Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2026.66 (SG.2025.351) Art. 63

Entscheid vom 10. März 2026

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Jan Stähli, Zuchwilerstrasse 21, 4500 Solothurn

Gegenstand Konkurs

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 11. August 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 584.70 nebst 5 % Zins seit 8. August 2025 auf Fr. 518.20.

1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 12. Sep- tember 2025 wurde der Beklagten am 9. Oktober 2025 zugestellt.

2.1. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 11. November 2025 beim Bezirks- gericht Zofingen das Konkursbegehren.

2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 3. Februar 2026 wie folgt:

" 1. Über A._____, [...] wird mit Wirkung ab 3. Februar 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.1. Gegen diesen ihr am 4. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

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" 1. Es sei die Konkurseröffnung über A._____ (Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen SG.2025.351 vom 3. Februar 2026) aufzuheben.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort der Klägerin eingeholt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 4. Februar 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA], act. 27). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit 16. Februar 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Kon- kursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläu- biger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 1'099.50 (VA, act. 14 und 16). Die Beklagte hinterlegte am 12. Februar 2026 (Valutadatum), mithin wäh- rend der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 25'500.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkursfor- derung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhan- den des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

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2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hin- terlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Auf- hebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldneri- schen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierig- keiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung sei- ner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, syste- matisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei- nes Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen

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(Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.3.2. Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, mit der Konkurshinterlage von Fr. 25'500.00 seien nicht nur die Konkurs- forderung samt Zinsen und Gebühren des erstinstanzlichen Entscheids, sondern auch der offene Betrag der Betreibung Nr. bbb (Konkursandro- hung des Steueramts Aargau) von Fr. 15'722.00, der Betreibung Nr. ccc (Forderung der B.) von Fr. 4'637.30 sowie die mutmasslichen Ge- richtskosten der Beschwerdeinstanz gedeckt. Die Mittel stammten vom Kontokorrent der C., Q., an welcher die Beklagte beteiligt sei. Nach Überweisung des Betrages befinde sich auf diesem ein Saldo von Fr. 24'062.02. Die C. bezwecke das Führen einer [...]ärztlichen Pra- xis. Damit erziele die Beklagte ihren Haupterwerb. Als Inhaberin – neben D._____ – sei sie zur Hälfte an deren Kapital beteiligt. Die [Arztpraxis] ver- füge über eine stabile Patientenbasis, könne regelmässig Rechnungen an Patienten und Krankversicherungen stellen und betätige sich in einem no- torisch ertragreichen Bereich. E._____ von der F._____ AG habe als Bera- ter Überblick über die administrativen und finanziellen Belange der C.. Die C. werde im Jahr 2025 einen Umsatz von ca. Fr. 540'000.00 verbuchen, wovon Fr. 192'000.00 als Lohn der beiden Ge- sellschafter verbleibe. Für die Jahre 2026 – 2028 werde mit sukzessiven Umsatzsteigerungen bis zu Fr. 710'000.00 gerechnet, woraus den Gesell- schaftern zusätzliche Einnahmen erwachsen würden.

2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Die Be- klagte hat es unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursfor- derung – und den von ihr selbst genannten beiden Betreibungen – keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregis- ter von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt viel- mehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussage- kräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vor- zulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Beklagten sind.

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2.3.3.2. Dem eingereichten Kontoauszug des Geschäftskontos der C._____ bei der H._____ AG, R., vom 12. Februar 2026 lässt sich ein Saldo von Fr. 24'062.02 entnehmen (BB 5). Das Konto der C. ist dem Gesell- schaftsvermögen zuzuordnen, das – mangels eigener Rechtspersönlich- keit der Kollektivgesellschaft – zwar den Gesellschaftern zur gesamten Hand gehört; dennoch ist das Privatvermögen unabhängig vom gesell- schaftlichen Sondervermögen, da das Gesellschaftsvermögen vorrangig für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten haftet (Art. 570 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 571 OR, wonach auch der Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs voneinander unabhängig sind). Entsprechend kann das Vermögen der Kollektivgesellschaft nicht beim Privatkonkurs der Be- klagten berücksichtigt werden (vgl. Urteil der II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich PS220167 vom 10. November 2022 E. 4.3).

2.3.3.3. Die Beklagte reichte eine "Planerfolgsrechnung" der C., erstellt durch die F. AG, vom 13. Februar 2026 ein (BB 7). Zwar lassen sich daraus einige Angaben zu Umsätzen und Aufwendungen der Kollektivgesellschaft entnehmen (BB 7). Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine Prognose für die Jahre 2025 bis 2028 und somit bloss um mögliche Mittel. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Die "Planerfolgsrech- nung" besteht aus blossen Behauptungen in tabellarischer Form. Die An- gaben sind nicht durch irgendwelche Dokumente belegt. Die Beklagte ver- säumt es zu erläutern, weshalb sie mit derart höheren Umsätzen in den nächsten Jahren rechnet. Ob und wann die Beklagte Gewinne erzielen wird, bleibt im Dunkeln. Für das Jahr 2025 wurde in der "Planerfolgsrech- nung" jedenfalls ein Verlust von Fr. 49'493.00 prognostiziert (BB 7). Dies spricht gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten.

Weitere sachdienliche Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Situa- tion reichte die Beklagte nicht ein. Weder liegen eine aktuelle (Zwi- schen-)Bilanz, noch eine Erfolgsrechnung, auch nicht vergangener Perio- den, oder irgendwelche Steuerdokumente vor, welche ein auch nur einiger- massen aussagekräftiges Bild über ihre finanzielle Situation zulassen wür- den. Es findet sich in den Unterlagen auch weder eine Debitoren- noch eine Kreditorenliste. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen.

Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als natürlicher Person eröff- net, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und

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solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Kran- kenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehemann oder Kindern etc.) der Beklagten mitberücksichtigen muss. Die Beklagte hat ihre private Fi- nanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt. Die Beklagte reichte keine Belege hinsichtlich ihres Privatvermögens ein. Hinsichtlich ihres Einkommens liegt einzig die "Planerfolgsrechnung" bei den Akten, wobei darin Fr. 192'000.00 als Personalkosten für Ärzte aufge- führt werden (BB 7). Wie viel von dieser Summe als Lohn an die Beklagte fliesst, hat sie nicht belegt. Zur zweiten Kollektivgesellschaft der Beklagten, der I._____, lässt sich den Akten im Übrigen nichts entnehmen.

Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähig- keit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzuneh- men. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinli- cher ist als die Zahlungsunfähigkeit.

2.4. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 3. Februar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte An- trag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG), welche auf Fr. 500.00 festgelegt wird, und ihre Par- teikosten selber zu tragen. Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Betracht.

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI,

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a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 25'500.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 25'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von ihr geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 25'500.00 verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 25'500.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 25'000.00 zu überweisen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

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Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. März 2026

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

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10.03.2026
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24.03.2026