2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 197 Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). Nach einer langjährigen Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts un- terliegen dieser vorfrageweisen, inzidenten oder akzessorischen Normenkontrolle auch Nutzungsordnungen und -pläne (AGVE 1989, S. 303 f. mit Hinweisen; VGE III/156 vom 30. November 1999 [BE.98.00014], S. 9). Der Beschwerdeführer kann indessen in diesem Verfahren nicht mehr erreichen als die Feststellung, dass der seinerzeitige Entscheid der Planungsorgane, die Parzelle Nr. 497 der Landwirtschaftszone zuzuweisen, im vorliegenden konkreten Ein- zelfall nicht angewendet werden darf (siehe als illustratives Beispiel etwa AGVE 2000, 257 ff. betreffend die Nichtanwendung der Bauli- nien eines verfassungswidrigen Überbauungsplans mit der Folge, dass subsidiär der normale Strassenabstand gilt). Mit positiven konstitutiven Wirkungen (Schaffung neuer Normen) ist eine inzi- dente Normenkontrolle nie verbunden; gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch auf, weshalb dies so sein muss, würde doch sonst die alleinige sachliche Zuständigkeit der Planungsorgane missachtet (vorne Erw. I./1.2). Der Beschwerdeführer ist somit auch diesbezüg- lich auf das Planänderungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu verweisen. Er selber sieht dies nicht anders. Sein Vorschlag, dann müsse man eben "das Baugesuch zurückstellen, bis die Neuzonie- rung durch ist", ist aber ebenfalls untauglich, denn wenn das Verwal- tungsgericht für Planänderungsbegehren sachlich nicht zuständig ist (vorne Erw. I./1.2), darf es selbstverständlich auch nicht vorfrage- weise die Nutzungsplanung präjudizierende Feststellungen treffen. Auf das Begehren um inzidente Normenkontrolle darf deshalb eben- falls nicht eingetreten werden. (...). 41 Planungspflicht in Bezug auf eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bau- zone.
198 Verwaltungsgericht 2005
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 199 auf einzelne Mobilfunkanlagen zu. Diese dürften nicht isoliert, sondern müssten als Teil eines umfassenden Netzes und im Zusammenhang mit entsprechenden Anlagen anderer Betreiber be- trachtet werden. Es sei auch mit dem Demokratieverständnis nicht vereinbar, wenn derart raumrelevante Entwicklungen, wie sie zur Zeit bei der Telekommunikation stattfänden, nach reinen Marktme- chanismen ohne jede Einflussnahme durch die betroffene Bevölke- rung ablaufen könnten. 4.2. Bau- und auch Ausnahmebewilligungen haben den plane- rischen Stufenbau zu beachten. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst wer- den können, dürfen deshalb keine Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG erteilt werden. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorha- ben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswir- kungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im RPG und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung (BGE 124 II 254 f. mit Hinweis). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausschliesslich auf Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und nicht auf zonenkonforme Bauvorhaben innerhalb dieser Zone. Das Bun- desgericht ist im Übrigen der Meinung, von einer einzelnen Mobil- funkanlage gingen keine so gewichtigen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung aus, dass eine Änderung der Zonenplanung hierfür erforderlich wäre. Was die Koordination der Antennenstandorte innerhalb der Bauzone anbelangt, hält das Bundesgericht diesbe- zügliche Vorgaben für problematisch, weil grundsätzlich ein An- spruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe, wenn die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspreche, in der sie vorgesehen sei, und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt seien. Eine Prüfung der Standortgebundenheit und eine umfassende Interessenabwägung, wie sie Art. 24 RPG vorsehe, fänden nicht statt.
200 Verwaltungsgericht 2005 Hinzu komme, dass die Konzentration von Mobilfunkantennen auf wenige Standorte zu einer Erhöhung der Strahlungsbelastung in de- ren Umgebung führe, die zumindest in dicht besiedelten Räumen unerwünscht sei und in vielen Fällen die AGW gemäss NISV über- steige (BGE vom 21. September 2001 [1A.316/2000,1P.772/2000], Erw. 5 [Hinweis in URP 16/2002, S. 79]). In einem ebenfalls neueren Entscheid hat das Bundesgericht sodann im Zusammenhang mit dem Projekt einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone die Frage geprüft, ob das betreffende Mobil- funknetz als Ganzes die Kriterien für die Planungspflicht erfülle und deshalb im Richtplan des Kantons oder in einem Sachplan des Bun- des vorgesehen sein müsse. Dazu hat es erwogen, der Aufbau von neuen Telekommunikationsnetzen sei eine komplexe Aufgabe mit erheblichen räumlichen Auswirkungen; sie verlange eine Koordina- tion verschiedener Interessen sowie verschiedener Sach- und Rechts- gebiete (u.a. Fernmelde-, Raumplanungs-, Natur- und Landschafts- schutz- sowie Umweltschutzrecht). Bund und Kantone seien daher grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und Koordination dieser Aufgabe zu erstellen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 ff. und 13 RPG; Art. 1, 2, 4 ff., 14 ff. RPV). Allerdings erscheine frag- lich, ob ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeit- lichen Vorgaben erforderlich und möglich sei: Der Gesetzgeber habe sich im FMG gegen ein öffentliches Monopol und für einen wirksa- men Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten entschie- den; die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission er- teilten Konzessionen verpflichteten die Konzessionärinnen, die Ver- sorgung der Bevölkerung innerhalb eines zeitlich definierten Rah- mens zu realisieren. Grundsätzlich sei es Sache der privaten Mobil- funkbetreiber und nicht des Gemeinwesens, ihr Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Auf- gabe der Planung durch Bund und Kantone sei es dagegen, die gebo- tene Koordinierung und Optimierung der Mobilfunknetze sicherzu- stellen und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Raumplanung, des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes im Konzessions- wie im Bewilligungsverfahren gebührend berücksichtigt würden (BGE vom 24. Oktober 2001 [1A.62/2001, 1P.264/2001], Erw. 6/b
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 201 [auszugsweise wiedergegeben in URP 16/2002, S. 62 ff.]; siehe auch BGE vom 17. November 2003 [1A.116/2002, 1P.306/2002], Erw. 4). 4.3. 4.3.1. Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizei- erlaubnis dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegen- den Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupoli- zeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen; dies bedeutet u.a., dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öffentlichrechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 247 f.). Primäre Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Dies ist hier fraglos der Fall. Generell werden Mobilfunkanlagen als auch in Wohnzonen zonenkonforme Infrastrukturanlagen qualifiziert (erwähnter BGE vom 17. November 2003, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Umso mehr muss die Zonenkonfor- mität in einer gemischten Zone wie hier bejaht werden (siehe auch den VGE III/127 vom 17. Dezember 2001 [BE.2001.00095], S. 10 f., betreffend eine Richtstrahlantenne in der Wohn- und Gewerbezone). Die Beschwerdegegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, u.a. im Bereich der Mobilfunktelekommunikation, und betreibt damit offensichtlich ein (Dienstleistungs-)Gewerbe im Sinne von § 16 Abs. 1 BNO (siehe zur einschlägigen Terminologie: Zimmerlin, a.a.O., §§ 130-33 N 10 mit Hinweisen; AGVE 1999, S. 254 f.). Damit besteht kein Raum mehr für eine Planungspflicht ir- gendwelcher Art (...). § 16 Abs. 1 BNO stellt eine hinreichend be- stimmte und daher unmittelbar anwendbare allgemeine Nutzungsvor- schrift im Sinne von § 15 Abs. 1 BauG dar. Wird gestützt darauf eine Baubewilligung erteilt, entsteht kein Konflikt mit dem Prinzip des planerischen Stufenbaus. So zu argumentieren, ist entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführer keineswegs ein "untauglicher Trick", sondern entspricht der geltenden Rechtslage. Das Bundesgericht ist jedenfalls konsequenterweise der Meinung, dass die Rechtsprechung zur bundesrechtlichen Planungspflicht bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen nicht zum Tragen komme (erwähnter BGE vom 21. September 2001, Erw. 5).
202 Verwaltungsgericht 2005 4.3.2. Die Kritik der Beschwerdeführer ist insofern nicht unbe- rechtigt, als es an einer Koordinierung und Optimierung der Mobil- funknetze namentlich innerhalb der Bauzone weitgehend fehlt. De lege ferenda sollte diese Problematik wohl angegangen werden. Möglicherweise hat man sie beim Erlass des FMG nicht erkannt. Eine Harmonisierung der öffentlichen Interessen ist auf Ge- setzesstufe weitgehend unterblieben; vorhanden sind nur vereinzelte, unsystematische Harmonisierungsregelungen, und ein gesamthaftes Konzept ist nicht ersichtlich. Auch raumplanerische Vorgaben in einem Richt- oder Sachplan gemäss Art. 6 ff. und 13 RPG gibt es bisher nicht. Die rechtsanwendenden Organe sind nicht dazu berufen, die vom Gesetzgeber vernachlässigte Harmonisierungsarbeit zu leisten. Sie sind an die - in der Liberalisierung und Privatisierung gemäss FMG ihren Ausdruck findenden - Wertentscheidungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gebunden und dürfen deshalb die Notwendigkeit der geplanten Netzinfrastruktur, den von den Betreibergesellschaften angestrebten Versorgungsgrad oder das Bedürfnis nach einer konkret zu beurteilenden Mobilfunkantenne grundsätzlich nicht mehr überprüfen; der Gesetzgeber hat den Ent- scheid zugunsten mehrerer separater, sich überlagernder Mobil- funknetze beim Erlass des FMG bereits gefällt (siehe Alain Griffel, Mobilfunkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und Umweltschutz, in: URP 17/2003, S. 123 ff. passim; zum Ganzen auch VGE III/82 vom 23. September 2004 [BE.2003.00335], S. 16). Die Beschwerdeführer erblicken hierin zu Unrecht eine wider- sprüchliche Argumentation, weil eine lückenhafte gesetzliche Rege- lung vom Richter nach Massgabe von Art. 2 ZGB ergänzt werden müsse. Bundesgesetze sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191 BV) bzw. ver- bindlich. Zur Lückenfüllung wäre das Verwaltungsgericht nur beru- fen und befugt, wenn eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage vom Gesetzgeber nicht beantwortet würde (sog. echte Lücke; siehe BGE 125 V 11 f. mit zahlreichen Hinweisen; AGVE 1993, S. 376). Diese Konstellation ist hier aber klarerweise nicht gegeben.
2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 203 42 Erschliessung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und Abweichungen.
3.4.4. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall grundsätz- lich die für Zufahrtsstrassen geltenden Richtlinien der VSS-Normen heranzuziehen (vgl. § 44a ABauV). Festzuhalten ist, dass die Nor- men bei Zufahrtsstrassen eine einstreifige Verkehrsführung zulassen (VSS-Norm 640 045, Tabelle 1). Aus den vorstehenden Ausfüh- rungen folgt des Weiteren, dass der Stickiweg die Anforderungen an den Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen zu er- füllen hat. 3.5.1. Es trifft zu, dass die einschlägigen VSS-Normen keine expliziten Regelungen bezüglich Ausweichstellen enthalten. Die Vorinstanz hat deshalb unter Verweis auf die Praxis die VSS-Norm 640 213 analog angewendet und diese folglich als genügende rechtli- che Grundlage in Bezug auf die im Erschliessungsplan Stickiweg vorgesehenen Ausweichstellen betrachtet. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen eine analoge Anwendung der VSS-Norm 640 213, weil bei einer Verkehrsberuhigung, wie sie die erwähnte Norm zum