Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.07.2002 AGVE_2002_59

194Verwaltungsgericht2002 strafrechtliche Begriff "ambulante Massnahme" dahingehend ausge- legt werden müssen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in eine stationäre Therapie bei Nichteinhalten der Weisungen ohne weiteres ermöglicht werden soll. Die Androhung einer Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Da sich der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin stabilisiert hat, konnte er aus der stationären Therapie und somit aus der Anstalt PKK entlassen werden. Zudem hat er sich zwi- schenzeitlich eine eigene Wohnung genommen, und er geht einer geregelten Arbeit nach, was zusätzlich dafür spricht, dass der Be- schwerdeführer ein selbständiges Leben führen kann. Es sind somit offensichtlich nicht mehr alle Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben. Eine Vollstreckung der angedrohten Rückführung in eine stationäre Therapie der Klinik Königsfelden hingegen würde einer neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche jedoch nur zulässig ist, wenn sämtliche Vor- aussetzungen gemäss Art. 397a ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerde- führer würde dies bedeuten, dass - unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten müsste, so dass erneut eine stationäre Behandlungsbedürf- tigkeit entstehen würde und zusätzlich die Zwangseinweisung ver- hältnismässig wäre. Dies hätte jedenfalls in einem neuen, ordentli- chen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einweisungsbehör- de - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften - geprüft zu werden (AGVE 2000, S. 191). Somit ergibt sich, dass Dispositiv Ziff. 2, so wie sie die Vorinstanz auf Grund ihrer eigenen Begrün- dung materiell verstanden hat und verfügen wollte, mangels Recht- mässigkeit aufzuheben ist. 59 Anstaltseinweisung eines Unmündigen; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Beschwerdelegitimation.

  • Die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt im Rahmen ei- nes Obhutsentzugs gilt als fürsorgerische Freiheitsentziehung (Erw. 1/a).
  • Die Unterbringung eines Kindes in einer nicht Familienstruktur auf- weisenden Institution gilt als Anstaltseinweisung (Erw. 1/b).

2002Fürsorgerische Freiheitsentziehung195

  • Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Anstalts- einweisungen von Unmündigen (Erw. 2/a).
  • Kinder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Beschwerde gegen eine Anstaltsein- weisung legitimiert (Erw. 2/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. Juli 2002 in Sachen B. u. J.R. gegen Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde A. Aus den Erwägungen
  1. a) Wird ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind im Rah- meneinesObhutsentzugsnachArt.310Abs.1ZGBvoneinerBe- hörde in einerAnstaltuntergebracht, so ist dies als fürsorgerische Freiheitsentziehung zu qualifizieren. Gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB gelten diesfalls die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen und entmündigten Personen sinngemäss. Die mit dem Ob- hutsentzug verbundene Anstaltseinweisung kann deshalb gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB innert 10 Tagen direkt beim Richter angefoch- ten werden; die Vormundschaftsbeschwerde ist durch diesen spe- zielleren Instanzenzug ausgeschlossen (BGE 121 III 306 ff.; 109 II 388 f. = Pra 73/1984, S. 264 f.; Peter Breitschmid, in: Basler Kom- mentar ZGB I/1, Basel/Genf/München 1996, Art. 310 N 12 und N 20, Art. 314a N 8; Cyrill Hegnauer, Heimerziehung als Massnahme des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, in: ZVW 1988, S. 54 ff.). (...) b) Der vom Gesetz nicht definierte Begriff "Anstalt" im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB ist in einem sehr weiten Sinne zu verste- hen. Darunter sind nicht nur diejenigen Einrichtungen zu verstehen, die man im täglichen Sprachgebrauch als Anstalten bezeichnet, sondern alle möglichen "Versorgungseinrichtungen", in welchen Personen ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter Entzug ihrer Freiheit erbracht wird (BGE 121 III 308 mit Hinwei- sen). Wird das Kind statt in Familienpflege in einer nicht Familien-

196Verwaltungsgericht2002

struktur aufweisenden Institution (meist mit sogenannten "Wohn-

gruppen") untergebracht, unterliegt es in der Regel einer strengeren

Aufsicht und stärkerer Einschränkung der Kontakte zu Dritten als der

Durchschnitt seiner Altersgenossen; es liegt darin die Konkretisie-

rung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der Anstalt (Breit-

schmid, a.a.O., Art. 310 N 12).

2. a) Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen

werden durch das Verwaltungsgericht beurteilt (§ 52 Ziff. 14 VRPG;

Art. 397d ZGB und § 67o EG ZGB). Für Beschwerden, die sich

ausschliesslich gegen die Entziehung der elterlichen Obhut als solche

und nicht gegen eine Anstaltseinweisung richten, ist hingegen das

Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig; diesfalls wäre Verwal-

tungsbeschwerde bei der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde

gemäss Art. 420 Abs. 2 ZGB zu erheben (BGE 109 II 388 f.; Breit-

schmid, a.a.O., Art. 310 N 19 f.; Art. 314a N 8).

  1. (...)
  2. Gemäss Art. 314a Abs. 2 und Art. 405a Abs. 3 ZGB kann das

Kind nicht selber die gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn es das

16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Jedoch können die Eltern

(bzw. der Vormund) als gesetzliche Vertreter Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde einreichen; allenfalls kann dem Kind bei einer Interessen-

kollision auch ein Prozessbeistand bestellt werden. Nach Art. 397d

Abs. 1 ZGB ist zudem in allen Fällen (unabhängig vom Alter des

Kindes) eine nahestehende Person legitimiert, den Richter anzurufen.

Nach gefestigter Rechtsprechung gehören dazu nicht nur die engsten

Angehörigen (Eltern, Geschwister), sondern auch weitere Bezugs-

personen wie Lehrer, Ärzte, Pfarrer oder Sozialhelfer (Eugen Spirig,

in: Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995,

Art. 397d N 26).

60 Zwangsmassnahme, Abgrenzung freiwillige Medikation/ Zwangsmedika-

tion.

-Wird jemand gegen seinen Willen behandelt, wenn er vor die Wahl

gestellt wird, entweder in die Medikation einzuwilligen oder auf den

Ausgang zu verzichten? (Erw. 5/c/bb)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Aargau
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
AG_OG_006
Gericht
Ag Gerichte
Geschaftszahlen
AG_OG_006, AGVE_2002_59
Entscheidungsdatum
09.07.2002
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026