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2014 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 272
45 Verletzung von Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen
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im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen (lit. g). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands durch den Staat muss angemessen sein, darf indessen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung tiefer ausfallen als das im Falle einer privat bestellten Parteivertretung geltende Honorar (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 206; BGE 132 I 201, Erw. 7.3.4). Vorliegend ist festzuhalten, dass die richterlich festgesetzten Honorare der unentgeltlichen Vertretung und die Höhe Parteientschä- digung nicht angefochten wurden. 3.3. Dem vom Staat eingesetzten Rechtsanwalt ist es verwehrt, vom Vertretenen zusätzliche Kostenvorschüsse oder Entschädigungen zu verlangen, selbst dann, wenn der staatliche Entschädigungstarif tiefer als das üblicherweise privatrechtlich geschuldete Honorar ausfällt und der Vertretene zur Zahlung einverstanden wäre; andernfalls würde der Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege, dem Mittellosen das Prozessieren ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes zu er- möglichen, in Frage gestellt (MEICHSSNER, a.a.O., S. 199 mit Hin- weisen). Bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat sich der An- walt mit der staatlichen Entschädigung zu begnügen, sofern die Ge- genpartei nicht kostenpflichtig wird oder sein eigener Klient nicht zu Vermögen gelangt (WALTER FELLMANN, in: WALTER FELLMANN/ GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 149; ders., Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 422). 3.4. 3.4.1. Nach der Rechtsprechung stellt die Rechnungsstellung an eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, eine Berufspflichtverletzung dar (FELLMANN, Kommentar zum Anwalts- gesetz, a.a.O., Art. 12 N 149a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2005 [2A.196/2005], Erw. 2.3; BGE 122 I 322, Erw. 3b; 117 Ia 22, Erw. 4e; 108 Ia 11, Erw. 3; AGVE 2000, S. 64). In Lehre und Praxis ist umstritten, ob sich diese Berufspflicht aus
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lit. a oder lit. g von Art. 12 BGFA ergibt (vgl. FELLMANN, Kommen- tar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149b; ders., Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 422). 3.4.2. Kein Verstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzliche Be- mühungen in Rechnung zu stellen, ist anzunehmen, wenn der Anwalt dem Klienten Bemühungen in Rechnung stellt, welche das Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt hat (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149c mit Hinweis; ders., Anwaltsrecht, a.a.O., Rz. 423). Der Anwaltstarif verweist für die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Vertre- tung auf die Bestimmungen der Parteientschädigung (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT) und stellt in § 12 AnwT lediglich zusätzliche Verfah- rensvorschriften auf. Gemäss § 2 AnwT sind durch die tarifgemässe Entschädigung die in einem Verfahren notwendigen und entspre- chend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. Werden im Zusammenhang mit dem Prozess stehende geltend ge- machte Aufwendungen des unentgeltlichen Vertreters vom Gericht in dem Sinne nicht berücksichtigt, dass eine eingereichte Honorarnote (§ 12 AnwT) gekürzt wird, ist eine Rechnungsstellung für solche Leistungen unzulässig (vgl. AGVE 2000, S. 65). 3.4.3. Die unentgeltliche Rechtspflege wird praxisgemäss nur aus- nahmsweise rückwirkend gewährt (vgl. § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 4 ZPO). Als prozessfremde Bemühungen fallen vor al- lem solche in Betracht, die erbracht wurden, bevor der Entschluss zur Prozessführung gefasst und bevor der Rechtsanwalt als unentgeltli- cher Rechtsvertreter in Aussicht genommen wurde (vgl. FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, a.a.O., Art. 12 N 149c; ders., An- waltsrecht, a.a.O., Rz. 423). 3.4.4. Nach Auffassung der Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte des Kantons Zürich werden auch die persönliche Betreuung eines (unvermögenden) Klienten oder die Betreuung von dessen Angehörigen durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter als
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prozessfremde Bemühungen vom Gericht nicht honoriert (Beschluss vom 3. November 2005, in: ZR 105/2006, S. 68). Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die Zulässigkeit einer zusätzlichen Honorie- rung nur insoweit gefolgt werden, als entsprechende Bemühungen bzw. persönliche Betreuungen des Klienten nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen, für welches die unentgeltliche Rechtsver- tretung gewährt wurde. Bei übermässiger Inanspruchnahme für vom Prozess erfasste Leistungen hat der Anwalt Vorkehren zur Beschrän- kung auf die notwendigen Aufwendungen zu treffen, will er jene nicht auf eigenes Risiko erbringen. Eine Betreuung von Angehörigen dürfte nur in Ausnahmefällen vom Mandat erfasst sein. 3.5. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, der unentgeltlich vertretenen Klientin eine Rechnung von Fr. 31'000.00 geschickt zu haben. Für die Berufspflichtverletzung ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer dem Schreiben an die Klientin einen Einzahlungs- schein beilegte oder darin eine Kontoverbindung nannte. Diese Angaben finden sich unter anderem auf der Honorarrechnung über Fr. 40'994.15. Der Entscheid des Obergerichts zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren datiert vom 28. April 2011, die Entschädigung durch das Bezirksamt C. erfolgte gemäss Zusatzverfügung vom 6. Januar 2011. Unter diesen Umständen genügt die erkennbare Absicht im Schreiben vom 7. Juni 2012, der unentgeltlich vertrete- nen Klientin im Zusammenhang mit dem Mandat über die staatlich gewährte Entschädigung hinaus Leistungen zu verrechnen. Der Zweck von Art. 12 BGFA besteht unter anderem im Schutz des rechtssuchenden Publikums (vgl. AGVE 2012, S. 217; 2008, S. 289; BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hinweisen). 3.6. (...) 3.7. 3.7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die verrechneten Auf- wendungen durch gewährte Entschädigungen abgedeckt waren. Zur Begründung wird ausgeführt, die eingereichten Kostennoten seien
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nicht nach Stundenaufwand, sondern entsprechend dem Anwaltstarif erstellt worden. Es sei ein weit höherer Betrag geltend gemacht wor- den als gewährt. Bei dieser Art der Abrechnung könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auch prozessfremde Dienstleistun- gen erfasst seien. Das Gericht habe daher auch keine entsprechende Ausscheidung vornehmen können. Es seien zusätzliche Aufwendun- gen erbracht worden. Die Klientin sei mit verschiedensten Anliegen gekommen, wobei jeweils mitgeteilt worden sei, dass diese Aufwen- dungen nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt seien. Im Rahmen solcher zusätzlichen Aufträge seien insbesondere Leistun- gen für Kontakte mit der Sozialbehörde, Besprechungen und Korres- pondenzen mit "GA" (im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der Bevormundung von B.) erbracht worden. Auch kurzfristige Ge- spräche und Telefonate mit der Klientin seien nicht durch die unent- geltliche Rechtsvertretung abgedeckt. Die Klientin habe jeweils auf einer Erledigung bestanden. Sie habe auch mehrfach verlangt, dass der erfahrene Kanzleiinhaber und Vorgesetzte des Beschwerdeführers bei Besprechungen anwesend war und sein "Reviewing" der Einga- ben gefordert. Der Klientin sei von Anfang an bewusst gewesen, dass sämtliche Aufwendungen des Kanzleiinhabers nicht über die unent- geltliche Vertretung abgerechnet werden könnten. Dies sei ihr mehr- fach mitgeteilt worden. 3.7.2. (...) 3.7.3. Zur Begründung der Berufspflichtverletzung können nur Auf- wendungen relevant sein, welche im Zusammenhang mit den Prozes- sen stehen, für welche die unentgeltliche Vertretung gewährt wurde. Eine Rechnungsstellung für Leistungen, welche nach Eröffnung des Urteils des Obergerichts beziehungsweise der Verfügung des Bezirk- samts erbracht wurden, ist aufsichtsrechtlich nicht relevant. Solche Aufwendungen fallen zur Begründung der Berufspflichtverletzung ausser Betracht. (...) 3.7.4. Zeitlich während der prozessualen Verfahren erbrachte Leistun- gen sind aufsichtsrechtlich relevant, sofern ein direkter Zusammen- hang zu den Leistungen im Verfahren besteht. Prozessfremde Auf-
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wendungen könnten nur angenommen werden, soweit die Klientin ein separates Mandat für solche Bemühungen erteilt hätte. Bezüglich solcher prozessfremder Aufwendungen gebietet die Sorgfaltspflicht des Anwalts, den Klienten auf die Honorarfolgen hinzuweisen und sich separat mandatieren zu lassen. Aufgrund der Unbeachtlichkeit der Einwilligung des unentgeltlich vertretenen Klienten (vgl. vorne Erw. 3.3) fällt eine zusätzliche Mandatierung des unentgeltlichen Vertreters für die notwendigen und üblichen Aufwendungen (§ 2 Abs. 1 AnwT) ausser Betracht. (...) 3.7.5.-3.7.6. (...) 4. 4.1.-4.2. (...) 5. Fraglich ist, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beschwerdeführer im Anstellungsverhältnis tätig ist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde führte er das Mandat, wobei die Verantwortung für die Fakturierung beim Vorgesetzten und Kanz- leiinhaber lag. Das Schreiben, in welchem der Klientin eine Pau- schalzahlung von Fr. 30'000.00 mit Abzahlungsmöglichkeit vorge- schlagen wurde, trägt die Unterschriften des Beschwerdeführers und des Vorgesetzten. Das Schreiben (Aufforderung zur Unterzeichnung des Verjährungsverzichts) ist nur vom Kanzleiinhaber unterschrie- ben. Im Zahlungsbefehl wird dieser und nicht der Beschwerdeführer als Gläubiger aufgeführt. Der Beschwerdeführer ist im Anwaltsregister eingetragen und untersteht den Berufsplichten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA; HANS NATER, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 2 N 3). Die Berufspflicht beziehungsweise die Sanktionierung bei deren Verletzung dient insbesondere dem Schutz des rechtssuchenden Publikums (vgl. AGVE 2012, S. 217; 2008, S. 289; BGE 128 I 346, Erw. 2.2 mit Hin- weisen). Der Beschwerdeführer ist zwar nach plausibler Darstellung intern in der Anwaltskanzlei für die Abrechnung und Fakturierung nicht verantwortlich. Indessen war er als unentgeltlicher Vertreter vom Gericht ernannt und fallführender Anwalt. Dem Anstellungsver- hältnis kommt in Bezug auf den objektiven Tatbestand der Berufs- pflichtverletzung keine Bedeutung zu.
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7.1. Bei der Wahl der geeigneten Sanktion aus dem Katalog von Art. 17 BGFA ist der Einzelfall zu betrachten, wobei general- und spezialpräventive Aspekte für die Wahl und Bemessung der Sanktion massgebend sind. Die Sanktion hat grundsätzlich administrativen Charakter und dient dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft. Bei der Wahl und Be- messung der Sanktion steht der Anwaltskommission ein gewisser Er- messensspielraum zu, welcher durch das Verhältnismässigkeitsprin- zip eingeschränkt ist (AGVE 2008, S. 289 mit Hinweisen; vgl. auch VGE IV/37 vom 23. Juni 2010 [WBE.2010.46], Erw. II/5.1; IV/32 vom 13. Mai 2008 [WBE.2008.46], Erw. II/4.1). 7.2. Die Anwaltskommission hat den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'000.00 belegt. Bei der Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit der Sanktion ist das Mass des Verschuldens zu be- rücksichtigen (vgl. TOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 17 N 27; vgl. auch VGE IV/32 vom 13. Mai 2008 [WBE.2008.46], Erw. II/5.2). Der Beschwerdeführer ist im Anstel- lungsverhältnis tätig. Die Verantwortung für das Rechnungswesen liegt beim Inhaber der Kanzlei und Vorgesetzten des Beschwerdefüh- rers. Dieser ist ihm gegenüber in den finanziellen Belangen weisungsbefugt (vgl. vorne Erw. 5). Der Beschwerdeführer trägt da- mit an der Sorgfaltspflichtverletzung ein erheblich reduziertes Ver- schulden. Im Vergleich zur Pflichtwidrigkeit des Vorgesetzten und Kanzleiinhabers und angesichts der erstmaligen Verfehlung des Be- schwerdeführers ist eine Busse unverhältnismässig. Unter den vorlie- genden Umständen ist der Beschwerdeführer lediglich mit einem Verweis zu belegen.