Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2025.77 (BE.2025.24)
Entscheid vom 17. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- führer A._____, [...]
Anfechtungs- gegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. November 2025
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Feststellung der Nichtigkeit des Arrests
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1.1. B._____ ersuchte mit Eingabe vom 17. Juli 2024 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Zofingen um Verarrestierung der Stockwerkeinheit Q./xxx ([...] an der R-Strasse in Q.) des Beschwerdeführers für eine Forderung von Fr. 314'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024.
1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erliess am 22. Juli 2024 den Arrestbefehl im beantragten Umfang (Verfahren SB.2024.6).
1.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog den Arrest am 23. Juli 2024 und stellte gleichentags die Arresturkunde aus.
2.1. Mit Entscheid SZ.2024.142 vom 2. Dezember 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Arresteinsprache des Klägers vom 16. Sep- tember 2024 ab, soweit er darauf eintrat.
2.2. Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivil- kammer, mit Entscheid ZSU.2024.314 vom 31. Juli 2025 ab, soweit es da- rauf eintrat. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei beim Bundesgericht angefochten.
2.3. Mit Eingabe vom 24. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Entscheids ZSU.2024.314 vom 31. Juli 2025 ein. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, trat auf das Revisions- gesuch mit Entscheid ZSU.2025.245 vom 26. November 2025 nicht ein.
3.1. Der Beschwerdeführer stellte beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks- gerichts Zofingen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Eingang: 23. Okto- ber 2025) ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei festzustellen, dass der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Zofin- gen vom 02.12.2024 nichtig ist, da er mir nicht ordnungsgemäss zuge- stellt wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten konnte.
Es seien sämtliche auf diesem Arrestentscheid beruhenden Verfügungen, insbesondere der Entscheid über meine Einsprache und der Arrestvollzug, aufzuheben.
Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung unter Gewährleis- tung des rechtlichen Gehörs an die erste Instanz zurückzuweisen.
Es seien mir keine Kosten aufzuerlegen, da es sich um die Feststellung einer Nichtigkeit handelt."
3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. November 2025:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen."
4.1. Gegen diesen ihm am 29. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2025 (Eingang bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträ- gen:
" 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 24.11.2025 sei auf- zuheben.
Es sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 23.07.2024 wegen feh- lender rechtsgültiger Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG).
Der Arrest vom 23.07.2024 sei aufzuheben und aus den Registern des Betreibungsamtes zu löschen.
Eventualiter sei festzustellen, dass aufgrund der rechtswidrigen Zustellung ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, welcher den Arrest zwingend
nichtig macht (Art. 22 SchKG). Eine Rückweisung an dieselbe Vorinstanz oder eine neue Beurteilung kommt rechtlich nicht in Betracht.
Es sei festzustellen, dass Gerichtspräsident T. Meier befangen ist und im gesamten Verfahren in den Ausstand zu versetzen ist. (Art. 30 BV i.V.m. Art. 47 ZPO).
Es seien keine Kosten zu erheben."
4.2. Mit einer weiteren Eingabe vom 30. November 2025 beantragte der Be- schwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len.
4.3. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer die Be- schwerde samt Beilagen erneut ein.
4.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 18. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung.
4.5. Mit Eingaben vom 4. und 5. Februar 2026 beantragte der Beschwerdefüh- rer, es sei superprovisorisch anzuordnen, den Pfändungsvollzug bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
4.6. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission, es sei festzustellen, dass Thomas Meier, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, befangen sei und im ge- samten Verfahren in den Ausstand zu versetzen sei. Er wirft dem Gerichts- präsidenten systematisches Ignorieren von entscheidwesentlichen Bewei- sen (E-Mail des Betreibungsamts), eine offenkundige Schutzhaltung ge- genüber dem Betreibungsamt, herablassende bzw. abwertende Hinweise auf Selbstvertretung (der Beschwerdeführer sei kein Anwalt), übernom- mene Argumentation einer Partei und das Fehlen jeder kritischen Prüfung vor. Damit sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben.
1.2. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichts- präsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ih- rer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2 bis ), in Sachen einer Person, deren ge- setzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), so- wie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
1.3.2. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Da- nach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Kon- stellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Aus- druck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in
der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtspre- chung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbe- fangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv ge- rechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neu- tralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten dar- stellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2).
1.3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Meier primär darin erblickt, dass das Arresteinspracheverfahren, in wel- chem Gerichtspräsident Meier mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen ist. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Ver- fahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bun- desgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Sol- che Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Meier beson- ders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und zugleich eine Haltung zum Ausdruck brin- gen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten. Die darauf abzielenden Behauptungen hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, son- dern nur stichwortartige Hinweise ("systematisches Ignorieren von Bewei- sen", "offenkundige Schutzhaltung gegenüber dem Betreibungsamt", "übernommene Argumente einer Partei", "Fehlen jeder kritischen Prüfung") gemacht, ohne Beweise dafür einzureichen und entsprechende Belegstel- len zu bezeichnen (Beschwerde S. 2 f.).
Dass Gerichtspräsident Meier mehrfach schriftlich festgehalten haben soll, dass der Beschwerdeführer kein Anwalt sei, geht aus den Akten nicht her- vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Belege dafür eingereicht oder angerufen. Was an einer solchen Äusserung, wenn Gerichtspräsident Meier sie tatsächlich gemacht hätte, herablassend oder abwertend sein soll, erschliesst sich im Übrigen auch nicht. Sie entspräche vielmehr der Wahrheit, da der Beschwerdeführer erklärtermassen nicht Rechtsanwalt, sondern Arzt ist und den akademischen Titel "Dr. med." führt.
Andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit von Gerichtspräsident Meier zu erwecken, sind ebenfalls nicht auszumachen.
Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist demnach nicht gegeben. Andere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer nicht ange- rufen. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung der bei ihr erhobenen Beschwerde im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen des Beschwer- deführers sowie aus Beschwerdebeilage 6 ergebe sich, dass die Arrestur- kunde vom 23. Juli 2024 dem Beschwerdeführer am 16. September 2024 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ per E-Mail übermittelt worden sei, und er daraufhin gleichentags die Arresteinsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe somit unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Arresteinsprache am 16. September 2024 vollumfängli- che Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde gehabt, obwohl ihm diese da- mals noch nicht formell korrekt zugestellt gewesen sei. Da der Beschwer- deführer vor dem am 31. März 2025 erfolgten Zugang der per Einschreiben versendeten Arresturkunde bereits nachweislich Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe, sei diese im Sinne der herrschenden Lehre und der geltenden Rechtsprechung nicht nichtig. Demzufolge seien auch sämtliche auf die Ar- resteinsprache vom 16. September 2024 folgenden Verfügungen und Ent- scheide zu Recht erfolgt und die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhe- bung derselben sei von vornherein ausgeschlossen.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission insbesondere vor, die Arresturkunde
vom 23. Juli 2024 sei ihm erst am 31. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe mit E-Mail vom 24. September 2025 bestätigt, dass die Zustellung ins Ausland gesetzlich zwingend gewesen sei und keine Ausnahme. Dennoch habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die zufällige E-Mail ersetze die formelle Zustellung. Die von ihm aufgrund von Unkenntnis der fehlenden formellen Zustellung bereits am 16. September 2024 erhobene Arresteinsprache sei verfrüht und damit rechtlich wirkungslos gewesen. Die erste Instanz und das Obergericht hätten trotzdem darüber entschieden, ohne die formelle Zustellung zu prüfen, was ein schwerwiegender Verfahrensfehler sei. Alle auf die Einsprache vom 16. September 2024 gestützten Entscheide seien deshalb gemäss Art. 22 SchKG nichtig. Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ersetze zufällige Kenntnis niemals die formelle Eröffnung, und ein zu frühes Rechtsmittel entfalte keine Rechtswirkung. Der vorinstanzli- che Entscheid sei daher rechtsfehlerhaft und willkürlich. Indem die Vor- instanz entscheidwesentliche Beweise (E-Mail des Betreibungsamts) igno- riert, zentrale Rügen nicht geprüft, falsche Tatsachen angenommen und den Verfahrensfehler nicht behandelt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 134 I 83 E. 4.1, 136 I 184 E. 2.2.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335 E. 5.1).
Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie ermöglicht es dem Beschwerdeführer, den Entscheid sachge- recht anzufechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. Ge- mäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan- dersetzen; vielmehr durfte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit
nicht verletzt. Ob ihr Entscheid materiell korrekt ist, ist im Folgenden zu prüfen.
5.1. 5.1.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel beson- ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zu- dem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nich- tige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Nach dem Gesagten kann Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrück- lich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise vorliegen, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht. Materiellrechtliche Mängel führen nur in seltenen Fällen zur Nich- tigkeit eines Entscheids; hingegen sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 f. zu Art. 22 SchKG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleich- wohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen (Urteil des Bundesge- richts 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.w.H.; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Zu den Betreibungsurkunden – welche dem Schuldner nach Massgabe von Art. 64 ff. SchKG zuzustellen sind – zählen der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und die Pfändungsur- kunde (Urteil des Bundesgerichts 7B.743/2002 vom 25. September 2002 E. 3; PAUL ANGST/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8a zu Art. 64 SchKG; MIRJAM A. GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 34 SchKG). Die Arresturkunde gehört demnach nicht zu den Betrei- bungsurkunden i.S.v. Art. 64 ff. SchKG, weshalb sie nach den in Art. 34 SchKG aufgestellten Regeln zuzustellen ist.
5.1.2. Gemäss Art. 276 Abs. 1 SchKG verfasst der mit dem Vollzug betraute Be- amte oder Angestellte die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl
die Vornahme des Arrests mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt. Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass das Be- treibungsamt dem Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat, wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung oder mit dem Einverständnis des Schuldners elektronisch, mit einer elektronischen Signatur gemäss Bun- desgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (SR 943.03) versehen,
zu erfolgen hat (Art. 34 SchKG). Erst mit der gesetzlich vorgese- henen Zustellung ist mit Sicherheit erstellt, dass der Betroffene über den Inhalt des Arrestbefehls, den genauen Umfang des Arrests und über das Rechtsmittel gegen dessen Anordnung informiert ist und mit der nötigen Kenntnis der Sachlage Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) erheben kann (BGE 135 III 232 E. 2.4).
Für den Arrestschuldner beginnt die zehntägige Frist für die Erhebung der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung somit erst ab Zustellung der Arresturkunde zu laufen, auch wenn er bereits zuvor auf andere Weise vom Arrest erfah- ren hat (statt vieler BGE 27 I 265 E. 3, 38 I 307, 135 III 232 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 5P.380/2000 vom 28. November 2000 E. 2b und 5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 6.2). Eine Ausnahme gilt für den Fall des offenkundigen Rechtsmissbrauchs. Hatte der Arrestschuldner bereits vor Zustellung der förmlichen Arresturkunde zuverlässige und vollumfäng- liche Kenntnis vom Arrest, kann bei überlangem Zuwarten mit der Erhe- bung der Einsprache ohne plausiblen und nachvollziehbaren Grund Rechtsmissbrauch zu bejahen sein (REISER, a.a.O., N. 30 und N. 30a zu Art. 278 SchKG).
5.1.3. Das Formerfordernis für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden (Art. 34 SchKG), das nach dem Gesagten auch für die Ar- resturkunde (Art. 276 Abs. 1 SchKG) gilt, stellt jedoch lediglich eine Ord- nungsvorschrift dar, welche ausschliesslich der Beweissicherung dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form – wozu auch die Bestätigung des Empfangs der Mitteilung, der Verfügung oder des Ent- scheids durch den Empfänger gehört – hat deshalb keine Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung, Verfügung oder des Entscheids zur Folge. Dem zu- ständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid den Adressaten erreicht hat (statt vieler BGE 121 III 12; Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung ist eine man- gelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtschutzinter- esse des Betroffenen gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Dieses wird grundsätzlich verneint, wenn die Kenntnisnahme des zugestellten Inhalts erwiesen ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1 m.w.H.; zum Gan- zen FRANCIS NORDMANN/STÉPHANIE ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 34 SchKG; URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 34 SchKG).
5.2. Aus den mit der Beschwerde an die Vorinstanz eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Arresturkunde dem Beschwer- deführer vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 16. September 2024 mit gewöhnlichem E-Mail zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten [VA], Beschwerdebeilage [BB] 6 und 8), womit die Zustellung den in Art. 34 SchKG aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprach. Der Beschwer- deführer hat die Arresturkunde auf diesem Weg aber zweifellos erhalten, erhob er doch mit gleichentags verfasster, von ihm eigenhändig unterzeich- neter Eingabe Arresteinsprache, welche am 24. September 2024 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post und am 26. September 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen einging (VA, BB 4 S. 1 Ziff. 1.2 und BB 5 S. 2 Ziff. 2.1 sowie E. 3.2). Der Begründung des Ar- resteinspracheentscheids (BB 4, E. 2.2) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde sachgerecht an- fechten konnte. Daraus ist zu schliessen, dass er bereits vor der am 31. März 2025 auf dem Rechtshilfeweg erfolgten förmlichen Zustellung der Arresturkunde zuverlässige und vollumfängliche Kenntnis vom Arrest hatte.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die mit gewöhnlichem E-Mail er- folgte Zustellung der Arresturkunde an den Beschwerdeführer somit nicht nichtig und die Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 16. Septem- ber 2024 wurde rechtsgültig erhoben. Die in der Folge gefällten Entscheide (Arresteinspracheentscheid SZ.2024.142 des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Dezember 2024, Beschwerdeent- scheid ZSU.2024.314 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 und Revisionsentscheid ZSU.2025.245 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, 26. November 2025) waren deshalb ebenfalls nicht nichtig. Andere Nichtig- keitsgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.3. Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2025 ab- gewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Endentscheid sind die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen sei der Pfändungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos ge- worden.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber