlich, bestreitet der Beschwerdeführernicht, dass er infolge Rechtsüberholens auf der Auto- bahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen eine grobeVerkehrsre- gelverletzungbegangen hat.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de vom 14.September 2021bleibtjedoch unklar, ob der Beschwerdeführer mit der rechtlichen Qualifikation des Strassenverkehrsamtes und der Vor- instanz als schwere Widerhandlung einverstanden ist. 2.2. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltsist die Verwaltungsbehörde grundsätzlichfrei, ausser die rechtliche Qualifikation hängestark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa,weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE124II103, Erw.1c/bb; 119Ib158, Erw.3c).Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventi- vem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie vom Betroffenen mitunter als Strafe empfunden wird. Die straf-und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassen- verkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (Urteile des Bundesgerichts1C_464/2020 vom 16.März 2021, Erw.2.2und1C_564/2019vom 28.Mai 2020, Erw.3.2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Badenausschliesslich aufgrund der Akten im Strafbefehlsverfahren entschieden und der Beschwerdeführer

-6- keine gerichtliche Beurteilung verlangt.Die StaatsanwaltschaftBadenhat –soweit aus den Akten ersichtlich–keine zusätzlichen Abklärungen ge- troffen, weshalb die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafrichters nicht gebunden ist. Der massgebliche Sachverhalt ist hinrei- chend bekannt. Die Verwaltungsbehördeistdeshalb in ihrer rechtlichen Be- urteilung desvorliegendenFalles grundsätzlich frei.Die strafrechtliche Sanktionierunggibt somit nicht ohne Weiteres auch die anzuordnende Ver- waltungsmassnahme vor. 2.3. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und der Strafbehördesteht für das Verwaltungsgerichtfest,dass der Beschwerdeführerinfolgeungenü- genden Abstandsbeim Hintereinanderfahren Art.34 Abs.4 SVG und Art.12 Abs.1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.November 1962 (VRV; SR741.11)i.V.m. Art.90 Abs.2 SVGverletzt hat. Durch diesesVer- halten hat der Beschwerdeführeram23.Juni 2020unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung imSinne von Art.16c Abs.1 lit.aSVG be- gangen, wobei die Mindestentzugsdauer drei Monate beträgt (Art.16c Abs.2 lit.a SVG). Zusätzlich hat der Beschwerdeführeram23.Juni 2020 wegenRechtsüberholensauf der Autobahn durch Ausschwenken und Wie- dereinbiegen eine weitere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.35 Abs.1 SVG und Art.36 Abs.5 VRV i.V.m. Art.90 Abs.2 SVGbegangen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer wegen Rechtsüberholensebenfalls eine schwere Wi- derhandlung im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVGvorzuwerfen istund welche administrativrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren bzw. ob die Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat aufgrundder mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu Recht erfolgte. 3. 3.1. Im Strassenverkehrsgesetz wird zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung unterschieden (Art.16a–c SVG). Gemäss Art.16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, wenn ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs.1 lit.a).Eine schwereVerletzung begeht gemäss Art.16c SVG, wer durch grobe Verlet- zung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt(Abs.1 lit.a). Esbedarf sowohl einer qualifi- zierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens (Botschaftdes Bundesratszur Änderung desStrassenverkehrsgesetzes vom 31.März 1999,BBl1999 4462, S.4489). Der objektive Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf subjektiver Seite verlangt der Tatbestand ein schweres Verschulden.

-7- Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindes- tens drei Monate entzogen (Art.16cAbs.2 lit.aSVG).Eine mittelschwere Widerhandlung schliesslich verübt, wer durch Verletzung von Verkehrsre- geln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art.16b Abs.1 lit.a SVG).Sieist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet undliegt immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten(geringe Gefahr für die Sicherheit anderer und leichtes Verschulden)und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung(qualifizierte objektive Gefährdung und qualifiziertes Verschulden)gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22.August 2019,Erw.3.1 und 1C_566/2018 vom 14.Mai 2019,Erw.2.1;je mit Hinweisen).Nach einer mittelschweren Wi- derhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monatentzogen (Art.16bAbs.2 lit.aSVG). Die wesentlichen Kriterien zur Unterscheidung von Widerhandlungen sind demnach das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Ver- schuldens. 3.2. 3.2.1. In objektiver Hinsicht setzt Art.16c Abs.1 lit.a SVG eine durch Verletzung von Verkehrsregeln hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit an- derer voraus.NachderbundesgerichtlichenRechtsprechungist eine ernst- liche Gefahr im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben, wobeidie erhöhte abstrakte Gefahr die "naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verlet- zung"voraussetzt(BGE123II37,Erw.1b).Dabei ist "ernstliche" Gefahr gleichbedeutend mit "grosser" Gefahr oder "schwerer" Gefährdung. Wie bei allen Widerhandlungstatbeständen nachArt.16aff.SVG ist die abstrakte Gefährdung massgebend.Das heisst, die Regelverletzung durch den Fahr- zeugführer muss typischerweise–nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung–geeignet sein, eine ernstliche bzw. grosse konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer hervorzurufen. Ernstlich ist die Gefahr dann, wenn in der hypothetisch angenommenen konkreten Gefähr- dungssituation ein hohes Unfall-und Verletzungsrisiko besteht. Entschei- dend ist dabei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung: Ist diese als hoch einzustufen, liegt ein sehrgefährliches Verhalten und damit eine ernstliche Gefahrfür die Sicherheit Dritterim Sinne vonArt.16c Abs.1 lit.a SVG vor (RÜTSCHE/WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend:BSKSVG], N.8 zuArt.16c SVG). 3.2.2. Aus Art.35Abs.1 SVG wird dasVerbotdes Rechtsüberholens abgeleitet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um

-8- eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missach- tung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt.Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Ge- schwindigkeiten gefahren werden, stelltdabeieine erhöht abstrakte Ge- fährdung dar.Begründet wird diesmit der Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Lenker, die durch die von rechts nahenden Fahrzeuge hervorgerufen werden können, wie beispielsweise brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt werdenoder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten,auf die rechte Spur zu wechseln(BGE142IV93, Erw.3.2 mit Hinweisen;126IV192, Erw.3). Ausnahmenvom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen sind in Art.36 Abs.5VRVenthalten, jedoch lediglich in der Weise, dass bloss das Rechtsvorbeifahren an anderen Fahrzeugen gestattet ist.Das Rechtsüber- holen durch Ausschwenkenund Wiedereinbiegen ist gemäss Art.36 Abs.5 Satz1 VRVausdrücklich untersagt.Nicht blosses Vorbeifahren, sondern ein Überholen durch Ausschwenken nach rechts und Wiedereinbiegen nach links liegt jedenfalls dann vor, wenn das Ausschwenken, das Vorbei- fahren an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen und das anschliessende Wiedereinbiegen in einem Zuge erfolgten(vgl.BGE126IV192, Erw.2a). Auch nach neuerer Rechtsprechung stelltdasRechtsüberholen auf der Au- tobahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung dar. Präzisiert hat das Bundes- gericht hingegenseine Definition von Kolonnenverkehr.Dazu führt es aus, das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und nicht per se zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation führe. Im Gegensatz zum eigent- lichen Rechtsüberholen tauche das rechts auf der Normalspur fahrende Auto nicht plötzlich und unvermittelt (mit hoher Geschwindigkeit) auf, son- dern bewege sich mit konstanter Geschwindigkeit fort(BGE142IV93, Erw.4.2.2). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23.Juni 2020 infolgeRechtsüberholensauf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegeneine schwere Widerhandlunggemäss Art.16c SVG begangen hat.DieEinstufungals schwereWiderhandlungbegründetdie Vorinstanzim Wesentlichen damit, dassdas Überholmanöver des Be- schwerdeführers aus einem klaren Ausschwenkenund Wiedereinbiegen bei flüssigem Verkehrbestanden habe, womit es sich nicht um einen Fall von passivemRechtsüberholen in dichtem Kolonnenverkehr handle. Statt- dessen seider Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit (ca.80km/h) gefahren,habedas zivile Polizeifahrzeug auf der rechten Fahrbahnüber-

-9- holtund kurz darauf die Geschwindigkeit sukzessiverhöht, um das Fahr- zeug zu überholen.Danach seier auf einen langsamer fahrenden Ver- kehrsteilnehmer aufgefahren, sodass er anschliessend wieder auf den Überholstreifen gewechselt habe.Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers seinicht relevant, dass dasÜberholmanöver bei guten Sichtverhält- nissen, flüssigem Verkehr und trockenem Boden stattgefunden habe, da mögliche Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer auf das unerwartete Überholmanöver des Beschwerdeführers weniger von den äusseren Be- dingungen, sondern vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit dem sie eigentlich nicht hätten rechnen müssen,abhänge. Weiter sei–entgegen dem Einwanddes Beschwerdeführers–für die Annahme einerschweren Widerhandlung keine konkrete Gefährdung andererVerkehrsteilnehmer erforderlich. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügeeine erhöht abstrakte Gefähr- dung, wie sie beim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Geschwindigkeiten regelmässigzu bejahen sei.Diezweite Verfehlungdes Rechtsüberholens, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- reits für sich alleineeineschwere Widerhandlung darstelle, seisomit mass- nahmeverschärfend zu gewichten(angefochtener Entscheid, Erw.III/3c). 3.3.2. Zwar bestreitet der Beschwerdeführernicht explizitdas Vorliegen einer schweren Widerhandlung i.S.v. Art.16c Abs.1 lit.a SVG, er bringt jedoch vor, dass die Verfehlung aufgrund des Rechtsüberholens insgesamt nur gering wiege. Dafür stellt sichder Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt,dass zum Zeitpunkt des besagten Vorfalls sehr gute äussereWitterungsbedingungen geherrscht hättenund sich das Ereignis tagsüber ereignet habe. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass es sichnicht um einen Fall des Rechtsüberholens mit einer konkreten Ge- fährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt habe. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer sei naturgemäss um einiges geringer, wenn ein Motorfahrrad ein solches Überholmanöver vornehme, da die Schädigungsgefahr eines Motorfahrrades erheblich geringerals diejenige eines Personen-oder gar Lastwagenssei. Ebenfalls nichtzuhören sei der Vorwand der Vorinstanz, wonach die möglichen Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer weniger von den äusseren Bedingungen als vielmehr von den individuellen Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer abhän- ge, da die äusseren Bedingungen grossen Einfluss auf mögliche Fehlreak- tionen hätten. So wäre bei schlechten Sicht-und Witterungsbedingungen viel eher eine Fehlreaktion und damit eine konkrete Gefährdung der ande- ren Verkehrsteilnehmer denkbar, als es bei guten Sicht-und Witterungsbe- dingungen der Fall sei(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.5ff.).

-10- 3.4. Die Vorinstanzstützt sich betreffendVerkehrsgefährdungzu Recht aufdie ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts,wonachdas Rechtsüberho- len auf der Autobahneine erhöht abstrakte Gefährdung darstelle.Zudem hält die Vorinstanz im angefochten Entscheidfest,dassentgegen dem Ein- wand desBeschwerdeführersfür die Annahme einer schweren Widerhand- lungeine erhöhtabstrakte Gefährdunggenüge, wie sie gemäss Rechtspre- chungbeim Rechtsüberholen auf der Autobahn aufgrund der hohen Ge- schwindigkeiten regelmässig zu bejahen sei. Eine konkrete Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmersei nicht erforderlich.Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, es lie- gekein Fall des Rechtüberholens mit einer konkreten Gefährdung der üb- rigenVerkehrsteilnehmer vor,nichts zu seinen Gunsten abzuleitenvermag. Wasden Einwand des Beschwerdeführers betreffenddieguten Sicht-und Witterungsbedingungenbetrifft, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, inwiefern dieseäusseren Bedin- gungenbeim Rechtsüberholen nichtim Vordergrund stehen, sondern viel- mehr die möglichen Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf ein Überholmanöver, mit welchem sie nicht hätten rechnen müssen(vgl. ange- fochtener Entscheid, Erw.III/3c). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, dass dieerheblicheGefährdungder Verkehrssicher- heitbeim Rechtsüberholen auf die Gefahr von Fehlreaktionen der korrekt fahrenden Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.Dass dieSicht-und Witte- rungsbedingungen keine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Ge- fährdung durch Rechtsüberholen einnehmen, wird unter anderemdurch dasUrteil desBundesgerichts1C_201/2014 vom 20.Februar2015ver- deutlicht,indem das Bundesgericht aufdasVorbringenbetreffendSicht- und Witterungsbedingungennicht weiter einging und stattdessendiege- fährlichenReaktionen des überholten Fahrzeuglenkersauf das überra- schende Überholmanöverhervorhob.Schliesslich ist nicht ersichtlich, in- wiefern die Gefährdung im vorliegenden Fall als weniger gravierend einge- stuft werden könnte,indem das Rechtsüberholen von einem Motorrad vor- genommen wurde.GefährlicheFehlreaktionender anderen Fahrzeuglen- kerauf der Autobahnkönnengenauso gut durch einrechtsüberholendes Motorrad ausgelöst werden. Soist beispielsweiseeinbrüskes Bremsendes überholten Fahrzeuglenkers nicht weniger wahrscheinlich, wenn er vonei- nemverbotenenÜberholmanöver einesMotorradsüberrascht wird,anstatt von einemrechts überholenden Personenwagen.Hinzu kommt,dass der Beschwerdeführerals Motorradfahrerdurch das unzulässige Rechtsüber- holen nicht nur andere Fahrzeuglenker, sondern auch sich selbst gefährdet hat, indem durch mögliche Fehlreaktionender übrigen Verkehrsteilnehmer ein hohesUnfall-und Verletzungsrisiko bestand.Aus den genannten Grün- den istin Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Anwendung der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung von einer erhöhten abstrakten Verkehrs- gefährdungbzw.einer schweren Gefährdungauszugehen.

-11- 3.5. 3.5.1. Der Entzug des Führerausweises im Sinne von Art.16ff. SVG setzt zudem ein Verschulden des Fahrzeugführers voraus. Schuldhaft handelt, wer ei- nen Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht darauf Rücksicht genommen hat, so begeht er das Delikt fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.12 Abs.2 und3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 [StGB; SR311.0]). Der Tatbestand gemäss Art.16c SVGsetztin subjektiver Hinsicht ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigemHandeln mindestens grobe Fahr- lässigkeitvoraus. Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall wird vorausgesetzt, dass das Nichtbe- denken der Gefährdung anderer auf Rücksichtslosigkeit beruht(Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22.August 2019,Erw.3.3 mit Hinwei- sen). 3.5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gabderBeschwerdeführeranlässlich der polizeilichen Einvernahmean,ersei sich bewusst gewesen, dass er bei dieser Fahrweise (Rechtsüberholen) eine Gefahr geschaffen habe (vgl.Rapportder Kantonspolizei Aargau vom 23.Juni 2020, S.2).Damit hat der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumin- dest in Kauf genommen, was er imÜbrigennicht bestreitet.Das Verschul- den wiegt demnach schwer. 3.6. Nach dem Gesagtenhat dieVorinstanz die Verletzung der Verkehrsregeln infolge Rechtsüberholens durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahnzu Recht alsschwereWiderhandlungim Sinne von Art.16c Abs.1 lit.aSVG qualifiziert. 4. 4.1. Weiter ist im vorliegenden BeschwerdeverfahreninsbesonderedieEnt- zugsdauerumstritten. Während die Vorinstanz die Entzugsdauer von vier

-12- Monaten alsangemessenund sachlich gerechtfertigt erachtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei eine Entzugsdauer von drei Mo- naten angemessen. Nachfolgend ist deshalb die Angemessenheit der ver- fügten Entzugsdauer zu prüfen. 4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus,dass das Hinterei- nanderfahrenmit ungenügendem Abstand auf einer Distanz von 1'200Me- tern mit einer Geschwindigkeit von ca. 95-100km/h undeinem Abstand von 8-12Meterdie schwerere der beiden Tathandlungen sei. Das Stras- senverkehrsamt habe diese Handlung als schwere Widerhandlung im Sin- ne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG eingestuft, wasvom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestrittenwerde. Aufgrund des zuvor begangenen widerrecht- lichen Überholmanövers habe das Strassenverkehrsamt die Mindestent- zugsdauer von drei auf vier Monate erhöht.Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers sei diesezweite Verfehlung(Rechtsüberholen auf der Autobahn)somit massnahmeverschärfend zu gewichten.Ferner sei ge- mäss Art.16 Abs.3 SVG auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer bereits einmal eine Widerhandlung gegen die Vorschriftendes Stras- senverkehrsrechts begangen habe (Geschwindigkeitsüberschreitung), für welche er am 29.September 2016 verwarnt worden sei. Der automobilisti- sche Leumund des Beschwerdeführers sei somit leicht getrübt, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer ebenfalls zu berücksichtigen sei.Der Ein- wand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätig- keit mehr als der durchschnittlicheFahrerauf seinen Führerausweisange- wiesensei,könne mangelsderunzureichend dargelegten beruflichen An- gewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden.In Würdi- gungsämtlicher Zumessungskriterien und in Anwendung des Asperations- prinzips erachtet die Vorinstanz eineErhöhung der dreimonatigen Mindest- entzugsdauer auf vier Monatealsangemessen und sachlich gerechtfertigt. 4.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeim We- sentlichengeltend,dass die vorinstanzliche Handhabung desAsperations- prinzipseine Rechtsverletzung darstelle und die Massnahmeempfindlich- keit des Beschwerdeführers zwingend Eingang in die Gesamtwürdigung zu finden habe. Die Verfehlung des Rechtsüberholens wiege insgesamt nur gering.Zudemmüsse zu Gunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass es sich um zwei unmittelbar zeitlich zusammenhängende Vorfälle und somit um eine Handlungseinheit handle. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analogerAnwendungdesAsperationsprinzipsvon der Min- destentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer vonvierMonaten festzusetzen. Auch sei die am 29.September 2016 aus- gesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Be- lang und der leicht getrübte automobilistische Leumund des Beschwerde- führers nicht als massnahmeschärfend zu qualifizieren. Darüber hinaussei

-13- aufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeempfindlichkeit des Be- schwerdeführersbei Annahme einer viermonatigen Entzugsdauereine Re- duktion der Entzugsdauer um einen Monat vorzunehmen. 5. 5.1. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art.16Abs.3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, na- mentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der au- tomobilistische Leumund sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motor- fahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer, welchevorliegend drei Mo- naten entspricht (Art.16c Abs.2 lit.a SVG),darfjedochnicht unterschritten werden.Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Mass- nahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten er- reichtwird (BGE128II173, Erw.4b;PHILIPPEWEISSENBERGER, Kommen- tar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.Aufl.2015, N.28 zu Art.16 SVG).Den Behörden steht bei der Bemessung der Ent- zugsdauer ein weiter Ermessensspielraumzu (WEISSENBERGER, a.a.O., N.27 zu Art.16 SVG;Urteil des Bundesgerichts1C_320/2018 vom 14.Ja- nuar 2019, Erw.3.1). 5.2. Begeht ein Fahrzeuglenker mehrere Widerhandlungen und verwirklicht auf diese Weise mehrere Entzugsgründe, so findet für dieBemessung derEnt- zugsdauer Art.49 StGBanalogeAnwendung (BGE124II39, Erw.3b [zu Art.68 aStGB];WEISSENBERGER, a.a.O., N.12derVorbemerkungen zu Art.16a–cSVG).GemässArt.49 Abs.1 StGBverurteilt das Gericht einen Straftäter, welcher durcheine odermehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,zu derStrafe der schwersten Straftat und erhöht sieangemessen(Asperationsprinzip). Der Normzweck besteht darin, den Täter nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung zu beurteilen (BGE124II39, Erw.3c). Die Ge- samtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen (JÜRG-BEAT ACKERMANN,in:Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.Aufl.2018,N.118c zu Art.49StGB). Für das nachfolgende Administrativverfahren bedeutet dies, dass nicht etwa für jede einzelne der begangenen Widerhandlungen eine Entzugsdauer festzusetzen ist. Vielmehr ist eine "Gesamtwürdigung" vor- zunehmen und eine Gesamtmassnahme anzuordnen. Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausweisentzugs ist von der schwersten Verfehlung auszugehen unter Beachtung derMindestentzugsdauer gemäss Art.16c Abs.2 lit.a SVG. Die weiteren Verkehrsregelverletzungen sindentspre- chend der objektiven Tatschwere und dem Verschulden obligatorisch sank- tionserhöhend zu gewichten (BGE124II39, Erw.3; 116Ib151, Erw.3c; WEISSENBERGER, a.a.O.,N.12 derVorbemerkungen zu Art.16a–cSVG).

-14- 5.2.1. Die Anwendung von Art.49StGBsetzt voraus, dass echte Konkurrenz vor- liegt. Eine solche kann entfallen, wenn mehrere Einzelakte zu einer Hand- lungseinheit zusammengefasst werden(ACKERMANN,a.a.O.,N.21 zu Art.49 StGB).Im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit können meh- rere Einzelhandlungen ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst wer- den, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt(einheitliches Ziel, einma- liger Entschluss)beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zu- sammengehörendesGeschehen erscheinen. Die natürliche Handlungsein- heit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE133IV256, Erw.4.5.3; Urteil desBundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2.Oktober 2018, Erw.2.3). 5.2.2. Wie bereits ausgeführt, bringt derBeschwerdeführervor,die von der Vor- instanz vorgenommene Handhabung des Asperationsprinzipsstelleeine Rechtsverletzung dar.Es handle sichumzwei unmittelbar zeitlichzusam- menhängende Vorfälle(Rechtsüberholen auf der Autobahn, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren)und somit um eine Handlungseinheit. Folglich rechtfertige es sich nicht, in analoger Anwendung des Asperations- prinzips von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen und eine Entzugsdauer von vier Monaten festzusetzen(vgl.Verwaltungsge- richtsbeschwerde,N.4 und7).Diese Einwändedes Beschwerdeführers verfangen nicht. Zwar wurden die Verkehrsregelverletzungen vom Be- schwerdeführer während derselben Fahrt unmittelbar nacheinander began- gen, weshalb ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bejaht werden kann. Indem die Vorinstanz aber von mehreren Entzugsgründen ausgeht(vgl. angefochtener Entscheid, Erw.III/3a, 3c und 4), nimmt siean, es habe keineinheitlicher Willensakt vorgelegen und daher kein einheitli- ches Tatgeschehen. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt und wieauchauf derVideoaufzeichnungder Kantonspolizei Aargauzu sehen ist,überholte der Beschwerdeführer die Polizei mit neutralem Dienstfahrzeug zuerst rechts und fuhr im Anschluss daran auf dem Überholstreifen mit ungenü- gendem Abstand hintereinem Personenwagen her.Aufder Videoaufzeich- nung istersichtlich,dass der Beschwerdeführerim Anschluss an das ver- boteneRechtsüberholendieMöglichkeithatte mit genügendemAbstand hinter dem vorausfahrenden Personenwagen herzufahren.Demzufolge hätte der Beschwerdeführernachdem Überholmanöverproblemlos mitge- nügendemAbstandweiterfahren können undentschied sichdaher neu, den Abstand nicht einzuhalten,weshalb kein einheitlicher Willensakt vor- lag.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführersist sein Verhalten somit nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren.DerBeschwerdefüh- rerverkennt, dass gemäss Rechtsprechungbei einer natürlichen Hand- lungseinheit die räumliche und zeitliche Nähe der Einzelakte nichtallein entscheidend ist.

-15- 5.3. Vorliegendkommtdie Annahme einer die Anwendungvon Art.49 Abs.1 StGB ausschliessenden natürlichen Handlungseinheit nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hatsomitmehrere Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen (Rechtsüberholen auf der Auto- bahn sowie ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren).Sowohl die Vorinstanz alsauch der Beschwerdeführer stufen das Hintereinander- fahren mit ungenügendem Abstand als die schwerere der beiden Tathand- lungen ein(angefochtener Entscheid, Erw.III/3b; Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, N.7).Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art.16c Abs.1 lit.a SVG, welche isoliert betrachtet, zu einer Mindestentzugsdauer des Führerausweises von drei Monaten führt (Art.16c Abs.2 lit.aSVG).Indem der Beschwerdefüh- rer zusätzlich eine weitereVerkehrsregelverletzung durchRechtsüberho- lenbegangen hat, welchein Übereinstimmung mit der Vorinstanzebenfalls als schwere Widerhandlung zu qualifizieren ist (siehevorneErw.3.6), mussdie gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monatenin Anwen- dung des Asperationsprinzipszwingenderhöht werden. Der Beschwerde- führer geht deshalbfehl, wenn er annimmt, dass die beiden Verfehlungen isoliert betrachtet in analoger Anwendung des Asperationsprinzips nur eine Entzugsdauer von drei Monaten zur Folge haben dürfen(Verwaltungsge- richtsbeschwerde, N.10).Vielmehrrechtfertigt sichbereits aufgrund der beiden begangenenschwerenWiderhandlungenin Anwendung des Aspe- rationsprinzips–ungeachtet der weiteren Zumessungskriterien–eine Er- höhung derdreimonatigenMindestentzugsdauerauf vier Monate.Hierbei istzu berücksichtigen, dass die Erhöhung in der Regel monatsweiseerfolgt (vgl. BGE123II572, Erw.2c). 5.4. Neben der Anwendung des Asperationsprinzipsund derSchwereder be- gangenen Widerhandlungenbegründet die Vorinstanz die Erhöhung der dreimonatigen Mindestentzugsdauer auf vier Monate mitdemleicht getrüb- ten automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers(angefochtener Entscheid, Erw.III/3d und 4).Demgegenüber moniert der Beschwerdefüh- rer dessenBerücksichtigung, indem er geltend macht, die am 29.Septem- ber2016ausgesprochene Verwarnunghabekeinen sachlichen Zusam- menhangmitden vorliegenden Vorwürfen. Zudem nehme die Verwarnung keinen Einflussaufdie Kaskadenordnung in Art.16c Abs.2SVG und hätte auch im Rahmen einer leichten Widerhandlung des Beschwerdeführers aufgrund der bereits verstrichenen zwei Jahre keinen Führerausweisent- zug zur Folge gehabt (Art.16a Abs.3 SVG). Folglich seidiedamals aus- gesprochene Verwarnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Be- lang(Verwaltungsgerichtsbeschwerde, N.8).

-16- 5.4.1. Der Leumund als Motorfahrzeugführerstellt ein weiteres Bemessungskri- terium im Rahmen der Gesamtwürdigung vonArt.16 Abs.3 SVG dar. Ein getrübter automobilistischer Leumund führt zu einer längeren Entzugs- dauer, soweit er nicht bereits Grund für die Bestimmung der Mindestent- zugsdauer war.Administrativmassnahmen, die nicht wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriftenangeordnet worden sind, fallen ausser Be- tracht.Zu den Administrativmassnahmen, die im Sinne von Art.16 Abs.3 SVG massnahmeverschärfend wirken,zählen u.a. auch Verwarnungen (BERNHARDRÜTSCHE,in:BSKSVG, N.122f. zu Art.16 SVG). Ein unge- trübterautomobilistischer Leumundist lediglichAusgangspunkt fürdie "normale" Entzugsdauer (BGE122II21, Erw.1b).Das Gesetz sieht für die Berücksichtigung bisheriger Administrativmassnahmen für die Bemessung der Entzugsdauer keine zeitlicheBegrenzung vor (RÜTSCHE, a.a.O., N.126 zu Art.16 SVG). 5.4.2. Entgegender Ansicht des Beschwerdeführersistsein automobilistischer Leumund im Rahmen der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen.Ins- besonderezählen auch Verwarnungen zu den Administrativmassnahmen, welche nach Art.16 Abs.3 SVG massnahmeverschärfend wirken.Vorlie- gend ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers durch eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belastet. Für die Berücksichtigung dieser Verwarnung ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführersnicht der sachliche Zusammenhang zu den aktuellen Ver- kehrsregelverletzungenentscheidend, sondern,dass er mit der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitungebenfalls eine Verletzung der Strassen- verkehrsvorschriften begangen hat.Zudem hilftder Hinweisauf die Kaska- denordnung in Art.16c Abs.2 SVGdem Beschwerdeführer nicht.Auch wenndie Verwarnungvorliegendkeinen Einfluss auf die Bestimmung der Mindestentzugsdauerhat, istsie unter dem Aspekt desautomobilistischen Leumundszweifelloszu berücksichtigen.Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den leicht getrübten Leumund des Beschwerdeführers bei der Festsetzung der Entzugsdauer berücksichtigt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung des automobilisti- schen Leumundsdes Beschwerdeführerseine Erhöhung der dreimonati- gen Mindestentzugsdauer um einen Monat aufgrund des Asperationsprin- zipszwingend ist. DieErhöhung der Mindestentzugsdauer um lediglich ei- nen Monat ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als mild zu be- urteilen.Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (§48 VRPG)erübrigt sichjedochdiePrüfung, ob eine höhereEntzugsdauerangemessenist. 5.5. Schliesslichist bei der Bemessung der Entzugsdauer die berufliche Ange- wiesenheit des Betroffenen auf ein Motorfahrzeug zu berücksichtigen

-17- (BGE128II285).Damit wird die Massnahmeempfindlichkeit angespro- chen. Ist eine Person beruflich auf das Führen eines Motorfahrzeuges an- gewiesen, trifft sie ein Ausweisentzug stärker als eine Person, die das Fahr- zeug nur gelegentlich benötigt. Berufsmässig auf ein Motorfahrzeug ange- wiesene Fahrzeugführer werden daher in der Regel schon durch eine kür- zere Entzugsdauer wirksam gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten (RÜTSCHE, a.a.O., N.127 zu Art.16 SVG; BGE105Ib255, Erw.2b).Die blosse Angewiesenheit auf ein Fahrzeugzu Berufszwecken genügt dabei nicht, um eine Notwendigkeit imSinnevon Art.16 Abs.3 SVG darzutun.Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass der Fahrzeugfüh- rer in einem überdurchschnittlichenMasse der Benützung eines Fahrzeugs bedarf. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn im Gegensatz zu Lenkern, die ihr Fahrzeug für den Arbeitsweg und gelegentlich auch während der Arbeitszeit benützen, eine erhöhte Entzugsempfindlichkeit besteht. Eine ausgeprägte Angewiesenheit liegt vor, wenn die Berufsausübung durch den Ausweisentzug verunmöglicht (z.B. bei einem Taxichauffeur) oder zu- mindest in unzumutbarer Weise erschwert (z.B. bei erheblichen Erwerbs- einbussen) wird. Je grösser die berufliche Notwendigkeit im konkreten Ein- zelfall ist, desto eher ist sie geeignet, eine Reduktion der Entzugsdauer zu bewirken (Aargauische Gerichts-und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S.198 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung derMass- nahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.So "gibt esnicht blossFahrzeuglenker, die beruflich entweder überhaupt nicht oder dann wie Berufsfahrer auf den Ausweis angewiesen sind; vielmehr ist der Übergang fliessend, d.h.es gibt auch Betroffene, bei denen eine leicht oder mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit ge- geben ist" (BGE123II572, Erw.2c). Deshalb ist zu berücksichtigen, in welchem Mass der betroffene Fahrzeugführer infolge beruflicher Angewie- senheit auf ein Motorfahrzeug stärkerals andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist(RÜTSCHE, a.a.O., N.128 zu Art.16 SVG). 5.5.1. Die Vorinstanz erwogim angefochtenen Entscheid,der Beschwerdeführer gebe zwaran, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mehr als der durchschnittliche Fahrer auf seinen Führerausweis angewiesen sei, führe jedoch nicht weiter aus, inwiefern dies der Fall sei. Auch habe er bei der Kurzbefragungdurchdie Polizei verweigert, Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zu machen. Der Einwand könne daher nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, Erw.III/3e). 5.5.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgerichtgeltend, dass er als Angestellter seinen Führerausweis

-18- zwingend beruflich benötige, weshalb von einer erhöhten Massnahmeemp- findlichkeit auszugehen sei. Daher sei,selbst bei einer nicht zu erwarten- den Ahndung der zwei Fälle mit einem Ausweisentzug von vier Monaten, dieEntzugsdaueraufgrund der überdurchschnittlichen Massnahmeemp- findlichkeit des Beschwerdeführers auf drei Monate zu reduzieren (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, N.9). 5.5.3. Der Beschwerdeführer legt auch vor Verwaltungsgericht in keinerWeise dar, inwiefern er beruflich den Führerausweis zwingend benötigt. Damit bringt er nicht substantiiertvor, weshalberim Sinne der dargelegten Recht- sprechungaus beruflichen Gründen in besonderer Weise darauf angewie- sen ist, ein Motorfahrzeug zu führen.Der Beschwerdeführer belässt es so- mit lediglich bei der Behauptung, dass erdenFührerausweisfür seinen Beruf zwingendbenötigt und daher von einer erhöhten Massnahmeemp- findlichkeit auszugehen sei.Selbst bei Verfahren, bei denen die Untersu- chungsmaxime gilt,obliegt dem Beschwerdeführereine Mitwirkungspflicht, namentlich für Tatsachen, welche er besser kennt.In diesem Sinneentbin- detdie Untersuchungsmaximeden Beschwerdeführernicht von der Sub- stantiierungslast. Der Beschwerdeführer hätte imvorliegenden Beschwer- deverfahrentatbestands-und beweismässig darlegen müssen, weshalb dieberufliche Angewiesenheitunddie damit einhergehende Massnahme- empfindlichkeit gegeben ist(vgl.MICHAELMERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9.Juli 1968[aVRPG], 1998,N.165 zu§38 aVRPG). Die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Einwand des Beschwerdefüh- rers in Bezug auf seine überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit nicht massnahmemildernd berücksichtigt werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.Zudem hätteder Beschwerdeführerim verwaltungsgerichtli- chen Verfahren erneut Gelegenheitgehabt, darzulegenund zu beweisen, inwiefern er beruflich zwingendauf seinenFührerausweis angewiesen ist. Indem er dies unterlässt, ist er seinerMitwirkungspflichtgemäss §23 VRPG nicht nachgekommen,weshalbdarauf nicht weitereingegangen wird. Überdies hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass demBeschwer- deführerdie Möglichkeit gegeben wurde, durch den Nachweiseines erfolg- reich besuchtenbfu-Kursesdie Entzugsdauer um einen Monat auf das ge- setzlicheMinimumzureduzieren, wodurch er die Auswirkungen des Ent- zugs auf seinen beruflichen Alltag hätte minimieren können(angefochtener Entscheid, Erw.III/3e; Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14.Ja- nuar 2021, S.2).

-19- 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung unter Berücksichtigung derzweischwerwiegenden Verkehrsgefähr- dungenund desjeweilsschweren Verschuldens,des Asperationspinzips sowie des leicht getrübten automobilistischen Leumunds die Erhöhung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von dreiMonaten auf eine Gesamtent- zugsdauer von vier Monatenam untersten Rahmen dergesetzlichen Vor- gabe und damitals sachlich gerechtfertigt und angemessen erscheint.Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§31 Abs.2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§32 Abs.2 VRPG). Das Verwaltungsgerichterkennt: 1. Die Beschwerdewird abgewiesen. 2. Das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, denBeginn der Entzugsdauer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils neu festzusetzen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr.1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr.368.00, gesamthaft Fr.1'568.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt fürStrassen (ASTRA)

-20- Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Strafakten (nach Rechtskraft) an: die Staatsanwaltschaft Baden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht,Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert30Tagenseit der Zustellung mitBeschwerde in öffentlich-rechtli- chen AngelegenheitenbeimSchweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, angefochten werden. Die Frist steht still vom7.Tag vor bis und mit 7.Tag nach Ostern, vom 15.Juli bis und mit 15.August und vom 18.Dezember bis und mit 2.Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufeneUrkunden sind beizulegen (Art.82ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht[Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR173.110] vom 17.Juni 2005). Aarau,14. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

  1. Kammer Vorsitz:Gerichtsschreiberin: BauhoferBühler

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