2008 Verwaltungsrechtspflege 305 mittel nicht eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt. Zum Vorbringen der Vorinstanz, wonach es nicht angehe, dass der Beschwerdeführer über den Umweg eines Verwaltungsgerichts- verfahrens eine unterlassene, aber zumutbare Mitwirkung nachholen könne, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht bewirkt, dass das Verfahren in den Zustand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt wird. Diese Rechtslage besteht unabhängig vom Grund der Rückweisung. Bei ih- rem erneuten Entscheid hatte die Vorinstanz alle bis zu diesem Zeit- punkt eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, selbst wenn sie im Verlaufe eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäss § 53 VRPG ins Recht gelegt wurden (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 20 N 42). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen für alle Beschwerdefüh- rer, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er gegen das Rechts- gleichheitsgebot verstösst. 56 Immissionsbeschwerde.
306 Verwaltungsgericht 2008 Aus den Erwägungen 1. 1.1.-1.2. (...) 1.3. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwer- de anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht. Die Auslegung von § 38 Abs. 1 VRPG hat sich deshalb an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten: Das Bundesgericht ver- zichtet darauf, hinsichtlich der Legitimation zur Anfechtung von Bauprojekten auf bestimmte räumliche Distanzen oder andere fixe Werte abzustellen. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation sind der auf dem betreffenden Grundstück tatsächlich wahrgenom- mene bzw. mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu be- fürchtende Lärm sowie das allgemeine Geräuschniveau in der Umge- bung von Bedeutung, wobei gemäss Art. 8 USG die Lärmeinwirkun- gen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammen- wirken in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (AGVE 2000, S. 368 f. und BGE 121 II 174 je mit Hinweisen; Heinz Aemisegger / Stephan Haag, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla- nung, Zürich 1999, Art. 33 RPG N 40 ff. [mit umfangreicher Ka- suistik]). Die Beschwerdelegitimation ist nach bundesgerichtlicher Praxis nicht erst dann gegeben, wenn die Belastung die Alarm- oder Immissionsgrenzwerte erreicht (BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 626 f.; BGE 119 Ib 184 mit Hin- weis; BGE vom 3. April 2001 [1A.310/2000 und 1P.754/2000), in: ZBl 2002, S. 371 f.; AGVE 2000, S. 368 f.; VGE III/81 vom 23. September 2004 [BE.2003.00326], S. 9). Es ist unter Berück- sichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die streitige Anlage bzw. die Lärm verursachende Tätigkeit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu Immissionen führt, die deutlich wahr- nehmbar und von ihrer Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie
2008 Verwaltungsrechtspflege 307 auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere subjektive Empfindlichkeit des Be- troffenen verdient keinen Rechtsschutz (BGE vom 3. April 2001 [1A.310/2000 und 1P.754/2000], in: ZBl 2002, S. 371 f.; VGE III/81 vom 23. September 2004 [BE.2003.00326], S. 9; ähnlich BGE 121 II 178; 110 Ib 102; BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 627). Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob zur Beur- teilung der Frage, ob Lärmeinwirkungen einen Betroffenen in be- achtenswertem Masse besonders treffen, auf die Planungswerte ab- gestellt werden kann, die unter den Immissions- und Alarmwerten liegen. Für ein solches Vorgehen spricht, dass die Planungswerte ein Instrument der Lärmvorsorge darstellen (vgl. BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 627). In einem vorangegangenen Verfahren hat das Verwaltungsge- richt die Legitimation der Beschwerdeführer anerkannt. Es erwog in seinem Entscheid vom 20. April 2004, die Liegenschaft «X.» be- fände sich im Bereich der Belastungsgrenzwerte (Planungswert von 60 dB[A] und Immissionsgrenzwert von 65 dB[A]). Für die rund 180 m weiter entfernte Liegenschaft «Y.» (Liegenschaft der Beschwerde- führer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass deren Bewohner
308 Verwaltungsgericht 2008 schwiler, Grundlagen der Akustik und Lärmbekämpfung, Unterlagen zum ERFA-Seminar vom 25. Februar 2002, S. 7). Generell reduzie- ren sich die für den Empfangspunkt «X.» gemessenen Schallpegel allein schon wegen der grösseren Distanz zwischen der Quelle und dem Empfangspunkt «Y.» um 6.58 dB(A). (...) Weil der Beurteilungspegel am Immissionsort im konkreten Fall den Planungswert nachweislich und deutlich unterschreitet, kann aus objektivierter Sicht nicht mehr von einer relevanten Beeinträchti- gungsmöglichkeit bzw. einem rechtserheblichen Nachteil gesprochen werden. (...) Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführer so- mit zu Recht verneint. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie abzuweisen. (...) 57 Rechtliches Gehör.
1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte geltend und verlangt die Wiedererteilung der auf- schiebenden Wirkung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ihr sei keine Einsicht in sämtliche Akten gewährt worden und sie habe zur beabsichtigten Disziplinarmassnahme der Verwaltung nicht Stel- lung nehmen können. Die Eröffnung der Massnahme an "Ort und Stelle" könne nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs bezeichnet werden.