Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.67 (DI.2025.1)
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Gesuchstellerin Bezirksgericht E._____ Familiengericht, [...]
Betroffene Person A._____, [...]
Mutter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, [...]
Vater C._____, [...]
Betreff Ausstandsgesuch
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
1.1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 ersuchte die Präsidentin des Familienge- richts E., D., darum, sämtlichen Mitarbeitenden des Familien- gerichts E._____ betreffend künftige Verfahren mit C._____ als Prozess- partei den Ausstand zu bewilligen und die Verfahren zur Beurteilung und Behandlung an ein anderes Familiengericht zu übertragen. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch ihrer eigenen Person gutzuheissen.
1.2. Mit Eingabe vom 15. August 2025 (Postaufgabe: 18. August 2025) reichte C._____ eine Stellungnahme ein.
1.3. Mit Verfügung vom 1. September 2025 wies die Instruktionsrichterin C._____ darauf hin, dass beim vorliegenden Verfahren einzig das Aus- standsbegehren betreffend sämtliche Mitarbeitenden des Bezirksgerichts E., eventualiter betreffend die Gerichtspräsidentin D., Verfah- rensgegenstand sei und behandelt werde.
1.4. Mit Eingaben vom 18. September 2025 (Postaufgabe: 19. September 2025) und vom 6. Oktober 2025 reichte C._____ weitere Stellungnahmen ein, wobei er den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts E._____ sinn- gemäss befürwortete und auch den Ausstand der Instruktionsrichterin Mer- kofer beantragte.
1.5. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 wies die Instruktionsrichterin C._____ erneut auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hin. Sie machte C._____ darauf aufmerksam, dass es ihm freigestellt sei, jederzeit das Schweizerische Bundesgericht anzurufen.
1.6. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe: 16. Oktober 2025) reichte C._____ eine weitere Stellungnahme ein und wiederholte sein Aus- standsgesuch gegen die Instruktionsrichterin Merkofer.
1.7. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Postaufgabe) beantragte C._____ insbesondere eine Umlagerung seiner familienrechtlichen Verfahren an ein Gericht im Kanton [...] und den Ausstand der Gerichtspräsidentin D._____.
1.8. Am 9. Januar 2026 reichte C._____ eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung:
Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Fa- miliengerichte in ihrer Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Ober- gerichts des Kantons Aargau).
Die Gerichtspräsidentin D._____ begründet das Ausstandsgesuch betref- fend sämtliche Mitarbeiter des Familiengerichts E._____ im Wesentlichen damit, dass C._____ in der Vergangenheit mehrfach Ausstandsgründe ge- gen sie eingereicht habe. In seinen Eingaben vom 13., 17. und 22. Juni 2025 habe er auch gegen Gerichtspräsident G._____ und die Beiständin des Betroffenen Ausstandsbegehren eingereicht. Diese Ausstandsbegeh- ren seien noch nicht an die Hand genommen worden.
Die von C._____ in der Vergangenheit vorgebrachten Vorwürfe gegen sie hätten sich in solchen wie Befangenheit, Vetternwirtschaft, prozessuale Fehlleistungen (Ignorieren von E-Mail-Fälschungen, Verschleiern von Ein- gaben, Verweigern von Akteneinsicht etc.) oder materielle Fehlentscheide (Nichtbeachten des Kindeswohls etc.) erschöpft. Nachdem sie die Vorwürfe als unbegründet und ungerechtfertigt erachtet und keinen Grund gesehen habe, von sich aus in den Ausstand zu treten, enthalte das neueste Schrei- ben von C._____ vom 14. Juli 2025 allerdings zweideutige Inhalte, welche in ungünstigem Lichte betrachtet als Drohungen gegen sie wahrgenommen werden können. Aufgrund dieser zweideutigen Äusserungen und der mit dieser einhergehenden ernsthaften Gefahr ihrer Beeinflussung erachte sie sich neu nicht mehr in der Lage, in künftigen Verfahren, in welchen C._____ als Partei beteiligt sei, eine völlig neutrale und unvoreingenommene Pro- zessführung zu garantieren, weshalb sie von sich aus in den Ausstand trete respektive von Gesetzes wegen treten müsse.
Der Ausstandsgrund betreffe nicht nur sie oder das Familiengericht E., sondern das gesamte Bezirksgericht E.. Dieses kleine Be- zirksgericht sei organisatorisch nicht in personell unterschiedliche
Abteilungen aufgeteilt und beide Gerichtspräsidenten, alle Gerichtsschrei- ber und alle Kanzleimitarbeitenden müssten (z.B. auch im Rahmen von Stellvertretungshandlungen) in Gerichtshandlungen miteinbezogen wer- den. C._____ habe sich in den vergangenen zwei Jahren aufgrund des von ihm vorgebrachten Ausstandgrunds der "Vetternwirtschaft im Bezirk E." jeglicher sachlichen Argumentation verschlossen und sei allen gerichtlichen Anordnungen des Bezirksgerichts E. (oder der Beistän- din) mit grösstem Misstrauen oder Ablehnung begegnet. Gerichtlich rechts- kräftige, mit Strafandrohung verknüpfte Weisungen würden missachtet und hätten jüngst in einer Strafanzeige des Familiengerichts E._____ gegen C._____ gegipfelt. Jüngst habe C._____ selbst einen für ihn positiven Ent- scheid betreffend Einstellung Strafverfahren ST.2024.1 angefochten. Zu- dem seien in den letzten zwei Jahren Telefon- oder persönliche Kontakte zwischen C._____ und Kanzleimitarbeitenden und/oder Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber als äussert unangenehm empfunden worden. Persönliche Beleidigungen und Anfeindungen von C._____ würden selbst für einen Gerichtsbetrieb ein ungewöhnliches Ausmass annehmen. Einige Kanzleimitarbeitende würden deshalb neuerdings auch die Bekanntgabe oder Angabe ihres Namens verweigern.
Das zunehmend feindliche Verhalten von C._____ gegenüber Mitarbeiten- den des Bezirksgerichts E._____ habe in der neusten Eingabe vom 14. Juli 2025 an sie gegipfelt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass C._____ gegenüber dem Bezirksgericht E._____ ein kaum mehr aushalt- bares Gefühl der Macht- und Aussichtslosigkeit empfinde und "mit dem Rü- cken zur Wand" zu stehen scheine, was künftiges Auftreten von C._____ gegenüber dem Bezirksgericht E._____ kaum einschätzbar mache. Eine zielführende Zusammenarbeit mit C._____ (insbesondere auch bis zur Volljährigkeit seines im Bezirk E._____ wohnhaften Kindes) scheine un- möglich. Aufgrund der jüngsten Zuspitzung auf beiden Seiten sei eine künf- tige Prozessführung nicht nur über Gebühr belastet und die Unparteilichkeit seitens der Gerichtspersonen erheblich gefährdet, sondern schliesslich auch das Wohlbefinden der Gerichtsmitarbeitenden beeinträchtigt und nicht zuletzt deren Sicherheit in Frage gestellt.
3.1. Es sind die Regeln über die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO an- wendbar. Diese entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.2 f.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.172).
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sa- che von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen
Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil ein- wirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorgani- satorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt er- scheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Aus- nahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht ausgehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 47 ZPO). Der Ausstand eines Richters steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Dies gilt insbesondere dort, wo es um den Aus- stand aller Mitglieder eines Gerichtes geht. Deshalb muss nicht für jedes einzelne Mitglied der Anschein von Befangenheit individuell gegeben sein, sondern gelten insgesamt strengere Anforderungen an den Ausstand (BGE 122 II 471 E. 3b; BGE 105 Ia 157 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1).
4.1. C._____ hat in den vergangenen zwei Jahren bereits mehrfach ein Aus- standsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin D._____ gestellt. Zudem rich- tete er mit Schreiben vom 13. und 17. Juni 2025 ein weiteres Ausstands- gesuch gegen den Gerichtspräsidenten G., welches er damit begrün- det, dass Gerichtspräsident G. wegen seiner Beteiligung an den ge- gen ihn geführten verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren befangen sei.
Aufgrund der Missachtung gerichtlich rechtskräftiger, mit Strafandrohung verknüpften Weisungen reichte der Gerichtsschreiber des Familiengerichts
E., K., im kindesschutzrechtlichen Verfahren KEMN.2024.158 am 18. Februar 2025 eine Strafanzeige gegen C._____ ein.
In seinem Schreiben vom 14. Juli 2025 an die Gerichtspräsidentin D._____ führte C._____ unter anderem aus "Sie sind im Fokus Frau D._____ und erkläre ihnen nochmals, dass Sie nicht mehr lange als Richterin arbeiten werden", "Ich garantiere Ihnen Frau D._____: Sie gehen in die Geschichte der Schweiz ein!", "Sie sind eine Schande für das Schweizer Justizsystem" und "Wenn es das letzte ist was ich in meinen Leben tun werde".
4.2. 4.2.1. Das Bundesgericht entschied, dass ein Richter gehalten sei, von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige erhoben habe und diese Partei in einem späteren (Zivil-) Verfahren beteiligt sei (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2012 [KD120007] E. 3.6; WEBER, a.a.O., N. 48 zu Art. 47 ZPO). Sobald somit ein Konflikt eine persönliche Wendung erfährt, ist er per se wegen seines gerichtlichen Nachspiels objektiv geeignet, die Unpar- teilichkeit des Richters im Rahmen eines anderen Verfahrens, in das sein Gegner verwickelt ist, zu beeinträchtigen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2).
4.2.2. In seiner Funktion als Gerichtsschreiber des Familiengerichts E._____ im Verfahren KEMN.2024.158 reichte K._____ am 18. Februar 2025 eine Strafanzeige gegen C._____ ein wegen Verdachts auf mehrfachen Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen. Beim angezeigten Delikt handelt es sich weder um ein Verbrechen noch um ein schweres Vergehen, weshalb der Gerichtsschreiber K._____ zur Meldung bzw. Anzeige nicht verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 34 Art. 1 EG StPO). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Strafanzeige nicht ohne Rücksprache mit der im Verfahren KEMN.2024.158 zuständigen Gerichtspräsidentin D._____ tätigte.
In seinen früheren Eingaben erhob C._____ zudem wiederholt mehrfach Vorwürfe einer angeblichen "Vetternwirtschaft im Bezirk E.". Daraus ergibt sich ein deutliches und fortbestehendes Misstrauen sowohl gegen- über der Gerichtspräsidentin D. als auch gegenüber dem gesamten Bezirksgericht E._____ und dessen Mitarbeitenden. Mit seinem Schreiben vom 14. Juli 2025 verschärften sich die Anfeindungen gegenüber der Ge- richtspräsidentin D._____ deutlich. C._____ griff sie in seinen Äusserungen persönlich an. Diese Äusserungen stellen eine potentielle persönliche Dro- hung gegenüber der Gerichtspräsidentin D._____ dar und gehen in ihrer Schärfe über eine sachliche und zulässige Kritik an ihrer Amtsführung hin- aus.
Vor dem Hintergrund dieses direkten und persönlich geprägten Angriffs von C._____ auf die Gerichtspräsidentin D., aber auch gestützt darauf, dass die Strafanzeige gegen C. wohl in Absprache mit Gerichtsprä- sidentin D._____ erfolgte, ist eine Situation gegeben, in der der objektive Anschein bejaht werden muss, dass sie allenfalls nicht mehr vollständig frei von Parteilichkeit urteilen könnte. Ein Ausstandsgrund in Bezug auf Ge- richtspräsidentin D._____ ist somit zu bejahen.
Demnach besteht sowohl betreffend Gerichtsschreiber K._____ als auch betreffend der Gerichtspräsidentin D._____ bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit.
4.3. Das Bezirksgericht E._____ verfügt neben Gerichtspräsidentin D._____ mit Gerichtspräsidenten G._____ über einen weiteren Präsidenten. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -prä- sidenten desselben Gerichts gegenseitig.
Gerichtspräsidentin D._____ bringt in ihrem Ausstandsgesuch vom 25. Juli 2025 vor, dass aufgrund des feindlichen Verhaltens von C._____ gegen- über sämtlichen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts E._____ sowie seines allgemeinen Misstrauens gegenüber dem Gericht die Unparteilichkeit aller Gerichtspersonen erheblich gefährdet sei und daher ein Ausstandsgrund für das gesamte Bezirksgericht E._____ bestehe.
Abgesehen von diesem allgemeinen Vorbringen werden jedoch weder in Bezug auf den Gerichtspräsidenten G._____ noch auf die Fachrichterinnen und Fachrichter des Familiengerichts E._____ konkrete Umstände geltend gemacht, die geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder Vorein- genommenheit zu begründen. Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass kein direkter persönlicher Angriff von C._____ auf die Person des Ge- richtspräsidenten G._____ oder die Fachrichterinnen und Fachrichter statt- gefunden hat.
Auch aus dem Umstand, dass Gerichtspräsident G._____ in früheren ver- waltungs- oder strafrechtlichen Verfahren mit C._____ befasst war, lässt sich keine Befangenheit ableiten, da in diesen Verfahren jeweils andere Rechtsfragen zu beurteilen waren. Es ist davon auszugehen, dass es Ge- richtspräsident G._____ aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Jus- tiz und im Umgang mit schwierigen Parteien möglich ist, C._____ mit der gebotenen Neutralität zu begegnen und allfällige persönliche Empfindun- gen infolge des allgemeinen feindseligen Verhaltens von C._____ gegen- über dem Bezirksgericht E._____ von der Entscheidfindung fernzuhalten.
4.4. Zusammenfassend ist einzig in Bezug auf Gerichtspräsidentin D._____ so- wie Gerichtsschreiber K._____ ein Ausstandsgrund gegeben, weshalb ihr Ausstandsgesuch sowie das gegenüber dem Gerichtsschreiber K._____ gutzuheissen ist. Soweit mit dem Ausstandsgesuch vom 25. Juli 2025 der Ausstand weiterer Mitarbeitender des Bezirksgerichts E._____ beantragt wird, erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
5.1. C._____ beantragte im vorliegenden Verfahren mit Eingaben vom 18. Sep- tember, 6. und 15. Oktober 2025 den Ausstand von Oberrichterin Merkofer aufgrund von Befangenheit und Verfahrensfehlern.
5.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die rechtlichen Ausführun- gen in Erwägung 3.2 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss- trauen in das Gericht bei den Parteien immer dann entstehen kann, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenann- ter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich der Richter (bzw. die Ge- richtsperson) durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in ein- zelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1; 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.2; 114 Ia 50 E. 3d). Verfahrensmassnahmen eines Richters (bzw. der Gerichtsperson) als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxis- gemäss im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters (bzw. der Gerichtsperson) zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1).
5.3. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die abge- lehnte Oberrichterin Merkofer als voreingenommen betrachtet werden könnte. Ein untauglicher Ablehnungsgrund liegt insbesondere vor, wenn eine Gerichtsperson einzig aus dem Grund abgelehnt wird, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt habe, die nicht im Sinne des Gesuchstellers entschieden wurden (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.1). C._____ legt nicht sub- stantiiert dar, inwiefern besonders krasse und wiederholte Irrtümer
vorgelegen hätten oder Oberrichterin Merkofer sich ihm gegenüber partei- isch und unsachlich verhalten hätte.
5.4. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Merkofer als offensichtlich unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Der Entscheid kann von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts des Kantons Aargau auch unter Mitwirkung des vom Ausstandsge- such betroffenen Mitglieds gefällt werden (BGE 105 Ib 301; Urteile des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2; 6B_1297/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5 und 1C_357/2016 vom 13. Januar 2017 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts E._____ betreffend künftige Verfahren mit C._____ als Prozesspartei wird in Bezug auf die Gerichts- präsidentin D._____ sowie den Gerichtsschreiber K._____ gutgeheissen.
Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts E._____ betreffend künftige Verfahren mit C._____ als Prozesspartei wird in Bezug auf die übrigen Mit- arbeitenden des Bezirksgerichts E._____ abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch von C._____ gegen Oberrichterin Merkofer wird ab- gewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.