278 Verwaltungsgericht 2006 56 Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung.
2006 Verwaltungsrechtspflege 279 steueramt als solchem kommt im Verhältnis zur Steuerkommission zudienende und ausführende Funktion zu (vgl. § 163 Abs. 3 StG; AGVE 2000, S. 160; siehe auch AGVE 2001, S. 380). 2./2.1. Der massgebliche Sachverhalt ist nicht streitig. A., der ordentliche kantonale Steuerkommissär für die Gemeinde Z., trat in den Ausstand, da er Revisionsstelle bei einer dem Beschwerdeführer gehörenden Gesellschaft war. Das KStA setzte D. als ausserordentli- chen Steuerkommissär ein und teilte dies dem Beschwerdeführer am
280 Verwaltungsgericht 2006 Verletzung der in Frage stehenden Vorschrift schwerer wiegt als die sich aus der Unwirksamkeit der Anordnung ergebende Beeinträchti- gung der Rechtssicherheit und des verfahrensökonomischen staatli- chen Interesses (AGVE 2000, S. 159 f. mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 I 363 f.; AGVE 2001, S. 381). 3.2./3.2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ver- fügungen einer unrichtig zusammengesetzten Behörde in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. März 2004 [I 688/03], Erw. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2004 [1P.487/2003], in BGE 130 I 106 ff. nicht publizierte Erw. 4.2; BGE 98 Ia 474), jedenfalls soweit die Mitglieder nicht in eigener Sache handeln (André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuchâtel 1984, S. 425). Demgegenüber sind nach ständiger Rechtsprechung des Steuer- rekursgerichts Veranlagungen und Entscheide, welche von einer nicht gesetzmässig zusammengesetzten Steuerkommission gefällt werden, nichtig (Entscheid des Steuerrekursgerichts [RGE] vom 9. August 2001 in Sachen P.M., S. 4; Conrad Walther, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 2, 2. Aufl., Muri/Bern 2004, § 164 N 20 mit Hinweisen; Plüss/Schade/Walther, ebenda, Vorbemerkungen zu §§ 172-200 N 53; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Aufl., Muri/Bern 1991, § 127 aStG N 27). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Steuerbehörden könnten sich nicht darauf berufen, dass eine dem äusseren Anschein nach von der Steuerkommission erlassene Veranlagung tatsächlich nicht auf einem Beschluss der Steuerkommission beruhe, sondern vom Gemeindesteueramt eigenmächtig verschickt worden sei. Dem Rechtssicherheits- und Rechtsschutzinteresse der Steuerpflichtigen, für welche derartige Mängel nicht erkennbar seien, gebühre der Vor- rang vor der richtigen Rechtsanwendung, sofern diese nur über die Nichtigerklärung der Veranlagung durchgesetzt werden könnte (AGVE 2001, S. 382; anders wohl die Rechtsprechung des Steuerre- kursgerichts, das eine Veranlagung, die wohl durch die Steuerkom- mission erlassen, aber vor der Eröffnung durch das Gemeindesteuer-
2006 Verwaltungsrechtspflege 281 amt abgeändert wurde, als nichtig bezeichnete [RGE vom 18. Januar 1974 in Sachen O.G.; Baur, a.a.O., § 127 aStG N 27]). 3.2.2. Der sachliche Unterschied zwischen einer funktionell oder sachlich unzuständigen Behörde, deren Verfügungen anerkann- termassen nichtig sind (BGE 129 I 364), und einer Behörde, die nicht gesetzmässig zusammengesetzt ist, ist letztlich nur graduell. Dies zeigt sich gerade hier, wo ausser dem Vorsteher des Gemeindesteuer- amtes kein (berechtigtes) Mitglied der Steuerkommission mitwirkte. Im Ergebnis verhält es sich nicht anders, als hätte der Vorsteher des Gemeindesteuramtes allein und damit das Gemeindesteueramt - als funktionell unzuständige Behörde - anstelle der zuständigen Steuer- kommission veranlagt. Gerade in diesem Fall ist es jedoch den Steu- erbehörden nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trotz des gravierenden Mangels versagt, sich auf die (von ihnen verur- sachten und nur ihnen bekannten) Unregelmässigkeiten im Verfahren zu berufen, um auf diese Weise zur Nichtigkeit der anscheinend rechtskräftigen Veranlagung zu gelangen (AGVE 2001, S. 382 f.; siehe vorne Erw. 3.2.1). Dasselbe muss konsequenterweise auch beim vorliegenden Sachverhalt gelten: Es geht ebenfalls um die Frage, ob der den Steuerbehörden anzulastende Fehler die Veranla- gung nichtig macht, was noch nach Jahr und Tag ermöglichen würde, sie zu Lasten des Beschwerdeführers abzuändern. Dies ist zu vernei- nen. 4. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob die Verfügung 04 mit dem Schreiben des Vorstehers des Steueramtes Z. vom 13. Juli 2004 auf- gehoben wurde (was das Steuerrekursgericht im angefochtenen Ur- teil bejahte). 4.1. Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG (mit der Marginalie "Widerruf") können Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vor- behalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Vor- aussetzungen zurückgenommen werden können (vgl. dazu AGVE 1998, S. 202 ff.). Das StG kennt keine entsprechende Vorschrift,
282 Verwaltungsgericht 2006 doch hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Veranlagungsbehörde befugt sei, eine Verfügung nach deren Eröffnung, aber noch vor Ab- lauf der Rechtsmittelfrist (insofern liegt eine starke Einschränkung gegenüber dem Widerruf vor, da dieser auch bei rechtskräftigen Ver- fügungen möglich ist), von sich aus zurückzunehmen (ASA 64/1995- 96, S. 578 ff.; Martin Plüss, in: Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, Bd. 2, 2. Aufl., § 191 N 6). Soweit es um eine gültig erlassene Verfügung geht, ist zur Rücknahme nur die erlassende Behörde zu- ständig (Plüss, a.a.O.); insoweit besteht Übereinstimmung mit der Widerrufsregelung. Dies erscheint denn auch gleichsam selbstver- ständlich, da es nicht angeht, dass irgend eine andere Behörde der Steuerkommission in ihre Angelegenheiten "pfuscht" (ein Eingreifen des KStA als Aufsichtsbehörde erscheint zwar möglich [siehe § 161 Abs. 2 und 3 StG], wird aber für eine derartige Rücknahme der Ver- fügung kaum aktuell, da das KStA stattdessen Einsprache erheben kann [§ 192 Abs. 1 lit. a StG]). 4.2. Die dargestellte Rechtsprechung bezieht sich auf die Rück- nahme formell korrekt erlassener Veranlagungsverfügungen. Vorlie- gend geht es jedoch nicht darum, sondern um eine Veranlagung, die - je nach Blickwinkel - statt von einer aus zwei Mitgliedern bestehen- den Delegation der Steuerkommission durch ein einziges Delegati- onsmitglied oder aber statt von der Delegation der Steuerkommission durch das Gemeindesteueramt vorgenommen wurde. Wenn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine solche formell nicht gültig zustande gekommene Veranlagung trotzdem wirksam ist, dann einzig wegen der hohen Bedeutung des Rechtssicherheits- und Rechtsschutzinteresses der Steuerpflichtigen. Aufgrund dieser sind die Steuerbehörden gehindert, den von ihnen erweckten Anschein, es handle sich um eine formell korrekt vorgenommene Veranlagung, im Nachhinein (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) zu widerlegen (AGVE 2001, S. 382 f.; siehe vorne Erw. 3.2). Diese Erwägungen entfallen, wenn der falsche Anschein noch vor Ablauf der Rechts- mittelfrist zerstört wird (siehe dazu auch ASA 64/1995-96, S. 580: "Solange das Schicksal einer Veranlagungsverfügung aber derart in der Schwebe ist, kann er [der Steuerpflichtige] sich nicht auf die Rechtssicherheit berufen."). Es geht mithin um die Offenlegung des
2006 Verwaltungsrechtspflege 283 formellen Fehlers, zu der gerade diejenige Person (bzw. diejenigen Personen) prädestiniert ist, die fälschlich im Namen der Steuerkom- mission handelte. Demzufolge genügte im vorliegenden Fall das Schreiben des Steueramtsvorstehers vom 13. Juli 2004, um die Wirk- samkeit der von der nicht korrekt besetzten Steuerkommission erlas- senen Veranlagung zu hindern bzw. sie "zurückzunehmen" und den späteren, formell einwandfreien Erlass einer Veranlagungsverfügung zu ermöglichen. 4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung 05 trage den expliziten Vermerk "Korrektur"; eine Korrekturveranla- gung sei ein logischer Widerspruch, wenn die ursprüngliche Veranla- gung nichtig gewesen oder aufgehoben worden sei. Dem ist von der Logik her beizupflichten; doch auch eine unzutreffende Bezeichnung der "Folge-Verfügung" vermag die Unwirksamkeit der Verfügung 04 nicht zu beeinflussen. Einer "Auflösung" des Widerspruchs bedarf es nicht. Dem Beschwerdeführer war ungeachtet der Bezeichnung klar, dass es sich bei der Verfügung 05 um die neue Veranlagung handelte, die an die Stelle der früheren trat. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen.) 57 Verfahrenskosten (§ 35 Abs. 1 VRPG); Beschwerdeverfahren betreffend Mobilfunkanlagen.