Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2025.25 (VZ.2024.19) Urteil vom 15. Januar 2026 BesetzungOberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Wächli KlägerinA._____ AG, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hindermann, [...] BeklagteC._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, [...] GegenstandForderung
Die Parteien haben am 21. Oktober 2022 einen Vertrag über die Installation und Nutzung der Software H._____ abgeschlossen. Am 1. Dezember 2023 hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf die Rechnung Nr. 0063007 vom 7. September 2023 über Fr. 29'222.65 zuzüglich Umtriebsspesen, Mahngebühren und Verzugszins betrieben. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 17. Juli 2024 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 29'222.65 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 sowie Verzugszins von Fr. 336.26 zu verpflichten und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken und auf die Klage sei infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Stellungnahme vom 28. November 2024 beantragte die Klägerin, das Verfahren sei vorab auf die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit zu beschränken, nach dem Entscheid über die sachliche Zuständigkeit sei Frist zur Einreichung einer Klageantwort anzusetzen bzw. zu einer Verhandlung zu laden und die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 29'222.65 zuzüglich Zins von Fr. 320.25 bis zum 1. Dezember 2023 und 5 % Zins auf Fr. 29'222.65 seit dem 2. Dezember 2023 zu verpflichten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.4. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 beschränkte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit. 2.5. Mit Replik vom 11. Dezember 2024 bzw. Duplik vom 10. März 2025 hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.6. Mit Zwischenentscheid vom 10. April 2025 bejahte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
3.1. Gegen diesen ihr am 22. April 2025 zugestellten Zwischenentscheid erhob die Beklagte am 26. Mai 2025 Berufung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit gegeben ist (Art. 60 ZPO; Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Vorinstanz hat ihre sachliche Zuständigkeit bejaht und ausgeführt, es handle sich bei einem Streitwert von Fr. 29'325.95 (angefochtener Ent- scheid E. 3.3.3) um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streit- wert von weniger als Fr. 30'000.00, für die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren gelte (angefochtener Entscheid E. 4.1). Das Bundesgericht habe deutlich gemacht, dass die Verfahrensart der sach- lichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vorgehe (angefochtener Ent- scheid E. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 sowie BGE 143 III 137 E. 2.2). Nachdem die Streitigkeit im vereinfachten Verfahren zu erledigen sei, falle die Zuständigkeit des Handelsgerichts ausser Betracht. Ob es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO handle, sei daher unerheblich und könne offenbleiben (angefochtener Entscheid E. 2 und 4.3). Die Beklagte macht demgegenüber mit Berufung – wie bereits vor Vorinstanz – geltend, es handle sich um eine Streitigkeit im Zusammen- hang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, die gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO – auch beim vorliegenden Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 – in die Zuständigkeit des Handelsgerichts als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 ZPO falle (Berufung Rz. 17 ff.). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Ungeachtet dessen falle die Zuständigkeit des
4 - Handelsgerichts beim vorliegenden Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 ohnehin ausser Betracht (Berufungsantwort Rz. 4). 1.2. Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 2 und 4.3) ist es aus folgenden Gründen nicht unerheblich und kann auch nicht offen bleiben, ob es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO handelt. 1.2.1. Im vorinstanzlich zitierten BGE 139 III 457 erwog das Bundesgericht in Bezug auf Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im verein- fachten Verfahren zu beurteilen sind, dass die mit der vereinheitlichten Zivilprozessordnung angestrebte einheitliche Verwirklichung des materiel- len Rechts infrage gestellt würde, wenn die Verfahrensarten für die gleichen Streitigkeiten unterschiedlich wären, weil sie von unterschied- lichen Gerichten beurteilt werden könnten. Zwar stehe es den Kantonen offen, eine Abgrenzung der Zuständigkeiten nach der Verfahrensart zu treffen, ein Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten sei indes ausgeschlossen. Die Bezeichnung eines besonderen Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten dürfe nicht dazu führen, dass in die von der ZPO vorgegebene Verfahrensordnung eingegriffen werde. Ent- sprechend gehe die Regelung der Verfahrensart der Zuständigkeit der Handelsgerichte vor (zum Ganzen BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 mit Hin- weisen). In BGE 143 III 137 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass diese Überlegungen auch für alle anderen Angelegenheiten gelten, auf die nach Art. 243 Abs. 1 und 2 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. Während gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO die Einsetzung von Fachgerichten bei handelsrechtlichen Streitigkeiten den Kantonen überlassen wird, sind die Kantone zur Bezeichnung einer einzigen kantonalen Instanz für Streitigkei- ten nach Art. 5 Abs. 1 ZPO verpflichtet. Nachdem das vereinfachte Verfah- ren bei Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 ZPO von Gesetzes wegen keine Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO), hat die Bezeichnung des Handelsgerichts in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten nach Art. 5 ZPO keinen Einfluss auf die Verfahrensart und stellt insbesondere auch keinen Eingriff in die von der ZPO vorgegebenen Verfahrensarten dar. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verhältnis der Zuständigkeit des Handelsgerichts und der Verfahrensart ist im Rahmen von Art. 5 ZPO folglich nicht einschlägig. 1.2.2. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sieht keinen Mindeststreitwert vor, weshalb der Streitwert für die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz bei Streitig- keiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum nicht massgeblich ist. Dies ergibt sich augenscheinlich daraus, dass bei den in Art. 5 Abs. 1 ZPO genannten Streitigkeiten, bei denen es auf den Streitwert ankommt, namentlich den in Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO genannten Streitigkeiten aus UWG und [seit der Revision der ZPO per 1. Januar 2025] den in Art. 5
5 - Abs. 1 lit. f ZPO genannten Streitigkeiten gegen den Bund, die Massgeb- lichkeit des Streitwerts ausdrücklich mit dem Zusatz «sofern der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt» festgehalten worden ist. Dass der Streitwert bei Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO keine Rolle spielt, entspricht sowohl der Botschaft zur schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 28. Juni 2006 (BBl 2006 7221 ff. [nachfolgend «Botschaft ZPO»], 7260) als auch der überwiegenden Lehre (VOCK/AEPLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 5 ZPO; WEY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl., Zürich 2025, N. 3 zu Art. 5 ZPO; BRUNNER/VISCHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2025, N. 2 zu Art. 5 ZPO; DAVID/FRICK/KUNZ/STUDER/ZIMMERLI, Der Rechtsschutz im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. I/2,
8 - Entgegen dem Handelsgericht Zürich legt die Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO nicht die Annahme nahe, dass eine Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO selbst dann zu bejahen wäre, wenn das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist. Zwar hat sich die Universität Zürich im Vernehmlassungsverfahren dahingehend geäussert, dass der vorgeschlagene Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 2 lit. a VE-ZPO auch vertragsrechtliche Klagen betreffend die Erfüllung von Übertragungs-, Lizenz- oder Verlagsverträgen erfasse, und zwar unabhän- gig davon, ob das vertragsgegenständliche Schutzrecht aufgrund des geltend gemachten Anspruchs zu prüfen sei (Zusammenstellung der Ver- nehmlassungen zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Schweizer- ische Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. September 2004, S. 115). Dass der Bundesgesetzgeber die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 lit. a VE-ZPO weitgehend übernommen hat, bedeutet indes nicht, dass er sich stillschwei- gend der Auffassung der Universität Zürich angeschlossen hätte. Gemäss der Botschaft zur ZPO wurde der geltende Rechtszustand bei der Einführung von Art. 5 Abs. 1 ZPO weitgehend übernommen, wobei die einzige kantonale Instanz ausdrücklich auch für «Lizenzstreitigkeiten» zuständig sein sollte (Botschaft ZPO, S. 7260). Der Begriff der «Lizenz- streitigkeit» wurde nicht näher ausgeführt. Dass dieser auch die blosse Forderung einer vertraglich vereinbarten Lizenzgebühr umfassen würde, drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf, geht es dabei begrifflich doch nicht um eine Streitigkeit über eine Lizenz, sondern um eine Geldforderung, die bloss ihren Ursprung in einer Lizenz hat. Unter den vor dem Inkrafttreten der ZPO geltenden (spezialgesetzlichen) Regelungen, wonach die einzige kantonale Instanz für «Zivilklagen» zuständig war (vgl. Art. 58 Abs. 3 MSchG, Art. 37 DesG, Art. 64 Abs. 3 URG; je in der Fassung vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung), war unstreitig, dass obligatorische Forderungsklagen nicht in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz fielen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2009 vom 11. August 2009 E. 8.2 betreffend Streitigkeiten aus Lizenzverträgen). Es wäre daher widersprüchlich anzunehmen, der Gesetzgeber habe sich mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bewusst für eine derartige Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz entschieden, während er gleichzeitig betont, am bisherigen Rechtszustand weitgehend festzuhalten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass diese Bestimmung auch reine Forderungsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht erfasst, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich in der Botschaft eingehender mit dieser Frage auseinander- gesetzt hätte, handelt es sich dabei doch um eine Regelung von erheblicher praktischer Bedeutung (so auch Verfügung des Kantons- gerichts Schwyz vom 27. Februar 2015 E. 2a; LÜTHI, a.a.O., S. 601). Entsprechende Hinweise lassen sich in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO weder der Botschaft noch der parlamentarischen Beratung oder den Diskussionen der vorberatenden Kommissionen entnehmen. Dass der Gesetzgeber mit Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auch Vertragsklagen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz hätte unterstellen wollen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung folglich nicht (so auch Verfügung
9 - des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Februar 2015 E. 2a; LÜTHI, a.a.O., S. 600 f.). Nachdem weder grammatikalische noch historische, teleologische und systematische Gesichtspunkte für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO auf reine Forderungsklagen aus immaterialgüterrechtlichen Verträgen ohne Bezug zum vertragsgegenständlichen Schutzrecht sprechen, erscheint eine Ausweitung der Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz auf Fälle, in denen das vertragsgegenständliche Schutzrecht gar nicht zu prüfen ist, nicht sachgerecht.
Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Unter Berücksichtigung des auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkten Berufungsverfahrens sind die reduzierten obergerichtlichen Gerichtskosten auf gerundet Fr. 2'000.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD; § 5 Abs. 3 GebührD) festzusetzen. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'050.00 ist in diesem Umfang von Fr. 2'000.00 der Vorinstanz zu überweisen; diese wird über eine Verrechnung oder Zurückerstattung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens nach Rückweisung durch das Obergericht nach den Vorgaben von Art. 111 Abs. 1 ZPO [in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, da die Berufung nachher eingereicht worden ist]) zu entscheiden haben. Im Differenzbetrag von Fr. 1'050.00 ist der Kostenvorschuss der Beklagten von der Obergerichtskasse zurückerstatten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Zwischenentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Diese und die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten sind von der Vorinstanz im neuen Entscheid zu verteilen.
10 - 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Vorinstanz Fr. 2'000.00 des von der Beklagten geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'050.00 zu überweisen. Die Vorinstanz hat im neuen Entscheid entsprechend dem Ausgang des Verfahrens über die Verrechnung oder Zurückerstattung dieses Betrags zu entscheiden. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beklagten die Differenz von Fr. 1'050.00 zurückzuerstatten. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). DerStreitwert des kantonalen Verfahrens beträgtFr. 29'222.65.
11 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kanninnert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident:Der Gerichtsschreiber i.V.: SixWächli