2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 399 troffene von illegalem Heroinkonsum und der damit verbundenen Kriminalität fernzuhalten. Die Abgabe von Methadon muss im Kan- ton Aargau in der Regel durch den Kantonsarzt bewilligt werden. Da sich der Gesuchsgegner im Rahmen der Durchsetzungshaft kein He- roin beschaffen kann, ist nicht ersichtlich, weshalb er weiter Metha- don konsumieren müsste. Unter diesen Umständen obliegt es dem Gesuchsteller - im Rahmen seiner Pflicht, auch während der Durch- setzungshaft auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners hinzuwirken
400 Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Im Rahmen der Administrativhaft sind Zelleneinschliessungen grund- sätzlich auf die Zeit der Nachtruhe zu beschränken (E. II./4.5.2.). Kann einer arbeitswilligen Person innert 14 Tagen keine geeignete Be- schäftigung angeboten werden, ist sie in eine Anstalt mit Beschäfti- gungsmöglichkeiten zu verlegen oder zu entlassen. Es besteht indessen kein Anspruch auf ununterbrochene Beschäftigung (E. II./4.5.4.). Den Inhaftierten ist eine Zusammenfassung der Hausordnung des Aus- schaffungszentrums in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändi- gen bzw. falls notwendig unter Beizug eines Dolmetschers zu erläutern (E. II./4.5.6.). Die Beschränkung des Telefonverkehrs ist gemäss § 28 EGAR dem Mi- grationsamt vorbehalten und kann auch bei Fehlverhalten der Häftlinge nicht durch Vollzugsbeauftragte ausgesprochen werden (E. II./4.5.9.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. Juni 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.C. be- treffend Haftentlassung / Haftverlängerung (1-HA.2008.62). Bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 (2C_483/2008). Anmerkung: Im Nachgang zum zitierten Entscheid wurden im Ausschaf- fungszentrum Aarau diverse bauliche Massnahmen vorgenommen. Unter die- sen Umständen ist gegen eine Inhaftierung von mehr als sechs Monaten nichts mehr einzuwenden. 82 Ausschaffungshaft; Haftbedingungen; Beschäftigungsmöglichkeit Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht notwendig, dass diese auch den Intellekt der Inhaftierten fordern. Es geht lediglich darum, ihnen eine Beschäftigung anzubieten, damit sie nicht den ganzen Tag untätig sein müssen (E. II./4.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 3. Juli 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.M. betref- fend Haftüberprüfung (1-HA.2008.71).