Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 10.02.2026 KBE.2025.68

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2025.68 (BE.2025.18)

Entscheid vom 10. Februar 2026

Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerde- führer A._____, [...]

Anfechtungsge- genstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 18. August 2025

in Sachen Betreibungsamt Q._____

Betreff Pfändung

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

Das Betreibungsamt Q._____ vollzog gegen den Beschwerdeführer im Frühling 2025 die Pfändung.

2.1. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 30. Juni 2025) erhob der Be- schwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Ba- den als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und beantragte:

" 1. Das Verfahren sei mit sofortiger Wirkung zu sistieren, mindestens bis 31. Dezember 2025.

Während der Sistierung sei ein Betreibungsstillstand gemäss der sinnge- mässen Anwendung von Art. 55 SchKG aufgrund schwerer Krankheit an- zuordnen.

Ich erkläre mich bereit, nach Ablauf von drei Monaten (Ende September 2025) eine ärztliche Zwischenbeurteilung und aktuelle Berichte einzu- reichen, um die weitere Situation sachlich und transparent beurteilen zu lassen.

Das Betreibungsamt sei anzuweisen, während dieser Zeit keine Pfän- dungsmassnahmen durchzuführen oder fortzusetzen.

Die laufende Pfändung vom März 2025 sei nachträglich auf mögliche Ver- fahrensfehler hin zu prüfen, insbesondere hinsichtlich nicht berücksichtig- ter medizinischer Umstände und nicht berücksichtigter Kosten und Kom- petenzstück.

Die freiwillige monatliche Zahlung von CHF 1'000.00 beginnend mit Juni 2025 sei als Signal meiner Rückzahlungsbereitschaft zur Kenntnis zu neh- men."

2.2. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um die angefochtene Verfü- gung des Betreibungsamts einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm für den Fall der Säumnis das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht.

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2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juli 2025 per Fax eine Stellung- nahme ein.

2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde trat mit Entscheid vom 18. August 2025 auf die Beschwerde nicht ein.

3.1. Gegen diesen ihm am 21. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und bean- tragte:

" 1. Aufhebung des Nichteintretensentscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 18.08.2025.

Rückweisung an die untere Aufsichtsbehörde zur materiellen Behandlung sämtlicher pendenten Gesuche seit März 2025.

Anordnung eines Rechtsstillstands gemäss Art. 61 SchKG, befristet bis zur medizinischen Stabilisierung.

Sofortige Aussetzung sämtlicher Betreibungshandlungen inkl. Pfändung.

Festzustellen bzw. anzuordnen, dass das Verhalten des Betreibungsamts rechts- und pflichtwidrig war und die gesundheitliche Dekompensation ver- ursacht hat.

Festzustellen, dass die Streichung der Fahrzeugkosten (Kompetenzstück) rechtswidrig war, da zwingende berufliche Erforderlichkeit nachgewiesen ist.

Disziplinarische Überprüfung der Amtsleitung und Mitarbeitenden durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Kostenfolgen gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zulasten des Betrei- bungsamts."

Ausserdem stellte er ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen.

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3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 auf eine Ver- nehmlassung.

3.3. Das Betreibungsamt Q._____ reichte am 15. Oktober 2025 den Amtsbe- richt ein.

3.4. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein und beantragte:

" 1. Hauptantrag: Die Pfändungsverfügung des Betreibungsamts Q._____ vom März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Existenzminimums unter Berücksichtigung sämtlicher medizinisch notwendiger Heilungskos- ten (inkl. Therapie, Medikamente, Zusatzversicherung) sowie der beruflich notwendigen Fahrzeugkosten an das Betreibungsamt zurückzuweisen.

  1. Eventualantrag: Es sei vorsorgliche Anordnung der provisorischen Wiederaufnahme der gestrichenen Positionen in das Existenzminimum zu verfügen.

  2. In prozessualer Hinsicht: a) Es sei die vollständige Aktenwahrheit herzustellen durch Beizug: • Vollständiger Aktenjournale März-Oktober 2025 • E-Mail-Verkehr des Betreibungsamts betreffend Belege • Original-E-Mail insbesondere vom 25.06.2025, 08:46 Uhr b) Es seien folgende Beweismittel beizuziehen: • Ärztliche Berichte (B., Hausarzt, Psychologin, Personalärztin C.) • C._____-Bescheinigung betreffend Fahrzeugnotwendigkeit • Pfändungsblätter und Berechnungsgrundlagen • Kantonale Existenzminimum-Weisungen

  3. Kosten- und Entschädigungsfolge: Die Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung seien der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen."

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen

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nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

1.2. Die Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Ver- fügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde sodann um Wiederherstellung der Frist ersuchen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).

1.3. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die

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obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).

Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1).

1.4. Für die administrative Aufsicht über die Betreibungsämter und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist im Kanton Aargau ausschliess- lich die obere Aufsichtsbehörde, d.h. die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts, zuständig (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 16 EG SchKG).

2.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2025 am Schal- ter zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG begann demzufolge am 22. August 2025 zu laufen und endete am 1. Sep- tember 2025 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vorlie- gende Beschwerde wurde erst am 2. Oktober 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit verspätet erhoben.

Ein explizites Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG stellt der Beschwerdeführer nicht. Zwar legt er seiner Beschwerde verschiedene Arztberichte und Arbeitsunfähigkeits- zeugnisse bei, womit er einen Rechtsstillstand im Sinne von Art. 61 SchKG zu erwirken versucht. Sollte dies als Fristwiederherstellungsgesuch zu in- terpretieren sein, ist Folgendes festzuhalten: Aus den genannten Beilagen ergibt sich jedenfalls für die fragliche Zeit, in der der Beschwerdeführer die Beschwerde fristgerecht hätte erheben können, kein Grund, weshalb er die Beschwerde nicht rechtzeitig hätte einreichen können.

Auf die Beschwerde ist somit zufolge Verspätung nicht einzutreten.

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2.2. Auf die Beschwerde ist zudem aus folgendem Grund nicht einzutreten.

Die Vorinstanz erwog mit angefochtenem Entscheid im Wesentlichen, die Faxeingabe vom 14. Juli 2025 genüge den Formerfordernissen nach Art. 130 ZPO nicht, weshalb die Eingabe nicht zu berücksichtigen sei. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, eine Verfügung im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren einzureichen, die er anfechten wolle, sei er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei ohnehin auch die Beschwer- defrist nicht eingehalten worden, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren die sofortige Sistierung des Betrei- bungsverfahrens, die Anordnung des Betreibungsstillstandes, die Anwei- sung des Betreibungsamtes während der Sistierung bzw. des Betreibungs- stillstandes keine Pfändungsmassnahmen durchzuführen, die Überprüfung der laufenden Pfändung auf mögliche Verfahrensfehler sowie die Kenntnis- nahme seiner freiwilligen Zahlung von Fr. 1'000.00 als Zeichen seiner Rückzahlungsbereitschaft beantrage, würden sich diese Anträge weder ge- gen eine konkrete Verfügung eines Betreibungsamtes richten, noch könne darin eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung seitens des Be- treibungsamtes erkannt werden. Entsprechend werde vom Beschwerde- führer auch nicht vorgetragen, bereits vorgängig um entsprechende Hand- lungen beim Betreibungsamt ersucht zu haben. Der Beschwerdeführer ver- kenne, dass das Beschwerdeverfahren ausschliesslich dazu diene, Verfü- gungen eines Betreibungs- oder Konkursamts auf Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheit zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die vorerwähnten Anträge nicht einzutreten (angefochtener Entscheid E. 4).

Der Beschwerdeführer müsste im Beschwerdeverfahren aufzeigen, dass und weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde einge- treten sei. Er legt in der Beschwerde indes nicht ansatzweise dar, inwiefern die hiervor erwähnten korrekten vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er die angefochtene Verfügung nicht eingereicht habe, die Beschwerdefrist ohnehin abgelaufen sei und die Vorinstanz für bei ihr erstmalig gestellte Anträge, wie bspw. die Anordnung eines Betreibungsstillstands bzw. einer Sistierung des Betreibungsverfahrens nicht zuständig sei, unzutreffend sein sollten. Vielmehr listet er chronologisch gesundheitliche Probleme auf und nennt pauschal verschiedene, angeblich verletzte Rechtsnormen, ohne jedoch konkret zu begründen, weshalb diese verletzt sein sollten. Dies genügt den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb insofern auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.

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2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 2. Oktober 2025 neue Anträge stellt, wären diese im Beschwerdeverfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde im Übrigen unzulässig und wäre darauf nicht einzugehen (Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

2.4. Der Antrag des Beschwerdeführers um Anordnung von superprovisori- schen Massnahmen ist mit dem vorliegenden Entscheid (Nichteintreten auf die Beschwerde) gegenstandslos geworden.

Nach dem Dargelegten besteht auch kein Anlass für eine disziplinarische Überprüfung der Amtsleitung oder der Mitarbeitenden durch die Aufsichts- behörde oder eine Feststellung, dass das Verhalten des Betreibungsamts Q._____ beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Dekompensation verursacht habe. Inwiefern Betreibungsbeamte oder Angestellte des Be- treibungsamts Q._____ vorsätzlich oder fahrlässig Dienstpflichten verletzt oder andere gravierende Verfehlungen, die geeignet sind, das Vertrauen des Publikums und das Ansehen bei diesem zu zerstören, begangen haben sollen, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Sofern der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziff. 7 seiner Eingabe vom 2. Okto- ber 2025 eine Aufsichtsanzeige stellen wollte, ist dieser daher keine Folge zu geben.

Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

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Zustellung an: [...]

Mitzuteilen an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. Februar 2026

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtli- che Aufsichtsbehörde Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Sulser

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