2005 Direktzahlungen 399
I. Direktzahlungen
86 Sanktionsschema
- Eine Änderung des Sanktionsschemas stellt eine Praxisänderung
dar; Voraussetzung der Anwendbarkeit einer Änderung während des
laufenden Beitragsjahres.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
- Juni 2005 in Sachen M. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt-
schaft)
Aus den Erwägungen
2.3.2.2. (...) Die Verbindlichkeitserklärung des neuen Sank-
tionsschemas erfolgte am 19. Dezember 2001, also während des lau-
fenden Beitragsjahres. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der
Änderung des Sanktionsschemas indes bloss um eine Praxisände-
rung. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern,
wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie de-
ren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge
zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (Bundesgerichtsent-
scheid [BGE] 101 Ib 370 Erw. 6; BGE 91 I 218 oben; vgl. auch BGE
108 Ia 124 Erw. 1; BGE 102 Ib 46 f.). Aufgrund nachstehender
Erw. (...) ist dies vorliegend betreffend Verschärfung der Sanktionen
bei wiederholten Tierschutzverletzungen der Fall. Dabei ist eine neue
Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE
108 Ia 124 Erw. 1; BGE 108 V 1 Erw. 2a; BGE 102 Ib 47 oben). Ei-
ner vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur,
wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmit-
tels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 Ia 92
Erw. 2; BGE 104 Ia 3 Erw. 4; BGE 101 Ia 371 f. Erw. 2), insbeson-
dere die Aufhebung bisher gewährter Leistungen (BGE 101 V 75;
400 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2005
BGE 99 V 148) (BGE 111 V 170). Die Einführung der neuen Rege-
lung betreffend drittmaliger Vorschriftsverletzung bewirkt eine
gänzliche Streichung der Direktzahlungen gegenüber der bisherigen
blossen Direktzahlungskürzung nach altem Sanktionsschema. Es ist
fraglich, ob es sich bei dieser eine Totalstreichung bewirkenden Ver-
schärfung der Direktzahlungssanktion um einen in obiger Rechtspre-
chung erwähnten Verlust eines vor der Praxisänderung bestehenden
Rechts handelt (die erwähnten Bundesgerichtsentscheide betreffen
nebst prozessualen Rechten Leistungen aufgrund des Sozialversiche-
rungsrechts). In casu kann dies aber offen gelassen werden, da die
Vorinstanz den Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. Dezember
2001 darauf hingewiesen hatte, dass bei Nichteinhaltung der
Auslaufvorschriften im Beitragsjahr 2002 die Direktzahlungen in
noch grösserem Mass gefährdet seien als die Jahre zuvor (...). Somit
war der Beschwerdeführer vor dem mit der Kontrolle vom 6. Februar
2002 überprüften Zeitraum über eine Verschärfung der Sanktion
orientiert.
87 Ausnahmebewilligung
- Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung kann nicht nach-
träglich eingeholt werden.
Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
- Mai 2005 in Sachen H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt-
schaft).
Aus den Erwägungen
2.2.2. Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einwand,
wonach er infolge der selbst durchgeführten Bauarbeiten den Aus-
laufplatz nicht zur Verfügung hatte, weshalb er allenfalls Anspruch
auf eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV
gehabt hätte, ist nicht zu hören. Eine solche Ausnahmebewilligung
ist durch den Beschwerdeführer zu beantragen und zum Zeitpunkt
einer möglichen Kontrolle bereit zu halten. Würde man diesfalls eine