Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2022.15 / CH / th
Entscheid vom 18. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber
Anzeigerin A._____, vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Betreff Aufsichtsanzeige gegen B., Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
1.1. Das Regionale Betreibungsamt Q. vollzog am 9. Dezember 2021 die Pfän- dung gegen C. und erliess am 11. Januar 2022 die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. xxx. Es verfügte eine Lohnpfändung und pfändete sämtli- che Ansprüche des Schuldners gegenüber der Steuerverwaltung des Kan- tons X. im Betrag von ca. Fr. 70'000.00. Überdies wurde dem Schuldner und den Gläubigern Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG angesetzt.
1.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 setzte das Regionale Betreibungsamt Q. die Beteiligten darüber in Kenntnis, dass die Anzeigerin ihren Drittan- spruch an den gepfändeten Ansprüchen gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons X. angemeldet habe, und setzte dem Schuldner sowie den Betreibungsgläubigern nach Art. 108 SchKG Frist zur Klageerhebung an.
2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2022 reichte die Anzeigerin mit Ein- gabe vom 25. Februar 2022 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks- gerichts Zofingen eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ein.
2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erliess am 3. März 2022 in der Pfän- dungsgruppe Nr. xxx eine neue Pfändungsurkunde, die in Abweichung zur Fassung vom 11. Januar 2022 den Abschnitt mit der Überschrift "Fristan- setzung zur Klage nach Art. 108 SchKG" nicht mehr enthielt.
2.3. Mit Eingabe an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofin- gen vom 15. März 2022 rügte die Anzeigerin insbesondere, die mit Verfü- gung vom 3. März 2022 zugesandten korrigierten Ausfertigungen der Pfän- dungsurkunde und des Pfändungsvollzugs Nr. xxx seien wiederum mit dem 11. Januar 2022 datiert, was unzutreffenderweise den Eindruck erwecke, dass diese Dokumente schon am 11. Januar 2022 in dieser Form ausge- geben worden seien. Das Regionale Betreibungsamt Q. habe wissen müs- sen, dass eine Neuausfertigung mit gleicher Datierung zwingend dazu füh- ren würde, dass ein Dritter nicht mehr zwischen der ursprünglichen und der neuen Version unterscheiden könne. Damit sei der Tatbestand der vorsätz- lichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB erfüllt, was von der Aufsichtsbehörde nicht toleriert werden könne.
2.4. Mit Entscheid vom 27. April 2022 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbe- hörde die Beschwerde der Anzeigerin ab und überwies die Sache hinsicht- lich des erhobenen Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als Disziplinarbe- hörde.
B., Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q., nahm mit Eingabe vom 4. Mai 2022 zur Aufsichtsanzeige Stellung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
1.1. Für die administrative Aufsicht über die Betreibungsämter und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist im Kanton Aargau ausschliess- lich die obere Aufsichtsbehörde, d.h. die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts, zuständig (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 16 EG SchKG).
1.2. Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehen- des, verwaltungsinternes Massnahmerecht. Dementsprechend leitet die zuständige Aufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren stets von Amtes we- gen, selbständig oder auf Anzeige hin, ein. Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Disziplinarverfahren überhaupt einzuleiten bzw. fortzusetzen ist. Dritte, namentlich die Parteien des Betrei- bungsverfahrens, haben keinen Anspruch auf disziplinarische Massrege- lung von Beamten und Angestellten des Betreibungsamts. Ihnen stehen im Disziplinarverfahren keine Parteirechte zu. Ihr Antrag an die Aufsichtsbe- hörde zum Erlass von disziplinarischen Massnahmen gilt deshalb als blosse Anzeige. Sie haben keinen Anspruch auf einen beschwerdefähigen Entscheid (Urteile des Bundesgerichts 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002 und 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.3; FRANCO LORANDI, Betreibungs- rechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 62 f. zu Art. 14 SchKG; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12a zu Art. 14 SchKG).
2.1. Die Anzeigerin machte in ihrer Eingabe vom 15. März 2022 geltend, auf den mit Verfügung vom 3. März 2022 zugesandten korrigierten Ausfertigun- gen der Pfändungsurkunde und des Pfändungsvollzugs in der Gruppe Nr. xxx sei wiederum das Datum 11. Januar 2022 angebracht worden, was unzutreffenderweise den Eindruck erwecke, dass diese Dokumente schon am 11. Januar 2022 in dieser Form ausgegeben worden seien. Bei der Be- gründung des Regionalen Betreibungsamts Q., die entfernte Textpassage sei vom "System" übernommen worden, handle es sich um eine Ausrede, liege doch die Verantwortung bei jeder Verfügung beim zuständigen Sach- bearbeiter. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Text über den Drittan- spruch und die Fristansetzung zur Klage in der ursprünglichen Ausfertigung der Dokumentation über den Pfändungsvollzug von der unterzeichnenden Person zu verantworten sei. Nach Treu und Glauben sei das Regionale Betreibungsamt Q. auf der Verfügung vom 11. Januar 2022 zu behaften. Die Datierung sei vorliegend nicht von untergeordneter Bedeutung. Das Regionale Betreibungsamt Q. habe wissen müssen, dass eine Neuausfer- tigung mit gleicher Datierung zwingend dazu führen würde, dass ein Dritter nicht mehr zwischen der ursprünglichen und der neuen Version unterschei- den könne. Damit sei der Tatbestand der vorsätzlichen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB erfüllt. Solches rechtswidriges Verhal- ten könne von der Aufsichtsbehörde nicht toleriert werden.
2.2. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2022 führte B., Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q., aus, mit Schreiben vom 3. März 2022 sei die Zustel- lung der korrigierten Ausfertigung der Pfändungsurkunde des Pfändungs- vollzugs Nr. xxx erfolgt. Bei der (ersten) Ausfertigung dieser Urkunde sei durch die Fachapplikation der Vermerk "Fristansetzung zur Klage nach Art. 108 SchKG" aus einer vorgehenden Pfändungsurkunde, wo ein Fahr- zeug mit Drittanspruch gepfändet worden sei, automatisch übernommen worden. Da auf die erneute Pfändung dieses Fahrzeugs verzichtet worden sei, sei der erwähnte Vermerk zu Unrecht aufgenommen worden. Dieser Umstand habe zur Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde geführt, wodurch der Fehler erkannt und eine neue, berichtigte Pfändungsurkunde erstellt und den Parteien zugesandt worden sei. Bei der Erstellung dieser Urkunde seien versehentlich dieselbe Pfändungsurkundennummer und das Datum der ersten Urkunde durch Kopieren der Textbausteine über- nommen worden. Zu diesem Versehen habe die zur Zeit der Ausstellung der Urkunde sehr hohe Arbeitslast geführt. Entsprechend habe für die Be- arbeitung der einzelnen Fälle nur sehr wenig Zeit zur Verfügung gestanden. Der Datierungsfehler sei nicht aufgefallen und erst mit der Beschwerde der Anzeigerin erkannt worden. Die Falschbeurkundung sei somit nicht vor- sätzlich, sondern fahrlässig begangen worden. In Anbetracht der geschil- derten Umstände liege lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vor. Zudem
habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, jemand anderen am Ver- mögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einer Dritt- person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Da der Datierungs- fehler für keine der involvierten Personen einen Rechtsnachteil oder eine Vermögensschädigung zur Folge gehabt habe, sei keine Dienstpflichtver- letzung begangen worden, die disziplinarisch zu ahnden wäre.
3.1. Art. 14 Abs. 2 SchKG sieht als Disziplinarmassnahmen gegen einen Be- amten oder Angestellten des Betreibungsamts Rüge, Geldbusse bis Fr. 1'000.00, Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten und Amtsentsetzung vor.
Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person in Ausübung ihrer Funktion schuld- haft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat. Die Dienstpflichten ergeben sich aus dem SchKG, den dazugehörigen Ver- ordnungen sowie den generellen und speziellen Weisungen der Aufsichts- behörden (EMMEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 SchKG; LORANDI, a.a.O., N. 33 f. zu Art. 14 SchKG). In Ausnahmefällen können auch gravierende Verfeh- lungen, welche zwar nicht mit der Amtstätigkeit im Zusammenhang stehen und damit keine Dienstpflichtverletzung bedeuten, die Ausfällung einer Dis- ziplinarmassnahme rechtfertigen, sofern sie geeignet sind, das Vertrauen des Publikums und das Ansehen bei diesem zu zerstören (LORANDI, a.a.O., N. 34 zu Art. 14 SchKG).
3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 SchKG wird über jede Pfändung eine mit der Unter- schrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Ur- kunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläu- biger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung so- wie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter. Das Datum der Ausstellung der Pfändungsurkunde gehört demgegenüber nicht zum gesetzlich vorge- schriebenen Inhalt der Pfändungsurkunde. Auch im gemäss Art. 1 Abs. 1 VFRR (SR 281.31) von den Betreibungsämtern für die Pfändungsurkunde obligatorisch zu verwendenden Formular ist die Angabe des Ausstellungs- datums nicht vorgesehen. Nichts anderes ergibt sich aus Ziff. 29 ff. der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 (Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare). Weisungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, welche die aargauischen Be- treibungsämter zur Angabe des Ausstellungsdatums auf der Pfändungsur- kunde anhalten würden, bestehen ebenfalls nicht. Art. 6 VFRR schreibt le- diglich vor, dass die Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften
hierzu befugten Beamten und Angestellten des Betreibungsamts zu unter- schreiben sind, wobei Faksimilestempel verwendet werden dürfen.
Daraus ist zu schliessen, dass die Beamten und Angestellten der Betrei- bungsämter weder gestützt auf das SchKG und die dazugehörigen Verord- nungen noch aufgrund von Weisungen der Aufsichtsbehörden zur Angabe des Ausstellungsdatums auf der Pfändungsurkunde verpflichtet sind. Wurde das Datum der Ausstellung auf der Pfändungsurkunde nicht oder falsch vermerkt, liegt darin keine Verletzung solcher Dienstpflichten. Dies stellt somit keinen Grund für die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme dar.
3.3. 3.3.1. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich Beamte oder Angestellte des Regi- onalen Betreibungsamts Q. der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schuldig gemacht haben könnten.
3.3.2. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Hand- zeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen, sowie Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine fal- sche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Ab- schrift beglaubigen, machen sich der Urkundenfälschung im Amt i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 StGB schuldig. Handeln sie fahrlässig, werden sie privile- giert bestraft (Art. 317 Ziff. 2 StGB).
Art. 317 StGB geht als Spezialbestimmung, welche nebst dem Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegenge- bracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1) zusätzlich das Rechtsgut des Ver- trauens in die Amtspflichttreue schützt (BGE 81 IV 285 E. I/2), Art. 251 StGB vor (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 317 StGB).
3.3.3. Vorliegend steht die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Ur- kunde und damit die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2 StGB zur Diskussion. Unbestritten ist, dass auf der Pfändungsurkunde und dem Bestandteil derselben bildenden Dokument über den Pfändungsvollzug, welche am 3. März 2022 vom Regionalen Be- treibungsamt Q. ausgestellt wurden, der 11. Januar 2022 als Ausstellungs- datum vermerkt ist. Die fraglichen Dokumente sind somit echt, aber bezüg- lich des Ausstellungsdatums inhaltlich unwahr. Das Datum der Ausstellung der Pfändungsurkunde hat allerdings für das weitere Betreibungsverfahren
keine rechtliche Relevanz. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Voll- zugs der Pfändung. Nach Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist (ab dem Vollzug der Pfändung; vgl. Art. 110 Abs. 1 SchKG) unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Die Fristen zur Stellung des Ver- wertungsbegehrens beginnen für den Gläubiger ebenfalls mit der Pfändung bzw. der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung zu laufen (Art. 116 SchKG). Die Falschdatierung der am 3. März 2022 erstellten Dokumente betrifft demnach keine rechtlich erhebliche Tatsache und kann daher keine Falschbeurkundung i.S.v. Art. 317 StGB darstellen. Das von der Anzeigerin in der Eingabe vom 15. März 2022 behauptete strafbare Verhalten von Be- amten oder Angestellten des Regionalen Betreibungsamts Q. liegt somit offensichtlich nicht vor. Die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG wegen strafbaren Verhaltens fällt deshalb von vorn- herein ausser Betracht.
3.3.4. Aus den Akten und den vom Leiter des Regionalen Betreibungsamts Q. in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2022 schlüssig und damit glaubhaft ge- schilderten Umständen ergeben sich keinerlei Hinweise, dass er oder andere Beamte oder Angestellte des Amts am 3. März 2022 wissent- lich und willentlich sowie zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr (vgl. dazu BGE 121 IV 216 E. 2; BOOG, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 317 StGB) ein falsches Ausstellungsdatum auf der Pfändungsurkunde und dem Doku- ment über den Pfändungsvollzug vermerkt oder solches bewusst in Kauf genommen hätten. Selbst wenn - entgegen den obigen Ausführungen - die Falschdatierung als rechtlich erheblich zu betrachten wäre, dürfte der Vor- satz i.S.v. Art. 317 Ziff. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB daher klar zu verneinen sein. Anzunehmen ist vielmehr, dass es sich bei der Falschdatierung um ein schlichtes Versehen handelt, wie es im Arbeitsalltag vorkommen kann. Falls darin eine Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 317 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB zu erblicken wäre, wäre das Verschulden auf Seiten der involvierten Beamten bzw. Angestellten des Regionalen Betreibungsamts Q. in Anbe- tracht aller Umstände als derart gering einzustufen, dass von einer Diszip- linarmassnahme abzusehen wäre.
3.4. Zusammenfassend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass B. als Leiter oder andere Beamte oder Angestellte des Regionalen Betreibungsamts Q. Dienstpflichtverletzungen begangen haben, die diszip- linarisch zu ahnden wären. Auch ein (mutmasslich) strafrechtlich relevan- tes Verhalten liegt entgegen der Auffassung der Anzeigerin offensichtlich nicht vor. Der Aufsichtsanzeige ist deshalb keine Folge zu geben und die Anzeigerin ist analog § 38 Abs. 2 VRPG über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
Zustellung an:
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. Mai 2022
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident Der Gerichtsschreiber:
Vetter Huber