Aargau Obergericht Versicherungsgericht 02.05.2016 AGVE 2016 7

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[...] 7 Art. 15 UVG, Art. 23 Abs. 7 UVV Eine für die Taggeldbemessung relevante Lohnerhöhung nach Art. 23 Abs. 7 UVV muss im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen sein. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn sich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Betrieb eines Tier- hotels) im Unfallzeitpunkt erst in den Abklärungs- und Vorbereitungs- handlungen befindet. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. Mai 2016, i.S. P.U.. gegen IV-Stelle Kt. Aargau (VBE.2015.696; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2016 vom 9. August 2016) Aus den Erwägungen 2. 2.1. (...) 2.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Renten und Taggelder nach dem versicherten Verdienst bemessen. In zeitlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 UVG fest, dass sich der versicherte Verdienst für die Bemessung der Taggelder anders bestimmt als jener für die Ren- ten. Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die

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Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn. Damit orientiert sich die Tag- geldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 135 V 287 E. 4.3 S. 291). In der Regel soll damit der Umstand, wie viel die versicherte Person künftig ohne Unfall ver- dient hätte, unberücksichtigt bleiben (RKUV 1997 S. 181, U 12/95 E. 3b/aa). (...) 2.3. Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein, Bestimmungen über den versicherten Verdienst im Allgemeinen so- wie in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser mit Art. 22 - 25 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht hat. Gemäss Art. 23 Abs. 7 UVV wird - bei der Taggeldbemessung - der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt, sofern die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert hat und der Lohn der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent er- höht worden wäre. (...) Es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht Sache der versicherten Person, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzu- tun, dass eine solche Erhöhung erfolgt wäre, wenn kein Unfall einge- treten wäre (RUMO/JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallver- sicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 116 zu Art. 15 UVG bzw. Art. 23 Abs. 7 UVV). Zur Vermeidung des Missbrauchs ist daher ebenfalls entscheidend, dass die im Rahmen von Art. 23 Abs. 7 UVV beachtliche Änderung des Arbeits- bzw. Lohnpensums schon vor dem Unfall konkret voraussehbar gewesen sein muss. Weder der blosse Wunsch nach einer Ausdehnung der Arbeitszeit bzw. Lohnänderung noch dahingehende einseitige Absichtser- klärungen der versicherten Person vermögen hiefür zu genügen. Erforderlich ist daher, dass die Änderung bereits vor dem Unfall arbeitsvertraglich vereinbart worden war oder dass sie sich sonst wie zuverlässig erkennen liess (Urteil des Bundesgerichts U 23/03 vom 9. Mai 2003 E. 3.1). 3. 3.1.

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Für den Fall des Beschwerdeführers gilt es somit zu prüfen, ob er seine Arbeitstätigkeit, welche er im Zeitpunkt des Unfalles inne- hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall zu Gunsten des Baus bzw. Führens eines Hundehotels aufgegeben hätte, bei welcher er einen Bruttomonatslohn in der Höhe von Fr. 6'800.00 bezogen hätte. Dabei ist entscheidend, dass konkrete Vorbereitungs- handlungen - auch hinsichtlich des Lohnes - vor dem Zeitpunkt des Unfalls vorgenommen wurden. 3.2. Aus den hierzu relevanten Akten erschliesst sich durchaus, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt des Unfalls diverse Abklärungs- und Vorbereitungshandlungen für die Realisierung sei- nes Projektes "Tierhotel" in die Wege geleitet hatte. Entscheidend ist jedoch, dass die für Art. 23 Abs. 7 UVV relevante Lohnerhöhung be- reits im Zeitpunkt des Unfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bekannt bzw. konkret festgelegt gewesen sein muss. Dies ist vorlie- gend klar zu verneinen. Welchen Lohn sich der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Tierhotels selber auszahlen würde, war im Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der von der Rechtsprechung gefor- derten Konkretheit bekannt, da dieser von diversen Faktoren ab- hängig war, welche für die Bemessung des Taggeldes nicht von Rele- vanz sein können. So verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt über kein geeignetes Grundstück, was zur Bestimmung der er- warteten Einnahmen jedoch unerlässlich gewesen wäre. Konkrete Kostenpläne bestanden ausweislich der Akten zudem auch nicht. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt einzig Kontakt mit der städtischen Planung und Bauleitung aufgenommen, welche ihm im Übrigen mitteilte, dass sein geplantes Budget nicht ausreichen werde. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden diverse unsichere Faktoren, weshalb damit das Stadium einer reinen "Absichtserklärung" aus ob- jektiver Sicht noch nicht als überschritten zu qualifizieren ist - selbst wenn aus der Sicht des Beschwerdeführers bereits feste und konkrete Absichten zur Realisierung des Projektes selber bestanden. Entscheidend ist zudem weiter, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall noch keine Schritte zur konkreten Lohngestaltung oder Lohnberechnung eingeleitet hatte, welche - zumindest - mittels pro-

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visorischer Erfolgsrechnung zu bestimmen gewesen wäre. Eine sol- che Grundlage ist weder den relevanten Akten vor dem Unfallzeit- punkt zu entnehmen, noch dem mit Schreiben vom Dezember 2014 angegebenen Lohn von Fr. 6'800.00 beigelegt, weshalb insbesondere auch dieser Lohn nicht nachvollzogen werden kann und ungenügend bestimmbar ist. Eine zuverlässige und konkrete Voraussehbarkeit der effektiven Lohnhöhe im Zeitpunkt der Eröffnung des Tierheimes be- steht damit nicht. Es erscheint zudem fraglich, ob bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit während einer Behandlung tat- sächlich auf den von der versicherten Person angegebenen Lohn abzustellen ist, zumal diese den Lohn selber bestimmen kann und keine Kontrollfunktion diesbezüglich vorliegt. (...)

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02.05.2016
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24.03.2026