Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 26.04.2022 KBE.2022.13

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt

KBE.2022.13 / CH / th

Entscheid vom 26. April 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Anzeiger A._____, vertreten durch lic. iur. Alexander Schawalder, Rechtsanwalt, Pfrundweg 14, 5000 Aarau

Betreff Aufsichtsanzeige gegen Beatrice Reinhardt, Leiterin des Konkursamts Aargau

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

Das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau eröffnete am 17. Januar 2022 den Konkurs über die B. GmbH mit Sitz in Q. Mit Verfügung vom 28. März 2022 stellte es das Konkursverfahren mangels Aktiven wieder ein.

Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte A., Gesellschafter und Geschäfts- führer der B. GmbH, bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine Aufsichtsanzeige gegen die leitende Konkursbeamtin Beatrice Rein- hardt ein und beantragte, beim Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfel- den, "für Ordnung zu sorgen, namentlich dahingehend, dass der Umgang mit Konkursschuldnern ein respektvoller ist".

Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der menschliche Umgang von Beatrice Reinhardt nach seinen Feststellungen zu wünschen übriglasse. Abgesehen von arrogantem, herablassendem Ton, den sie an- schlage, operiere sie mit Unwahrheiten und unterstelle ihm Dinge, die er nie gesagt habe. Es stehe einer Konkursbeamtin schlecht an, Werturteile abzusetzen, oder abzustreiten, bestimmte Weisungen erteilt zu haben, und wider besseres Wissen Schreiben an die falsche Adresse von ihm zu sen- den. Kein Schuldner habe es verdient, ex ante wie ein Krimineller behandelt zu werden, zumal auch das Konkursamt die ihm anvertrauten Fälle neutral und unvoreingenommen zu prüfen habe.

Beatrice Reinhardt, Leiterin des Konkursamts Aargau und der Amtsstelle Oberentfelden, nahm mit Eingabe vom 1. April 2022 zur Aufsichtsanzeige Stellung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1.1. Für die administrative Aufsicht über das Konkursamt und die in Art. 14 SchKG genannten Disziplinarbefugnisse ist im Kanton Aargau die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige Auf- sichtsbehörde zuständig (§ 17a EG SchKG).

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1.2. Das Disziplinarrecht ist ausschliesslich im Dienst der Verwaltung stehen- des, verwaltungsinternes Massnahmerecht. Dementsprechend leitet die zuständige Aufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren stets von Amtes we- gen, selbständig oder auf Anzeige hin, ein. Die Aufsichtsbehörde bestimmt nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Disziplinarverfahren überhaupt einzuleiten bzw. fortzusetzen ist. Dritte, namentlich die Parteien des Betrei- bungsverfahrens, haben keinen Anspruch auf disziplinarische Massrege- lung von Beamten und Angestellten des Konkursamts. Ihnen stehen im Dis- ziplinarverfahren keine Parteirechte zu. Ihr Antrag an die Aufsichtsbehörde zum Erlass von disziplinarischen Massnahmen gilt deshalb als blosse An- zeige. Sie haben insbesondere keinen Anspruch auf einen beschwerdefä- higen Entscheid (Urteile des Bundesgerichts 5A_471/2016 vom 17. August 2016 E. 2.3 und 7B.122/2002 vom 24. Juli 2002; FRANCO LORANDI, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 62 f. zu Art. 14 SchKG; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12a zu Art. 14 SchKG).

2.1. Art. 14 Abs. 2 SchKG sieht als Disziplinarmassnahmen gegen einen Be- amten oder Angestellten des Konkursamts Rüge, Geldbusse bis zu Fr. 1'000.00, Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten und Amtsentsetzung vor.

Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme setzt voraus, dass die dem Disziplinarrecht unterworfene Person eine ihr obliegende Pflicht schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Die Dienstpflichten ergeben sich aus dem SchKG, den dazugehörigen Verordnungen sowie den gene- rellen und speziellen Weisungen der Aufsichtsbehörden (EMMEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 SchKG; LORANDI, a.a.O., N. 33 f. zu Art. 14 SchKG). In Aus- nahmefällen können auch gravierende Verfehlungen, welche zwar nicht mit der Amtstätigkeit im Zusammenhang stehen und damit keine Dienstpflicht- verletzung bedeuten, die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme rechtfer- tigen, sofern sie geeignet sind, das Vertrauen des Publikums und das An- sehen bei diesem zu zerstören (LORANDI, a.a.O., N. 34 zu Art. 14 SchKG).

2.2. 2.2.1. Der Anzeiger bringt im Wesentlichen vor, der menschliche Umgang von Beatrice Reinhardt lasse nach seinen Feststellungen zu wünschen übrig. Abgesehen von arrogantem, herablassendem Ton, den sie anschlage, operiere sie mit Unwahrheiten und unterstelle ihm Dinge, die er nie gesagt habe. Es stehe einer Konkursbeamtin schlecht an, Werturteile abzusetzen (sinngemäss: "Es geschieht Ihnen recht, dass ihre Firma Konkurs gegan- gen ist."), oder abzustreiten, bestimmte Weisungen erteilt zu haben (das

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Verbot, Kündigungen gegenüber Mitarbeitern der konkursiten Gesellschaft auszusprechen), wider besseres Wissen Schreiben an die falsche Adresse von ihm zu senden und Unwahrheiten zu verbreiten (angebliche Abholung von Fahrzeugen in Dritteigentum mit dem zweiten Schlüssel). Kein Schuld- ner habe es verdient, ex ante wie ein Krimineller behandelt zu werden, zu- mal auch das Konkursamt die ihm anvertrauten Fälle neutral und unvorein- genommen zu prüfen habe. Für die Einzelheiten verwies der Anzeiger auf zwei E-Mails von Beatrice Reinhardt vom 24. Februar 2022, 18.49 und 18.50 Uhr, samt den von ihm vorgenommenen Kommentierungen vom 3. März 2022 sowie sein Schreiben an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, vom 23. Februar 2022.

2.2.2. In der Stellungnahme vom 1. April 2022 entgegnete Beatrice Reinhardt, sie habe nicht "immer wieder" erwähnt, dass der Anzeiger Corona gehabt habe, sondern nur als Antwort auf sein Schreiben vom 23. Februar 2022 als Erklärung dafür, weshalb die Einvernahme relativ kurz habe gehalten werden müssen und nicht alle Punkte hätten besprochen werden können. Dass sich der Anzeiger am 4. Februar 2022 trotz gemäss eigenen Angaben immer noch bestehender Coronasymptome in die Amtsstelle des Kon- kursamts begeben habe, sei unter Berücksichtigung der damals geltenden Coronaregeln kein unbedeutender Vorfall gewesen. Die Konkursverwal- tung habe jedoch nichts weiter unternommen, als den Anzeiger wieder nach Hause zu schicken.

Vor der konkursamtlichen Einvernahme habe sie als leitende Konkursbe- amtin bereits am 24. Januar 2022 mit dem Anzeiger telefonischen Kontakt gehabt. Mit Rücksicht auf seine angeschlagene Gesundheit seien ihm nur wenige Fragen gestellt und der auf den 25. Januar 2022 angesetzte Ein- vernahmetermin sei auf den 1. Februar 2022 verschoben worden. Dieser Termin sei anlässlich des Telefonats vom 31. Januar 2022 nochmals auf den 4. Februar 2022 verschoben worden. Die Aussage, wonach der Kon- kurs dem Anzeiger recht geschehe, sei nicht gemacht worden. Im An- schluss an die konkursamtliche Einvernahme habe die leitende Konkurs- beamtin dem Anzeiger eröffnet, dass sie gegen ihn Strafanzeige wegen Misswirtschaft erstatten werde, was in der Zwischenzeit auch geschehen sei. Dem Anzeiger sei erklärt worden, dass die Kapitalausstattung für ein Transportunternehmen dieser Grösse vollkommen ungenügend gewesen sei, was er hätte voraussehen müssen. Der Anzeiger schiebe die Schuld für den Konkurs der B. GmbH auf den Grosskunden C. AG, welcher deren Forderung von rund Fr. 300'000.00 nicht bezahlt habe. Die Rechnungen über Fr. 244'099.90 und Fr. 49'434.30 seien mittlerweile von der C. AG voll- umfänglich bestritten worden. Ohne Schuldenruf nach Art. 232 SchKG seien bei der Konkursverwaltung bereits Forderungen in der Höhe von Fr. 1'036'198.85 angemeldet worden. Diese stünden im krassen Missver- hältnis zu der anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme vom Anzeiger

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angegebenen Höhe der Verschuldung von Fr. 450'000.00 und auch zum Stammkapital von lediglich Fr. 20'000.00. Der Darstellung des Anzeigers, wonach alles gut funktioniert habe, müsse entschieden widersprochen wer- den, zeige doch der Auszug aus dem Betreibungsregister ein ganz anderes Bild. Nach den Angaben von Frau G. vom 4. Februar 2022 hätten auch die Rechnungen des Treuhänders nicht bezahlt werden können, weshalb der letzte Jahresabschluss per 31. Dezember 2018 erstellt worden sei. Aus der Forderungseingabe der Vermieterin D. AG werde zudem ersichtlich, dass es seit Januar 2021 und somit bereits ein Jahr vor Konkurseröffnung Miet- zinsausstände gegeben habe, was offenbar auch der Grund dafür gewesen sei, dass die Fahrzeuge plötzlich aus Q. verschwunden seien. Angesichts zweier früherer, mangels Aktiven eingestellter Konkurse mit Beteiligung des Anzeigers und der mittlerweile von ihm neu gegründeten E. AG be- stehe der Verdacht, dass das Vorgehen System habe, bei dem die leitende Konkursbeamtin mit ihren Fragen im Weg stehe, was durch die vorliegende Aufsichtsanzeige bestätigt werde.

Die leitende Konkursbeamtin habe zu keinem Zeitpunkt verboten, Kündi- gungen auszusprechen. Vielmehr sei das Vorgehen betreffend der Mitar- beitenden anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme gar nicht bespro- chen worden. Seit mehr als 20 Jahren informiere die leitende Konkursbe- amtin Inhaber von Einzelfirmen, Geschäftsführer und Verwaltungsräte da- hingehend, dass – falls vor Konkurseröffnung noch keine Kündigungen ausgesprochen worden seien – dies durch die verantwortlichen Arbeitge- ber unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit dem Zusatz “in Konkursliqui- dation" zu tun sei. Die leitende Konkursbeamtin habe noch nie Kündigun- gen namens der Konkursmasse ausgesprochen, da dies implizieren würde, dass namens der Konkursmasse in die Arbeitsverhältnisse eingetreten worden sei, was regelmässig nicht der Fall sei und in diesem Konkurs de- finitiv auch nicht der Fall gewesen sei.

Nachdem die leitende Konkursbeamtin nach Eingang des Eröffnungs- dekrets die konkursite Firma am 17. Januar 2022 unter der im Telefonbuch (telsearch) gefundenen Nummer telefonisch nicht habe erreichen können, habe sie den Eröffnungsbrief - wie üblich - per Einschreiben und Normal- post an die auf der Insolvenzerklärung vom 7. Januar 2022 vom Anzeiger selber angegebene Adresse der konkursiten Gesellschaft geschickt. Beide Briefe seien retourniert worden. Auf einen Anruf auf die bei den anschlies- senden Recherchen in den Konkursakten aus dem Jahr 2017 gefundene Mobilnummer habe der Anzeiger dann zurückgerufen. Die Terminverein- barung sei an dessen beim Konkursamt hinterlegte Adresse (X-Strasse, S.) geschickt worden. Da der Anzeiger der leitenden Konkursbeamtin nicht persönlich bekannt gewesen sei und sie keine weiteren Abklärungen zu seiner Person getätigt habe, habe sie erst anlässlich der konkursamtlichen

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Einvernahme von der neuen Adresse des Anzeigers (Y-Strasse, S.) erfah- ren. Die Mailadresse des Anzeigers sei der leitenden Konkursbeamtin vor dem 4. Februar 2022 gar nicht bekannt gewesen.

Die Behauptung, dass die leitende Konkursbeamtin eine Postumleitung veranlasst habe, sei frei erfunden. Frau G. habe die leitende Konkursbe- amtin am 23. Februar 2022 telefonisch kontaktiert, da sie die Instruktionen der Konkursverwaltung betreffend Kündigungen schriftlich gewollt habe. Die leitende Konkursbeamtin habe Frau G. ihrerseits aufgefordert, ihre An- frage schriftlich an die Konkursverwaltung zu richten. Die Anfrage sei mit Schreiben vom 23. Februar 2022 erfolgt. Die leitende Konkursbeamtin habe somit lediglich die Anfrage wunschgemäss beantwortet und dabei weiterführende Erklärungen abgegeben, da die Thematik "Arbeitneh- mende" anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme aus den genannten Gründen nicht besprochen worden sei.

Die Unterlagen, welche der Anzeiger am 10. Februar 2022 geschickt haben wolle, seien offenbar nicht bei der Konkursverwaltung eingegangen. Die leitende Konkursbeamtin könne nicht beurteilen, woran das gelegen habe und ob der Anzeiger diese tatsächlich am 10. Februar 2022 geschickt habe. Die leitende Konkursbeamtin könne nur bestätigen, dass sie diese Unter- lagen erst auf Nachfrage hin erhalten habe und sofort nach Eingang der Rechnungen an die C. AG weitergleitet habe, um das Debitorenguthaben einzufordern, welches jedoch mit Schreiben vom 23. Februar 2022 vollum- fänglich bestritten werde. Nach Eingang dieser Bestreitung habe die Kon- kursverwaltung die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven beim Be- zirksgericht Aarau beantragt.

Bei der Abholung von Leasingfahrzeugen mit dem zweiten Schlüssel der Leasinggesellschaften handle es sich nicht um eine von der leitenden Kon- kursbeamtin frei erfundene, sondern um eine anlässlich der konkursamtli- chen Einvernahme protokollierte und vom Anzeiger unterschriftlich bestä- tigte Aussage. Anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme sei der Kon- kursverwaltung aber noch nicht bekannt gewesen, dass es ausser den Mietverträgen mit Herrn H. und den Leasingverträgen mit der F. noch wei- tere Leasingverträge gegeben habe. Erst nach dem Eingang weiterer Ei- gentumsansprachen und Telefonaten habe die leitende Konkursbeamtin gemerkt, dass es offenbar noch weitere Leasingverträge gebe und der An- zeiger die Fahrzeuge ohne Rücksprache mit der Konkursverwaltung zu- rückbringen werde. Der Aussage, dass die leitende Konkursbeamtin die Fahrzeuge nicht gewollt habe, da sie keine Parkplätze habe, sei schlicht falsch. Weshalb sie eine solche Aussage hätte machen sollen, wenn sie davon habe ausgehen müssen, dass bereits sämtliche Fahrzeuge zurück- genommen worden waren, sei nicht plausibel.

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Dass offenbar auch die Fahrzeuge der E. AG zulasten der GmbH betankt worden seien, habe der Anzeiger mit seinem Kommentar mittlerweile schriftlich bestätigt. Anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme habe der Anzeiger dies nicht plausibel erklären können.

Offensichtlich störe die leitende Konkursbeamtin mit ihren Fragen, welche der Abklärung der Eigentumsverhältnisse dienten, das für die Beteiligten bis anhin gut funktionierende Geschäftsmodell. Die Aufsichtsanzeige sei wohl als direkte Antwort auf das Schreiben der leitenden Konkursbeamtin vom 25. März 2022 und als Versuch diese mittels Intervention durch die Aufsichtsbehörde zum Schweigen zu bringen, zu verstehen. Bevor der Sachverhalt jedoch nicht eindeutig geklärt sei, werde die Konkursverwal- tung betreffend der Leasingfahrzeuge keine weiteren Schritte in die Wege leiten.

2.3. 2.3.1. Die Ausführungen von Beatrice Reinhardt in der Stellungnahme vom 1. Ap- ril 2022 sind detailliert und schlüssig und werden durch die eingereichten Schriftstücke untermauert. Aus den eingereichten Akten ergeben sich kei- nerlei Anhaltspunkte, dass sie als leitende Konkursbeamtin bei der Führung des Konkursverfahrens der B. GmbH ihre Dienstpflichten verletzt hätte. Vielmehr hat sie sämtliche vom Anzeiger erhobenen Vorwürfe glaubhaft widerlegt. Der Anzeiger hat für seine Sachdarstellung hingegen keine schlüssigen Belege eingereicht. Seine Ausführungen in der Anzeige und seine Kommentierungen der E-Mails der leitenden Konkursbeamtin vom 24. Februar 2022, 18.49 und 18.50 Uhr, beschränken sich vielmehr auf blosse Behauptungen und Interpretationen und erweisen sich damit als haltlos. Soweit der Anzeiger mit einzelnen Verfügungen der leitenden Kon- kursbeamtin im Rahmen der Konkursverwaltung aus vollstreckungsrechtli- chen Gründen nicht einverstanden gewesen sein sollte, hätte er dagegen namens der konkursiten Gesellschaft bei der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt Beschwerde erheben können (§ 17aEG SchKG). Im Aufsichtsan- zeigeverfahren können solche konkursamtlichen Verfügungen nicht über- prüft werden.

2.3.2. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb Beatrice Reinhardt den Anzeiger hätte unangemessen behandeln, insbesondere ihn mit Werturteilen überziehen, ihn als Lügner bezeichnen und Unwahrheiten über ihn verbreiten sollen. Als Konkursbeamtin hat sie langjährige Erfahrung auch mit schwierigen Konkursverfahren und weiss sachlich sowie unvoreingenommen damit um- zugehen. Selbst wenn sie sich gegenüber dem Anzeiger unhöflich verhal- ten hätte, wäre dies zwar unprofessionell gewesen, würde aber keine Ver-

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letzung von Dienstpflichten darstellen, da keine entsprechenden Vorschrif- ten auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe bestehen und auch die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission diesbezüglich keine Weisungen er- lassen hat.

2.3.3. Dass Beatrice Reinhardt nicht mit der Amtstätigkeit im Zusammenhang ste- hende Verfehlungen begangen hätte, die geeignet wären, das Vertrauen des Publikums und das Ansehen der Behörden bei diesem zu zerstören, hat der Anzeiger nicht geltend gemacht.

2.4. Zusammenfassend kann nicht erkannt werden, dass Beatrice Reinhardt, Leiterin des Konkursamts Aargau und der Amtsstelle Oberentfelden, im Zu- sammenhang mit dem Konkursverfahren gegen die B. GmbH die ihr oblie- genden Dienstpflichten verletzt oder nicht mit der Amtstätigkeit im Zusam- menhang stehende Verfehlungen begangen hätte, die geeignet wären, das Vertrauen des Publikums und das Ansehen der Behörden bei diesem zu zerstören. Der Aufsichtsanzeige ist deshalb keine Folge zu geben und der Anzeiger ist über den Ausgang des Verfahrens zu informieren (analog § 38 Abs. 2 VRPG).

Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

Zustellung an:

  • Beatrice Reinhardt, Leiterin des Konkursamts Aargau

Mitteilung an:

  • den Anzeiger (Vertreter; mit separatem Brief)

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Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Huber

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24.03.2026