194Verwaltungsgericht2002 strafrechtliche Begriff "ambulante Massnahme" dahingehend ausge- legt werden müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in eine stationäre Therapie bei Nichteinhalten der Weisungen ohne weiteres ermöglicht werden soll. Die Androhung einer Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwi- schenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Be- schwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben. Eine Vollstreckung der angedrohten Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden hingegen würde einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche jedoch nur zulässig ist, wenn sämtliche Vor- aussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerde- führer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürf- tigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung ver- hältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentli- chen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehör- de - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begrün- dung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Recht- mässigkeit aufzuheben ist. 59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation.
2002Fürsorgerische Freiheitsentziehung195
196Verwaltungsgericht2002
struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohn-
gruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren
Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der
Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisie-
rung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breit-
schmid, a.a.O., Art. 310 N 12).
2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen
werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG;
Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich
ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche
und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das
Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwal-
tungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breit-
schmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8).
Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das
16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern
(bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessen-
kollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d
Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des
Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen.
Nach gefestigter Rechtsprechung gehören dazu nicht nur die engsten
Angehörigen (Eltern, Geschwister), sondern auch weitere Bezugs-
personen wie Lehrer, Ärzte, Pfarrer oder Sozialhelfer (Eugen Spirig,
in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995,
Art. 397d N 26).
60 Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedika-
tion.
-Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl
gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den
Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)